Leitsatz
- Einzelfall, in dem von der Möglichkeit einer Zurückverweisung wegen wesentlichen Verfahrensmangels (Urteil ohne Gründe !) kein Gebrauch gemacht worden ist (Hinweis auf BVerwG, Beschluß vom 18.06.1984 - 9 B 2330.82 -).
- Einzelfall einer Widerklage wegen Rückforderung überzahlter Dienstbezüge (einschließlich Zinsanspruchs). Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wurde mit Bescheid der Beklagten vom
- Mai 1978 auf seinen Antrag hin nach § 41 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) mit Ablauf des
- Mai 1978 aus dem Beamtenverhältnis entlassen. In dem Bescheid wurde er darauf hingewiesen, daß sein Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit der Entlassung nach § 45 HBG erlösche. Randnummer 2 Da der Kläger seine Dienstbezüge für die Zeit vom
- Mai 1978 bis zum
- Mai 1978 noch ausgezahlt erhalten hatte, forderte die Beklagte mit Bescheid vom
- Juli 1978 den entsprechenden Betrag einschließlich eines Restvorschusses in Höhe von 700,-- DM, insgesamt 1.911,80 DM, von dem Kläger zurück und bat, diesen Betrag innerhalb von vier Wochen auf ein angegebenes Konto unter Angabe des Zweckes zu überweisen. Unter dem
- August 1978 wiederholte die Beklagte ihre Aufforderung, dasselbe geschah unter dem
- Dezember
- Sämtliche Bescheide wurden ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Beklagten mit der normalen Briefpost versandt, die Durchschriften enthalten jeweils nur einen Absendevermerk mit Datum und Paraphe. Unter dem
- Oktober 1979 wandte sich der Kläger an die Stadtkasse der Beklagten, die zwischenzeitlich die Stadtkasse Mainz als zuständige Vollstreckungsbehörde um die Vollstreckung des Rückforderungsbetrages ersucht hatte. Der Kläger wies u. a. darauf hin, daß ein Rückforderungsbescheid ihm bisher nicht zugestellt worden sei. Mit Bescheid vom
- November 1979 wies die Beklagte diese Einwendungen zurück, berief sich auf ihren Bescheid vom
- Juli 1978, der nach ihrer Auffassung nach Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO unanfechtbar geworden sei. Die Widerspruchsfrist sei am
- Juli 1979 abgelaufen gewesen, da der Bescheid vom
- Juli 1978 am dritten Tage nach seiner Aufgabe bei der Post am
- Juli 1978 als bekanntgegeben gelte. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem
- Januar 1980, bei der Stadtkasse der Beklagten eingegangen am
- Januar 1980, weitere Einwendungen. Unter Hinweis auf ihren Bescheid vom
- November 1979 wies die Beklagte mit Bescheid vom
- Januar 1980 darauf hin, daß diese Einwendungen im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich seien. Mit Schreiben vom
- Februar 1980 wiederholte der Kläger daraufhin im wesentlichen seine Einwendungen und bestritt weiterhin das Vorliegen der Voraussetzungen für das Vollstreckungsverfahren, das die Landeshauptstadt Mainz als ersuchte Vollstreckungsbehörde unter dem
- Februar 1980 gegen den Kläger weiter betrieben hatte. Mit Schreiben vom
- Februar 1980 wies die Stadtkasse der Beklagten die Einwendungen des Klägers gegen die Vollstreckung erneut zurück. Nachdem die Landeshauptstadt Mainz - Vollstreckungsbehörde - unter dem
- Februar 1980 das Vollstreckungsersuchen der Stadtkasse der Beklagten wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgegeben hatte, ersuchte die Stadtkasse der Beklagten unter dem
- März 1980 erneut die Landeshauptstadt Mainz - Stadtkasse - als Vollstreckungsbehörde, die geltend gemachte Rückforderung in das Arbeitseinkommen des Klägers als Geschäftsführer der Firma M. GmbH in Mainz zu vollstrecken. Diese lehnte jedoch die beantragte Vollstreckungshilfe unter dem
- März 1980 ab, weil sie ernsthafte Zweifel hatte, ob der beizutreibenden Forderung ein vollstreckbarer Verwaltungsakt zugrunde liege. Randnummer 3 Mit Schriftsatz vom
- März 1980, bei dem Verwaltungsgericht in Wiesbaden eingegangen am
- März 1980, hat der Kläger Klage er hoben und zugleich Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt, unabhängig von der Frage, ob überzahlte Dienstbezüge überhaupt in der Form des sog. Leistungsbescheides zurückgefordert werden könnten, könne das Schreiben des Personalamtes der Beklagten vom
