Kostenerstattung für Zeitversäumnis anläßlich Terminswahrnehmung Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,
- März 1984, III/VJ 2382/85 Gründe Randnummer 1 I. Durch Urteil des beschließenden Senats vom
- 1985 - 4 UE 1303/84 - wurde die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
- 1984 zurückgewiesen; dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Schreiben vom
- 1985 beantragte die Beklagte u. a. die Festsetzung von 103,- DM als Entschädigung für die Zeitversäumnis durch die Wahrnehmung der Verhandlungstermine vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof. Diese Kosten wurden im Kostenfestsetzungsbeschluß vom
- 1985 abgesetzt. Gegen den am
- 1985 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluß hat die Beklagte mit Schriftsatz vom
- 1985, eingegangen beim Verwaltungsgericht Darmstadt am
- 1985, Erinnerung eingelegt. Durch Beschluß vom
- 1985, zugestellt am
- 1986, hat das Verwaltungsgericht Darmstadt die Erinnerung zurückgewiesen, wobei es zur Begründung auf einen anderen Beschluß des Verwaltungsgerichts Bezug genommen hat, mit dem ebenfalls eine Erinnerung der Beklagten zurückgewiesen worden war. Mit Schriftsatz vom
- 1986 hat die Beklagte gegen den Beschluß vom
- 1985 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht Darmstadt durch Beschluß vom
- 1986 nicht abgeholfen hat. Zur Begründung ihrer Beschwerde bezieht sich die Beklagte auf § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen i. d. F. der Bekanntmachung vom
- 1969 (BGBl. I S. 1756) - ZSEG - und einen Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom
- 1985 (MDR 1985, 589). Die Beklagte beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
- 1985 und des Kostenfestsetzungsbeschlusses seiner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom
- 1985, die mit Kostenfestsetzungsantrag vom
- 1985 geltend gemachte Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 103,-- DM festzusetzen. Randnummer 2 Der Kläger verteidigt, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen, den angefochtenen Beschluß. Randnummer 3 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten Bezug genommen. II. Randnummer 4 Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben (§ 165 VwGO i. V. m. §§ 151, 147 und 148 VwGO der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 100,-- DM (§ 146 Abs. 3 VwGO Randnummer 5 Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet; das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom
- 1985 zu Recht zurückgewiesen. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Entschädigung für die Zeitversäumnis, die durch die Wahrnehmung der beiden Verhandlungstermine durch ihre bevollmächtigte Beamtin , Magistratsoberrätin G. entstanden ist. Randnummer 6 Als Rechtsgrundlage kommt § 173 VwGO i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Betracht. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO umfaßt die Kostenerstattung auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis, wobei die für die Entschädigung von Zeuge geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entsprechend anzuwenden sind. Zwar erscheint bei isolierter Betrachtung des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Entschädigung für die Zeitversäumnis durch die Wahrnehmung von Verhandlungsterminen auch für Behördenvertreter denkbar. Jedoch erfährt die Entschädigungsregelung im ersten Halbsatz durch die Verweisung auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschrift eine Einschränkung dahingehend, daß nur dann eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu zahlen ist, wenn die Voraussetzungen der betreffenden Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen vorliegen. Randnummer 7 Die Erinnerungsführerin hat im vorliegenden Verfahren gemäß §§ 9 und 10 ZSEG für die Terminwahrnehmung durch eine ihrer Bediensteten die hierdurch entstandenen Fahrkosten und eine Aufwandsentschädigung erstattet erhalten. Eine Regelung, die bei der Entschädigung allein auf die