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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat 4 TH 484/86 Beschluss Erklärt der Rechtsmittelführer nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung den Rechtss

Leitsatz Erklärt der Rechtsmittelführer nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt, sondern nimmt das Rechtsmittel zurück, ist eine Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 5 VwGO zum Nachteil des Rechtsmittelgericht gerechtfertigt. Gründe Randnummer 1 I. Gegenstand des Verfahrens des Antragstellers gegen den Hochtaunuskreis und das Land Hessen vertreten durch den Regierungspräsidenten in Darmstadt vor dem Verwaltungsgericht war eine im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 10.12.1985, der auf den Widerspruch des Antragstellers gegen eine Beseitigungsverfügung der Bauaufsichtsbehörde des Hochtaunuskreises ergangen war, ergänzend getroffene Anordnung, mit der dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs die Nutzung der Hütte und des Trocken-WC's auf dem Flurstück 195, Flur 12, Gemarkungsteil Schloßborn in der Gemeinde Glashütten nach Ablauf von drei Wochen nach Zustellung des Widerspruchsbescheides untersagt und für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 500,-- DM angedroht worden war. Mit Bescheid vom 03.01.1986 hob der Regierungspräsident in Darmstadt die nachträgliche Anordnung eines Nutzungsverbots mit Sofortvollzug und Zwangsgeldandrohung auf und machte mit Schriftsatz vom 09.01.1986 davon mit dem Bemerken Mitteilung, eine Entscheidung über den gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erübrige sich daher. Mit Verfügung vom 14.01.1986 fragte der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts bei dem Antragsteller an, ob der Eilantrag zurückgenommen oder das Eilverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt werde. Mit Schriftsatz vom 14.01.1986 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers unter Bezug auf die Verfügung des Gerichts vom 14.01.1986 mit, der Eilantrag werde zurückgenommen; soweit Kosten entstanden seien, werde beantragt, sie dem Land Hessen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Darmstadt aufzuerlegen, weil er Anlaß zur Stellung des Eilantrages gegeben habe. Randnummer 2 Mit Beschluß vom 31.01.1986 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren ein. Die Kosten wurden dem Antragsteller nach § 155 Abs. 2 VwGO auferlegt. Randnummer 3 Mit Schriftsatz vom 11.02.1986 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 12.02.1986 nicht abgeholfen hat. Zur Begründung trägt er vor, die Beschwerde richte sich dagegen, daß dem Antragsteller die Kosten des Antragsverfahrens auferlegt worden seien, obwohl hier ein eindeutiges Verschulden des Antragsgegners vorliege. Auf die Anfrage des Berichterstatters, warum der Eilantrag zurückgenommen und nicht die Hauptsache für erledigt erklärt worden sei, hat der Antragstellerbevollmächtigte erklärt, die Rücknahmeerklärung sei seinerzeit versehentlich unter dem damaligen Termindruck - auch aus anderen Gründen - abgegeben worden. Soweit liege ein Versehen des Unterzeichners vor, er bittet daher das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die Erklärung als Erledigungserklärung bewertet werden könne; die Begründung bleibe aufrechterhalten. Randnummer 4 II. Die zulässige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 31.01.1986 ist nicht begründet, weil die Verpflichtung des Klägers, die Kosten des Verfahrens zu tragen, die gesetzliche Folge seiner Klagerücknahme ist (§§ 155 Abs. 2 VwGO Die Gesamtumstände gestatten es nach der Überzeugung des Senats auch nicht, die eindeutige Rücknahmeerklärung des Prozeßbevollmächtigten entgegen ihrem Wortlaut als Erklärung, die Hauptsache sei erledigt, auszulegen. Randnummer 5 Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht kein Anlaß die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner gemäß § 155 Abs. 5 VwGO aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. § 155 Abs. 5 VwGO geht als Sonderregelung den allgemeinen Vorschriften über die Kostenverteilung der §§ 154, 155 VwGO vor und ist deshalb auch in Fällen der Klagerücknahme anwendbar (OVG Münster, B. v. 18.03.1977 - VI B 220/77 - KostenRspr. - VwGO § 155 Nr. 3; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl., § 155 Rdnr. 5; anderer Ansicht zur gleichlautenden Vorschrift des § 137 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - Tipke / Kruse, Komm. zur FGO, 11. Aufl., § 137 Rdnr. 1 im Anschluß an BFH, B. v. 19.09.1969 - III B 18/69 - BStBl. 70,92). Das bedeutet jedoch nicht, daß § 155 Abs. 5 VwGO in jedem Fall schuldhafter Kostenveranlassung eines Beteiligten eine von der gesetzlich geregelten Kostenverteilung abweichende Kostenentscheidung zur Folge haben muß. Vielmehr rechtfertigt der Charakter des § 155 Abs. 5 VwGO als Sonderregelung, der "insoweit den starren Rahmen der Kostenverteilung sprengt" (Redeker/von Oertzen, a.a.O.), dessen Anwendung nur, wenn die allgemeinen Vorschriften eine Kostenverteilung, die diesem Grundsatz Rechnung trägt, nicht zulassen. Lediglich dann, wenn die prozessuale Situation des Rechtsmittelführers so ist, daß er von der Gegenseite "schuldhaft auf dem Wege einer aussichtslosen Klage geführt" worden ist (vgl. OVG Münster B. v. 17.03.1959 - VII B20/59 - DVBl. 1960, 599), so daß ihm eine andere Art der Verfahrensbeendigung als die Rücknahme seines Rechtsmittels nicht zur Verfügung steht, ist Raum für eine Kostenentscheidung gemäß § 155 Abs. 5 VwGO zulasten desjenigen, der die Kosten schuldhaft veranlaßt hat. Im vorliegenden Fall hat sich der Antragsteller jedoch freiwillig in die Rolle des Unterliegenden begeben, obwohl er nach der Aufhebung der Anordnung des Nutzungsverbots unter Zwangsmittelandrohung durch den Antragsgegner zu 2. mit der Erklärung der Erledigung der Hauptsache eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO hätte erreichen können, bei der nicht nur eine schuldhafte Kostenverursachung, sondern darüber hinaus auch die Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Anordnung aus formalen Gründen hätte berücksichtigt werden können. Randnummer 6 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 7 Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 13, 14 analog, 25 GKG. Er ergibt sich aus dem Interesse des Antragstellers an der Erstattung der ihm entstandenen Gebühren und Auslagen. Randnummer 8 Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Randnummer 9 Richter am Hess. VGH Graef ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. 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