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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat 10 TH 738/86 Beschluss 1. Stellt ein Asylbewerber nach Ablehnung eines früher gestellten Asylantrages durc

Leitsatz

  1. Stellt ein Asylbewerber nach Ablehnung eines früher gestellten Asylantrages durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jedoch vor Eintritt der Bestandskraft dieser Entscheidung - einen weiteren Asylantrag, so ist für die nach § 14 Abs. 1 AsylVfG durch die Ausländerbehörde zu treffende Entscheidung, ob die früheren Asylanträge unanfechtbar abgelehnt sind, auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der neue Antrag gestellt worden ist. Wann die Ausländerbehörde über eine Weiterleitung des neuen Antrages bzw. über aufenthaltsbeendende Maßnahmen entscheidet, ist für die Einstufung als Folgeantrag unerheblich.
  2. Sieht die Ausländerbehörde einen weiteren Asylantrag zu Unrecht als Folgeantrag nach § 14 Abs. 1 AsylVfG an und trifft sie gegen den Asylbewerber aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 AsylVfG, so gilt für gegen diese Maßnahmen gerichtete Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wochenfrist nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG. Gründe Randnummer 1 I. Die Antragstellerin ist ghanaische Staatsangehörige. Sie stellte im Januar 1983 in Berlin unter den Personalien P. P., geb. am ... 1962 in A./Ghana und erneut am
  3. Februar 1983 bei der Grenzschutzstelle Büchen unter den Personalien G. N. geb. am ... 1959 in O./Nigeria, nigerianische Staatsangehörige, Asylanträge. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
  4. November 1984 - 232-00140-83 - wurde "der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter" unter Angabe beider verwendeter Personalien als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Randnummer 2 Die Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Antragstellerin damals zuletzt aufgehalten hatte, ordnete am
  5. März 1985 die öffentliche Zustellung dieses Bescheides des Bundesamtes zusammen mit einer am selben Tag erlassenen Abschiebungsandrohung an. Der Aufenthaltsort der Antragstellerin sei unbekannt, Nachforschungen seien erfolglos geblieben. Laut Vermerk auf der Zustellungsanordnung wurden die Bescheide vom
  6. März bis
  7. April 1985 ausgehängt. Randnummer 3 Zuvor hatte die Antragstellerin am
  8. Februar 1985 bei der Grenzschutzstelle Bebra unter den Personalien P. P., geb. am ... 1954 in A./Ghana, ghanaische Staatsangehörige, erneut die Anerkennung als Asylberechtigte beantragt und geltend gemacht, sie sei unter anderem mehrere Monate lang in Malta gewesen, wo ihr einige Ghanaer erzählt hätten, daß ihr Fall noch anhängig, ihr Vater getötet und eine Reihe von Familienangehörigen verhaftet seien. Sie habe sich in Malta von einem Deutschen, mit dem sie dort gelebt habe, getrennt, um ihr Asylverfahren fortzusetzen. Randnummer 4 Nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin unter Vorlage einer von ihr unterzeichneten Prozeßvollmachts-Urkunde dem Landrat des Main-Taunus-Kreises im Juni 1985 mitgeteilt hatte, daß er sie nunmehr vertrete, erließ der Landrat des Main-Taunus-Kreises am
  9. Oktober 1985 eine auf die §§ 14 und 10 Abs. 2 und 3 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung. Auf deren Inhalt wird wegen der Einzelheiten, insbesondere wegen der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung, Bezug genommen. Die Abschiebungsandrohung wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin am
  10. Oktober 1985 (einem Dienstag) zugestellt. Mit einem am
  11. Oktober 1985 (Mittwoch) beim Landrat des Main-Taunus-Kreises eingegangenen Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten stellte die Antragstellerin "Eilantrag" gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und machte geltend, "die politische Gefährdung" bestehe noch; die gesetzte Ausreisefrist sei ohnehin zu knapp bemessen. Am
  12. Oktober 1985 erhob die Antragstellerin gegen die Abschiebungsandrohung vom
  13. Oktober 1985 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage. Randnummer 5 Der Antragsgegner beantragte, den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 6 Zur Begründung nahm er auf die angefochtene Verfügung Bezug. Randnummer 7 Das Verwaltungsgericht wies mit Beschluß vom
  14. Februar 1986 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage vom
  15. Oktober 1985 zurück. Der Antrag sei unzulässig, weil die Wochenfrist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG versäumt sei und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne. Zudem sei der Antrag unbegründet, weil der weitere Asylantrag als Folgeantrag unbeachtlich im Sinne des § 14 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Ab s. 1 bis 3 VwVfG sei. Randnummer 8 Gegen diesen, ihrem Prozeßbevollmächtigten am
