Gebühr für Krankentransport durch Berufsfeuerwehr Gründe Randnummer 1 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis zu Recht stattgegeben hat. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheides der Antragsgegnerin vom
- November
- Randnummer 2 Die Antragsgegnerin ist nicht berechtigt, die Antragstellerin auf die Entrichtung einer Gebühr in Höhe von 210,-- DM für die Benutzung eines Krankenwagens der Kasseler Berufsfeuerwehr in Anspruch zu nehmen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist dies allerdings entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Antragstellerin oder das für sie handelnde Diakonissenkrankenhaus gerade einen Krankenwagen der Feuerwehr bestellt hat. Maßgebend ist, daß die Antragstellerin ein solches Fahrzeug benutzt hat. Der Vertrag der Antragsgegnerin mit dem Arbeiter-Samariter-Bund e. . V. , dem Deutschen Roten Kreuz und der Johanniter-Unfallhilfe vom
- September 1974 widerspricht dem nicht. Die nach § 2 des Vertrages einzurichtende gemeinsame Leitstelle für den Rettungsdienst und den Krankentransport hat lediglich die Aufgabe, Benutzungswünsche an die leistungsbereiten und -fähigen Organisationen zu vermitteln. § 3 Abs. 3 Satz 2 dieses Vertrages regelt ausdrücklich, daß jede der vertragsschließenden Parteien die im Einzelfall von der Leitstelle zugewiesenen Transporte in eigener Verantwortung, im eigenen Namen und für eigene in eigener Verantwortung, im eigenen Namen und für eigene Rechnung durchführt. Dem entspricht die Satzung der Antragsgegnerin über die Gebühren für die Beförderung von Unfallverletzten und Notfallpatienten mit Rettungswagen der Berufsfeuerwehr in der Fassung vom
- Dezember
- Damit hat die Antragsgegnerin nicht nur ihre Organisationshoheit nach außen hin kenntlich gemacht. Sie hat gleichzeitig entgegen der Auffassung der Antragstellerin die Benutzungsverhältnisse im Rettungswesen öffentlich-rechtlich ausgestaltet; damit ist sie grundsätzlich berechtigt, Gebühren durch Leistungsbescheid geltend zu machen. Die Ermächtigungsgrundlage für eine solche Gebührensatzung bilden § 42 Abs. 3 Satz 1 Brandschutzhilfeleistungsgesetz (BrSHG) vom
- Oktober 1970, zuletzt geändert durch § 27 des Hessischen Katastrophenschutzgesetzes vom
- Juli 1978 (GVBl. 1978 I S. 487), und die §§ 1 Abs. 1, 10 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom
- März 1970, zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 1976 (GVBl. 1976 I S. 532). Aus diesen Vorschriften folgt zugleich, daß es sich bei dem Leistungsbescheid der Antragsgegnerin vom
- November 1985 um die Anforderung öffentlicher Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO handelt. Randnummer 3 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragstellerin scheitert die Inanspruchnahme der Antragstellerin auch nicht daran, daß vorrangig die Beigeladene auf die Begleichung der Transportgebühr zu veranlagen wäre. Zwar könnte die in § 2 Abs. 2 u. 3 der Satzung enthaltene Regelung dahin ausgelegt werden, Gebührenschuldner sei in erster Linie die gesetzliche Krankenkasse. Damit würde jedoch der Rahmen überschritten, der durch § 42 Abs. 3 Satz 1 BrSHG der Satzungsautonomie der Antragsgegnerin gezogen ist. Danach kann für Leistungen, insbesondere technische Hilfeleistungen, die Erstattung der Kosten nach örtlichen Gebührenordnungen verlangt werden. Die Antragsgegnerin darf daher für die Inanspruchnahme ihrer Leistungen Gebühren erheben. Aus dem Begriff der Gebühr ergibt sich, daß derjenige, der die öffentliche Einrichtung unmittelbar benutzt, Gebührenschuldner ist. Dieser Personenkreis kann nicht durch die Einbeziehung Dritter