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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat 1 UE 234/85 Urteil Einzelfall, in welchem die Behörde zu Recht die Übernahme eines Bewerbers in das Beamten

Leitsatz Einzelfall, in welchem die Behörde zu Recht die Übernahme eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt hat und ein Anspruch auf Neubescheidung nicht besteht (ohne Besonderheiten). Tatbestand Randnummer 1 Die am 31.12.1951 geborene Klägerin wurde durch Arbeitsvertrag mit dem beklagten Land vom 13.02.1978 mit Wirkung vom gleichen Tage als Berichtshelferin im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Limburg eingestellt. Sie wurde in Vergütungsgruppe IV b BAT eingruppiert. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 10.02.1984 löste das beklagte Land das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos, ihre hiergegen gerichtete Klage hat das Arbeitsgericht Limburg durch Urteil vom 06.09.1984 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung blieb erfolglos. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 04.07.1985 ist rechtskräftig geworden, nachdem das Bundesarbeitsgericht die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil mit Beschluß vom 28.11.1985 - 12 Sa 1329/84 - als unzulässig verworfen hat. Randnummer 3 Am 14.05.1985 wurde die Klägerin wegen Diebstahls geringerwertiger Sachen zunächst strafgerichtlich verurteilt. Nach Entrichtung einer Geldbuße in Höhe von 50,-- DM an den Verein für Gefangenenhilfe e.V. in Limburg wurde das Verfahren dann aber eingestellt. Randnummer 4 Der Leitende Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht Limburg legte dem Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf Berichtsersuchen schon am 17.07.1980 dar, daß das zögernde Anlaufen der Gerichtshilfe in seinem Dienstbezirk mit der Person und den Arbeitsergebnissen der Klägerin in Verbindung stehe. Am 14.01.1982 wies der Leiter der Staatsanwaltschaft Limburg die Klägerin schriftlich auf Mängel ihrer Arbeitsweise, ihrer Arbeitsergebnisse, ihres Verhaltens und ihres selbst erklärten Widerwillens gegen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die ihr hilfreich sein könnten, hin. Randnummer 5 Mit Verfügung vom 30.03.1982 teilte der Generalstaatsanwalt dem Leiter der Staatsanwaltschaft Limburg mit, daß er beabsichtige, die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Oberinspektorin z.A. zu ernennen und fragte an, ob hiergegen Bedenken bestünden. Gleiche Anfragen ergingen an die Leiter der sieben anderen hessischen Staatsanwaltschaften bezüglich je eines bei ihnen beschäftigten Gerichtshelfers. Nachdem der Leitende Oberstaatsanwalt in Limburg hiergegen bezüglich der Klägerin am 15.04.1982 Bedenken geäußert und diese auch der Klägerin auf eine entsprechende Frage eröffnet hatte, unterblieb ihre Ernennung. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 24.09.1982 beantragte die Klägerin, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Der Generalstaatsanwalt hielt daraufhin erneut Rückfrage, ob und ggf. wann der Leitende Oberstaatsanwalt einer Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis zustimmen könne. Am 03.11.1982 berichtete dieser über die Klägerin, ihre bisher gezeigten Leistungen entsprächen nicht den Anforderungen, die an eine Gerichtshelferin zu stellen seien. Mit Verfügung vom 22.11.1982 lehnte der Generalstaatsanwalt den Antrag ab und bezog sich zur Begründung auf die Beanstandungen des Leitenden Oberstaatsanwaltes bei dem Landgericht Limburg, welche der Klägerin bereits im Frühjahr 1982 mitgeteilt worden seien. Randnummer 7 Die Verfügung enthielt keine Rechtsmittelbelehrung und wurde der Klägerin formlos übersandt. