Übernahme der Kosten von Einzel-Nachhilfeunterricht durch den Sozialhilfeträger Gründe Randnummer 1 Die 1971 und 1973 geborenen Antragsteller sowie deren Mutter erhalten von dem Sozialamt der Antragsgegnerin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Randnummer 2 Im März 1983 beantragte die Mutter der Antragsteller bei dem Sozialamt der Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für Nachhilfeunterricht, den die Lehrerin Frau H. beiden Kindern erteilen solle. Sie verwies auf Bescheinigungen der Richtsbergschule/Marburg vom
- Februar und
- März 1983 (die Antragstellerin zu
- betreffend) und der Geschwister-Scholl-Schule in Marburg vom
- Februar und
- März 1983 (den Antragsteller zu
- betreffend). In den vorgelegten Schulbescheinigungen heißt es, die Antragstellerin zu
- befinde sich derzeit in der Klasse 5 d. Sie weise in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik erhebliche Schwächen auf. Bei ihrem jetzigen Leistungsstand könne sie nicht sinnvoll in der nächsten Klasse mitarbeiten. Da es eine Nichtversetzung an der integrierten Gesamtschule nicht gebe, sei Nachhilfe dringend erforderlich. Randnummer 3 In den Bescheinigungen der Geschwister-Scholl-Schule wird ausgeführt, der Antragsteller zu
- habe das erste Schuljahr zweimal durchlaufen. Er besuche derzeit die
- Klasse. Wahrscheinlich werde er am Ende des zweiten Schuljahres als Legastheniker eingestuft. Da sich der Antragsteller zu
- auch in einer relativ kleinen Gruppe noch zu sehr ablenken lasse, könne er in einer Einzelförderungssituation vorhandene Defizite schneller aufholen. Randnummer 4 Die Antragsgegnerin übernahm - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - Kosten für Nachhilfeunterricht, den Frau H. den Antragstellern von März bis Mai 1983 erteilte, im Gesamtbetrag von 316,20 DM und holte Stellungnahmen des Schulpsychologischen Dienstes bei dem Landrat des Kreises Marburg-Biedenkopf ein. In den Stellungnahmen des Psychologieoberrates R. vom
- August 1983 heißt es, die Antragstellerin zu
- bedürfe insbesondere der Betreuung bei den Hausaufgaben. Diese Betreuung könne die Mutter nicht übernehmen. Schwerpunkt der außerschulischen Förderung müsse das Fach Mathematik sein, in dem die Antragstellerin zu
- trotz Teilnahme am Förderkurs die Note sechs bekommen habe. Auch beständen im Fach Deutsch gravierende Rechtschreibschwierigkeiten. Die Antragstellerin habe in diesem Fach die Note mangelhaft erhalten. Bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres (1983/84) solle eine außerschulische zusätzliche Förderung von drei Wochenstunden einsetzen. Randnummer 5 Der Antragsteller zu
- habe erhebliche Probleme beim Erlesen altersentsprechender Texte. Eine erfolgreiche Mitarbeit in der dritten Klasse erscheine nicht möglich. Der Antragsteller zu
- solle täglich 45 Minuten lang ab sofort bis Ende Januar 1984 durch Frau H. betreut werden. Zum Halbjahreszeugnis solle dann Bilanz gezogen werden. Randnummer 6 Durch Bescheid vom
- September 1983 lehnte die Antragsgegnerin die Übernahme von Kosten für Nachhilfeunterricht ab. Sie wies darauf hin, daß derartige Kosten nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehörten und daher nach § 12 BSHG nicht übernommen werden könnten. Randnummer 7 Über den Widerspruch der Antragsteller hiergegen, der am
- Oktober 1983 bei der Antragsgegnerin einging, ist noch nicht entschieden worden. Randnummer 8 Am
- Februar 1984 haben die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Kassel den Erlaß einer einstweiligen Anordnung und die Gewährung von Prozeßkostenhilfe beantragt. Durch die einstweilige Anordnung sollte der Antragsgegnerin aufgegeben werden, Kosten für Nachhilfestunden an die Antragsteller vorläufig als Darlehen zu übernehmen. Randnummer 9 Die Antragsgegnerin ist dem Antrag auf den Erlaß einer einstweiligen Anordnung entgegengetreten. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf den Erlaß einer einstweiligen Anordnung und den Antrag auf Prozeßkostenhilfe durch Beschluß vom
- April 1984 - V/2 G 323/84 - abgelehnt Es hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Antragsteller hätten einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die zusätzliche außerschulische Förderung in Form von Nachhilfestunden gehöre nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Abs. 1 BSHG. Auch § 12 Abs. 2 BSHG scheide als Anspruchsgrundlage aus, da der Nachhilfeunterricht nicht mit einem durch das Wachstum bedingten Bedarf zusammenhänge. Die Antragsteller hätten einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Nachhilfeunterricht auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Hilfe in besonderer Lebenslage. § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG verlange, daß der Hilfesuchende, "wesentlich" und "nicht nur vorübergehend" behindert sei. Insoweit seien die Voraussetzungen weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. Randnummer 11 Gegen diesen Beschluß richtet sich die am
