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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat 10 TH 1214/86 Beschluss 1. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG darf die Ausländ

Leitsatz

  1. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG darf die Ausländerbehörde nur gegenüber Asylbewerbern treffen, deren Asylfolgeantrag von ihr als beachtlich behandelt worden ist, aber gleichwohl eindeutig aussichtslos ist im Anschluß an Hamburgisches OVG, Beschluß vom 4.11.1985 - OVG Bs V 156/85 -, EZAR 224 Nr. 10 = InfAuslR 1986, 94). Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen weitergeleiteten Folgeantrag als "schlicht unbegründet" - also nicht als offensichtlich unbegründet - abgelehnt hat und sich nicht nachträglich die eindeutige Aussichtslosigkeit des Folgeantrags herausstellt.
  2. Es bleibt offen, ob § 21 Abs. 1 und 2 AsylVfG, für andere Fallgestaltungen mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, vereinbar ist und ob nach dieser Vorschrift insbesondere aufenthaltsbeendende Maßnahmen schon vor einer Entscheidung des Bundesamtes über einen weiter geleiteten Folgeantrag getroffen werden können.
  3. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen sind, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Gründe Randnummer 1 I. Der am ... 1964 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und nach seinen Angaben Kurde. Nachdem er am
  4. März 1979 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, stellte er unter Hinweis auf seine Zugehörigkeit zu dieser ethnischen Minderheit in der Türkei und auf schwere materielle Benachteiligungen der Kurden in der Türkei Asylantrag, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom
  5. Mai 1980 - Tür-T-14864 - ablehnte. Im anschließenden Klageverfahren machte der Antragsteller erstmals geltend, als Schüler des Gymnasiums in Cermik und als nationalbewußter Kurde an Demonstrationen teilgenommen zu haben und deswegen und wegen Besitzes und Gebrauchs kurdischer Literatur im Jahre 1978 zwei Tage lang inhaftiert, strengen Verhören unterworfen und dabei mit Schlagstöcken mißhandelt worden zu sein. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom
  6. Februar 1981 (Bl. 14 ff. der Beiakten XI/V E 9009/80 des Verwaltungsgerichts Wiesbaden) Bezug genommen. Nachdem der Antragsteller sich am
  7. November 1982 bei der zuständigen Meldebehörde in die Türkei abgemeldet und am
  8. November 1982 die Bundesrepublik Deutschland verlassen hatte, erklärten die Beteiligten das Klageverfahren für in der Hauptsache erledigt, worauf das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Beschluß vom
  9. März 1983 - XI/V E 009/80 - das Verfahren einstellte. Randnummer 2 Nachdem der Antragsteller am
  10. Mai 1984 mit einem am
  11. April 1984 in Diyarbakir ausgestellten türkischen Nationalpaß über den Flughafen Frankfurt Main wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, stellte er am folgenden Tage bei der Grenzschutzstelle am Flughafen erneut Asylantrag. Er habe sein Heimatland Türkei am
  12. April 1984 verlassen. Als Schüler sei er der in den Jahren 1976 und 1977 gegründeten Befreiungsorganisation für Demokratie und Kultur (DDKD) beigetreten. Als im Jahre 1978 zwei enge Freunde, die auch dieser Organisation angehört hätten, von Regierungsseite ermordet worden seien, habe er zusammen mit 13 Mitschülern hiergegen protestiert. Alle seien festgenommen und zwei Tage lang inhaftiert worden. Man habe ihnen vorgeworfen, daß sie Terroristen unterstützt hätten. Während der Haft seien sie geschlagen und beleidigt worden. Zwei Wochen später sei er auf dem Heimweg verhaftet worden, weil er zwei kurdische Bücher in den Händen gehalten habe. Diese Bücher seien in der Türkei verboten. Er sei zuerst in ein Militärgefängnis gebracht und anschließend nach einem gerichtlichen Verfahren zu einer Geldstrafe in Höhe von 3.000,-- türkischen Lira verurteilt worden. Während seines ersten Aufenthalts in der Bundesrepublik nach März 1979 habe er sich dem Kurdischen Demokratischen Arbeiterverein (KKDK) angeschlossen; er sei eine Hauptperson dieses Vereins gewesen. 