Leitsatz Macht der Empfänger eines Abgabenbescheides einen erkennbar auf einem Irrtum der Behörde beruhenden Mangel (hier: fehlendes Eigentum am veranlagten Grundstück) nicht schon im Vorverfahren, sondern erst im Klageverfahren - mit der Folge sofortiger Klaglosstellung durch die Behörde - geltend, so kann für das Vorverfahren, welches mit anderen Einwänden gegen die Heranziehung durchgeführt wurde, die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten nicht anerkannt werden. Gründe Randnummer 1 I. Mit Heranziehungsbescheid vom
- September 1984 zog die Beklagte den Kläger für das in der Gemarkung W. der Beklagten gelegene Grundstück Flur 2 Flurstücke 69 und 70 zu einem Abwasserbeitrag heran. Hiergegen erhob der, Kläger mit Schreiben vom
- September 1984 Widerspruch mit dem Vorbringen, daß das Grundstück nur mit einer Teilfläche von maximal 2000 qm veranlagt werden dürfe. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens beauftragte der Kläger seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Schellenberg, mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Dieser teilte der Beklagten mit Schreiben vom
- März 1985 mit, daß der Kläger einen zwischenzeitlich vorgenommenen Flächenabzug als nicht ausreichend ansehe und daher an seinem Widerspruch festhalte. Nachdem auch der Versuch, durch das Angebot einer weitergehenden Reduzierung der Veranlagungsfläche zu einer gütlichen Einigung zu gelangen, gescheitert war, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
- September 1985 als unbegründet zurück. Der - weiterhin anwaltlich vertretene - Kläger erhob daraufhin am
- Oktober 1985 Klage. Im Klageverfahren machte er erstmals geltend, daß er seinen Miteigentumsanteil an dem veranlagten Grundstück bereits 1977 auf seine Ehefrau übertragen habe. Er könne schon deshalb nicht auf Zahlung eines Abwasserbeitrags für das fragliche Grundstück in Anspruch genommen werden. Auf Grund dieses Vorbringens hob nunmehr die Beklagte den angefochtenen Heranziehungsbescheid auf. Gleichzeitig zog sie die Ehefrau des Klägers als Alleineigentümerin des Grundstück zu einem Abwasserbeitrag in Höhe des nach erfolgtem Flächenabzug noch streitigen Betrages heran. Das wegen der Heranziehung des Klägers geführte Klageverfahren erklärten die Beteiligten in der Hauptsache für erledigt. Das Verwaltungsgericht Kassel erlegte daraufhin mit Beschluß vom
- Dezember 1985 die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens der Beklagten auf. Mit gesondertem Beschluß vom gleichen Tage hat das Verwaltungsgericht außerdem - auf Antrag des Klägers - die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Randnummer 2 Gegen den letztgenannten Beschluß hat die Beklagte Beschwerde eingelegt. Mit ihr beantragt sie sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Antrag des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, abzulehnen. Randnummer 3 Der Kläger beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 4 Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 5 II. Die Beschwerde ist nach § 146 VwGO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Notwendigkeit, einen Bevollmächtigten für das Vorverfahren hinzuzuziehen, kann im vorliegenden Fall nicht anerkannt werden. Richtig ist zwar, daß diese Notwendigkeit gerade im Erschließungsbeitrags- und im Anschlußbeitragsrecht wegen der hier sich stellenden schwierigen Rechtsfragen in der Regel zu bejahen ist. Ausnahmefälle sind jedoch auch hier denkbar. Um einen derartigen Ausnahmefall geht es im vorliegenden Verfahren. Der Kläger konnte dem Heranziehungsbescheid vom
- September 1984, der mit den Worten "Sie sind Eigentümer/Miteigentümer des in der Gemarkung W. liegenden Grundstücks Flur 2, Flurstück 69 und 70" eingeleitet war, unschwer entnehmen, daß die Heranziehung an das Eigentum am veranlagten Grundstück anknüpfte und somit - da er selbst, der Kläger, nicht Eigentümer war - an den falschen Adressaten gerichtet war. Folglich war es für ihn auch erkennbar, daß er nur diesen - sich aufdrängenden - Einwand des fehlenden Eigentums geltend machen mußte, um die Aufhebung des Bescheides zu erreichen. Der Beauftragung eines Rechtsanwalts durfte es unter diesen Umständen zur sachgemäßen Wahrung seiner Rechte nicht. Das geringe Maß an Selbstvertrauen im Umgang mit Behörden, welches erforderlich ist, um auf einen einfachen Sachverhalt wie das Eigentum an einem Grundstück hinzuweisen, muß heutzutage auch bei einem rechtskundigen Bürger vorausgesetzt werden. Daß gerade der Kläger im Umgang mit Behörden nicht völlig hilflos ist und rechtliche Zusammenhänge durchaus zu überschauen und darzustellen vermag, zeigen seine Ausführungen im Widerspruchsschreiben vom
- September 1984 und in einem späteren Schreiben vom
- Oktober 1984, mit dem er um Stundung des Rechnungsbetrages bat. Möglicherweise hat der Kläger auf das seiner Heranziehung entgegenstehende Alleineigentum seiner Ehefrau deshalb noch nicht im Vorverfahren hingewiesen, weil bei Aufdeckung der Eigentumsverhältnisse eine Heranziehung in gleicher Höhe auf seine Ehefrau zukam. Dieses mögliche Motiv dafür, im Vorverfahren andere sachliche Einwände geltend zu machen, vermag die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten aber nicht zu begründen; denn zur Wahrung seiner - des Klägers - Rechte hätte es genügt, schon damals, und nicht erst im sich anschließenden Klageverfahren, den Einwand fehlenden Eigentums zu erheben. Für die rechtliche Beurteilung kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte bei sorgfältiger Prüfung selbst die wirklichen Eigentumsverhältnisse hätte erkennen und die Heranziehung sogleich an die Ehefrau als Beitragsschuldnerin hätte richten können. Eine Nachlässigkeit der Beklagten in diesem Punkt ändert nichts daran, daß der Kläger den Mangel bereits im Vorverfahren rügen konnte, ohne hierfür auf die Hilfe eines rechtskundigen Bevollmächtigten angewiesen zu sein. Randnummer 6 Der angefochtene Beschluß ist nach allem aufzuheben. Die ausgesprochene Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtsgebühren fallen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG (vgl. Ziff. 1270, 1271) nicht an. Randnummer 7 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024284