Zeitversäumnis abstellt, ist im Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen nicht enthalten. Gemäß § 2 Abs. 1 ZSEG werden Zeugen für ihren Verdienstausfall entschädigt, wobei die Entschädigung für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 2 ZSEG 2,-- bis 12,-- DM beträgt. Diese Vorschrift, auf die die Beklagte ihr Begehren stützt, begründet keinen Anspruch auf Entschädigung der Zeitversäumnis durch die Terminwahrnehmung von Behördenvertretern (so auch OVG Koblenz, B. v. 16.12.1981 - 7 B 88/81 -, NJW 1982, 1151; Hess.VGH, B .v. 22.02.1983 - III TJ 2/83 -; LG Essen, B. v. 15.11.1976 - II T 455/76 -, MDR 1977, 320, Stein/Jonas-Leipold, Komm. zur ZPO, 20 Aufl. 1978, § 91 Rdnr. 93; Wiezcorek, ZPO,
- Aufl. 1976, § 91 Anm. E III a 1). Eine entsprechende Anwendung des § 2 ZSEG scheidet aus, denn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft wie die Beklagte kann schon begrifflich und ihrem Wesen nach keinen Verdienstausfall haben. Infolge der Wahrnehmung gerichtlicher Termine erleidet auch der betreffende Bedienstete einer solchen Körperschaft weder einen "Verdienstausfall" noch sonstige Nachteile. Die Vertretung seiner Behörde vor Gericht gehört gerade zu den Aufgaben des konkreten Dienstpostens, den er innehat. Randnummer 8 Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main (Beschluß vom
- 1985 - 2 / 4 0 100/82 - , MDR 1985, 589 ), wonach eine Person des öffentlichen Rechts bei Wahrnehmung eines Gerichtstermins durch einen ihrer Bediensteten einen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis hat, weil es keinen Grund gebe, diese schlechter zu stellen als Private, verkennt, daß es keineswegs richtig ist, daß natürliche oder juristische Personen des Privatrechts grundsätzlich eine Entschädigung für die Zeitversäumnis erhalten, die durch die Terminswahrnehmung durch ihre Angestellten entstanden ist (auch Auff. z. B. Stein / Jonas - Leipold a. a. O. § 91 Rdnr. 35, 93). Der Hinweis darauf, daß sich eine Partei des öffentlichen Rechts auch von einem Rechtsanwalt vertreten lassen und die Kosten dann mit Erfolg im Rahmen der Kostenfestsetzung geltend machen könnte, geht fehl. Im Unterschied zu der fehlenden gesetzlichen Entschädigungsregelung für die Zeitversäumnis bei der Terminwahrnehmung durch Behördenbedienstete sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes nach der ausdrücklichen Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig. Der Gesetzgeber hat also den Personalaufwand, der durch die Wahrnehmung eines Gerichtstermins, durch einen Bediensteten entsteht, gerade nicht den Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes gleichgestellt (OVG Koblenz a. a. O. ). Randnummer 9 Auch die weitere Begründung des Landgerichts Frankfurt am Main, daß der Beamte, der als Prozeßvertreter tätig werde, nicht an seinem "eigentlichen Arbeitsplatz" eingesetzt werden könne, was zu einer entsprechenden Vermehrung des Personals mit entsprechend höheren Kosten führe, vermag im Hinblick auf die vorstehend dargestellte gesetzliche Regelung nicht zu überzeugen. Diese Argumentation übersieht, daß es gerade auch zu den Aufgaben des von dem Prozeßvertreter wahrgenommenen Dienstposten gehört, die Behörde in abhängigen Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten zu vertreten. Zwar ist es richtig, daß infolge der Wahrnehmung von Gerichtsterminen ein erhöhter Personalbedarf gegeben ist, die hierdurch bedingten höheren Personalkosten sind aber Teil der Gesamtkosten der öffentlichen Verwaltung. Als Aufwendungen, die nicht durch den konkreten Rechtsstreit veranlaßt sind, können sie nicht im Rahmen der Kostenfestsetzung gemäß § 164 VwGO erstattet werden (Stein / Jonas = Leipold a. a. O. § 91 Rdnr. 35). Randnummer 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 11 Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 13, 14 analog, 25 GKG. Randnummer 12 Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar; § 152 Abs. 1 Satz VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024288