1982 habe er ein Telegramm erhalten, mit dem er vom Tod seines Vaters in Kenntnis gesetzt worden sei. Daraufhin sei er in die Türkei zurückgekehrt und habe einige Zeit später geheiratet. Zwei Wochen nach der Hochzeit hätten Soldaten seine Wohnung gestürmt und erfolglos nach Beweismaterial gesucht. Er sei vier Tage lang inhaftiert und gefoltert worden, dann habe man ihn wieder entlassen, ohne daß er etwas ausgesagt habe. Nach dem Militärputsch am 12.September 1980 habe sich die Lage für die Kurden in der Türkei erheblich verschlechtert. Im Januar 1983 seien drei seiner Freunde festgenommen worden. Man habe sie und ihn erneut beschuldigt, kurdisch gesprochen und für die Kurden Propaganda getrieben zuhaben. Nach zwei Tagen sei die Entlassung erfolgt. Er habe so nicht weiterleben wollen und sei daher nach Izmir bzw. Istanbul gezogen. Im Herbst 1983 sei er wieder in sein Heimatort gefahren und habe dort erfahren, daß während seiner Abwesenheit drei seiner Freunde hingerichtet worden seien. Außerdem habe er erfahren, daß die Polizei auch nach ihm suche, und daraufhin habe er sich versteckt. Seinen Entschluß, die Türkei zu verlassen, habe er erst verwirklichen können, nachdem er sich über einen Mittelsmann gegen Bezahlung von 70.000,-- türkischen Lira den zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland benutzten Reisepaß besorgt habe. Neben der mündlichen Begründung seines Asylantrages gab der Antragsteller gegenüber der Grenzschutzstelle am Flughafen Frankfurt/Main auch eine schriftliche Darstellung seiner Asylgründe in kurdischer Sprache. Wegen des Inhalts des Begründungsschreibens wird auf die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angefertigte Übersetzung (Bl. 54 bis 56 der Beiakten 163-05577-84 des Bundesamts) Bezug genommen. Randnummer 3 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom
  13. Januar 1985 - 163-05577-84 -, auf dessen Begründung zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, den Asylantrag ab. Den Bescheid stellte der Landrat des Lahn-Dill-Kreises den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers mit am
  14. Februar 1985 zur Post gegebenem Einschreiben zu. Mit Schreiben vom
  15. Februar 1985 teilte der Landrat den Prozeßbevollmächtigten ferner seine Absicht mit, den Aufenthalt des Antragstellers vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes durch Erlaß einer Ausreiseaufforderung und einer Abschiebungsandrohung zu beenden, und gab ihnen Gelegenheit, sich bis
  16. Februar 1985 zu dieser Maßnahme zu äußern. Nachdem keine Äußerung seitens des Antragstellers erfolgt war, drohte der Landrat des Lahn-Dill-Kreises mit Bescheid vom
  17. April 1985, der einem der Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers am
  18. April 1985 gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt wurde, gemäß § 21 AsylVfG, die "sofortige zwangsweise Entfernung (Abschiebung) nach § 13 Abs. 2 AuslG" an. Unter Würdigung der im Folgeantrag angegebenen Gründe lägen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AuslG, wonach Leben oder Freiheit des Antragstellers wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein müßten, nicht vor. Deshalb sei die zwangsweise Beendigung seines Aufenthalts nach § 21 Abs. 1 AsylVfG zulässig. Bei der Festsetzung der bis
  19. Mai 1975 bemessenen Ausreisefrist sei man davon ausgegangen, daß der Antragsteller keine schutzwürdigen Bindungen im Bundesgebiet habe und es ihm zuzumuten sei, seine Reisevorbereitungen innerhalb der festgesetzten Frist zu treffen. Randnummer 4 Am
  20. Mai 1985 legte der Antragsteller bei dem Landrat des Lahn-Dill-Kreises gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Am
  21. Mai 1985 beantragte er beim Verwaltungsgericht Wiesbaden die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs, nachdem er bereits am
  22. Februar 1985 bei demselben Gericht Verpflichtungsklage auf Anerkennung als Asylberechtigter erhoben hatte, die dort unter dem Az.: VIII/1 E 5105/85 anhängig ist. Randnummer 5 Zur Begründung seines Aussetzungsantrages machte der Antragsteller geltend, er dürfe unabhängig von den Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß § 14 Abs. 1 AuslG nicht in die Türkei abgeschoben werden, weil dort sein Leben und seine Freiheit wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und wegen seiner politischen Überzeugung bedroht seien. Er habe neben seiner Tätigkeit für die verbotene kurdische Organisation DDKD in der Türkei in der Bundesrepublik Deutschland in der Exilorganisation KKDK politisch gearbeitet und habe diese Tätigkeit, die in der Türkei der politischen Verfolgung unterliege, hier auch als Autor von Beiträgen für kurdische Zeitschriften und als Mitarbeiter des Kurdischen Instituts in Bonn fortgesetzt. Randnummer 6 Der Antragsteller beantragte, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom
  23. April 1985 anzuordnen. Randnummer 7 Der Antragsgegner beantragte, den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 8 Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises habe den Aufenthalt des Antragstellers zunächst geduldet, nachdem der Landrat des Main-Taunus-Kreises den Asylfolgeantrag an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Zirndorf weitergeleitet habe. Inzwischen sei der Folgeantrag mit einer Begründung abgelehnt worden, die bestätige, daß Leben und Freiheit des Antragstellers in der Türkei nicht wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht seien. Da somit keine Hinderungsgründe nach § 14 Abs. 1 AuslG gegeben und die übrigen Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, habe man aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 21 AsylVfG eingeleitet, nachdem das Bundesamt den Eingang der Klage gegen seine asylrechtliche Entscheidung bestätigt habe. Der Widerspruch des Antragstellers sei inzwischen dem Regierungspräsidenten in Gießen zur Entscheidung vorgelegt worden. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht Wiesbaden ordnete mit Beschluß vom
  24. April 1986 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landrats des Lahn-Dill-Kreises vom
  25. April 1985 an. Die ausländerrechtliche Verfügung werde im Rechtsmittelverfahren voraussichtlich aufgehoben werden, da sie sich als rechtswidrig erweise. Die getroffenen Maßnahmen fänden in § 21 Abs. 1 AsylVfG, keine hinreichende Rechtsgrundlage. Wert./ die Ausländerbehörde einen Asylfolgeantrag als beachtlich, habe sie ihn an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weiterzuleiten. Mit der Weiterleitung ende die eingeschränkte Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde mit der Folge, daß danach allein das Bundesamt befugt sei, das neuerliche Asylbegehren zu bewerten. Wolle nun die Ausländerbehörde schon vor der unanfechtbaren Entscheidung des Bundesamtes über den für beachtlich gehaltenen Folgeantrag dessen Erfolgsaussichten erneut eigenständig beurteilen und bei ungünstiger Einschätzung dem Ausländer die Ausreiseverpflichtung auferlegen, so würde sie gerade wegen der Verknüpfung von Folgeantragsbewertung und vorzeitiger Aufenthaltsbeendigung unzulässig in das Anerkennungsverfahren eingreifen. Schließlich sei die Kammer der Ansicht, daß § 21 Abs. 1 und 2 AsylVfG mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht vereinbar sei; da es sich vorliegend indessen um ein Eilverfahren handele und die angegriffene Verfügung darüber hinaus aus anderen Gründen aufzuheben sei, belasse es das Gericht bei dieser Feststellung. Selbst bei unterstellter Vereinbarkeit des § 21 Abs. 1 und 2 AsylVfG, mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG werde die angefochtene Verfügung im Rechtsmittelverfahren voraussichtlich aufgehoben werden. Denn weder lasse sie Ermessenserwägungen zu der Frage erkennen, warum im Falle des Antragstellers die Beendigung seines Aufenthalts bereits vor Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes geboten sei, noch gehe aus ihr hervor, auf welche Art und Weise die Behörde au dem Ergebnis gelangt sei, die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG lägen nicht vor; denn eine Würdigung der im Folgeantrag vorgetragenen Gesichtspunkte sei nicht ersichtlich. Randnummer 10 Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner am
  26. April 1986 Beschwerde eingelegt. Das Verwaltungsgericht habe Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes mißachtet, weil es versäumt habe, zu der von ihm angezweifelten Vereinbarkeit des § 21 AsylVfG, mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Im übrigen sei der angefochtene Beschluß auch deswegen fehlerhaft, weil der Bescheid des Landrates des Lahn-Dill-Kreises vom
  27. April 1985 rechtmäßig sei. Nach § 21 Abs. 1 AsylVfG, an dessen Verfassungsmäßigkeit trotz der vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken nicht zu zweifeln sei, hätten nach der noch nicht bestandskräftigen Entscheidung des Bundesamtes über den Asylfolgeantrag aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller getroffen werden können, da Hinderungsgründe nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG nicht gegeben seien. Der Antragsgegner habe sich insoweit der Beurteilung des Bundesamtes unter Würdigung der im Folgeantrag gegebenen Begründung in vollem Umfang angeschlossen, so daß dahinstehen könne, ob den Ausländerbehörden im Rahmen des § 21 AsylVfG, eine eigene Prüfungskompetenz zukomme. Der Antragsgegner habe in diesem Zusammenhang auch von seinem Ermessen sachgemäßen Gebrauch gemacht, denn dem besonderen öffentlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Vollziehung einer bestehenden Ausreiseverpflichtung ständen keinerlei für den Antragsteller sprechende Gründe gegenüber. Randnummer 11 Dem Senat liegen die Gerichtsakten VIII/1 E 5105/85 und XI/V E 9009/80 des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, die zu diesen Akten beigezogenen Behördenakten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit den Az. Tür- T-14864 und 163-05577-, die den Antragsteller betreffenden Akten des Landrats des Lahn-Dill-Kreises (1 Hefter, Bl. 1 bis 228) sowie eine vom Antragsteller vorgelegte "Bestätigung" der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international vom
