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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 UE 1488/85 Urteil Einzelfall einer unbegründeten Anfechtungsklage gegen die Untersagung der Gewerbeausübu

Leitsatz Einzelfall einer unbegründeten Anfechtungsklage gegen die Untersagung der Gewerbeausübung wegen Unzulässigkeit des Gewerbetreibenden, der über eine geraume Zeit seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist. Tatbestand Randnummer 1 Der am

  1. September 1937 geborene Kläger ist als Werbegestalter und freier Fotograf gewerblich tätig. Randnummer 2 Auf Antrag des Finanzamtes Bensheim vom
  2. Januar 1981 leitete der Regierungspräsident in Darmstadt ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen den Kläger ein, in dessen Verlauf umfangreiche Ermittlungen über die Höhe seiner Abgabenrückstände bei den für ihn zuständigen öffentlichen Gläubigern geführt wurden. Randnummer 3 Nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer Darmstadt untersagte der Regierungspräsident in Darmstadt dem Kläger durch Bescheid vom
  3. April 1982 jede gewerbliche Tätigkeit, soweit diese unter § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) falle, und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Der Kläger schulde dem Finanzamt Bensheim an rückständigen Steuern (einschließlich Säumnis-, Verspätungs- und sonstigen Zuschlägen) insgesamt 13.940,88 DM. Außer der Höhe der Abgabenrückstände bei dem für ihn zuständigen Finanzamt spreche für die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers auch, daß er seinen steuerlichen Mitwirkungspflichten, wie insbesondere der Abgabe der Besteuerungsunterlagen, entweder gar nicht oder nur unvollständig nachkomme. Randnummer 4 Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Regierungspräsident in Darmstadt durch Widerspruchsbescheid vom
  4. August 1984 mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich weiter auf 20.892,63 DM angestiegenen Abgabenrückstände des Klägers bei dem Finanzamt Bensheim als unbegründet zurück. Randnummer 5 Gegen diesen ihm am
  5. August 1984 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am
  6. September 1984 durch Erklärung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Darmstadt Klage. Randnummer 6 Er trug vor: Das Anwachsen seiner Abgabenrückstände bei dem Finanzamt Bensheim in der Vergangenheit habe er nicht verschuldet. Bei seinem wöchentlichen Arbeitspensum von 70 - 80 Stunden sei es ihm nicht immer möglich gewesen, fällige Steuererklärungen rechtzeitig abzugeben. Durch hohe Außenstände, einen Unfall im Herbst 1982 und einen infolge Kündigung erforderlich gewordenen Wechsel der Werkstatträume sei er in der Vergangenheit daran gehindert gewesen, seine Steuerschulden restlos zu tilgen. Immerhin habe er 6.009,84 DM von seinen Abgaberückständen im Jahre 1984 abgetragen und damit unter Beweis gestellt, daß er grundsätzlich gewillt sei, seinen Verpflichtungen - insbesondere auch zwischenzeitlich vereinbarten Ratenzahlungen zur Tilgung der Rückstände - nachzukommen. Die noch bestehenden Rückstände werde er in Kürze tilgen, zumal sich die geschäftliche Lage seines Betriebes aufgrund eines verbesserten Geschäftskonzepts sichtbar preisgünstiger gestaltet habe. Randnummer 7 Der Kläger beantragte, den Gewerbeuntersagungsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom
  7. April 1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  8. August 1984 aufzuheben. Randnummer 8 Der Beklagte beantragte unter Hinweis auf die seit der Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens bei dem zuständigen Finanzamt kontinuierlich angestiegenen Abgabenrückstände des Klägers, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Gerichtsbescheid. vom
