Flurbereinigung: vorläufige Besitzregelung zwecks Straßenbau - Entschädigungsregelung; Besitzeinweisung Tatbestand Randnummer 1 Gegenstand des Verfahrens ist die gegenüber der Klägerin im Flurbereinigungsverfahren Schöneck-Oberdorfelden gemäß §§ 36, 88 Nr. 3 FlurbG erlassene vorläufige Anordnung des Amtes für Landwirtschaft und Landentwicklung (ALL) in Hanau vom
- November
- Randnummer 2 Unter dem
- November 1975 stellte der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik den Plan für die südliche Umgehung von Gronau, Niederdorfelden und Schöneck-Oberdorfelden im Zuge der Landesstraße 3008 von Bau-km 0-015 bis Bau-km 5 + 516 sowie die Beseitigung des schienengleichen Bahnüberganges der Bundesbahnstrecke Bad Vilbel-Stockheim in Bahn-km 7.800 durch Beschluß Randnummer 3 - IV a 2 - Az.: 61 k 08
(630)- fest. Zuvor von der Klägerin gegen die Planung erhobene Einwendungen wurden mit v. g. Beschluß zurückgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluß ist seit dem
- April 1980 unanfechtbar. In den Gründen des Beschlusses ist zu seiner Rechtfertigung (auf Seite 7 Abs. 2) ausgeführt: "Die unzureichenden Verkehrsverhältnisse in den engen Ortsdurchfahrten erforderten eine schnelle Verwirklichung des festgestellten Planes." Randnummer 4 Auf Antrag des Regierungspräsidenten in Darmstadt - Enteignungsbehörde - vom
- Juni 1981 ordnete die obere Flurbereinigungsbehörde - das Hessische Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung - mit Beschluß vom
- Januar 1983 das Flurbereinigungsverfahren Schöneck-Oberdorfelden gemäß § 87 FlurbG für näher bezeichnete Grundstücke der Gemarkung Oberdorfelden, Kilianstädten und Niederdorfelden an. Als Zweck des Verfahrens wird in den Gründen des Anordnungsbeschlusses ausgeführt, daß der durch den Bau der planfestgestellten Umgehungsstraße entstehende Landverlust in großem Umfange auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt und Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, vermieden werden sollen. Der Flurbereinigungsbeschluß ist bestandskräftig. Randnummer 5 In dem so angeordneten Flurbereinigungsverfahren hat inzwischen zum Zwecke der Wertermittlung die Schätzung der Grundstücke durch zwei landwirtschaftliche Sachverständige stattgefunden. Dabei wurde zuvor ein Schätzungsrahmen dergestalt erstellt, daß die im Verfahrensgebiet befindlichen Flächen in sieben Wertklassen, eine Unland- und eine Hofraumklasse einzustufen sind. Danach sind für jede Klasse Musterstücke festgelegt und deren Zustand beschrieben worden. Letztlich sind von den Sachverständigen die im Verfahrensgebiet gelegenen Grundstücke aufgesucht und entsprechend dem Schätzungsrahmen, jedoch ohne nähere Zustandsbeschreibung oder Begründung, in die verschiedenen Klassen eingestuft worden. Eine bestandskräftige Feststellung dieser Wertermittlungsergebnisse liegt nicht vor. Randnummer 6 Ebensowenig liegt eine bestandskräftige Wertermittlung für wesentliche Grundstücksbestandteile wie Obstbäume vor. Lediglich die auf dem Grundstück der Klägerin stehenden und vom Straßenbau betroffenen Obstbäume sind bezüglich ihres Zustandes unter Heranziehung von Sachverständigen nach ihrer Baumart (Apfel, Birne, Zwetsche etc.) bezeichnet und durch Diapositive bildlich festgehalten sowie eingehend nach Alter, Größe, Pflegezustand etc. beschrieben. Randnummer 7 Am
- August 1984 hatte das ALL in Hanau in dem Flurbereinigungsverfahren Schöneck-Oberdorfelden nach vorausgegangenem Antrag des für den Straßenbau zuständigen Hessischen Straßenbauamtes Hanau vom
- Juli 1984 gemäß §§ 36 88 Nr. 3 FlurbG eine vorläufige Anordnung erlassen. Mit ihr waren der Klägerin Besitz und Nutzung an ihrem im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstück Gemarkung Oberdorfelden Flur ... Flurstück ... = 4.103 m2 bezüglich einer näher bezeichneten Teilfläche in Größe von 1.595 m2 mit Wirkung vom