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 15.03.1983 erhob die Klägerin Widerspruch. Er wurde mit Widerspruchsbescheid des Generalstaatsanwaltes vom 31.03.1983 zurückgewiesen. Zur Begründung nahm dieser Bezug auf die Äußerung des Leitenden Oberstaatsanwaltes bei dem Landgericht Limburg vom 03.11.1982 und führte aus, im Hinblick darauf könnten die Voraussetzungen des § 8 HBG ( Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) nicht als gegeben angesehen werden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 14.04.1983 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt. Randnummer 9 Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 10.05.1983, der am 11.05.1983 bei dem Verwaltungsgericht in Wiesbaden eingegangen ist, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führte sie aus, sie begehre die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung, da alle übrigen im Lande Hessen beschäftigten Gerichtshelfer sich im Beamtenverhältnis befänden. Auch sei ihr die Beurteilung des Leitenden Oberstaatsanwalts bei dem Landgericht Limburg vom 03.11.1982 niemals bekanntgemacht worden. Insofern beständen Zweifel an ihrer formellen Rechtmäßigkeit. Im übrigen weise der Prüfungsbericht vom 17.07.1980 ein positives Ergebnis aus, so daß sich die Vermutung aufdränge, der Leitende Oberstaatsanwalt beim Landgericht Limburg habe sein Ermessen hinsichtlich der Leistungsbeurteilung der Klägerin willkürlich betätigt. Randnummer 10 Die Klägerin beantragte, den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen und sie zur Oberinspektorin z.A. (A 10) zu ernennen. Randnummer 11 Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Er bezog sich auf die Erwägungen des Widerspruchsbescheides sowie auf den Inhalt der Personalakten der Klägerin. Ferner sei wegen der mangelnden Eignung auf den Schriftverkehr zwischen dem Leitenden Oberstaatsanwalt beim Landgericht Limburg und der Klägerin aufgrund mehrerer im Jahre 1983 verzeichneter Vorfälle, nämlich wegen Ausstattung ihres Dienstzimmers mit Teppichboden auf Kosten des Vereins für Gefangenenhilfe, wegen pflichtwidrigen Verhaltens in bezug auf einen Terminsauftrag sowie wegen Vereitelung einer Alkohol-Langzeittherapie für einen Verurteilten, hinzuweisen. Randnummer 13 Mit Urteil vom 03.12.1984 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Klage abgewiesen. Es führte zur Begründung aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, weil sie für ein solches nicht geeignet sei. Randnummer 14 Ein Rechtsanspruch auf Übernahme sei ohnehin nicht gegeben. Die Klägerin könne allenfalls die Aufhebung des Ablehnungsbescheides verbunden mit einer Verpflichtung zu erneuter Bescheidung erreichen. Ein besonderer Fall, der ausnahmsweise einen Rechtsanspruch auf Übernahme erwachsen lasse, sei nicht gegeben. Der Klägerin sei keine Zusage gegeben worden. Auch sei das Ermessen des Beklagten nicht derart eingeengt, daß nur noch eine Übernahme rechtmäßig sei. Die Klägerin habe nicht einmal das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 HBG darlegen können. Sie habe die erforderliche Befähigung nicht nachgewiesen. Sie sei - ganz gleich, ob ihr die Beurteilung des Oberstaatsanwaltes beim Landgericht Limburg vom 03.11.1982 bekanntgegeben worden sei oder nicht - mehrfach auf das Erfordernis der Erweiterung ihrer Kenntnisse hingewiesen worden. Sie habe auch nicht dartun können, das Interesse an ihrem Dienstbereich sei so stark gewesen, daß schon deswegen die Versagung rechtswidrig gewesen sei. Außerdem habe sie nicht den Nachweis einer dem Prinzip der Bestenauslese entsprechenden Leistung erbracht. Sie habe auch nicht dargelegt, ihre fachlichen Leistungen seien so herausragend gewesen, daß allein eine Übernahme rechtmäßig gewesen wäre. Randnummer 15 Gegen dieses ihr am 04.01.1985 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres damaligen Bevollmächtigten vom 31.01.1985 Berufung eingelegt. Randnummer 16 Sie trägt im wesentlichen vor, sie müsse schon deshalb in das Beamtenverhältnis übernommen werden, weil sie in ihrer Funktion hoheitliche Tätigkeiten auszuüben