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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 UE 1230/86 Urteil Einzelfall einer wegen Fehlens eines wichtigen Grundes für die Änderung des Familiennam

Leitsatz Einzelfall einer wegen Fehlens eines wichtigen Grundes für die Änderung des Familiennamens unbegründeten Klage eines Klägers, der 40 Jahre nach einer von ihm veranlaßten Änderung seines Familiennamens begehrt, wieder seinen Geburtsnamen führen zu dürfen. Tatbestand Randnummer 1 Der Familienname des am

  1. November 1923 in Bottrop als M. geborenen Klägers wurde vom Regierungspräsidenten in Münster durch Bescheid vom
  2. Dezember 1946 in "S." geändert. Der Kläger ist seit dem
  3. Juli 1970 geschieden und hat für eine schwerbehinderte Tochter Unterhaltszahlungen zu erbringen. Randnummer 2 Den von ihm unter dem
  4. Juli 1983 gestellten Antrag auf erneute Abänderung seines Familiennamens in "S." begründete der Kläger mit dem Wunsch, als einziger Sohn seiner Eltern wieder seinen Geburtsnamen tragen zu wollen, unter dem er als Soldat im zweiten Weltkrieg gedient habe und verwundet worden sei. Seine Eltern seien keine Polen sondern Reichsdeutsche gewesen. Bei der Wehrmacht habe man ihm seinerzeit gesagt, er solle sich einen anderen Namen anschaffen, weil es ständig Schwierigkeiten mit der Aussprache und Schreibweise seines damaligen Familiennamens gegeben habe. Aus diesem Grunde habe er nach seiner Heimkehr aus der Gefangenschaft im Jahre 1946 seinen Familiennamen in S. abändern lassen. Damals sei er 23 Jahre alt gewesen. Im Alter von 60 Jahren sei er jedoch nunmehr zu der Überzeugung gelangt, daß man seinen vom Namen des Vaters überkommenen Geburtsnamen nicht abändern solle. Randnummer 3 Durch Bescheid vom
  5. Juli 1984 lehnte der Landrat des Kreises Groß-Gerau den Antrag des Klägers auf Abänderung seines Familiennamens ab und führte zur Begründung aus: Ein wichtiger Grund im Sinne der einschlägigen Regelung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG) für die Änderung des Familiennamens des Klägers in "S." sei vorliegend nicht gegeben, zumal der nunmehr begehrte Familienname auf Wunsch des Klägers erst nach Eintritt seiner Volljährigkeit im Alter von 23 Jahren in den Namen S. abgeändert worden sei. Dieser Name sei ein deutscher Name in Klang und Schreibweise, dessen Abänderung in einen polnisch klingenden Namen nicht im Interesse der Träger öffentlicher Belange liege. Randnummer 4 Den hiergegen fristgerecht eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Regierungspräsident in Darmstadt durch Widerspruchsbescheid vom
  6. Februar 1985 als unbegründet zurück und führte aus: Der Familienname stehe grundsätzlich nicht zur freien Verfügung eines Namensträgers, so daß nicht bei jedem beliebigen Sinneswandel eines Namensträgers oder jeder Veränderung der Familienverhältnisse eine Namensänderung durchgeführt werden könne. Nachdem der Kläger auf seinen eigenen Wunsch hin seit nunmehr 40 Jahren den Namen S. führe, überwiege das öffentliche Interesse an der Beibehaltung dieses von ihm bisher geführten Namens. Eine Namensänderung habe zudem Ausnahmecharakter und solle deshalb nicht mehrmals durchgeführt werden. Der Kläger habe auch keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG vorgebracht. Randnummer 5 Zur Begründung der mit Schriftsatz vom
  7. November 1984, eingegangen beim Verwaltungsgericht Darmstadt am
  8. November 1984, erhobenen Klage trug der Kläger vor: Das Aussterben eines Familiennamens stelle einen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar. Im Falle einer Änderung seines Familiennamens in "S." wäre er der einzige Träger dieses Namens. Randnummer 6 Der Kläger beantragte sinngemäß, den Bescheid des Landrats des Kreises Groß-Gerau vom
  9. 1974 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom
  10. 1985 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seinen - des Klägers - Familiennamen von "S." in "S." zu ändern. Randnummer 7 Der Beklagte beantragte unter Bezugnahme auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom
  11. April 1986 als unbegründet ab und führte zur Begründung aus: Das Begehren des Klägers, wieder seinen Geburtsnamen S. zu führen, sei zwar als ernsthaft anzuerkennen, rechtfertige jedoch keine Namensänderung. Aus der Tatsache, daß der Kläger wie andere Mitglieder seiner Familie unter seinem Geburtsnamen im zweiten Weltkrieg als Soldat gekämpft habe, lasse sich heute kein wichtiger Grund für die von ihm begehrte Namensänderung herleiten, zumal ihn dieser Umstand nach Beendigung des Krieges im Jahre 1946 nicht davon abgehalten habe, sich von seinem damaligen Namen zu trennen. So leicht, wie er sich offensichtlich damals seines Geburtsnamens entledigt habe, könne er nunmehr nach inzwischen 40 Jahren nicht wieder zu diesem zurückkehren. Denn der Familienname stehe nicht zur freien Verfügung seines Trägers. Auch die Erkenntnis des Klägers, damals etwas falsch gemacht zu haben, könne nicht als wichtiger Grund für eine erneute Namensänderung anerkannt werden. Ebensowenig reiche dafür aus, daß der Kläger seinen Angaben zufolge der letzte Namensträger seines Geburtsnamens wäre, zumal das Aussterben eines Familiennamens für sich allein eine Namensänderung nicht rechtfertige und im vorliegenden Falle ohnehin kein Träger des Namens S. mehr lebe. Irgendwelche Gründe, die die Weiterführung seines bisherigen Namens S. für den Kläger nunmehr nach 40 Jahren unzumutbar machten, habe er nicht vorgetragen, so daß es keiner Feststellungen darüber bedürfe, ob der begehrten Namensänderung möglicherweise auch öffentliche Interessen entgegenstünden. Randnummer 9 Gegen diesen ihm am
  12. April 1986 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom
  13. April 1986, eingegangen beim Verwaltungsgericht am
  14. April 1986, Berufung eingelegt. Randnummer 10 Zur Begründung der Berufung wiederholt er im wesentlichen seinen bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus: Seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Tochter wolle er sich durch die begehrte Namensänderung nicht entziehen. Der Name S. sei kein polnischer, sondern ein deutscher Name, denn sein Vater sei in Westpreußen zu einer Zeit geboren worden, als das Gebiet zum Deutschen Reich gehört habe. Er habe seine Eltern in guter Erinnerung behalten und denke gern an die Zeit zurück, als sie noch lebten. Er habe deshalb auch nicht ihren Namen auslöschen wollen, als er im Jahre 1946 die Änderung seines Namens von S. in S. veranlaßt habe. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
  15. April 1986 den Bescheid des Landrates des Kreises Groß-Gerau vom
  16. Juli 1984 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom
  17. Februar 1985 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seinen Familiennamen von S. in "S." zu ändern. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für richtig und weist darauf hin, daß der Kläger keine hinreichenden Gründe vorgetragen habe, die für ihn die Weiterführung des Namens S. unzumutbar machten, nachdem er diesen Namen inzwischen 40 Jahre lang führe. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen. Außerdem wird auf die den Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsakten des Landrats des Kreises Groß-Gerau (1 Aktenheft) Bezug genommen, die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemacht worden sind. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß den §§ 124 und 125 VwGO zulässig, aber sachlich nicht gerechtfertigt, weil der angefochtene Gerichtsbescheid nicht zu beanstanden ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, denn die Voraussetzungen für eine Änderung des Familiennamens des Klägers von "S." in "S." haben weder im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide vorgelegen, noch sind sie jetzt gegeben. Randnummer 16 Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - NÄG - vom
  18. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) zuletzt geändert durch Gesetz vom