- September 1984 dauernd entzogen und dem beigeladenen Land Hessen Randnummer 8 - Straßenbauverwaltung - zu Besitz und Nutzung zugewiesen worden. Für die entzogene Fläche war zu Gunsten der Klägerin für die Dauer bis zu einer im Flurbereinigungsverfahren ergehenden Besitzeinweisung in Ersatzgelände nach § 65 bzw. §§ 51 bis 63 FlurbG eine jährliche Nutzungsentschädigung von 0,27 DM/m2 festgesetzt. Für die auf der entzogenen Fläche stehenden Obstbäume, die im Zuge des Straßenbaues entfernt werden solle, war eine einmalige Entschädigung von 4.018,-- DM zu Gunsten der Antragstellerin festgesetzt. Randnummer 9 Mit der vorläufigen Anordnung war zugleich ihre sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet worden. Auf Antrag der Klägerin hatte das erkennende Flurbereinigungsgericht mit Beschluß vom
- Oktober 1984 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die vorläufige Anordnung vom
- August 1984 wiederhergestellt, weil der Zustand der von der vorläufigen Anordnung betroffenen Flächen nicht so weit von der Flurbereinigungsbehörde festgestellt worden war, wie er für die Ermittlung des Wertes und für die Bemessung der Entschädigung von Bedeutung ist. Randnummer 10 Die Flurbereinigungsbehörde hat daraufhin unter Zuziehung eines Sachverständigen auf den vom Straßenbau betroffenen Flächen des Grundstücks der Antragstellerin Gemarkung Oberdorfelden Flur ... Flurstück ... sechs Probebohrungen vorgenommen, deren Lage kartographisch festgehalten und die Bodenproben bezüglich Krume, Mittelschicht, Untergrund, Lage, Wasserverhältnis, Bearbeitbarkeit, Narbe und Ertrag beschrieben sowie deren Beschreibung nach der Reichsbodenschätzung angegeben. Randnummer 11 Danach ordnete die Flurbereinigungsbehörde unter dem
- November 1984 unter Aufhebung der vorläufigen Anordnung vom
- August 1984 erneut an, daß dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Oberdorfelden Flur ... Flurstück ..., zu dieser Zeit der Klägerin, mit Wirkung vom
- November 1984 der Besitz und die Nutzung einer näher bezeichneten Teilfläche dieses Grundstücks von 1190 m2 dauernd entzogen und gleichzeitig das Land Hessen - Straßenbauverwaltung - in den Besitz bzw. Nutzung jener Grundstücksteilfläche eingewiesen wird. Entschädigungen wurden - wie mit der vorläufigen Anordnung vom
- August 1984 geschehen - erneut festgesetzt. Mit dieser vorläufigen Anordnung wurde zugleich ihre sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Randnummer 12 In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Es sei mit der Klägerin seitens der Straßenbauverwaltung mit dem Ziel der einvernehmlichen Überlassung der fraglichen Grundstücksfläche zum Straßenbau verhandelt worden. Die Verhandlungen seien aber erfolglos geblieben, so daß das Hessische Straßenbauamt in Hanau schließlich am
- Juli 1984 den Antrag auf eine vorläufige Besitz- und Nutzungsregelung nach §§ 36, 88 Nr. 3 FlurbG gestellt habe. Es wird weiter ausgeführt: Durch den in Rede stehenden Neubau der Ortsumgehung Oberdorfelden im Zuge der Landesstraße L 3008 würden die unzulänglichen Verkehrsverhältnisse, insbesondere aber die schlechten Verkehrsverhältnisse in den Ortsdurchfahrten Niederdorfelden und Oberdorfelden, beseitigt. Der Planfeststellungsbeschluß für die Ortsumgehung Oberdorfelden sei auch unanfechtbar. Der Bau dieses Straßenabschnittes liege im dringenden öffentlichen Interesse. Mit den Bauarbeiten sei an anderer Stelle bereits begonnen worden. Von der gesamten Straßenbaumaßnahme sei der erste Bauabschnitt "Umgehung Gronau bis zur K 872" schon vor einigen Jahren fertiggestellt und dem Verkehr übergeben worden. Durch die noch nicht fertiggestellte südliche Umgehung von Nieder- und Oberdorfelden müsse der Verkehr zur Zeit noch durch Nieder- und Oberdorfelden fließen. Randnummer 13 Die Verkehrsmenge habe laut der Verkehrsmengenkarte 1980 zwischen Oberdorfelden und Kilianstädten 6.462 Kraftfahrzeuge pro 24 Stunden betragen. Hiervon seien 255 Schwerfahrzeuge und 220 Radfahrer gewesen. Eine neue Zählung aus dem Jahre 1983 habe eine Steigerung auf 7574 Kraftfahrzeuge pro 24 