- Juli 1978 nicht als ein derartiger Bescheid angesehen werden, auch sei ihm ein entsprechender Bescheid nicht förmlich zugestellt worden, so daß ein vollstreckbarer Verwaltungsakt im Sinne des § 2 HessVwVG überhaupt nicht vorliege. Randnummer 4 Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
- festzustellen, daß die Stadtkasse der Stadtverwaltung Wiesbaden als Vollstreckungsbehörde auf der Grundlage des Schreibens des Personalamtes der Stadtverwaltung vom
- Juli 1978 gegen ihn keine Vollstreckungsmaßnahmen durchführen dürfe,
- die Stadt Wiesbaden zu verurteilen, alle Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund des Schreibens ihres Personalamtes vom
- Juli 1978 zukünftig gegen ihn zu unterlassen. Randnummer 5 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Kläger im Wege der Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte 1.911,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
- September 1979 zu zahlen. Randnummer 6 Sie hält die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses für eine (vorbeugende) Unterlassungsklage für unzulässig, jedenfalls für unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers lägen die Vollstreckungsvoraussetzungen nach §§ 2 , 18 HessVwVG vor. Das Rückforderungsschreiben vom
- Juli 1978 enthalte eine verbindliche Regelung der Rückzahlungspflicht der überzahlten Bezüge, es sei unverkennbar ein sog. Leistungsbescheid, das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung stehe nicht entgegen. Der Leistungsbescheid vom
- Juli 1978 sei auch unanfechtbar, da der Kläger erstmals in seinem an die Stadtkasse gerichteten Schreiben vom
- Januar 1980 ausdrücklich "Widerspruch" eingelegt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die einjährige Widerspruchsfrist jedoch abgelaufen gewesen. Etwaige Zustellungsmängel seien gemäß § 9 VwZG geheilt, da der Kläger den genannten Leistungsbescheid nachweislich erhalten habe. Randnummer 7 Die Widerklage rechtfertige sich aus dem geschilderten Sachverhalt. Der Rückforderungsanspruch sei auch nach § 12 Abs. 2 BBesG begründet, auf den Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger nicht berufen, da er in dem Entlassungsschreiben vom
- Mai 1978 ausdrücklich auf den Fortfall der Bezüge nach § 45 HBG hingewiesen worden sei. Randnummer 8 Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist durch Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
- Mai 1980 - VIII/V G 220/80 - abgelehnt worden, die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers hat der erkennende Senat durch Beschluß vom
- Oktober 1981 - I TG 35/80 - als unbegründet zurückgewiesen. Randnummer 9 Nach mündlicher Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden durch Urteil vom
- Januar 1984 - VIII/V E 221/80 - auf die Klage des Klägers festgestellt, daß das Schreiben der Stadt Wiesbaden vom
- Juli 1978 kein Verwaltungsakt sei, und auf die Widerklage der Beklagten den Kläger verurteilt, an die Beklagte 1.911,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
- Januar 1980 zu zahlen; im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen. Randnummer 10 Das Urteil ist dem Kläger ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe mit Postzustellungsurkunde am
- Mai 1985 zugestellt worden. Ein beigefügtes Schreiben hat folgenden Wortlautlaut: Randnummer 11 "Sehr geehrter Empfänger, Randnummer 12 in dem Verwaltungsstreitverfahren K. Sch. ./. Landeshauptstadt Wiesbaden w e g e n Rückforderung von Bezügen wird Ihnen anliegend das Urteil vom 16.01.1984 zugestellt. Hierzu weise ich auf folgendes hin: Randnummer 13 Der Vorsitzende der Kammer, der Berichterstatter im vorliegenden Verfahren ist, ist seit 11.12.1984 erkrankt. Unter Berücksichtigung von bereits beantragtem Erholungsurlaub kann mit einem Dienstantritt frühestens zum 06.05.1985 gerechnet werden. Randnummer 14 Bei der Durchsicht des von mir zu vertretenden Dezernats des Vorsitzenden habe ich festgestellt, daß das Urteil vom 16.01.1984 noch nicht abgesetzt und zugestellt ist. Schriftliche Unterlagen über die Beratung der Entscheidungsgründe besitze ich nicht. Nach über einem Jahr ist mir der Gang der Beratung auch nicht mehr erinnerlich. Richter Dr. R. , der an der Entscheidung ebenfalls mitgewirkt hat, ist nicht mehr am Verwaltungsgericht Wiesbaden tätig. Eine telefonische Rücksprache mit ihm sowie dem Vorsitzenden erbrachte keine weiteren Erkenntnisse. Randnummer 15 Da eine Übereinstimmung zwischen den beratenen Urteilsgründen und etwa abzusetzenden schriftlichen Gründen sonach nicht mehr gewährleistet ist, wird das Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe zugestellt. Hochachtungsvoll" Randnummer 16 Gegen dieses Urteil haben die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom
- Juni 1985, bei dem Verwaltungsgericht in Wiesbaden eingegangen am selben Tage, Berufung eingelegt und ausgeführt, eine Begründung könne mangels Urteilsgründen nicht abgegeben werden. Randnummer 17 Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben, nach den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen und die Widerklage der Beklagten abzuweisen. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie nimmt auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Berufungsverfahrens sowie auf den Inhalt der Akten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - VIII/V G 220/80 - und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (zwei Hefter) Bezug genommen, die zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind. Randnummer 21 Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet, der Kläger im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 28.05.1986, die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 02.06.
- Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die nach §§ 124, 125 form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der erkennende Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO), ist nur teilweise zulässig, im übrigen auch nur teilweise begründet. Randnummer 23 Soweit der Kläger seine erstinstanzlichen Feststellungsanträge weiterverfolgt, ist seine Berufung mangels rechtlicher Beschwer unzulässig. Nach herrschender Auffassung kommt es in diesem Zusammenhang allein auf die formelle Beschwer an, d.h. das angefochtene Urteil muß dem Kläger etwas versagen, was er in dem Verfahren, in dem diese Entscheidung ergangen ist, beantragt hatte. Die angefochtene Entscheidung muß also hinter dem Begehren des Klägers zurückbleiben (vgl. hierzu Kopp, VwGO,
- Aufl. 1984, Vorbemerkung zu § 124 RdNrn. 40 und 41 m.w.N.). Durch die Feststellung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil, "daß das Schreiben der Stadt Wiesbaden vom 05.07.1978 kein Verwaltungsakt ist", ist der Kläger im Verhältnis zu den in erster Instanz gestellten Anträgen formell nicht beschwert. Gegenüber seinem Antrag, "festzustellen, daß die Stadtkasse der Stadtverwaltung Wiesbaden als Vollstreckungsbehörde auf der Grundlage des Schreibens des Personalamtes der Stadtverwaltung vom 05.07.1978 gegen mich keine Vollstreckungsmaßnahmen durchführen darf", erweist sich die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung als das weitergehende Ergebnis. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Feststellung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil unter Verletzung des Grundsatzes des § 88 VwGO zustandegekommen ist, wonach das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf, jedenfalls entfällt mit der Feststellung, daß das Schreiben der Stadt Wiesbaden vom 05.07.1978 kein Verwaltungsakt ist, die Grundlage für jegliche Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten auf Grund dieses Bescheides, und zwar unabhängig von den zwischen den Beteiligten umstrittenen Fragen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Vollstreckung aus diesem Bescheid nach §§ 2 , 18 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) vom 04.07.1966 (GVBl. 1966 1 S. 151, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.02.1973 (GVBl. 1973 I S. 57) erfüllt sind. Dasselbe gilt entsprechend für den zweiten erstinstanzlichen Antrag, "die Stadt Wiesbaden zu verurteilen, alle Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund des Schreibens ihres Personalamtes vom 05.07.1978 zukünftig gegen mich zu unterlassen". Mit der Feststellung, daß es sich bei diesem Schreiben vom 05.07.1978 nicht um einen Verwaltungsakt handelt, entfällt ebenfalls die erste Voraussetzung für Vollstreckungsmaßnahmen nach §§ 2 , 18 HessVwVG . Es kommt hinzu, daß sich der Kläger in seiner Klageschrift ausdrücklich gegen die Verwaltungsaktsqualität ("sogen. Leistungsbescheid") dieses Schreibens wendet. Nach allem erweist sich die Berufung des Klägers im Umfange seiner beiden erstinstanzlichen Anträge mangels Beschwer als unzulässig, so daß sie insoweit nach § 125 Abs. 2 Satz 2 zu verwerfen ist. Randnummer 24 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist daher lediglich der der Widerklage der Beklagten stattgebende Teil des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts; soweit es die Widerklage abgewiesen hat, nämlich hinsichtlich der Prozeßzinsen von 4 % für die Zeit vom 01.09.1979 bis zum 31.12.1979, ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden, da die Beklagte keine Berufung eingelegt hat. Randnummer 25 In dem Umfange, in dem das erstinstanzliche Urteil Gegenstand der berufungsgerichtlichen Überprüfung ist, d.h. soweit der Kläger verurteilt worden ist, an die Beklagte 1.911,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.1980 zu zahlen, ist zunächst festzustellen, daß das angefochtene Urteil an einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 133 Nr. 5 VwGO leidet. Die wesentlichen Mängel des Verfahrens nach § 133 VwGO, die eine zulassungsfreie Verfahrensrevision ermöglichen, sind zugleich wesentliche Verfahrensmängel im Sinne des § 130 VwGO (vgl. hierzu Kopp, a.a.O., § 130 RdNr. 6). Da das erstinstanzliche Urteil nicht mit Gründen versehen ist, ist es schon aus diesem Grunde aufzuheben, und zwar - weil es sich um einen teilbaren Streitgegenstand handelt (vgl. hierzu Kopp, a.a.O. § 130 RdNr. 3) - nur in dem Umfange, in dem das erstinstanzliche Urteil wegen Beschwer des Klägers - wie dargelegt - der berufungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Randnummer 26 Der erkennende Senat sieht jedoch davon ab, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Sache (teilweise) an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Diese Möglichkeit liegt in seinem Ermessen. Prozeßökonomische Gründe sowie der Umstand, daß die Beteiligten in der Berufungsinstanz keinen Sach- und Rechtsvortrag mehr gehalten haben und der Sachverhalt unstreitig ist, sind Anlaß, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen, zumal hierzu auch allgemein keine Notwendigkeit besteht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18.06.1984 - 9 B 2330.82 -). Randnummer 27 Soweit die Berufung des Klägers zulässig ist, kann sie nur zu einem geringen Teil Erfolg haben, im übrigen erweist sie sich als unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger zu Recht verurteilt, an die Beklagte 1.911,80 DM zu zahlen; Prozeßzinsen in Höhe von 4 % stehen der Beklagten allerdings nicht schon seit dem 01.01.1980, sondern erst seit dem 09.04.1980 zu, an diesem Tag ist ihr Schriftsatz vom 03.04.1980, in dem sie die Widerklage erhoben hat, bei dem Verwaltungsgericht in Wiesbaden eingegangen und damit rechtshängig geworden (§ 90 Abs. 1 VwGO); wegen des weitergehenden Zinsanspruches ist die Klage daher abzuweisen. Randnummer 28 Gegen die Zulässigkeit der Leistungsklage auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages bestehen allgemein keine Bedenken. Sie ist zwar in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht ausdrücklich geregelt, wird jedoch in § 43 Abs. 2, § 111, § 113 Abs. 3 und § 169 Abs. 2 VwGO erwähnt. Sie ist auch als Mittel anerkannt, Rückforderungsansprüche gegen Beamte wegen zuviel gezahlter Dienstbezüge durchzusetzen (vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar, Stand: März 1986, § 12 BBesG RdNr. 21 m.w.N. in Fußnote 177). Das gilt auch in Fällen, in denen der Dienstherr seinen Anspruch durch sog. Leistungsbescheid verwirklichen könnte. Ein Rechtsschutzinteresse hierfür wird insbesondere dann angenommen, wenn angesichts der Streitlage ohnehin - wie vorliegend - mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26.04.1968, BVerwGE 29, 310, 311 f. unter Hinweis auf BVerwGE 24, 225, 227). Randnummer 29 Die Beklagte konnte die überzahlten Dienstbezüge in Höhe von 1.911,80 DM auch von dem Kläger zurückfordern, weil die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 BBesG erfüllt sind. Zwar setzt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge grundsätzlich die Aufhebung des entsprechenden Bewilligungs- bzw. Festsetzungsbescheides