  19. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061) darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Bei dem Begriff des "wichtigen Grundes" handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung durch die Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in vollem Umfange überprüft werden kann (so BVerwGE 15, 207; 22, 312). Für die rechtliche Beurteilung kommt es dabei darauf an, ob das Interesse an der begehrten Namensänderung nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und die Gründe des jeweiligen Antragstellers, künftig einen anderen Namen führen zu wollen, so wesentlich sind, daß die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen (so BVerwGE 31, 28<33> mit weiteren Nachweisen). Insoweit bedarf es einer Abwägung der Interessen des Antragstellers, der eine Namensänderung begehrt, mit den Interessen der Allgemeinheit, welche insbesondere in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitsrechtlichen Interesse an der Weiterführung des bisherigen Namens bestehen. Randnummer 17 Darüber wie der Begriff des "wichtigen Grundes" in § 3 Abs. 1 NÄG im einzelnen auszulegen ist und unter welchen Voraussetzungen ein solch wichtiger Grund für die Änderung eines Familiennamens bejaht werden kann, hat die Bundesregierung gemäß § 13 NÄG in ihren "Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - NamÄndVwV - vom
  20. August 1980, (abgedruckt im Hess.StAnz. 36/1980, S. 1580 ff.), Richtlinien für die Bearbeitung der Anträge auf Namensänderung erlassen. Diese Richtlinien sind bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die beantragte Namensänderung vorliegt, zu berücksichtigen (so BVerwGE 40, 353). Randnummer 18 Nach diesen Richtlinien sind die Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegend nicht erfüllt, weil die vom Kläger geltend gemachten Gründe weder im einzelnen noch in ihrer Gesamtheit geeignet sind, eine Namensänderung zu rechtfertigen. Randnummer 19 Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend und im einzelnen ausführlich begründet hat, läßt sich weder aus dem Umstand, daß der Kläger wie andere männliche Mitglieder seiner Familie im zweiten Weltkrieg unter seinem Geburtsnamen S. gekämpft und Verwundungen davongetragen hat, noch aus der Tatsache, daß gegenwärtig kein Träger seines Geburtsnamens mehr lebt, ein wichtiger Grund für die von ihm begehrte Namensänderung herleiten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die eingehenden und überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides, denen sich der Senat in vollem Umfange anschließt, Bezug genommen. Randnummer 20 Aufgrund des persönlichen Vortrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Eindruck gewonnen, daß der Wunsch des Klägers, zukünftig wieder seinen Geburtsnamen führen zu wollen, letztlich Ausdruck seines Willens ist, mit einer insgesamt nicht besonders glücklich verlaufenen Lebensphase, innerhalb deren er den Namen S. geführt hat, abzuschließen und für den Rest seines Lebens an die offenbar glücklicheren Zeiten anzuknüpfen, in denen er seines Vaters Namen trug. Dieser Wunsch des Klägers ist zwar menschlich verständlich. Als "wichtiger Grund" für eine Namensänderung im Sinne des § 3 NÄG ist er aber ohne Gewicht, weil andernfalls der Ausnahmecharakter einer derartigen Namensänderung, die darin besteht, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht mehr gewährleistet wäre. Auch hat der Kläger schwerwiegende Gründe, die ihm die Weiterführung des Namens S. nach nunmehr 40 Jahren unzumutbar machen würden, trotz eingehender Befragung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht vorgetragen. Randnummer 21 Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob neben dem grundsätzlichen öffentlichen Interesse an der Beibehaltung eines seit vielen Jahren geführten Namens im vorliegenden Falle weitere Gründe, wie der Gesichtspunkt der einheitlichen Namensführung von Vater und Tochter oder die schwierige Aussprache und Schreibweise des Geburtsnamens des Klägers, die ihn seinerzeit dazu veranlaßt haben, sich von diesem Namen zu trennen, letztlich gegen die von ihm begehrte Namensänderung sprechen. Denn hierauf kommt es nicht mehr an, nachdem schon aus den dargelegten Gründen die beantragte Namensänderung nicht gerechtfertigt ist. Randnummer 22 Nach alledem ist die vom Kläger beantragte Namensänderung zu Recht abgelehnt worden. Die angefochtenen Bescheide des Landrates des Kreises Groß-Gerau vom z. Juli 1984 und des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom
  21. Februar 1985 sind rechtmäßig. Folglich ist auch der Verpflichtungsantrag des Klägers unbegründet. Randnummer 23 Der Berufung muß deshalb der Erfolg versagt bleiben; sie ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Randnummer 24 Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024341

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