erweitert werden, auch wenn diese unter Umständen zur Erstattung der Gebühr nach anderweitigen Vorschriften besonders verpflichtet sein sollten. Der Kreis der Gebührenschuldner im Sinne des § 10 KAG ist auf den Kreis der Benutzer beschränkt. Für § 42 Abs. 3 BrSHG kann nichts anderes gelten, da diese Vorschrift die Antragsgegnerin nur zur Erhebung von Gebühren, nicht aber anderer Abgaben ermächtigt. Randnummer 4 Dagegen läßt sich nicht einwenden, § 194 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) sehe einen Anspruch des Versicherten gegen die gesetzliche Krankenkasse auf Erstattung der Kosten eines Krankentransportes vor. Dieser Anspruch rührt aus dem öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnis her und betrifft nicht das Verhältnis des Transportunternehmens zum Transportierten. Diesem steht lediglich ein Kostenerstattungsanspruch unter Nachweis der erbrachten oder zu erbringenden Aufwendungen zu. Rechtsbeziehungen zwischen dem Transportunternehmer und der gesetzlichen Krankenkasse werden dadurch nicht begründet. Die in der RVO enthaltene Regelung über die Übernahme von Reisekosten unterscheidet sich nämlich auch von den Fällen, in denen Vertragskrankenhäuser Leistungen erbringen und auf der Grundlage des beiderseitigen Vertrages unmittelbar zwischen Krankenhaus und gesetzlicher Krankenkasse abgerechnet wird. Damit ist § 194 Abs. 1 RVO nicht zu vergleichen. Randnummer 5 Die Antragstellerin kann auch nicht einwenden, die Antragsgegnerin habe mit § 2 Abs. 2 u. 3 ihrer Satzung eine Regelung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG ) vom
- Juni 1972, zuletzt geändert durch Gesetz vom
- April 1981 (GVBl. 1981 I S. 137) getroffen. Denn § 194 Abs. 1 RVO ist nicht dahin zu verstehen, daß die gesetzlichen Krankenkassen kraft Gesetzes für die Kostenschuld eines anderen haften. Nur für diesen Fall aber wäre die Regelung in § 2 Abs. 2 u. 3 der Satzung als ortsrechtliche Ausgestaltung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 HVwKostG zulässig und könnte die unmittelbare und vorrangige Inanspruchnahme der Beigeladenen rechtfertigen. Randnummer 6 Nach alledem kann § 2 Abs. 2 Abs. 2 u. 3 der Satzung nur als Richtlinie verstanden werden, nach der sich die Antragsgegnerin nach Möglichkeit um eine einverständliche Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen bemühen soll. Diese Richtlinie hat aber lediglich den Rang einer allgemeinen Verwaltungsanweisung im Sinne des § 51 Nr. 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom
- April 1981 (GVBl. 1981 I S. 66). In dieser Eigenschaft kann sie die Antragsgegnerin nicht daran hindern, die Antragstellerin als die satzungsmäßige Gebührenschuldnerin in Anspruch nehmen, zumal die früher praktizierte einverständliche Gebührenabrechnung mit den Krankenkassen von diesen aufgekündigt worden ist. Randnummer 7 Die Gebührenerhebung begegnet jedoch deshalb Bedenken, weil die ihr zugrundegelegte Satzung der Antragsgegnerin erhebliche rechtliche Zweifel aufwirft. Diese ergeben sich allerdings nicht schon daraus, daß die Festsetzung der Gebührenhöhe nur nach der Anhörung der Verbände der gesetzlichen Krankenkassen hätte erfolgen dürfen. Diesem Vortrag der Antragstellerin und der Beigeladenen folgt der Senat nicht. Denn die von ihnen in Bezug genommene Vorschrift des § 51 Abs. 6 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom
- März 1961, zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Februar 1983 (BGBl. 1983 I 196) findet auf die von der Berufsfeuerwehr der Antragsgegnerin vorgenommenen Krankentransporte keine Anwendung: Diese Transporte erfolgen nämlich in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit und fallen daher gemäß § 1 Nr. 2 Freistellungsverordnung vom
