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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat 9 TG 1016/85 Beschluss Festlegung der Förderungshöchstdauer für das Jurastudium und deren Verlängerung § 15

Festlegung der Förderungshöchstdauer für das Jurastudium und deren Verlängerung Verfahrensgang vorgehend VG Kassel,

  1. Mai 1985, V/1 G 556/85 Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller studiert seit dem Wintersemester 1980/81 Rechtswissenschaften an der Philipps-Universität in Marburg. Der Antragsgegner förderte dieses Studium nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bis zum Ende der Förderungshöchstdauer (neun Semester) am
  2. März
  3. Mit Schreiben vom
  4. März 1985 beantragte der Antragsteller Förderungsleistungen für zwei weitere Semester. Er machte geltend, die Förderungshöchstdauerverordnung werde den Verhältnissen an der Universität Marburg nicht gerecht. Der Studienplan des Fachbereichs Rechtswissenschaften sei auf neun Semester ausgelegt. In diesen neun Semestern sei weder ein Semester zur freieren Studiengestaltung noch die Examenszeit enthalten. Nach der von der Bundesregierung gegebenen Begründung für die Förderungshöchstdauerverordnung habe jedem Studenten über die Mindeststudiendauer hinaus ein Examenssemester und ein Verfügungssemester zugebilligt werden sollen. Um dieses Ziel zu erreichen, müsse den Studenten der Rechtswissenschaft an der Universität Marburg eine Förderungshöchstdauer von elf Semestern eingeräumt werden. Der Antragsgegner hat über den Antrag des Antragstellers noch nicht entschieden. Am
  5. April 1985 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Kassel den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, durch die der Antragsgegner verpflichtet werden sollte, ihm vorläufig Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für sein zehntes und elftes Fachsemester (vom
  6. April 1985 bis
  7. März 1986) zu gewähren. Ferner hat der Antragsteller die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt. Er hat ergänzend vorgetragen, er wolle sich im Mai 1985 zum Examen melden. Unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Examenszeit (zehn Monate) sei mit dem Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung nicht vor März 1996 zu rechnen. In Anbetracht des auf neun Semester angelegten Studienplans der Universität Marburg gelinge es nur wenigen Studenten auf Grund verstärkten Selbststudiums, sich nach dem Ablauf von sieben Semestern zur Prüfung zu melden. Nach der Prüfungsstatistik für das Land Hessen hätten sich in den Jahren 1982 und 1983 jeweils nur 1,06 % der Studierenden nach sieben Semestern zur Prüfung gemeldet. Hieraus ergebe sich, daß nur die Leistungsbesten bis zum Examen mit öffentlichen Mitteln gefördert würden. Die Förderungsdauer müsse aber auch dem durchschnittlich begabten Studenten gerecht werden. Der Antragsteller hat zum Beweis seiner Angaben einen Studienplan des rechtswissenschaftlichen Fachbereichs an der Universität Marburg sowie eine Bescheinigung, des Dekans dieser Fakultät vom
  8. März 1985 vorgelegt. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und hat geltend gemacht, die Förderungsdauer für Jurastudenten richte sich nach § 15 Abs. 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Förderungshöchstdauerverordnung. Diese sehe für Jurastudenten eine Förderungsdauer von neun Semestern einschließlich der Prüfungszeit vor. Der vom Fachbereich Rechtswissenschaften an der Universität Marburg empfohlene Studienplan könne im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Berücksichtigung finden. Auch fühle er - der Antragsgegner sich an eine Weisung des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst gebunden, wonach die Förderungshöchstdauerverordnung für die - Bewilligung der Förderungsmittel maßgeblich sei. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner durch Beschluß vom
  9. Mai 1985 - V/1 G 556/85 -- verpflichtet, dem Antragsteller für sein Studium der Rechtswissenschaften an der Philipps-Universität in Marburg dem Grunde nach für die Zeit vom 1 . April bis
  10. September 1985 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu bewilligen. In gleichem Umfang hat es dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe entsprochen. Den weitergehenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Prozeßkostenhilfe hat es abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, in Anbetracht der Examenszeit von mindestens zehn Monaten könnten nur solche Jurastudenten ihr Studium innerhalb der Förderungshöchstdauer von neun Semestern abschließen, die sich nach der Mindeststudienzeit von sieben Semestern zum Staatsexamen meldeten. In der Mindeststudienzeit sei aber ein Semester zur freieren Studiengestaltung nicht enthalten. Nach der Begründung der Bundesregierung zu der von ihr beschlossenen Förderungshöchstdauerverordnung in ihrer ursprünglichen Fassung vom