  9. Juni 1985 als unbegründet ab und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Der Kläger sei als unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO anzusehen, da er nicht die Gewähr dafür biete, daß er sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß betreibe. Trotz Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens im Januar 1981 seien die Steuerrückstände des Klägers bei dem für ihn zuständigen Finanzamt Bensheim kontinuierlich weiter angestiegen, weil er seinen steuerlichen Zahlungs- und Erklärungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Eine beschränkte Tilgung seiner Rückstände sei ihm zwischenzeitlich im Jahre 1984 nur deshalb möglich gewesen, weil er hierfür Mittel einer Entschädigung aus der Unfallversicherung und aus einer angesparten Lebensversicherung eingesetzt habe. Wie sich aus der von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO ergebe, habe er zudem auch privaten Gläubigern gegenüber erhebliche Verbindlichkeiten abzutragen. Der Kläger sei mithin offensichtlich wirtschaftlich leistungsunfähig und objektiv nicht in der Lage, die ihm als Gewerbebetreibenden obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen. Randnummer 10 Gegen diesen ihm am
  10. Juni 1985 zugestellten Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom
  11. Juli 1985, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht am selben Tage, Berufung eingelegt. Randnummer 11 Zur Begründung der Berufung trägt er vor: Das Verwaltungsgericht sei in dem angefochtenen Gerichtsbescheid zu Unrecht von seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit ausgegangen. Er habe seinen Umsatz in der Zeit von 1983 bis 1984 durch Ideenreichtum und einen enormen Arbeitseinsatz um 40 % steigern können und damit eine wirtschaftliche Stabilisierung seines Betriebes herbeigeführt, so daß er nunmehr in der Lage sei, neben seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen auch seine Abgabenrückstände gegenüber dem Finanzamt ratenweise abzutragen. Randnummer 12 Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
  12. Juni 1985 die Gewerbeuntersagungsverfügung des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom
  13. April 1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  14. August 1984 aufzuheben. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für richtig und weist ergänzend darauf hin, daß der Kläger die zwischenzeitlich mit dem Finanzamt getroffenen Ratenzahlungsvereinbarungen zur Tilgung seiner Abgabenrückstände nicht eingehalten habe und seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht pünktlich nachgekommen sei. Das habe dazu geführt, daß sich die Abgabenrückstände des Klägers bei dem Finanzamt Bensheim laut dessen Auskunft vom
  15. März 1986 nunmehr auf insgesamt 29.866,49 DM beliefen und die ihm gewährte Stundung der Zahlungen nicht mehr verlängert werde. Randnummer 15 Wegen der heiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Regierungspräsidenten in Darmstadt ( 1 Aktenheft ), die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemacht worden sind, Bezug genommen. Randnummer 16 Die Beteiligten sind in der Berufungsverhandlung nicht erschienen. Nach Aufruf der Sache stellte der Vorsitzende des Senats fest, daß beide, also auch der Kläger, ordnungsgemäß geladen worden waren (Bl. 82, 84, 87 der Akten). Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß den §§ 124 und 125 VwGO zulässig, in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt, weil der angefochtene Gerichtsbescheid nicht zu beanstanden ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, denn der Kläger ist als unzuverlässig im Sinne des Gewerberechts anzusehen. Randnummer 18 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die in den angefochtenen Bescheiden des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom
  16. April 1982 und.
  17. August 1984 ausgesprochene bzw. bestätigte Gewerbeuntersagung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Randnummer 19 Nach § 35 Abs. i Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  18. Januar 1978 (BGBl. I S. 97) ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig in diesem Sinne ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, daß er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Die Unzuverlässigkeit ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere dann zu bejahen, wenn der Gewerbetreibende seine mit der Gewerbeausübung verbundenen öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen wiederholt nicht pünktlich erfüllt (so BVerwG, , Urteil v.