Stunden ergeben. Randnummer 14 Zwischen 1977 und 1983 hätten sich in den Ortsdurchfahrten von Niederdorfelden und Oberdorfelden 77 Unfälle mit 6 Schwer- und 15 Leichtverletzten ereignet. Randnummer 15 Bei einer Verzögerung der Baumaßnahme würden darüber hinaus bedeutende Mehrkosten entstehen. Es sei daher notwendig, daß das Land Hessen - Straßenbauverwaltung - in den Besitz bzw. die Nutzung der Grundstücksteilfläche mit sofortiger Wirkung eingewiesen werde. Das Interesse einzelner Beteiligter an einer aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs müsse demgegenüber zurücktreten. Randnummer 16 Gegen die vorläufige Anordnung vom
- November 1984 hatten die Klägerin und ihr Ehemann P. P. bei der oberen Flurbereinigungsbehörde Widerspruch erhoben. Randnummer 17 Einen am
- November 1984 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die vorläufige Anordnung vom
- November 1984 hat der erkennende Senat mit Beschluß vom
- Dezember 1984 - F 2889/84 - abgelehnt. Randnummer 18 Den gegen die vorläufige Anordnung erhobenen Widerspruch vom
- November 1984 hat das Hessische Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung als obere Flurbereinigungsbehörde mit Bescheid vom
- Januar 1985 zurückgewiesen. Randnummer 19 Mit am
- Januar 1985 bei Gericht eingegangenem Telegramm hat die Klägerin gegen die vorläufige Anordnung vom
- November 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheides Anfechtungsklage erhoben. Zu deren Begründung führt die Klägerin aus, die angefochtene vorläufige Anordnung des Amtes für Landwirtschaft und Landentwicklung in Hanau sei deswegen rechtswidrig, weil die .in der Anordnung enthaltene Entschädigungsregelung nicht nur der Höhe, sondern auch dem Grunde nach unzutreffend sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom
- November 1983 (NJW 1984 S. 1882 ff. ) setze nämlich das Streitverfahren vor dem ordentlichen Gericht (gemäß § 88 Ziffer 7 FlurbG) die entsprechende Festsetzung der Geldentschädigung dem Grunde nach durch die Flurbereinigungsbehörde voraus. Der Bundesgerichtshof gehe demgemäß davon aus, daß im verwaltungsgerichtlichen vorläufigen Anordnungsverfahren eine ordnungsgemäße Festsetzung der Entschädigung nach ihren Grundkriterien zu erfolgen habe, damit das Zivilgericht überhaupt die Möglichkeit habe, nach diesen Grundkriterien von sich aus die Höhe der Entschädigung zu bestimmen. Insoweit schreibe auch § 88 Ziffer 6 FlurbG vor, daß sich die Geldentschädigung nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz zu richten habe. Da sich die vorläufige Anordnung als enteignungsgleicher Eingriff in die Rechte der Klägerin darstelle und insofern das vorrangige Bundesfernstraßengesetz keine entsprechende Regelung enthalte, habe sich die "vorläufige Besitzanordnung" nach § 18 des Hessischen Enteignungsgesetzes zu richten, nach dem der entsprechende Besitzeinweisungsbeschluß zur Rechtsklarheit in zwei Teile zu zerfallen habe, nämlich in den Teil A und in den Teil B, der eine Besitzeinweisungsentschädigung festsetze und eine Sicherheitsleistung anordne. Diesen gesetzlichen Voraussetzungen entspreche weder der Bescheid vom
- November 1984 noch der Widerspruchsbescheid vom
- Januar 1985 sowohl in seiner Aufteilung in die Teile A und B als auch bezüglich der Rechtsmittelbelehrung, die sich auf den gesamten Widerspruchsbescheid beziehe und mithin entgegen der Vorschrift des § 18 Hessisches Enteignungsgesetz und § 88 Ziffer 7 FlurbG auch auf die Entschädigungsfestsetzung der Höhe nach. Bei der Klägerin müsse deshalb der Eindruck entstehen, daß sie entgegen § 88 Ziffer 7 FlurbG verwaltungsgerichtlich auch die Wertfestsetzungen der Höhe nach in den Bescheiden vom
- November 1984 und
- Januar 1985 angreifen müsse. Randnummer 20 Damit seien die beiden angefochtenen Bescheide bereits formell rechtswidrig. Randnummer 21 Entsprechend den Festsetzungskriterien des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom Randnummer 22