  16. Februar 1986 zugestellten Beschluß richtet sich die am
  17. März 1986 beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde, die mit einer Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen begründet wird. Randnummer 9 Der Antragsgegner hat sich zur Beschwerde nicht geäußert. Randnummer 10 Dem Senat liegen die das noch beim Verwaltungsgericht anhängige Klageverfahren betreffenden Gerichtsakten (V/1 E 20890/85) sowie der in diesem Verfahren vorgelegte Hefter mit Kopien der Ausländerakten (ohne Blattzahlen) vor. Randnummer 11 II: Randnummer 12 Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 13 Sie ist jedoch nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht bot den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landrates des Main-Taunus-Kreises vom
  18. Oktober 1985 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, deshalb unzulässig, weil er nicht innerhalb der Wochenfrist nach § 10 Abs. 3 Satz 3 und 4 AsylVfG gestellt ist. Die Wochenfrist wurde mit der Zustellung des angegriffenen Bescheides an den Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin, der sich gegenüber dem Landrat des Main-Taunus-Kreises mit Schreiben vom
  19. Juni 1985 unter Vorlage einer Prozeßvollmachts-Urkunde der Antragstellerin legitimiert hatte, am 15 Oktober 1985 (einem Dienstag) in Lauf gesetzt (§§ 1 Abs 1 und 2 Satz 1 Hess.VwZG, 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG, 57 Abs 1 VwGO und lief mithin am folgenden Dienstag, dem 22 Oktober 1985, ab (§§ 57 Abs. 2 VwGO 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Randnummer 14 An der Verfristung des erst am
  20. Oktober 1985 beim Landrat des Main-Taunus-Kreises eingegangenen Aussetzungsantrags mit der Folge seiner Unzulässigkeit ist auch nicht deshalb zu zweifeln, weil - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - der von der Antragstellerin am
  21. Februar 1985 gestellte weitere Asylantrag zweifelsfrei kein unbeachtlicher Folgeantrag im Sinne des § 14 Abs. 1 AsylVfG ist und die Voraussetzungen für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 AsylVfG somit nicht gegeben waren. Folgeanträge nach § 14 Abs. 1 AsylVfG sind nur solche Asylanträge, die ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages stellt. Beides trifft für den von der Antragstellerin am
  22. Februar 1985 gestellten weiteren Asylantrag nicht zu. Zwar hatte zu diesem Zeitpunkt das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ihre früher gestellten Asylanträge bereits mit Bescheid vom
  23. November 1984 als offensichtlich unbegründet abgelehnt, jedoch war diese Entscheidung ihr gegenüber damals mangels Bekanntgabe noch nicht wirksam, geschweige denn unanfechtbar geworden. Denn die Bekanntgabe dieser Entscheidung im Wege der öffentlichen Zustellung wurde durch die Ausländerbehörde in Hamburg erst mit Verfügung vom
  24. März 1985 angeordnet und durch Aushang ab
  25. März 1985 (Mittwoch) vollzogen, so daß die Bekanntgabe des Bescheides des Bundesamtes frühestens am Mittwoch,
  26. März 1985, als bewirkt angesehen werden kann (§ 15 Abs. 3 Satz 2 VwZG). Randnummer 15 Der weitere Asylantrag der Antragstellerin vom
  27. Februar 1985 ist auch nicht deshalb nachträglich zum Folgeantrag nach § 14 Abs. 1 AsylVfG geworden, weil die Ablehnung der früher gestellten Asylanträge vor der angegriffenen Entscheidung des Landrates des Main-Taunus-Kreises vom
  28. Oktober 1985 möglicherweise - frühestens mit Ablauf des
  29. Mai 1985 (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB) - bestandskräftig geworden ist, was als nicht entscheidungserheblich dahinstehen kann. Denn jedenfalls kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein nachträglich gestellter weiterer Asylantrag ein Folgeantrag im Sinne des § 14 Abs. 1 AsylVfG ist, ausschließlich auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Antragstellung an, nicht auf später eingetretene Ereignisse (so auch OVG des Saarlandes, Beschluß vom
  30. November 1985 - 3 W 1399/85 für einen Neuantrag vor Rücknahme des Erstantrages). Randnummer 16 Obgleich mithin die Ausländerbehörde hier nicht nach § 10 Abs. 2 AsylVfG hätte verfahren dürfen, sondern den weiteren Asylantrag ohne eigene Sachprüfung an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hätte weiterleiten müssen, ist die Abschiebungsandrohung vom