  19. Februar 1982 in DVBl. 1982, 694 mit weiteren Nachweisen). Randnummer 20 Der Kläger hat in der Vergangenheit nachhaltig und beharrlich seine steuerrechtlichen Pflichten in erheblichem Maße dadurch verletzt, daß er seine Steuererklärungen nicht rechtzeitig abgab und sehr hohe Steuerrückstände anwachsen ließ. Das hat dazu geführt, daß sich seine Steuerrückstände beim Finanzamt Bensheim seit der Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens im Januar 1981 von 7.468,38 DM auf nunmehr 29.886,49 DM erhöht und damit um mehr als vervierfacht haben. Randnummer 21 In dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ( so BVerwG, a.a.0.), also bei Erlaß des Widerspruchsbescheides vom
  20. August 1984, schuldete der Kläger dem für ihn zuständigen Finanzamt an rückständigen Steuern 20.892,63 DM. Da der Kläger über nennenswerte pfändbare Güter nicht verfügt, waren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Steuerbehörden gegen ihn in der Vergangenheit ohne Erfolg. Der Kläger war mithin wirtschaftlich leistungsunfähig und wegen Fehlens der erforderlichen Geldmittel zu einer ordnungsgemäßen Führung seines Betriebes nicht mehr in der Lage. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ergaben sich aus der gewerblichen Tätigkeit des Klägers mithin Tatsachen, welche seine Unzuverlässigkeit in bezug auf die Gewerbeausübung dartaten. Randnummer 22 Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, setzt die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kein Verschulden des Gewerbetreibenden voraus (so BVerwGE 24, 38<41 ff.>). Es ist deshalb belanglos, welche Ursachen zur Verschuldung des Klägers und seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muß von einem Gewerbetreibenden vielmehr erwartet werden, daß er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Randnummer 23 Obwohl es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (so Urteil vom
  21. Februar 1982, a.a.O.) für die Unzuverlässigkeitsbeurteilung eines Gewerbetreibenden nicht mehr entscheidend darauf ankommt, wie sich seine tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluß des Untersagungsverfahrens, insbesondere nach dem Erlaß des Widerspruchsbescheides, weiter entwickelt haben, hat der Senat gleichwohl eine Auskunft des Finanzamtes Bensheim über den derzeitigen Stand der Steuerrückstände des Klägers eingeholt. Das ist deshalb geschehen, um im Hinblick auf eine möglicherweise vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits prüfen zu können, ob der Kläger zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Dach Auskunft des Finanzamtes Bensheim vom 11 . April 198 betragen die Steuerrückstände des Klägers aus seiner gewerblichen Tätigkeit - mit Ausnahme seiner rückständigen Kfz-Steuer - zur Zeit insgesamt 28.621,89 DM (einschließlich Säumnis- und Verspätungszuschlägen). Danach haben sich die Steuerrückstände des Klägers auch während des Klageverfahrens weiter erheblich erhöht, weil er seit etwa einem Jahr keinerlei Zahlungen mehr geleistet hat. Angesichts dieser Sachlage hat der Senat davon abgesehen, den Beteiligten eine vergleichsweise Regelung vorzuschlagen, die dem Kläger einen weiteren zeitlichen Aufschub bis zum Wirksamwerden der Gewerbeuntersagung eingeräumt hätte. Randnummer 24 Unter den gegebenen Umständen ist die vom Regierungspräsidenten in Darmstadt verfügte Gewerbeuntersagung viel mehr zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich. Die Tatsache, daß sich die Steuerschuld des Klägers trotz des gegen ihn schwebenden Gewerbeuntersagungsverfahrens seit der Einleitung desselben mehr als vervierfacht hat, rechtfertigt die Befürchtung, daß die Abgabenschulden des Klägers gegenüber öffentlichen Gläubigern ohne die Gewerbeuntersagung in Zukunft noch weiter ansteigen würden, was weitere Abgabenausfälle zu Lasten der Allgemeinheit bedeuten würde. Für die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers spricht, daß seine Steuerrückstände bis in das Jahr 1975 zurückgehen, zum Teil also seit vielen Jahren bestehen, und es ihm selbst unter dem Druck des gegen ihn eingeleiteten Gewerbeuntersagungsverfahrens nicht möglich war, ihr weiteres Anwachsen zu verhindern. In Anbetracht all dieser Umstände handelt es sich offensichtlich nicht mehr nur um eine vorübergehende Notsituation des Klägers, die noch Hoffnung auf eine in absehbarer Zeit erfolgende Abtragung seiner Abgabenrückstände zuließe. Vielmehr erscheint es nach alledem höchst unwahrscheinlich, daß der Kläger seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen jemals ordnungsgemäß nachkommen wird. Randnummer 25 Dem Kläger ist mithin zu Recht jede selbständige gewerbliche Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 u. 2 GewO untersagt worden. Randnummer 26 Die Berufung des Klägers war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 u. 711 ZPO. Randnummer 28 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 VwGO) . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024313

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