Zur Auskunftspflicht nach dem Mikrozensusgesetz 1985 Gründe Randnummer 1 Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den nach § 80 Abs. 5 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 9 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt (Mikrozensus-Gesetz) vom
- Juni 1985 (BGBl. I S. 955) - MZG - zulässigen Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Heranziehung zur Erhebung von Daten im Rahmen der Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt (Mikrozensus 1985) zu Recht als unbegründet abgelehnt, weil sich die streitbefangene Verfügung des Hessischen Statistischen Landesamtes vom
- August 1985 in der Fassung des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides auch nach Auffassung des beschließenden Senats bei der im Rahmen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erweist und die hiergegen gerichtete Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Der Senat nimmt insoweit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug (Art. 2 § 7 Abs. 1 Entlastungsgesetz). Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Soweit die Antragstellerin Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des vom Hessischen Statistischen Landesamt angewandten Auswahlverfahrens geltend macht und meint, dieses Verfahren sei im Hinblick darauf fragwürdig bzw. zweifelhaft, daß sowohl sie selbst wie auch ihr Ehepartner zu der Datenerhebung herangezogen worden seien, teilt der beschließende Senat diese Bedenken nicht. Nach § 2 Abs. 1 MZG sind Erhebungseinheiten, die durch mathematische Zufallsverfahren auf der Grundlage von Flächen oder vergleichbarer Bezugsgrößen (Auswahlbezirk) ausgewählt werden, neben Personen und Wohnungen auch Haushalte. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 MZG bilden einen Haushalt alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Daraus folgt hinsichtlich der durch das mathematische Zufallsverfahren ausgewählten Haushalte, daß sämtliche zu diesen Haushalten gehörenden volljährigen Personen nach § 9 Abs. 1 MZG auskunftspflichtig sind. Der Umstand, daß die Antragstellerin und ihr Ehemann einen Haushalt bilden, führt mithin dazu, daß beide der in § 9 MZG statuierten Auskunftspflicht unterliegen, sofern ihr Haushalt als Erhebungseinheit durch ein mathematisches Zufallsverfahren ordnungsgemäß ausgewählt worden ist. Der Antragsgegner hat dazu im Beschwerdeverfahren vorgetragen, das Auswahlverfahren beruhe auf den Zählbezirken der Volkszählung 1970 und der Neubaufortschreibung. Abhängig von der Ortsgröße würden Gemeindegrößenklassen und sogenannte Segmente von 20 bis 30 Haushalten gebildet, wobei von diesen Segmenten wiederum "Schichten" ausgewählt würden. Die gesamte Auswahl erfolge durch ein mathematisches Zufallsverfahren. Der Senat hat im Rahmen der hier lediglich gebotenen summarischen Prüfung keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen, zumal die Antragstellerin substantiierte Einwände hiergegen nicht vorgebracht hat und auch sonst keine durchgreifenden Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Auswahlverfahrens ersichtlich sind. Randnummer 2 Soweit die Antragstellerin im übrigen geltend macht, die Heranziehung einzelner und nicht aller Angehöriger der Gesellschaft begründe die auch durch das Mikrozensus-Gesetz nicht auszuschließende Gefahr, daß "hier entgegen dem Gleichbehandlungsgebot die Erfassung einzelner personenbezogener Daten ganz bestimmter Personen oder Personengruppen" möglich sei, vermag der Senat solchen Bedenken nicht beizupflichten. Insbesondere kann der Umstand, daß die hier in Rede stehenden Erhebungen lediglich auf repräsentativer Grundlage erfolgen, nicht als Verstoß gegen Art. 3 GG gewertet werden. Vielmehr trägt der Gesetzgeber insoweit gerade dem verfassungsrechtlich verankerten Übermaßverbot Rechnung, indem er der Verwaltung aufgibt, die von den betroffenen Personen bzw. sonstigen Erhebungseinheiten im Sinne von § 2 Abs. 1 MZG möglicherweise als Belastung empfundene Verpflichtung diesen nur in solchem zahlenmäßigen Umfang aufzuerlegen, wie dies für die Richtigkeit der Statistik unter Berücksichtigung der Repräsentativität der vorgenommenen Auswahl erforderlich ist. Was die bei der Erhebung erfaßten personenbezogenen Daten angeht, wird schließlich dem Geheimnisschutz durch die Regelungen des MZG unter Berücksichtigung der Ausführungen hierzu im sog: "Volkszählungsurteil" des Bundesverfassungsgerichts vom
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- - BVerfGE 65, 1 ff, 46 ff - ausreichend Rechnung getragen. Insbesondere werden solche Daten lediglich als Hilfsmerkmale nach § 6 MZG erhoben, die vor der Übernahme der Erhebungsmerkmale auf die für die maschinelle Weiterbearbeitung bestimmten Datenträger von diesen zu trennen und gesondert aufzubewahren sind (§ 11 Abs. 1 MZG). Ferner bestimmt das Gesetz, daß die Erhebungsvordrucke einschließlich der Hilfsmerkmale spätestens vier Jahre nach Durchführung des jährlichen Mikrozensus zu vernichten sind und daß die Ordnungsnummern mit Ausnahme der - später ebenfalls zu löschenden - Nummer des Auswahlbezirkes zu löschen sind, sobald die Zusammenhänge zwischen Personen und Haushalt sowie Haushalt und Wohnung durch Nummern, die einen Rückgriff auf die Hilfsmerkmale und Ordnungsnummern ausschließen, festgehalten worden sind (§ 11 Abs. 2 und 3 MZG). Weiterhin sind hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit der bei der Datenerhebung eingesetzten Interviewer sachgerechte und hinreichende gesetzliche Schutzvorkehrungen getroffen worden (§ 8 MZG) und ist ferner eine Zusammenführung von aufgrund dieses Gesetzes erhobenen Merkmalen mit Daten aus anderen statistischen Erhebungen zum Zwecke der Herstellung eines Personenbezugs außerhalb der statistischen Aufgabenstellung unter Strafandrohung untersagt worden (§§ 15, 16 MZG). Randnummer 3 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin können schließlich Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Mikrozensus-Erhebung nicht daraus hergeleitet werden, daß der Gesetzgeber in § 9 MZG eine Auskunftspflicht statuiert hat und sich nicht mit Repräsentativumfragen auf freiwilliger Basis begnügt hat. Dies hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung im einzelnen zutreffend ausgeführt. Zu ergänzenden Bemerkungen sieht der Senat insoweit keine Veranlassung. Randnummer 4 Da die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Randnummer 5 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG, wobei der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - im vorliegenden Eilverfahren das Interesse der Antragstellerin an einem Obsiegen mit 2.000,-- DM für zutreffend und angemessen bewertet hält. Randnummer 6 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024308