- August 1962, geändert durch Verordnung vom
- Juni 1967 (BGBl. 1967 1 S. 602) in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Nr. 1 PBefG nicht unter die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes. Da das Brandschutzhilfeleistungsgesetz und sonstige Landesgesetze keine § 51 Abs. 6 Satz 4 PBefG vergleichbare Vorschrift enthalten, bedurfte die Festlegung der Gebührenhöhe nicht der vorherigen Konsultation der Krankenkassenverbände. Randnummer 8 Die Bestimmung des Kreises der Gebührenschuldner in der Satzung ist jedoch mit dem Gleichheitssatz nach Art. 1 HV , Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Die Antragsgegnerin verlangt für die Benutzung ihrer Rettungswagen Gebühren nur in denjenigen Fällen, in denen sie Unfallverletzte oder Notfallpatienten transportiert. Dies ist auch vor dem Hintergrund des § 42 Abs. BrSHG nicht generell zu beanstanden, soweit die Benutzung der Rettungswagen entsprechend den Bedingungen der Richtlinien über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransport- und Rettungsdienstleistungen (Krankentransport-Richtlinien) vom
- Februar 1982 (Beilage Nr. 32/82 zum BAnz Nr. 125) erfolgt und in Fällen a k u t e r Lebensgefahr entsprechend dem Vorrang des Gesetzes von einer Gebührenerhebung abgesehen wird. Die Satzungsregelung erfaßt aber nicht diejenigen Transportfälle, in denen weder Unfallverletzte noch Notfallpatienten befördert werden, sondern nur sogenannte Normalfahrten durchgeführt werden. Diese Fahrten werden von der Antragsgegnerin kostenfrei durchgeführt. Auch dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Entschließt sich aber die Antragsgegnerin, für den Einsatz ihrer beiden als Notarztwagen ausgestatteten Rettungswagen Gebühren zu erheben, so muß dies gegenüber allen Benutzern in gleicher Weise erfolgen, soweit nicht eine Ausnahme sachlich gerechtfertigt erscheint. Gleiche Lebenssachverhalte müssen im Bereich des Abgabenrechts auch im wesentlichen normativ gleich geregelt werden. Diesen sich aus Art. 1 HV , Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Bindungen ist die Antragsgegnerin auch in ihrer Eigenschaft als Ortsgesetzgeberin unterworfen ( Art. 26 HV , Art. 1 Abs. 3 GG). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin keine Sachgesichtspunkte vorgetragen, die eine Gebührenfreistellung für sogenannte Normaltransporte im Ansatz begründen könnten. Die auf diesen Beförderungsbereich entfallende Quote von 8 - 10 % aller Krankentransporte der Antragsgegnerin ist nicht so gering, daß von atypischen Ausnahmefällen die Rede sein könnte. Bezogen auf rund 1700 Rettungswageneinsätze im Jahr bedeutet die Gebührenfreiheit der Normaltransporte, daß bei einer Gebühr von 210,-- DM je Einzeltransport auf eine Einnahme zwischen 28.560,-- DM und 35.700,-- DM jährlich verzichtet wird. Randnummer 9 Zur Rechtfertigung der Satzung kann nicht auf die gesetzliche Bestimmung des Aufgabenkreises des Brandschutzes verwiesen werden. Zwar ist nach dem Wortlaut der Satzung anzunehmen, daß die Antragsgegnerin sich bei ihrem Erlaß an die in § 1 Nr. 3 BrSHG enthaltene Terminologie anlehnen wollte. Dort wird die technische Hilfeleistung als Hilfe in Not und Unglücksfällen definiert. Dem entspricht auch die in § 8 Abs. 1 BrSHG enthaltene Bestimmung die Aufgaben- und Befugniszuweisung an die Feuerwehren. § 8 Abs. 3 BrSHG sieht jedoch darüber hinaus vor, daß die Feuerwehren auch bei anderen als den in § 8 Abs. 1 BrSHG genannten Vorkommnissen Hilfe leisten s o l l e n , wenn die ihnen nach § 8 Abs.