  11. November 1972 (BGBl. I S. 2076) sei sie bei der Festsetzung der Förderungshöchstdauer für die Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen außer der Mindestausbildungsdauer (einschließlich der Examenszeit) generell von einem weiteren Semester zur freieren Studiengestaltung ausgegangen. Bei Anwendung dieser Grundsätze müsse Studenten der Rechtswissenschaft zugestanden werden, sich. erst nach dem achten Studiensemester zum Examen zu melden. Bei einer Mindestexamenszeit von zehn Monaten, wie sie in Marburg üblich sei, hätte die Förderungshöchstdauer auf zehn Semester festgesetzt werden müssen. Die Zubilligung von neun Semestern bedeute einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, der im Rahmen eines Eilverfahrens durch die Zubilligung eines weiteren Studiensemesters ausgeglichen werden müsse. Soweit der Antragsteller Ausbildungsförderung auch für sein elftes Fachsemester begehre, sei sein Antrag unbegründet. Die Studienordnung der Universität Marburg für Studenten der Rechtswissenschaft hindere diese nicht daran, sich nach der Mindeststudienzeit von sieben Semestern zum Examen zu melden. Selbst wenn aber nach der Studienordnung eine Meldung zum Staatsexamen erst nach acht Semestern möglich sein sollte, so sei in dieser auf acht Semester verlängerten Mindeststudienzeit das Semester zur freieren Verfügung enthalten. Der Antragsteller könne sich für sein Begehren, Förderungsleistungen für sein elftes Fachsemester zu erhalten, auch nicht auf § 15 Abs. 3 BAföG berufen. Als schwerwiegende Gründe im Sinne dieser Bestimmung kämen Ereignisse und Umstände in Betracht, die vom Auszubildenden nicht zu vertreten seien. Der Antragsteller habe jedoch keinen schwerwiegenden Grund dafür geltend machen können, daß er sich erst nach neun Studiensemestern zum Examen gemeldet habe. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner am
  12. Mai 1985 und der Antragsteller am
  13. Mai 1985 Beschwerde eingelegt. Beide Beteiligte wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen. Der Antragsteller beantragt, unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners den Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel vom
  14. Mai 1985 abzuändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz auch für die Zeit vom
  15. Oktober 1985 bis zum
  16. März 1986 zu gewähren. Randnummer 2 Der Antragsteller beantragt außerdem, ihm Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Zimmermann/Marburg für das erstinstanzliche Verfahren in vollem Umfang lind für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Randnummer 3 Der Antragsgegner beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel vom
  17. Mai 1985 aufzuheben, den Antrag auf den Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen und die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Randnummer 4 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen, die zum Gegenstand der Beratung gemacht wurden, Bezug genommen. II. Randnummer 5 Dem Antrag des Antragstellers, ihm Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, war nur stattzugeben, soweit dem Antragsteller Prozeßkosten dadurch erwachsen sind, daß er die vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung verteidigt. Im übrigen sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht gegeben. Randnummer 6 Nach §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erhält auf Antrag Prozeßkostenhilfe derjenige, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Randnummer 7 Wird allerdings Prozeßkostenhilfe in einem höheren Rechtszug beantragt und hat der Gegner das Rechtsmittel eingelegt, so kommt es auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht an (§ 119 Satz 2 ZPO). Randnummer 8 Der Antragsteller hat seine Mittellosigkeit durch eine Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO vom
  18. März 1985 glaubhaft gemacht. Soweit er im Beschwerdeverfahren die im Beschluß des Verwaltungsgerichts vom
  19. Mai 1985 erlassene einstweilige Anordnung verteidigt, war die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht zu prüfen. Insoweit war vielmehr seinem Prozeßkostenhilfebegehren stattzugeben. Randnummer 9 Der Prozeßkostenhilfeantrag für das Beschwerdeverfahren war hingegen abzulehnen, soweit dieser sich auf Prozeßkosten bezieht, die dem Antragsteller dadurch erwachsen, daß er den Erlaß einer einstweiligen Anordnung auch für die Zeit vom
  20. Oktober 1985 bis
  21. März 1986 beantragt. Einen Anspruch auf weitere Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für die Zeit nach dem