  31. Oktober 1985 deswegen nicht nichtig, sondern lediglich rechtswidrig und - im noch anhängigen Klageverfahren - aufhebbar, so daß die Antragstellerin darauf verwiesen ist, Rechtsschutz gegen die getroffenen Maßnahmen nach Maßgabe der Sondervorschriften des § 10 Abs. 3 AsylVfG zu suchen. Randnummer 17 Etwas anderes läßt sich auch nicht aus der Erwägung herleiten, daß die von der Antragstellerin letztlich begehrte Anerkennung als Asylberechtigte ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt ist und daß - zumindest - für statusbegründende Verwaltungsakte wohl überwiegend die Auffassung vertreten wird, das Unterbleiben der Mitwirkung des Betroffenen mache eine gleichwohl ergehende Verwaltungsentscheidung evident rechtswidrig im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG und damit nichtig (vgl. Kopp, VwVfG,
  32. Aufl. 1983, Rdnr. 15 zu § 44; Obermayer, VwVfG, 1983, Rdnr. 30 f., 41 zu § 44, 8 zu § 45; Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG,
  33. Auf
  34. 1983, Rdnr. 119 f. zu § 35; jeweils mit weiteren Nachweisen; ebenso für "zweiseitige Verwaltungsakte" schon BVerwG DÖV 1972, 173 - 174 - ). Einerseits -------------bezieht sich die Mitwirkung des betroffenen Asylbewerbers im Asyl-Anerkennungsverfahren nicht auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen der Ausländerbehörde, die sich als vom Asylbewerber gerade nicht gewollte, einseitige Reaktionen des Staates darstellen. Andererseits ist in Fällen der §§ 10 Abs. 2, 14 AsylVfG eine Mitwirkungshandlung des Asylbewerbers, nämlich ein Asylantrag, stets gegeben. Ob diese Mitwirkungshandlung ein Folgeantrag ist, läßt sich nicht allein anhand des Antrages und seiner Begründung beurteilen, sondern nur unter Berücksichtigung der ihn begleitenden Umstände. Schon deshalb fehlt es für eine Nichtigkeit der getroffenen Entscheidung der Ausländerbehörde hier jedenfalls an der notwendigen Offenkundigkeit des Fehlers (§ 44 Abs. 1 HessVwVfG). Randnummer 18 Es ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten, den Aussetzungsantrag trotz Überschreitung der Frist des § 10 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG als zulässig anzusehen. Daß die Vorschriften über den Sofortvollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach den §§ 10, 11 AsylVfG und die Bindung von Rechtsbehelfen nach § 80 Abs. 5 VwGO an Wochenfristen in diesen Fällen mit dem Grundgesetz, insbesondere mit den Artikeln 16 Abs. 2 Satz 2 und 19 Abs. 4, vereinbar sind, ist durch die Rechtsprechung grundsätzlich geklärt (BVerfG, Beschluß vom
  35. Mai 1984, EZAR 632 Nr. 1= NJW 1984, 2028 = DVBl. 1984, 673 = DÖV 1984, 627; OVG Hamburg, Beschluß vom
  36. November 1982, NVwZ 1983, 435 = DÖV 1983, 648 ; Hess.VGH, Beschluß vom
  37. April 1983 - 10 TH 227/83 -, jeweils mit weiteren Nachweisen; Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, Anm. 3 a zu § 10 AsylVfG). Die aus der Anwendung dieser Vorschriften resultierende Fristbindung von Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO verstößt hier auch nicht deshalb gegen die zitierten Vorschriften des Grundgesetzes, weil die materiellen Voraussetzungen für den Erlaß aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 AsylVfG nicht gegeben waren. Insbesondere wird der Zugang der Antragstellerin zum Gericht dadurch nicht in unzumutbarer Weise, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen wäre, eingeschränkt. Denn die Antragstellerin, die sich zum Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung der Ausländerbehörde in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber aufzuhalten hatte und der der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland lediglich im Hinblick auf ihren weiteren Asylantrag ermöglicht worden war, hatte während der Wochenfrist ausreichend Zeit und Gelegenheit, mit Hilfe ihres Prozeßbevollmächtigten ihre Rechtsverteidigung - auch im Eilverfahren - vorzubereiten. Dies zeigt nicht zuletzt der Umstand, daß die Antragsschrift von ihrem Prozeßbevollmächtigten am
  38. Oktober 1985 - einen Tag vor Fristablauf verfaßt wurde und daher - wie das Verwaltungsgericht bereits im Zusammenhang mit § 60 VwGO zutreffend erörtert hat - bei Anwendung gehöriger Sorgfalt zur Übermittlung noch vor Ablauf der Wochenfrist bei der Ausländerbehörde hätte eingehen können. Randnummer 19 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Antragstellerin aus den insoweit zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung (Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG) nicht gewährt werden. Randnummer 20 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Randnummer 21 Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 1 GKG. Randnummer 22 Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024316

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