- November 1983 seien die Bescheide aber auch materiell rechtswidrig. Randnummer 23 Der Bundesgerichtshof stelle zutreffend fest, daß es sich bei der in Rede stehenden Entschädigung aufgrund der vorläufigen Besitzeinweisung um eine Entschädigung für konkreten Nutzungsentgang während der Dauer der vorläufigen Besitzeinweisung handele. Mithin müsse in der vorläufigen Besitzeinweisung eine Nutzungsentschädigung festgesetzt werden, deren Kriterien dem vorläufigen Nutzungsentzug gerecht würden, ohne daß dadurch der endgültigen Regelung im Flurbereinigungsverfahren, den Möglichkeiten des Landaustausches und/oder der abschließenden Geldentschädigung vorgegriffen werde. Randnummer 24 Diesen Voraussetzungen entsprächen die angefochtenen Bescheide in vieler Hinsicht nicht, weil sie wesentliche Erschwernisse bei der Nutzung der Restgrundstücke der Kläger teilweise überhaupt unberücksichtigt ließen und darüber hinaus weder darstellten, welche Wertmaßstäbe den einzelnen Entschädigungen zugrunde gelegt worden seien, noch den konkreten Berechnungsmodus für die einzelnen Entschädigungen angäben. Letztlich habe dies auch für den nachträglich noch unter dem Randnummer 25
- September 1985 ergangenen Bescheid zu gelten, weil auch dort zu der grundsätzlichen Entschädigungsfrage der auftretenden Schadstoffimmissionen auf die Restgrundstücke nicht Stellung genommen worden sei. Randnummer 26 Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Landentwicklung vom
- November 1984 in Form des Widerspruchsbescheides des Hessischen Landesamtes für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung vom
- Januar 1985 aufzuheben. Randnummer 27 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 28 Zur Begründung seines Antrages führt er im wesentlichen aus: Die Klage sei unbegründet, weil die streitige vorläufige Anordnung vom
- November 1984 rechtmäßig erlassen worden sei. Randnummer 29 Die Anordnung habe aus dringenden Gründen erlassen werden müssen. Das Planfeststellungsverfahren für die Verlegung der L 3008 im Nahbereich von Ober- und Niederdorfelden sei bestandskräftig abgeschlossen worden. Der Straßenbau werde dabei damit gerechtfertigt, daß die bisherigen Verkehrsverhältnisse, insbesondere in den Ortsdurchfahrten unzureichend gewesen seien und dringend der Verbesserung bedürften, weil es dort wiederholt zu schweren Unfällen mit erheblichen Personen- und Sachschäden gekommen sei. Die streitige Anordnung sei auch entsprechend den normierten Voraussetzungen in § 88 Nr. 3 und § 36 FlurbG erlassen worden. Vor ihrem Erlaß seien eine ausreichende Zustandsfeststellung hinsichtlich der betroffenen Flächen vorgenommen und eine Entschädigung für den der Klägerin entstehenden Nutzungsausfall und die Bewirtschaftungserschwernisse festgesetzt worden. Diese Entschädigungsregelung gelte für die Dauer der Inanspruchnahme der klägerischen Flächen aufgrund der streitigen vorzeitigen Anordnung bis zu einer vorläufigen Besitzeinweisung gemäß § 65 FlurbG oder einer vorzeitigen Ausführung des später aufzustellenden Flurbereinigungsplanes gemäß Randnummer 30 §§ 61, 63 FlurbG. Die Entschädigungsregelung sei mit einem besonderen Verwaltungsakt vom Randnummer 31
- September 1985 noch einmal konkretisiert bzw. ergänzt worden. Randnummer 32 Das mit Senatsbeschluß vom
- Februar 1985 beigeladene Land Hessen führt lediglich aus, das klägerische Vorbringen betreffe ausschließlich Entschädigungsfragen, die in diesem Rechtsstreit keine Bedeutung hätten. Randnummer 33 Dem Senat liegen die beigezogenen Gerichtsakten FR 2287/84 und F 2889/84 der abgeschlossenen Antragsverfahren der Klägerin nach § 80 Abs. 5 VwGO vor. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen ergänzend Bezug genommen. Randnummer 34 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe Randnummer 35 Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 138 FlurbG). Randnummer 36 Die Klage ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben. Das nach § 68 VwGO in Verbindung mit § 138 FlurbG als Klagevoraussetzung erforderliche Vorverfahren hat ebenfalls stattgefunden. Randnummer 37 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 38 Grundlage für den Erlaß einer vorläufigen Anordnung sind die §§ 88 Nr. 3 und 36 FlurbG. Nach § 88 Nr. 3 Satz 1 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde auf Antrag der für das Unternehmen zuständigen Behörde eine vorläufige Anordnung gemäß § 36 FlurbG erlassen. § 36 FlurbG besagt sodann, daß die Flurbereinigungsbehörde eine vorläufige Anordnung erlassen sowie erlassene Anordnungen aufheben oder ändern kann, sofern es aus dringenden Gründen erforderlich wird, vor der Ausführung oder zur Vorbereitung und zur Durchführung von Änderungen des Flurbereinigungsplanes den Besitz oder die Nutzung von Grundstücken oder die Ausübung anderer Rechte zu regeln. Soweit (dabei) der Zustand eines Grundstücks für die Ermittlung des Wertes und für die Bemessung der Entschädigung von Bedeutung ist, hat ihn die Flurbereinigungsbehörde, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen rechtzeitig festzustellen. Randnummer 39 Diese Voraussetzungen sind voll erfüllt. Randnummer 40 Das Hessische Straßenbauamt als die für das hier in Rede stehende Straßenbauunternehmen zuständige Behörde hat am
- Juli 1984 den Antrag auf Erlaß einer vorläufigen Anordnung, mit der dem Land Hessen Besitz und Nutzung zum Zwecke des planfestgestellten Straßenbaues zugewiesen werden, gestellt. Die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Planfeststellung des hier in Rede stehenden Umgehungsstraßenplanes greifen nicht durch. Die Planentscheidung in der Gestalt des Beschlusses des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom
- November 1975 ist eine für die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens nach §§ 87 ff. FlurbG, vorgegebene Entscheidung, an die die Flurbereinigungsbehörde und das Flurbereinigungsgericht gebunden sind; es obliegt ihnen nicht, diese Entscheidung auf ihre Recht- und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Eigene Planentscheidungen in bezug auf das planfestgestellte Vorhaben sind der Flurbereinigungsbehörde verwehrt; sie knüpft vielmehr mit ihren Maßnahmen nach § 87 ff. FlurbG an das planfestgestellte Vorhaben an. Die vorläufige Anordnung vom
- November 1984 stellt sich sonach als eine Folgemaßnahme des Planfeststellungsbeschlusses dar. Randnummer 41 Die vorgenommene vorläufige Besitz- und Nutzungsregelung hält sich auch im Rahmen dessen, was mit einer vorläufigen Anordnung nach § 36 FlurbG geregelt werden darf; sie enthält nämlich Regelungen, die auch mit dem Flurbereinigungsplan vorgenommen werden können. Mit ihm können, Lind beim Zweck dieses Verfahrens müssen sogar, die für den Straßenbau erforderlichen Flächen dem Beigeladenen nicht nur zu Besitz und Nutzung, sondern letztlich zu Eigentum zugeteilt werden Randnummer 42 (§ 88 Nr. 4 Satz 3 FlurbG). Randnummer 43 Der vorläufigen Anordnung fehlen auch nicht die in § 36 FlurbG vorausgesetzten dringenden Gründe zu einer vorläufigen Besitzregelung. Das gesamte Flurbereinigungsverfahren dient letztlich dem Zweck, dem gegenüber der Antragstellerin unanfechtbar festgestellten Plan der Verlegung der L 3008 im Nahbereich von Ober- und Niederdorfelden zur Ausführung zu verhelfen dergestalt, daß die dabei eintretenden Landverluste infolge der Inanspruchnahme von Flächen für die Trassenanlegung auf einen größeren Kreis von Teilnehmern verteilt und zugleich die durch das Unternehmen eintretenden landeskulturellen Nachteile zugunsten der Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren beseitigt werden. Die Dringlichkeit liegt, nachdem das Planfeststellungsverfahren ausdrücklich unter Hinweis auf die unzureichenden Verkehrsverhältnisse in den engen Ortsdurchfahrten zum Abschluß gekommen ist, auf der Hand, und zwar insbesondere im Hinblick auf die von der Antragstellerin nicht bestrittenen Hinweise des Antragsgegners über die bisherigen Verkehrsmengen, die die genannten Ortslagen durchflossen, und die im Zeitraum von wenigen Jahren stattgefundenen Verkehrsunfälle mit Personenschäden. Die Umstände gebieten einen möglichst schnellen Ausbau der die Gefahren- und Belästigungsursachen beseitigenden neuen Trasse der L