  22. März 1985 hat der Antragsteller nämlich nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 10 Der Antragsteller erstrebt Forderungsleistungen über die Förderungshöchstdauer hinaus, die nach § 5 Abs. 1 Ziffer 80 der Förderungshöchstdauerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  23. Juni 1981 (BGBl. I S. 577), geändert durch Verordnung vom 25, Februar 1983 (BGBl. I S. 220), für das Studium der Rechtswissenschaften neun Semester beträgt. Von dieser Förderungshöchstdauer ist hier auszugehen. Randnummer 11 Der Senat folgt nicht der Auffassung Antragstellers, wonach die Festlegung der Förderungshöchstdauer für das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität gegen höherrangiges Recht (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, weil eine derartige Festlegung mit denn vom Fachbereich Rechtswissenschaften an der Philipps-Universität Marburg empfohlenen Studienplan und der sich an das Studium anschließenden Examensdauer nicht zu vereinbaren ist und weil in dem vom Fachbereich Rechtswissenschaften empfohlenen Studienplan auch kein besonderes Verfügungssemester enthalten ist. Randnummer 12 Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom
  24. September 1983 - Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 16 - ausgeführt hat, ist in § 15 Abs. 4 BAföG ausdrücklich bestimmt, daß die Förderungshöchstdauer "unter besonderer Berücksichtigung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für jede Ausbildung" durch Rechtsverordnung zu bestimmen ist. Dies bedeutet, daß die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Ausgangspunkt für die Festsetzung der Förderungshöchstdauer sein müssen. Die Bindung des Verordnungsgebers an die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen macht es erforderlich, daß die Förderungshöchstdauer für die einzelnen Universitäten nicht kürzer als die Mindeststudienzeit unter Einschluß der Examenszeit festgesetzt werden darf. Überdies ist den Studierenden. ein weiteres Semester zur freieren Studiengestaltung zuzubilligen, wenn ihnen innerhalb der Mindeststudienzeit einschließlich des Examens nicht genügend Zeit für eine freiere Studiengestaltung verbleibt (BVerwG, a.a.O.). Randnummer 13 § 9 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die juristische Ausbildung in der Fassung vom
  25. Januar 1932 (GVBl. I S. 34) bestimmt, daß für die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung ein Studium der Rechtswissenschaft von mindestens dreieinhalb Jahren erforderlich ist. Die Prüfungszeit für Absolventen der ersten juristischen Staatsprüfung ist im Juristenausbildungsgesetz nicht festgelegt. Sie erstreckt sich in der Regel über etwa ein Semester. Unter Berücksichtigung der Veranstaltungen und Übungen, die ein Student der Rechtswissenschaften besuchen muß ( § 9 Juristenausbildungsgesetz ) sowie der Wissensgebiete, auf die sich die erste juristische Staatsprüfung erstreckt ( § 7 Juristenausbildungsgesetz ) ist der Senat der Überzeugung daß einem Studenten der Rechtswissenschaften innerhalb von sieben Semestern keine Möglichkeit zu einer freieren Studiengestaltung verbleibt. Über die Mindeststudienzeit von sieben Semestern hinaus und die Examenszeit von üblicherweise einem Semester muß ihm daher ein weiteres Semester zur freieren Studiengestaltung zugestanden werden. Diesen Anforderungen trägt die Förderungshöchstdauerverordnung mit der Festsetzung der Förderungsdauer auf neun Semester Rechnung. Randnummer 14 Soweit die Prüfungsdauer den Zeitraum von sechs Monaten überschreitet, weil die Termine für die einzelnen Prüfungsleistungen aus Gründen, die der Examenskandidat nicht zu vertreten hat, zeitlich weit auseinandergezogen sind, kommt die Gewährung von Förderungsleistungen über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 Ziffer 1 BAföG in Betracht. Eine Prüfungszeit von gegenwärtig zehn Monaten für Jurastudenten an der Universität Marburg erfordert keine Festsetzung der Förderungshöchstdauer auf zehn Semester, da die Prüfungsleistungen, die nach § 12 Juristenausbildungsgesetz zu erbringen sind, grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein können, in vielen Fällen auch innerhalb dieser Zeit abgeschlossen werden,und zeitweilig auftretenden Verzögerungen im Prüfungsablauf durch eine Verlängerung der. Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Ziffer 1 BAföG Rechnung getragen werden kann. Die Verwaltungsvorschriften zu § 15 Abs. 3 Ziffer 1 BAföG (Tz. 15.3.3) sehen die Anerkennung "schwerwiegender Gründe" bei einer vom Auszubildenden nicht zu vertretenden Verlängerung der Examenszeit ausdrücklich vor. Randnummer 15 Der vom Fachbereich Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg empfohlene Studienplan der Studium von neun Semestern vorsieht, wobei in diesem Zeitraum nach der Bescheinigung des Dekans des Fachbereichs vom