  28. April 1986 mit Anlagen vor. Randnummer 12 II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landrats des Lahn-Dill-Kreises vom
  29. April 1985 zu Recht abgeordnet. Ungeachtet der Frage, ob § 21 Abs. 1 und 2 AsylVfG, mit dem Grundgesetz in Einklang steht, ist dieser angegriffene Bescheid schon deswegen rechtswidrig und im noch anhängigen Widerspruchsverfahren oder einem anschließenden Klageverfahren aufzuheben, weil die zuständige Ausländerbehörde ihr nach § 21 Abs. 1 AsylVfG zustehendes Ermessen nicht oder jedenfalls nicht fehlerfrei ausgeübt hat. Randnummer 13 Soweit der Antragsgegner mit der Beschwerde geltend macht, das Verwaltungsgericht habe gegen eine Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG zu entnehmende Pflicht zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht verstoßen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar ist es richtig, daß das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluß zum Ausdruck gebracht hat, es halte § 21 Abs. 1 und 2 AsylVfG für mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG unvereinbar (S. 13 Mitte des angegriffenen Beschlusses). Gleichwohl hatte das Verwaltungsgericht keinen Anlaß, das Eilverfahren zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht auszusetzen, da einerseits eine solche Vorlage im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO nur bei Hinzutreten besonderer, hier nicht gegebener Umstände geboten ist und weil andererseits die Frage der Vereinbarkeit des § 21 Abs. 1 und 2 AsylVfG mit dem Grundgesetz - auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht entscheidungserheblich ist. Randnummer 14 In Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO besteht - ebenso wie in Verfahren nach § 123 VwGO - eine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG selbst dann, wenn das mit der Sache befaßte Gericht ein entscheidungserhebliches Gesetz für verfassungswidrig ansieht, nur ausnahmsweise in solchen Fällen, in denen offen vorläufige Zustandsregelung die endgültige Entscheidung weitgehend vorwegnimmt (BVerfG, Beschl. v.
  30. Oktober 1977, BVerfGE 46, 43 - 51 = DVBl. 1977, 964 = NJW 1978, 37 ; Beschl. v.
  31. Februar 1983, BVerfGE 63, 131 - 140 ff. = DVBl. 1983, 544 = NJW 1983, 1179 ; jeweils m. w. N.). Hierfür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Randnummer 15 Wäre das Verwaltungsgericht somit entgegen der Auffassung des Antragsgegners grundsätzlich auch befugt gewesen, bei seiner Entscheidung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 21 Abs. 1 und 2 AsylVfG im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen (Kopp, VwGO,
  32. Aufl. 1986 Rdnr. 92 a zu § 80 VwGO m. w. N.), so kam es doch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auf diese Frage hier aus anderen Gründen nicht an (vgl. S. 13 Mitte des angegriffenen Beschlusses). Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG kam nämlich schon deshalb nicht in Betracht, weil die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 21 Abs. 1und 2 AsylVfG, nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichte kein entscheidungserhebliches Gewicht hat. In diesem Sinne entscheidungserheblich ist eine Vorlagefrage nur dann, wenn ihre verbindliche Klärung unerläßlich für die Beurteilung des konkreten Rechtsverhältnisses ist (Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundgesetz,
  33. Aufl. 1983, Rdnr. 7 zu Art. 100 m. w. N.). Daran fehlt es hier, da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wegen weiterer Mängel der angefochtenen Verwaltungsentscheidung und wegen ihrer schon daraus resultierenden Rechtswidrigkeit auch dann anzuordnen wäre, wenn sich § 21 Abs. 1 und 2 AsylVfG als mit dem Grundgesetz vereinbar erweisen sollte. Randnummer 16 Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises hat es mit der angefochtenen Entscheidung offensichtlich unterlassen, die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erforderliche Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob er von der Möglichkeit der Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers vor rechtskräftigem Abschluß des Folgeantragsverfahrens Gebrauch machen will oder nicht (§ 114 VwGO). Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises hätte nämlich anstelle der erfolgten Abschiebungsandrohung eine Handlungsalternative gehabt, mit der er sich weder in dem angegriffenen Bescheid noch im gerichtlichen Verfahren hinreichend auseinandergesetzt hat, so daß hier dahinstehen kann, ob in diesem Zusammenhang ursprünglich unterlassene Ermessenserwägungen im gerichtlichen Aussetzungsverfahren nachgeschoben werden können. Die Ausländerbehörde hätte nämlich hier gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 AuslG die Abschiebung des Antragstellers zeitweise - wie schon während des Anerkennungsverfahrens vor dem Bundesamt geschehen - über den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hinaus bis zu deren Bestandskraft aussetzen können (vgl. hierzu Kloesel/Christ, AuslG, Anm. 4 zu § 17 m. w. N.). Warum von dieser Möglichkeit seitens der Ausländerbehörde kein Gebrauch gemacht, sondern die Abschiebung angedroht worden ist, läßt sich weder dem angegriffenen Bescheid noch den Ausführungen des Antragsgegners im gerichtlichen Aussetzungsverfahren entnehmen. Im angegriffenen Bescheid ist lediglich ausgeführt, daß dem Antragsteller nicht aus "anderen" (asylunabhängigen) Gründen eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberichtigung erteilt worden sei und auch keine Gründe vorlägen, ihm den Aufenthalt künftig zu erlauben. In der Antragserwiderung vom
  34. Mai 1985 im vorliegenden Aussetzungsverfahren hat der Antragsgegner ausgeführt, er sei nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen, die Abschiebung anzudrohen. In der Beschwerdebegründung vom
  35. Mai 1986 hat er schließlich geltend gemacht, dem besonderen öffentlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Vollziehung der Ausreiseverpflichtung ständen keinerlei für den Antragsteller sprechende Gründe gegenüber. Randnummer 17 Selbst wenn man aus den zuletzt wiedergegebenen Ausführungen in der Beschwerdebegründung den Schluß ziehen wollte, die Ausländerbehörde habe hier die Handlungsalternative nach § 17 Abs. 1 Satz 1 AuslG, die ja eine Verlassenspflicht des Ausländers voraussetzt (§ 13 Abs. 1 AuslG), bei ihrer Entscheidung überhaupt in Betracht gezogen, wäre die getroffene Entscheidung deswegen ermessensfehlerhaft, weil eine Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht oder jedenfalls nicht ausreichend vorgenommen worden ist. Randnummer 18 Einerseits hat die Ausländerbehörde hier verkannt, daß der Gesetzgeber mit den in den §§ 10, 11, 14 und 21 AsylVfG, getroffenen Regelungen dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Folgeantragstellern vor Abschluß des Anerkennungsverfahrens sehr unterschiedliches Gewicht beigemessen hat. Während sowohl bei dem von der Ausländerbehörde als unbeachtlich angesehenen Folgeantrag (§§ 10 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 AsylVfG, als auch beim weitergeleiteten, aber vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgelehnten Folgeantrag (§ 11 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 10 Abs. 2 AsylVfG) die vorzeitige Aufenthaltsbeendigung nach dem Regel-Ausnahme-Prinzip zwingend sein soll, wenn nicht der betroffene Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung ist oder wenn ihm nicht ungeachtet der Entscheidung über seinen Asylantrag (im Wege der Duldung) der Aufenthalt im Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes ermöglicht wird, sieht § 21 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde darüber vor, ob der Aufenthalt schon vor der unanfechtbaren Entscheidung über den Folgeantrag beendet werden soll. Bei der im Rahmen der Ermessensbetätigung vorzunehmenden Interessenabwägung kann für die Bewertung des öffentlichen Interesses an der vorzeitigen Aufenthaltsbeendigung nicht außer acht bleiben, daß das Bundesverfassungsgericht in seinem vor Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes erlassenen Beschluß vom
  36. Februar 1981 (BVerfGE 56, 216 - 236 - = EZAR 221 Nr. 4 = NJW 1981, 1436 = DVBl. 1981, 623 = DÖV 1981, 453 = VerwRspr. Band 32, 769) die Auffassung vertreten hat, es sei mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG vereinbar, wenn der Gesetzgeber "für bestimmte Fallgruppen eindeutig aussichtsloser Asylanträge durch Gesetz die Zuständigkeit zur Prüfung und Entscheidung den Ausländerbehörden" übertrage und diese ermächtige, "bei der Ablehnung eines derartigen Asylbegehrens sogleich aufenthaltsbeendende Anordnungen zu erlassen". Da schon in der Begründung zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und FDP (BT-Drucksache 9/875, Ziff. 4) auf diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich Bezug genommen worden ist, muß davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber mit dem Asylverfahrensgesetz die vorzeitige Beendigung des Aufenthalts von Asylbewerbern im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Grenzen hat regeln wollen. Mithin geht der Senat wie das Hamburgische OVG (Beschl. v.