habe, die mit dem Angestelltenstatus nicht vereinbar seien. Deswegen seien auch alle anderen Gerichtshelfer zu Beamten ernannt worden. Sie sei gleich zu behandeln. Randnummer 17 Darüber hinaus erfülle sie die Voraussetzungen nach Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. § 8 HBG , soweit es die Befähigung und die fachliche Leistung angehe. Sie sei 6 Jahre in der Gerichtshilfe tätig gewesen, ohne daß man sie schon früher entlassen habe. Auf ihre Initiative habe sich die Gerichtshilfe in Limburg "zu dem, was sie ... ist" entwickelt. Sie habe ohne Einführung durch den Dienstherrn Zugang zu Richtern und Staatsanwälten gesucht, zu denen sie im Interesse "letztlich qualifizierter und verwertbarer Arbeit" immer ein "gutes und ausgewogenes Verhältnis" angestrebt habe. Randnummer 18 Sie habe an allen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen und besitze schon wegen der Dauer ihrer Tätigkeit erhebliche Kenntnisse und Erfahrungen. Ihre gute fachliche Leistung werde dadurch belegt, daß ihre Berichte bis auf "Detailpunkte" kritikfrei geblieben seien. Solche Schwächen hätten aber auf dem Umstand beruht, saß sie primär auf Angaben der Probanden angewiesen gewesen sei. Randnummer 19 Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses stehe der Begründung eines Beamtenverhältnisses nicht entgegen, weil sie nicht wegen mangelhafter Leistung oder Befähigung, sondern "primär" wegen Verdachts eines Diebstahls ausgesprochen worden sei. Es liege keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung vor. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt, unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils sowie Aufhebung der ablehnenden Bescheide des Generalstaatsanwalts beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 22.11.1982 und 31.03.1983 den Beklagten für verpflichtet zu erklären, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Randnummer 21 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Er bezieht sich auf den erstinstanzlichen Vortrag. Er vertritt überdies die Auffassung, das anhängige Verfahren sei gegenstandslos geworden, nachdem die Klägerin im Arbeitsrechtsstreit endgültig unterlegen sei. Randnummer 23 Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Dem Senat liegen die Personalakten des Beklagten betreffend die Klägerin, ferner ein Hefter Anlagen zu denselben vor. Sie sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Soweit die Klägerin ihren ursprünglich im Berufungsverfahren gestellten Antrag einschränkt und damit die Berufung teilweise zurückgenommen hat (sie verfolgt nunmehr nur noch eine Bescheidungsklage im Sinne des § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO ), war das Berufungsverfahren gemäß §§ 125 Abs. 1 und 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Die Zurücknahme bedurfte nicht der Zustimmung des Beklagten, weil diese erst für eine Rücknahme nach Stellung der Anträge erforderlich ist ( § 126 Abs. 1 Satz 2 VwGO ). Im übrigen ist die Berufung zulässig. Sie muß jedoch in der Sache selbst erfolglos bleiben. Randnummer 25 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin kann keine Neubescheidung ihres Begehrens auf Übernahme in das Beamtenverhältnis verlangen. Der Beklagte hat eine solche Übernahme fehlerfrei abgelehnt. Randnummer 26 Die Klägerin besitzt nicht die für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis erforderliche Eignung. Bewerber haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Ernennung zum Beamten; ihre Ernennung ( § 9 HBG ) steht in pflichtgemäßem Ermessen des Dienstherrn, der gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 HBG die Auslese der Bewerber und die Ernennung der Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen hat. Die Bewerber haben aber einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des dem Dienstherrn nach § 6 Abs. 1 HBG eingeräumten Ermessens. Randnummer 