  26. März 1985 kein besonderes Verfügungssemester enthalten ist, erfordert keine Festsetzung der Förderungshöchstdauer auf mehr als neun Semester. Randnummer 16 Bei dem Studienplan des rechtswissenschaftlichen Fachbereichs handelt es sich 1 lediglich um eine Empfehlung an die Studenten der Rechtswissenschaft, die es aber nicht ausschließt, daß ein Student sich nach dem siebten oder achten Semester zum ersten juristischen Staatsexamen meldet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß von den Pflichtvorlesungen, die ein Examenskandidat nach dem Juristenausbildungsgesetz absolviert haben muß, lediglich eine Vorlesung in Rechtsphilosophie mit zwei. Wochenstunden nach dem Studienplan der Universität Marburg für das achte Semester vorgesehen ist. Bei. den übrigen für das achte und neunte Semester vorgesehenen Veranstaltungen handelt es sich um Klausurenkurse die entweder innerhalb des "Verfügungssemesters oder noch während Prüfungszeit besucht werden können. Randnummer 17 Selbst wenn man dem Verwaltungsgericht darin folgen sollte, daß die Festlegung der Förderungshöchstdauer für das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Marburg gegen höherrangiges Recht verstößt, so hätte dies nach der Auffassung des Senats nicht zur Folge, daß das Gericht ein von ihm für angemessen erachtete Förderungshöchstdauer annehmen dürfte. Denn die Festlegung der Förderungshöchstdauer ist allein Sache des Gesetzgebers bzw. nach § 15 Abs. 4 BAföG des Verordnungsgebers. Das Gericht kann die Behörde auch im Fall einer fehlerhaften Festsetzung der Förderungshöchstdauer nur dann verpflichten, über die in der Förderungshöchstdauerverordnung festgelegte Zeit hinaus Randnummer 18 Förderung zu gewähren, wenn die in § 15 Abs. 3 BAföG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Insoweit stimmt der Senat mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom
  27. September 1983 (a.a.O.) nicht überein. Randnummer 19 Im vorliegenden Fall kommt keine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 Ziffer 1 BAföG zum Zuge. Randnummer 20 Nach dem Vorbringen des Antragstellers ist zwar glaubhaft, daß sich die Prüfungszeit für Studenten der Rechtswissenschaft an der Universität Marburg gegenwärtig über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstreckt. Jedoch steht hier fest, daß der Antragsteller auch bei Zubilligung eines weiteren Semesters aber die Förderungshöchstdauer r hinaus seine Ausbildung nicht bis zum Ende des zehnten. Semesters berufsqualifizierend abschließen wird. Der Antragsteller hat selbst vorgetragen, er wolle sich im Mai 1985 zum ersten Staatsexamen meiden, so daß mit dessen Abschluß voraussichtlich erst irr März 198E gerechnet werden könne. Randnummer 21 Wie das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen (Urteil vom
  28. Februar 1980 - FamRZ 1980, 730 ; Urteil vom
  29. November 1978 - BVerwGE 57, 75; Urteil vom
  30. September 1983 - Buchholz 436.36, § 15 BAföG Nr. 16) ausgeführt hat, kann eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach. § 15 Abs. 3 BAföG nur dann beansprucht werden, wenn der Auszubildende die Ausbildung innerhalb der angemessenen Verlängerungszeit berufsqualifizierend abschließt. Kann der Auszubildende auch innerhalb der nach § 15 Abs. 3 BAföG in Betracht kommenden Förderungsdauer einen erfolgreichen Abschluß seiner Ausbildung nicht erreichen, dann bleibt es bei der regulären Förderung, die mit dem Ablauf der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG endet. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, daß in den Fällen, in denen der Auszubildende schwerwiegende Gründe für ein Überschreiten der normalen Förderungsdauer geltend macht und eine Verlängerung der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG erreichen will, ein erfolgreicher Abschluß der Ausbildung innerhalb der verlängerten Förderungszeit erwartet werden müsse, weil anderenfalls offenbar werde, daß das Nichtablegen der Abschlußprüfung innerhalb der regulären Förderungshöchstdauer auch auf Gründe zurückzuführen sei, die der Auszubildende zu vertreten habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es für einen Anspruch auf verlängerte Förderungsleistungen nach § 15 Abs. 3 BAföG nicht, daß die anzuerkennenden Gründe eine Teilursache für die Überschreitung der Ausbildungszeit über die normale Förderungshöchstdauer hinaus geworden sind. Vielmehr können verlängerte Förderungsleistungen nach § 15 Abs. 3 BAföG nur dann beansprucht werden, wenn die verlängerte Studienzeit ausschließlich auf anzuerkennende Gründe im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG zurückzuführen ist. Randnummer 22 Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat bereits in früheren Entscheidungen angeschlossen (vgl. Beschlüsse vom
  31. November 19833 - IX TG 64/82 - und vom
  32. April 1984 - 9 TG 130/83) . Randnummer 23 Ein Anspruch des Antragstellers auf Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz über den
  33. März 1985 hinaus ist hiernach nicht glaubhaft gemacht, so daß der Beschwerde des Antragsgegners stattzugeben und die Beschwerde des Antragstellers sowohl hinsichtlich des Antrags auf den Erlaß einer einstweiligen Anordnung als auch hinsichtlich des Antrags auf eine weitergehende Prozeßkostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zurückzuweisen war. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 in Verbindung mit § 188 Satz 2 VwGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024279

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