- Da die Parzelle Gemarkung Oberdorfelden Flur ... Flurstück ... der Antragstellerin von der anzulegenden, unanfechtbar planfestgestellten Trasse weitgehend erfaßt wird und die Baumaßnahmen auf den fraglichen Grundstücksteilen alsbald begonnen werden sollen, war es gerechtfertigt, am Randnummer 44
- November 1984 die vorläufige Anordnung zu erlassen und dem Beigeladenen im Wege der dazu vorgesehenen vorläufigen Anordnung den Besitz an den von der Maßnahme betroffenen Flächen einzuräumen, nachdem die Antragstellerin die benötigten Flächen nicht von sich aus zur Verfügung stellte. Randnummer 45 Die Flurbereinigungsbehörde, die die streitige vorläufige Anordnung erlassen hat, hat auch die auf dem betroffenen Grundstück stehenden Obstbäume und deren Zustand gemäß § 36 Abs. 2 FlurbG in einem Umfang durch Heranziehung eines Sachverständigen ermittelt, der jederzeit die Ermittlung ihres Wertes zuläßt, wenn der derzeitige Streit über die ebenfalls durch den Sachverständigen vorgenommene Wertfestsetzung fortgesetzt werden sollte. Die Obstbäume sind nämlich auf den vorliegenden Diapositiven gut nach Größe, Umfang und Erscheinungsbild zu erkennen. Darüber hinaus sind sie mit niedergeschriebenen Worten bezüglich ihrer Baumart, Höhe, Stammhöhe, ihres Stammdurchschnitts, ihres geschätzten Alters, ihrer geschätzten Lebenserwartung, ihrer Unterlage, ihres durchschnittlichen jährlichen Ertrages und Gesundheitszustandes eingehend beschrieben, so daß ein anderer Sachverständiger den Wert derselben, ohne sie in Natur gesehen zu haben, feststellen kann. Die Flurbereinigungsbehörde hat den. Zustand des von der Anordnung betroffenen Grundstücks selbst ebenfalls in dem Umfang festgestellt, wie er für die Ermittlung seines Wertes und für die Bemessung einer Entschädigung bzw. einer wertgleichen Abfindung im Flurbereinigungsverfahren erforderlich ist. Randnummer 46 Wie der Senat in seinem Beschluß vom
- Oktober 1984 - FR 2287/84 - ausgeführt hat, genügt es, um vorliegend den Wert, insbesondere den Tauschwert nach §§ 27 ff. FlurbG des hier betroffenen Grundstücks der Antragstellerin (Gemarkung Oberdorfelden Flur ... Flurstück ...) auch nach der vorläufigen Anordnung und der Inanspruchnahme für den Straßenbau und damit der völligen Veränderung seiner Bodengestalt und -zusammensetzung noch genau ermitteln zu können, nicht, daß das Grundstück im Rahmen der für das gesamte Flurbereinigungsgebiet bereits durchgeführten Bodenschätzung von zwei Sachverständigen in eine bestimmte Bodenwertklasse eingestuft wurde. Aus dieser Einstufung war nämlich nicht zu erkennen, welchen Zustand das unveränderte Grundstück, z.B. in bezug auf seine Topographie, seine Bodenzusammensetzung, seine Wasserverhältnisse, seinen Bewuchs und sonstige Beschaffenheit hatte. Die Feststellung dieses Zustandes, nämlich aller wertbildenden Faktoren, ist, sofern eine bestandskräftige Wertermittlung - wie hier - vor einer vorläufigen Anordnung zum Zwecke einer Grundstücksveränderung noch nicht vorliegt, erforderlich, um ihn als Grundlage und sicheren Beweis in einem eventuellen späteren Streit um die Wertermittlung für eine Streitentscheidung zu haben. Eine dahingehende Zustandsfeststellung ist im Sinne des § 36 Abs. 2 FlurbG, um rechtzeitig erfolgt zu sein, hier auch vor einer die Besitz- und Nutzungsverhältnisse ändernden vorläufigen Anordnung nach § 88 Nr. 3 FlurbG zu treffen, weil die Anordnung hier zum Zweck des Straßenbaues erlassen worden und mit ihr die Veränderung der gesamten Grundstücksstruktur verbunden ist und damit vollendete Tatsachen geschaffen werden. Der ursprüngliche Zustand eines so veränderten Grundstücks läßt sich ohne eine vorausgegangene Zustandsfeststellung auch theoretisch nicht