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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat 5 TH 160/85 Beschluss Straßenbaubeitrag bei Umbau oder Ausbau einer Teilstrecke § 11 Abs 1 KAG HE, § 11 Abs

Straßenbaubeitrag bei Umbau oder Ausbau einer Teilstrecke Gründe Randnummer 1 Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht gem. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenbeitrag in Höhe von 52.001.63 DM für den Ausbau einer Teilstrecke der W.-gasse im Stadtteil Vockenhausen dem Antragsgegnerin angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Heranziehung noch ist ersichtlich, daß die sofortige Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte, zur Folge hätte. Randnummer 2 Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß der Aufwand für die fragliche Straßenbaumaßnahme auf alle durch die W.-gasse erschlossenen Grundstücke hätte umgelegt werden müssen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Wird eine Straße nicht in ihrer gesamten Länge, sondern auf einer Teilstrecke um- oder ausgebaut, so können außerhalb dieser Teilstrecke gelegene erschlossene Grundstücke nur dann in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einbezogen werden, wenn das aus- oder umgebaute Straßenstück als solches keinen gesondert abrechnungsfähigen "Abschnitt" darstellt. Die Abrechnung von Straßenbaumaßnahmen nach Straßenbeitragsrecht ist grundsätzlich auf abrechnungsfähige Einheiten zu beziehen, die nach Maßgabe des vermittelten Vorteils gebildet sind, also entweder auf die Straße als Ganzes oder auf selbständig abrechenbare - einzelne oder mehrere - Abschnitte. Falls sich die aus- oder umgebaute Strecke räumlich nicht mit einem abrechnungsfähigen Abschnitt deckt, muß daher auf die sie umschließende nächstgrößere Abrechnungseinheit zurückgegriffen werden. Dies kann - je nach räumlicher Ausdehnung der um- oder ausgebauten Strecke - entweder ein einzelner Abschnitt oder eine Mehrheit von Abschnitten oder auch die Straße in ihrer gesamten Länge sein. Im vorliegenden Fall kommt es somit für die Bestimmung des Abrechnungsgebiets darauf an, ob das ausgebaute Teilstück der W.-gasse als gesondert abrechnungsfähiger Abschnitt anzusehen ist oder nicht. Nur dann, wenn diese Frage zu verneinen ist, kann die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffen, daß an der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes auch andere - außerhalb der Ausbaustrecke gelegene - Grundstücke zu beteiligen sind. Der Senat gelangt indessen bei summarischer Prüfung zu der Auffassung, daß es sich hier um einen gesondert abrechnungsfähigen Abschnitt handelt. Zwar ist die ausgebaute Strecke nicht durch Straßeneinmündungen oder Kreuzungen begrenzt, wie es dem typischen Erscheinungsbild eines "Abschnitts" entspricht. Es liegen jedoch andere Umstände vor, die die Behandlung dieses Teilstücks als Abschnitt rechtfertigen. Dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Kartenmaterial läßt sich entnehmen, daß die W.-gasse an ihren beiden äußeren Enden schon früher beidseitig zum Anbau bestimmt und auch tatsächlich bebaut war. Das mittlere Teilstück - die jetzt ausgebaute und von der Antragsgegnerin abgerechnete Strecke - grenzte dagegen auf der nördlichen Seite an unbebautes Gelände und auf der südlichen Seite - größtenteils - lediglich an Hausgärten an, die zu Grundstücken gehörten, deren Bebauung zur parallel verlaufenden H.-straße ausgerichtet war. Dieser Bereich unterschied sich damit deutlich vom sonstigen Erscheinungsbild der Straße. Ausweislich einer Übersichtskarte in der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin scheint es sogar unterschiedliche Straßenbezeichnungen im Straßenverlauf gegeben zu haben. Erst auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 11 der ehemaligen Gemeinde Vockenhausen zu stellen; hierüber wäre dann in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu befinden. Randnummer 3 Da - nach allem - der Aussetzungsantrag der Antragstellerin abgelehnt und der Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main entsprechend abgeändert werden muß, hat die Antragstellerin als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die getroffene Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 2, 13 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024290

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