voraus, was ausdrücklich oder konkludent auch mit der Rückforderung geschehen kann (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 26.02.1986 - I OE 70/81 -), doch bedurfte es im Falle des Klägers einer derartigen Maßnahme nicht, da nach § 45 Satz 1 HBG nach der Entlassung des Beamten sein Anspruch auf Dienstbezüge kraft Gesetzes erlischt. Randnummer 30 Der Rückforderung der überzahlten Bezüge steht auch nicht das Fehlen einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG entgegen. Mit der Erhebung der Widerklage hat die Beklagte einen Billigkeitserlaß bzw. eine entsprechende Ratenbewilligung stillschweigend abgelehnt. Gegebenenfalls ist letztere auch noch nachträglich oder gar im Vollstreckungsverfahren möglich. Schließlich kann sich der Kläger nicht auf den Fortfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Diese Einwendung ist zwar vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. hierzu Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht, 1954, § 227 S. 885 unter 6.), doch ergeben sich aus dem Vorbringen der Beteiligten keinerlei Anhaltspunkte, daß ihre Voraussetzungen vorliegen. Randnummer 31 Der Anspruch auf Prozeßzinsen ergibt sich aus § 291 BGB in entsprechender Anwendung (vgl. hierzu Kopp, a.a.O., § 90 RdNr. 22) i.V.m. § 90 Abs. 1 VwGO. Der weitergehende Zinsanspruch für den Zeitraum vom 01.09.1979 bis zum 08.04.1980 ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Verzugszinsen, weil eine entsprechende gesetzliche Regelung fehlt (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.1983, DÖV 1983, 904). Randnummer 32 Nach allem war das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung des Klägers wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels insoweit aufzuheben, als es der Widerklage der Beklagten stattgegeben hat. Zugleich war der Kläger auf die Widerklage der Beklagten zu verurteilen, an die Beklagte 1.911,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.04.1980 zu zahlen; im übrigen war die Widerklage abzuweisen. Randnummer 33 Die weitergehende Berufung des Klägers war als unzulässig zu verwerfen. Randnummer 34 Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Beklagte ist nur hinsichtlich eines geringen Teils des mit ihrer Widerklage geltend gemachten Zinsanspruches unterlegen. Randnummer 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung berechnet sich - geschätzt - nach dem an die Beklagte zu zahlenden Betrag einschließlich Zinsen sowie der gerichtlichen und anwaltlichen Gebühren und Auslagen für beide Instanzen. Randnummer 36 Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil es an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§ 127 BRRG, § 183 HBG und § 132 VwGO). Randnummer 37 Rechtsmittelbelehrung: Randnummer 38 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß Randnummer 39 die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt Randnummer 40 oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der das Urteil abweicht, Randnummer 41 oder - solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der betreffenden Rechtsfrage nicht ergangen ist - die Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts, von der das Urteil abweicht, Randnummer 42 oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden Randnummer 43 - vgl. § 132 VwGO, § 127 BRRG und § 18 des Gesetzes vom
- Juni 1968 (BGBl. I S. 661) -. Randnummer 44 Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Randnummer 45 Beschluß Randnummer 46 Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses für beide Rechtszüge auf je 3.823,60 DM festgesetzt. Randnummer 47 G r ü n d e : Randnummer 48 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14, 19 Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Seine Höhe entspricht der doppelten Summe des von der Beklagten geltend gemachten Rückforderungsbetrages, wobei der Senat von zwei getrennten Streitgegenständen für Klage (betreffend Vollstreckung aus dem Schreiben vom 05.07.1978) und Widerklage (betreffend Rückforderung der überzahlten Bezüge) ausgeht. Demgemäß war der erstinstanzliche Streitwertbeschluß entsprechend abzuändern. Randnummer 49 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024330
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