- u. 2 BrSHG obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt werden. Die Antragsgegnerin kann sich daher für die Auswahl der Gebührenschuldner nicht darauf berufen, sie habe lediglich für diejenigen Fälle eine Gebührenpflicht vorsehen wollen, in denen sie innerhalb der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben handele. Denn auch die sogenannten Normaltransporte führt sie im Rahmen der durch das Brandschutzhilfeleistungsgesetz gezogenen Aufgabenstellung durch, auch wenn sie hierbei lediglich "freiwillige" Aufgaben im Sinne des § 8 Abs. 3 BrSHG wahrnimmt. Sinn dieser Sollregelung ist es nämlich gerade, vorhandene Hilfsmittel der Feuerwehren immer dann zum Einsatz zu bringen, wenn diese nicht gerade für die vordringlichen echten Pflichtaufgaben nach § 8 Abs. 1, 2 BrSHG konkret benötigt werden. Erfolgt die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 8 Abs. 3 BrSHG nicht nur in einer verschwindend geringen Zahl von Einsätzen, ist kein sachlicher Grund erkennbar, derartige Einsätze anders zu behandeln als vergleichbare Einsätze nach § 8 Abs. 1 BrSHG. Jedenfalls gilt dies dann, wenn Art und Umfang der Leistung sich so gleichen, wie dies bei normalen Krankentransporten und sogenannten Rettungswagenbeförderungen der Fall ist. Ein Unterschied besteht allenfalls im Hinblick auf die echten Notarztwageneinsätze, da in diesen Fällen zusätzlich zu dem normalen Beförderungspersonal ein Arzt mitfährt. Da die Personalkosten für ihn jedoch ausweislich der Magistratsvorlage auf Grund der
- Änderungssatzung nicht Bestandteil der Gebührenkalkulation der Antragsgegnerin waren, können sie auch nicht als Differenzierungsmerkmal herangezogen werden. Die Antragsgegnerin hat ersichtlich nicht nach diesem Gesichtspunkt unterschieden, zumal damit lediglich die Gebührenerhebung für die echten Notarztwageneinsätze mit einem Anteil von ca. 27 % im Unterschied zu a l l e n übrigen Einsätzen der Rettungswagen gerechtfertigt werden könnte. Randnummer 10 Im Hinblick auf die in dem Verfahren vorgetragenen weiteren Argumente der Beteiligten weist der Senat noch auf folgendes hin: Randnummer 11 Daß die Antragsgegnerin mit ihren Gebühren die Kosten ihrer Einrichtung decken wollte, ist für sich genommen rechtlich nicht zu beanstanden, mag auch die sich daraus ergebende Gebührenhöhe stark von den sonst zu zahlenden Beförderungsentgelten abweichen. Die Antragsgegnerin hat für das Eilverfahren die abzudeckenden Kosten plausibel vorgerechnet und zur Begründung insbesondere darauf hingewiesen, daß ihre Fahrzeuge in der Regel nur den jeweiligen Spitzenbedarf abdecken, also nicht in vergleichbar häufiger Weise zum Einsatz kommen, wie die Fahrzeuge anderer Organisationen. Daß dies zu höheren Kosten je Einzelfahrt führt, ist nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, die auf diese Weise entstehenden Vorhaltekosten aus eigenen, anderweitig zu beschaffendem Mitteln abzudecken. Der in dem Parallelverfahren A./. Stadt Kassel - 5 TH 879/86 - erfolgte Hinweis der Beigeladenen auf das Urteil des OVG Lüneburg vom
- November 1985 (12 OVG A 36/85) geht fehlt, da das hessische Recht keine dem schleswig-holsteinischen Recht ( § 6 Abs. 3 KAG ) vergleichbaren Vorschriften über die besondere bei der Gebührenfestsetzung zu beachtende Berücksichtigung des öffentlichen Interesses enthält. Der Gebührenschuldner muß es hinnehmen, daß sein Transportbedarf zu einer Zeit entstanden ist, zu der lediglich die Inanspruchnahme eines Rettungswagens der Antragsgegnerin in Betracht kam, da die Fahrzeuge anderer Organisationen nicht zur Verfügung standen; die daraus entstandenen Mehrkosten muß er tragen, da anderenfalls sein Transport nicht hätte durchgeführt werden können. Randnummer 12 Allerdings wird die Antragsgegnerin im Rahmen einer eventuellen Neufassung ihrer Gebührensatzung zu überprüfen haben, welche Arten von Einsätzen sie der Gebührenkalkulation zugrundegelegt und ob sie dabei die sogenannten Normalfahrten eingerechnet hat. Sie wird im Hinblick auf die Auslegung des § 2 Abs. 2 u. 3 ihrer Satzung auch zu über denken haben, ob die Erhebung eines generellen Verwaltungskostenaufschlages für die Selbstzahler mit dem Gleichheitsgrundsatz in Übereinstimmung steht, da in diesen Fällen offenbar auch die Antragsgegnerin nicht von einer Abrechnungsmöglichkeit mit privaten Krankenkassen ausgeht. Was die Erhebung einer einheitlichen Gebühr für Einsätze innerhalb des Stadtgebietes unabhängig von ihrer Dauer angeht, hält der Senat dies für eine auch bezüglich des Grundsatzes der speziellen Entgeltlichkeit ( § 10 Abs. 3 KAG ) zulässige Typisierung des Gebührentatbestandes. Randnummer 13 Da das Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat die Antragsgegnerin gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Es entspricht nicht der Billigkeit, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen anzuordnen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da sie sich nicht durch eigene Sachantragstellung am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO Randnummer 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 2 GKG. Randnummer 15 Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024336