27 Der Senat hat in Fällen der vorliegenden Art zu beachten, daß dem Beklagten als Dienstherrn mit der durch §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 HBG aufgetragenen Ermessensentscheidung zusätzlich ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der in letztgenannter Vorschrift enthaltenen Ernennungsvoraussetzungen in Gestalt der Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eröffnet ist, der nur einer beschränkten Kontrolle unterliegt. Die Verwaltungsgerichte können die behördliche Entscheidung nur darauf überprüfen, ob die Ernennungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen des Art. 33 Abs. 2 und 5 GG verkannt hat, ob sie bei der Beurteilung allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 24.6.1971 - VII C B 82.70 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 Nr. 4). Diesen Kriterien hält die ablehnende Entscheidung des Beklagten stand. Randnummer 28 Zwar verstößt die von der Klägerin beanstandete Beurteilung gegen § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 HLVO . Danach ist die Beurteilung dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und auf Wunsch mit ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist überdies aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen. Der Mangel der Eröffnung ist indessen dadurch als geheilt anzusehen, als nunmehr durch erfolgte Akteneinsicht seitens des Prozeßbevollmächtigten im Verwaltungsstreitverfahren der Wortlaut der Beurteilungen vom 15.04.1982 sowie vom 03.11.1982 der Klägerin bekanntgeworden ist. Im übrigen bewirken die genannten Verstöße nicht die Rechtswidrigkeit der Beurteilung selbst (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 30.10.1985 - I OE 107/80 n.v.; Schnallenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 2. Aufl., RdZiff. 267; ferner speziell zur "Besprechung" der Beurteilung OVG Bremen, Urteil von 07.02.1984 - BA 5/83 -, ZBR 85, 82). Randnummer 29 Nach Lage der Dinge ist auch nicht zu erkennen, daß der Beklagte den rechtlichen Rahmen der Beurteilung und die bei ihr anzuwendenden Begriffe verkannt habe. Weder aus dem Vortrag der Parteien noch aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben sich hierfür Anhaltspunkte. Randnummer 30 Die Klägerin hat ferner nicht dargetan, daß das in seinem Wesenskern nicht überprüfbare Werturteil über ihre Person von falschen oder unrichtigen Grundlagen ausgegangen wäre. Sie hat selbst nicht behauptet, daß der Beklagte nicht etwa alle von ihr erbrachten Arbeitsergebnisse berücksichtigt hätte. Sie beruft sich vielmehr auf den Umstand, daß sie in den Problemfällen, deren Bearbeitung der Beklagte beanstandete, primär auf Angaben ihrer Probanden angewiesen gewesen sei. Die Klägerin übersieht, daß selbstverständlich der Proband in jedem Falle der Gerichtshilfe ihre primäre Informationsquelle sein muß. Denn schon aus der Art der Informationsgabe erschließt sich der Proband nach seiner Gesamtpersönlichkeit. Daneben hat aber der Gerichtshelfer stets das soziale Umfeld seiner Probanden zur weiteren Erhellung seiner Persönlichkeitsstruktur erkennbar zu machen. Der Einwand der Klägerin läßt die vielfältigen sozialen Bezüge, in denen Menschen zu stehen pflegen, außer acht. Die Klägerin könnte nur dann mit ihrem Vorbringen gehört werden, wenn sie das Umfeld jedes problematischen Probanden gleichwohl in Augenschein genommen und aus der Reaktion des Umfeldes dann Schlüsse gezogen hätte. Selbst aus dem völligen Schweigen des Umfeldes vermag letztlich der eine oder andere Schluß auf die Persönlichkeit eines Probanden gezogen werden. Das bedarf aber gerade einer verstärkten Exploration, die sich bei einem sozial aufgeschlosseneren Probanden hier und da in dieser Intensität erübrigt. Denn je weniger ein der Gerichtshilfe Bedürftiger in sozialen Bezügen steht, desto wichtiger ist es, die wenigen Erkenntnisquellen für seine Persönlichkeit