- April 1984 eingegangene Beschwerde der Antragsteller, mit der diese ihren Antrag auf den Erlaß einer einstweiligen Anordnung und auf Prozeßkostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren weiterverfolgen. Sie machen geltend, in ihrem Fall seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG gegeben Für jeden der Antragsteller seien fünf Stunden Nachhilfe in der Woche notwendig, und zwar für einen Zeitraum von zwei Jahren. Die Kosten für Nachhilfestunden beliefen sich derzeit auf 20,00 DM. Randnummer 12 Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend. Randnummer 14 Durch Verfügung der Berichterstatterin vom
- Januar 1985 wurden die Antragsteller aufgefordert, Bescheinigungen ihrer jeweiligen Schule darüber vorzulegen, ob und in welchem Umfang jetzt noch Einzel-Nachhilfeunterricht erforderlich sei, um ein Verbleiben auf den Schulen bzw. in den Jahrgangsstufen zu erreichen, die sie gegenwärtig besuchen. Randnummer 15 Die Antragsteller haben daraufhin ein Schreiben der Geschwister-Scholl-Schule vom
- März 1985, den Antragsteller zu
- betreffend, vorgelegt. Darin heißt es, Nachhilfeunterricht sei weiterhin dringend geboten. Die Versetzung in die Klasse 5 sei erheblich gefährdet. Nur durch sofortige, gezielte Hilfsmaßnahmen könne ein Verbleiben in der Jahrgangsstufe gesichert werden. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin, den Antrag auf Nachhilfeunterricht betreffend, sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Randnummer 17 II. Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Randnummer 18 Bei summarischer Prüfung, die im Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO allein möglich ist, hat der Antragsteller zu
- einen Anspruch darauf glaubhaft gemacht, daß die Antragsgegnerin die Kosten für Einzel-Nachhilfeunterricht zumindest für die Zeit bis zum Beginn der Schul-Herbstferien 1986 übernimmt. Auch hat der Antragsteller zu
- glaubhaft gemacht, daß der Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung eilbedürftig ist, um wesentliche Nachteile von ihm abzuwenden. Randnummer 19 Der Anspruch auf Kostenübernahme für Nachhilfeunterricht ergibt sich aus den §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 2 BSHG. Randnummer 20 Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann. Randnummer 21 Nach § 12 Abs. 2 BSHG umfaßt der notwendige Lebensunterhalt bei Kindern und Jugendlichen auch deren besonderen Bedarf, wobei dieser sich entweder im Zusammenhang mit dem Wachstum oder aus sonstigen Umständen ergeben kann, denen Kinder und Jugendliche ausgesetzt sind. Randnummer 22 Zu dem besonderen Bedarf im Sinne des § 12 Abs. 2 BSHG, der nicht durch die Regelsätze nach § 22 BSHG gedeckt wird, sind bei schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen auch die Ausgaben für Nachhilfeunterricht zu rechnen, soweit dieser im Einzelfall notwendig ist, um eine Versetzung in die nächsthöhere Klasse/Jahrgangsstufe zu erreichen oder den Übergang auf eine Sonderschule abzuwenden, und soweit die Kosten hierfür einen angemessenen Umfang nicht überschreiten (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG,
- Aufl., § 12 Anm. 4; Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, § 12 Anm. 46). Bei der Entscheidung darüber, ob die Kosten für den Nachhilfeunterricht einen angemessenen Umfang nicht überschreiten, ist zu berücksichtigen, welche Nachhilfekosten verantwortungsbewußte Eltern, die den Lebensbedarf ihrer Kinder aus ihrem Arbeitseinkommen bestreiten müssen, üblicherweise aufbringen, um bei auftretenden Schulschwierigkeiten eine Versetzung ihrer Kinder in die nächsthöhere Klasse/Jahrgangsstufe zu erreichen oder den Übergang ihrer Kinder auf eine Sonderschule zu verhindern. Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Hilfesuchenden zu ermöglichen, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (BVerwG, Urteil vom
- November 1970 - FEVS Band 18, 86, 89). Die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers kann nach der Auffassung des Senats nicht so weit gehen, Kindern mit besonderen Lernschwierigkeiten über mehrere Jahre oder gar über die gesamte Schulzeit hinweg Einzelunterricht zu finanzieren. Randnummer 23 Im Falle des Antragstellers zu
- ist glaubhaft, daß er der regelmäßigen Einzel-Nachhilfe von mehreren Wochenstunden bedarf, um in seiner jetzigen Jahrgangsstufe verbleiben zu können. Die Notwendigkeit zu alsbaldigen Nachhilfeunterricht ergibt sich aus dem Schreiben der Geschwister-Scholl-Schule in Marburg vom
- März 1985 und aus der Stellungnahme des Schulpsychologischen Dienstes bei dem Kreis Marburg-Biedenkopf vom
- August