mehr rekonstruieren, mithin auch keine rechtswirksame Wertermittlung mehr vornehmen. Diese Anforderungen an eine der vorläufigen Anordnung vorausgehende Feststellung des Zustands eines Grundstücks, wie er für die Ermittlung des Wertes und für die Bemessung der Entschädigung von Bedeutung ist, sind vorliegend erfüllt. Randnummer 47 Die Beschreibung der von der Behörde auf der von der streitigen Anordnung betroffenen Fläche genommenen Bodenproben, die Beschreibung ihrer Lage über die vorliegenden Kartendarstellungen mit Höhenschichtlinien hinaus und die Reichsbodenschätzung versetzen jeden Sachverständigen in die Lage, die für das Flurbereinigungsverfahren Schöneck-Oberdorfelden durchgeführte Wertermittlung in bezug auf die Bestimmungen in den §§ 27 ff. FlurbG auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Das ist auch für das gemäß § 139 FlurbG sachverständig besetzte und nach § 147 FlurbG zuständige Flurbereinigungsgericht der Fall. Diese Möglichkeit besteht um so mehr, als Veränderungen lediglich im Bereich der Straßenbaumaßnahme eintreten, das nähere und weitere Umfeld aber unverändert bleibt. Deshalb ist es auch ohne Bedeutung, daß bezüglich der Umgebung der von der Antragstellerin in Anspruch genommenen Fläche keine Zustandsfeststellung und auch keine klimatischen Feststellungen getroffen worden sind. Das Klima, auch das Kleinklima, wird sich durch die Straßenbaumaßnahme nicht so ändern, daß dies von irgendwelchem für die Rekonstruktion der Verhältnisse an der ursprünglichen Fläche beachtlichen Umfang gäre, so daß diese Eigenarten der Fläche bei. Entschädigungs- und Abfindungsfragen, nicht mehr richtig in die gegebenenfalls zu treffenden Entscheidung einzubringen wären. Das ist, auch nicht in Ansehung des Umstandes der Fall, daß die Straße im Bereich des klägerischen Grundstücks allenfalls in einem kleineren Einschnitt, nicht aber auf einem Damm verlegt wird. Randnummer 48 Die angefochtene vorläufige Anordnung ist auch nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil sie zumindest keine umfassende Regelung über die der Klägerin zustehende Nutzungsentschädigung enthält. Entgegen der Meinung der Klägerin ist es nicht fehlerhaft, daß - wie vorliegend geschehen - die Besitzregelung und die Nutzungsentschädigungsregelung in zwei verschiedenen Verwaltungsakten erfolgt. Randnummer 49 Wie § 88 Nr. 6 Satz 1 FlurbG anordnet, richten sich u. a. die Geldentschädigungen gemäß § 88 Nr. 3 FlurbG nach dem für das Unternehmen geltende Gesetz. Das ist vorliegend das Hessische Straßengesetz. Geldentschädigungen für Nachteile aus vorläufigen Anordnungen in einem durch eine planfestgestellte Baumaßnahme ausgelösten Flurbereinigungsverfahren nach § 87 FlurbG, durch die Eigentümern der Besitz an Teilen ihrer Grundstücke vorläufig entzogen wird, entsprechen den Entschädigungen, die in einem Eigentumsentziehungsverfahren ohne stattfindende Flurbereinigung für eine vorzeitige Besitzeinweisung nach §§ 17 , 18 Abs. 2 Hessisches Enteignungsgesetz in Verbindung mit § 36 Abs. 3 und 5 Hessisches Straßengesetz festzusetzen sein würden. § 18 Hessisches Enteignungsgesetz sieht für die vorzeitige Besitzeinweisung zwei Teilbeschlüsse, nämlich den Besitzeinweisungsbeschluß Teil A für die besitzregelnden Festsetzungen und den Besitzeinweisungsbeschluß Teil B für die Festsetzung der Besitzeinweisungsentschädigung und gegebenenfalls die Anordnung einer Sicherheitsleistung vor. Dafür, daß beide Teilbeschlüsse zusammen erlassen werden müssen und nicht zeitlich auseinanderfallen können, ist nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß Besitzregelung und Entschädigungsfestsetzung auf Grund des § 18 Hessisches Enteignungsgesetz in getrennten Beschlüssen ergehen. Art. 14 GG verlangt nicht, daß bei einer vorzeitigen Besitzeinweisung zugleich die Entschädigung festgesetzt wird (so auch Marschall-Schroeter-Kastner, Bundesfernstraßengesetz,
- Aufl. § 18 f Anm. 5.5, ferner BVerwG, Beschluß vom