aufzudecken. Der Beklagte beanstandet denn auch lediglich, daß die Klägerin sich der Aufhellung des Umfeldes nicht hinreichend gewidmet habe. Hiergegen hat sie im Sinne der obigen Erwägungen nichts vorgebracht. Randnummer 31 Die am 14.01.1982 vom Leitenden Oberstaatsanwalt in Limburg geäußerten Beanstandungen stützen die ihr zuteil gewordene Beurteilung. Soweit die Klägerin mangelndes Fortbildungsinteresse bestreitet, kann dies auf sich beruhen, da dies bei dem Gewicht der übrigen Beurteilungselemente selbst vom Beklagten nicht als ausschlaggebend angesehen wurde. Randnummer 32 Es ist des weiteren nicht zu erkennen, daß der Beklagte allgemeingültige Wertmaßstäbe mißachtet habe. Das trifft um so weniger zu, als die Klägerin selbst Sachverhalte einräumt, die der Beklagte zur Grundlage seiner einschränkenden Beurteilung machen durfte. Randnummer 33 Schließlich können dem Beklagten auch keine sachfremden Erwägungen zur Last gelegt werden. Randnummer 34 Nach alledem ist das negative Werturteil über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Klägerin im Rahmen der gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit nicht zu beanstanden. Randnummer 35 Selbst wenn in der Zwischenzeit seit Ergehen der ablehnenden Bescheide des Generalstaatsanwalts Umstände eingetreten sein sollten, die geeignet wären, ein anderes Licht auf die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Klägerin zu werfen, vermag ihr das nicht zu helfen. Zwar gilt für Bescheidungsklagen grundsätzlich, daß die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend ist (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 12.03.1980 - I OE 67/77 - , n.v.). Dieser Grundsatz erleidet hier jedoch im Hinblick auf die Überprüfung der behördlichen Beurteilung eine Ausnahme, weil der erkennende Senat die Eignung der Klägerin nicht selbst beurteilen darf, sondern sich auf die - bereits oben vorgenommene - Überprüfung der von der Behörde getroffenen Beurteilung beschränken muß (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 14.10.1981 - I OE 64/78 -, n.v.). Diese Beschränkung beruht auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ( BVerwG, Urteil vom 27.11.1980 - 2 C 38.79 - , BVerwGE 61, 176) zur Frage, ob nachträglich eingetretene Umstände oder Ereignisse für die gerichtliche Entscheidung über das von der Behörde bezüglich der Gewähr der Verfassungstreue getroffene prognostische Urteil von Bedeutung sein dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies unter Hinweis auf den gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum abgelehnt (vgl. a.a.O.). Nichts anderes gilt für den vorliegenden Fall, in welchem der Beurteilungsspielraum in Rede steht, den die Behörde bei der Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Klägerin hat. Abgesehen davon hat die Klägerin aber weder nachträglich eingetretene günstige Umstände dargetan noch sind solche Umstände erkennbar. Vielmehr ist die Klägerin zwischenzeitlich aus dem zum Beklagten bestehenden Angestelltenverhältnis rechtswirksam fristlos entlassen. Außerdem endete das gegen sie wegen Diebstahl eingeleitete Strafverfahren nach ihren eigenen Angaben nicht durch Freispruch, sondern nur durch Einstellung nach Zahlung einer Geldbuße von 50,-- DM. Dies könnte allenfalls Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung für den angestrebten Beruf wecken, nicht aber irgendwelche Zweifel im Hinblick auf die Auswahlkriterien des § 8 Abs. 1 Satz 1 HBG ausräumen. Randnummer 36 Nach alledem ist der Berufung der Klägerin der Erfolg zu versagen. Sie hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen ( § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 2 VwGO ). Randnummer 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Randnummer 38 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen ( § 127 BRRG und § 132 VwGO ). 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