- Angesichts der bestehenden Lernschwierigkeiten erscheint es auch nicht unangemessen, wenn dem Antragsteller zu
- Nachhilfeunterricht für eine Zeit von etwa 6 Monaten zuteil wird, wobei vier Unterrichtsstunden pro Woche notwendig, aber auch ausreichend erscheinen, um den Antragsteller nachhaltig zu fördern, ihn andererseits aber auch nicht zu überfordern. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wird durch eine Rückfrage bei der Schule zu klären sein, ob der Nachhilfeunterricht geeignet ist, die schulischen Leistungen des Antragstellers zu
- nennenswert zu steigern und ob weitere Einzelnachhilfe notwendig erscheint, um sein Verbleiben in der jetzigen Jahrgangsstufe zu sichern. Randnummer 24 Da der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom
- Dezember 1985 glaubhaft vorgetragen hat, daß Nachhilfestunden in Marburg zur Zeit etwa 20,00 DM kosten, war die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Kostenübernahme auf 20,00 DM je Nachhilfestunde zu beschränken. Randnummer 25 Ein Anspruch der Antragstellerin zu
- auf Übernahme der Kosten für Einzelnachhilfeunterricht ist hingegen nicht glaubhaft gemacht. Die im Wege der einstweiligen Anordnung von ihr begehrte Leistung kann sich nur auf zukünftige Nachhilfestunden beziehen. Sie hat jedoch nicht glaubhaft dargetan, daß bei ihr jetzt noch Einzelnachhilfeunterricht erforderlich ist, um Wissenslücken zu beheben oder Lernschwierigkeiten wirksam zu begegnen. Die Aufforderung der Berichterstatterin vom
- Januar 1985, eine Bescheinigung der Schule darüber vorzulegen, ob und in welchem Umfang jetzt noch Einzel-Nachhilfeunterricht für die Antragstellerin zu
- erforderlich ist, ist unbeantwortet geblieben. Die Bescheinigungen der Richtsberg-Gesamtschule aus dem Jahre 1983 zum Leistungsstand der Antragstellerin zu
- lassen keine Rückschlüsse darauf zu, in welchem Umfang sie jetzt noch der Einzelförderung bedarf. Solange aber die Notwendigkeit von Einzel-Nachhilfe nicht durch Bescheinigungen der Schule oder einzelner Lehrkräfte glaubhaft gemacht wird, kommt eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme von Unterrichtskosten nicht in Betracht. Randnummer 26 Dem Prozeßkostenhilfeantrag der Antragsteller für das erstinstanzliche Verfahren war nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO zu entsprechen. Nach der Erklärung, die die Mutter der Antragsteller am
- Februar 1984 über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Antragsteller von der Antragsgegnerin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten, bezweifelt der Senat nicht, daß die Antragsteller die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen können. Der von den Antragstellern im erstinstanzlichen Verfahren verfolgte Antrag auf den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO war auch hinreichend aussichtsreich. Hinsichtlich des Antragstellers zu
- folgt dies schon daraus, daß ihm nach der Auffassung des Senats auch jetzt noch ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Einzel-Nachhilfeunterricht zusteht. Randnummer 27 Durch die Bescheinigungen der Richtsberg-Gesamtschule vom
- Februar und
- März 1983 sowie das Gutachten des Schulpsychologischen Dienstes bei dem Kreis Marburg-Biedenkopf vom
- August 1983 war ferner glaubhaft gemacht, daß auch die Antragstellerin zu
- im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht der außerschulischen Förderung in den Fächern Mathematik und Deutsch im zeitlichen Umfang von drei Wochenstunden bedurfte. Geht man davon aus, daß § 12 Abs. 2 BSHG im Bedarfsfall einen Anspruch auf Übernahme von Kosten für Einzel-Nachhilfeunterricht umfaßt, so war das Begehren der Antragstellerin zu
- auf den Erlaß einer einstweiligen Anordnung bis zum Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens hinreichend aussichtsreich. Die Tatsache, daß dem Antrag der Antragstellerin zu
- auf den Erlaß einer einstweiligen Anordnung jetzt nicht mehr entsprochen werden kann, weil die vorliegenden Bescheinigungen nicht geeignet sind, für die Zukunft noch ein Bedürfnis nach Einzel-Nachhilfe glaubhaft zu machen, ist für die Beurteilung der Prozeßaussichten des erstinstanzlichen Verfahrens unbeachtlich. Die Frage, ob hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO besteht, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt einer ordnungsgemäßen Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung,
- Aufl., § 114 Anm. 2 B a). Dies ist hier spätestens der Tag, an dem das Verwaltungsgericht über den Antrag auf den Erlaß einer einstweiligen Anordnung und die Gewährung von Prozeßkostenhilfe entschieden hat. Nachfolgende Ereignisse müssen bei der Beurteilung der Prozeßaussichten unberücksichtigt bleiben. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 188 Satz 2 VwGO. Randnummer 29 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024309