- Juni 1973 Randnummer 50 - IV B 168.72 - in BRS 26 Nr. 49 und die dort zitierte weitere Rechtsprechung des BVerwG und des BGH). Randnummer 51 Dies hat auch bei Besitzentziehungen im Wege einer vorläufigen Anordnung nach § 88 Nr. 3 FlurbG zu gelten, die - wie im vorliegenden Fall - zur Ausführung von Plänen erfolgt, die gemäß den Vorschriften des Hessischen Straßengesetzes festgestellt sind. Randnummer 52 Die hier streitige vorläufige Anordnung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil ein Härteausgleich gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 FlurbG neben der zwischenzeitlich nach § 88 Nr. 3 Satz 3 FlurbG erfolgten Entschädigungsregelung nicht festgesetzt worden ist. Randnummer 53 Der Senat schließt sich insoweit der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom Randnummer 54
- März 1977 - 54 XIII 76 - (= RdL 1978 Seite 15 = RzF § 68 1, 1 Seite 135) vertretenen Auffassung, wonach durch die Bestimmung des § 88 Nr. 3 Satz 3 FlurbG in Verbindung mit § 88 Nr. 6 Satz 1 FlurbG klargestellt sei, daß für die Entscheidung nicht die Härteklausel des § 36 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Frage kommt, an. Randnummer 55 Dies bedarf hier jedoch keiner Vertiefung, denn die Klägerin hat auch bei Anwendung der vorgenannten Härteklausel keinen Anspruch auf Härteausgleich. Von einer nicht zumutbaren Härte im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 2 FlurbG kann vorliegend keine Rede sein. Die Klägerin geht fehl, wenn sie eventuell meint, daß nach der vorerwähnten Vorschrift eine Härte bereits vorliegen, wenn sie nicht sofort in vollem Umfang wirtschaftlich gleich abgefunden oder nach enteignungsrechtlichen Gerichtspunkten entschädigt werde. Es ist nämlich zu berücksichtigen, daß das Flurbereinigungsgesetz (vg. §§ 51, 88 FlurbG) einem von einer vorläufigen Anordnung der vorliegenden Art Betroffenen in aller Regel zumutet, auf die volle Erfüllung solcher Ansprüche zu warten, bis Über sie im normalen Verfahrensgang abschließend entschieden wird. Eine von diesen Gesichtspunkten grundsätzlich unabhängig zu beurteilende Härte im Sinne von § 36 Randnummer 56 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ist nur dann anzunehmen, wenn ohne einen sofortigen Entschädigungsausgleich die Existenz eines betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes gefährdet oder der Betrieb zumindest erheblich beeinträchtigt würde (so auch VGH Mannheim, Urteil. vom Randnummer 57
- März 1980 - VII 356/78 = RzF § 36 I Seite 122.1). Randnummer 58 Diese Umstände scheiden hier aus, weil nicht ersichtlich ist, daß die Klägerin ihren Lebensunterhalt allein aus der Nutzung des hier in Anspruch genommenen Grundstücks bestreitet. Es ist dahingehendes auch nicht ansatzweise vorgetragen. Randnummer 59 Bei alledem war - wie geschehen - zu entscheiden. Randnummer 60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 FlurbG sowie § 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 138 FlurbG. Randnummer 61 Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht vorliegend nicht der Billigkeit, zumal er sich mangels eines Antrags nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. Randnummer 62 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167, 173, 190 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in Verbindung mit §§ 709 Ziffer 10 und 711 ZPO sowie § 138 FlurbG. Randnummer 63 Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, weil die nach § 132 VwGO dafür geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Rechtsmittelbelehrung Randnummer 64 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1 durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vergl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom
- Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und § 18 des Gesetzes vom
- Juni 1968 (BGBl. I. S. 661). Randnummer 65 Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO gerannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024283