  37. November 1985 a. a. 0.) davon aus, daß die Aufenthaltsbeendigung vor rechtskräftigem Abschluß des Anerkennungsverfahrens durch die Ausländerbehörde bei Asylbewerbern, die einen beachtlichen Folgeantrag gestellt haben, nur dann erfolgen darf, wenn der Folgeantrag eindeutig aussichtslos ist. Dabei kann als hier nicht entscheidungserheblich dahinstehen, ob die Ausländerbehörde sich insoweit schon vor einer Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über den zunächst als beachtlich angesehenen und demgemäß an das Bundesamt weitergeleiteten Folgeantrag ein eigenes Urteil bilden und ob sie auf ein solches Urteil aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 21 AsylVfG, stützen darf. Jedenfalls darf sie dies nicht mehr, wenn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Folgeantrag als lediglich "schlicht" unbegründet abgelehnt hat und wenn - wie hier - nach dieser Entscheidung keine Umstände hinzugetreten sind, die nachträglich die sichere Gewißheit eindeutiger Aussichtslosigkeit des Folgeantrages vermitteln. Denn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, dem allein der Gesetzgeber in § 12 AsylVfG, die Kompetenz für Entscheidungen über als beachtlich angesehene Asylanträge zugewiesen hat, darf nur solche Asylanträge als offensichtlich unbegründet ablehnen, die sich ihm bei richtiger Rechtsanwendung als eindeutig aussichtslos darstellen (BVerfG, Beschl. v.
  38. Mai 1984, EZAR 632 Nr. 1 = BVerfGE 67, 43 - 56 ff. - = NJW 1984, 2028 = DÖV 1984, 627 ). Daraus kann der Umkehrschluß gezogen werden, daß immer dann, wenn das Bundesamt einen Asylantrag lediglich als "schlicht" unbegründet abgelehnt hat, dieser von der sachkompetenten Bundesbehörde gerade nicht als eindeutig aussichtslos angesehen worden ist. Es würde zu einer mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG schwerlich zu vereinbarenden Verzerrung der durch das Asylverfahrensgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung führen, wollte man der Ausländerbehörde das Recht einräumen, unmittelbar nach einer solchen Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und ohne Hinzutreten neuer Umstände die Frage der Aussichtslosigkeit des Asylfolgeantrags anders zu beurteilen als die zuständige Bundesbehörde und auf diese Einschätzung aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 21 Abs. 1 und 2 AsylVfG zu stützen. Dabei kann wegen des offensichtlichen Fehlens neuer Umstände hier letztlich sogar offenbleiben, ob die Ausländerbehörde nach "schlichter" Ablehnung eines Asylfolgeantrages im späteren Verlauf des Verfahrens doch noch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 21 AsylVfG, treffen darf, wenn sich nachträglich - etwa im Laufe eines Klageverfahrens - die Unbeachtlichkeit oder offensichtliche Aussichtslosigkeit des Folgeantrags herausstellt (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v.
  39. November 1982, DÖV 1983, 209 - 210 - = NVwZ 1983, 172 - 173 - = InfAuslR 1983, 81 - 83 -, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom
  40. Februar 1986 - 21 b B 20.827/85 -; vgl. ferner GK-AsylVfG II § 21, Rdnr. 17 m. w. N. und
  41. Der Frage, ob bei dieser einschränkenden Auslegung des § 21 AsylVfG aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dieser Vorschrift in der Praxis überhaupt in nennenswertem Umfang denkbar sind, braucht nicht nachgegangen zu werden. Insoweit kann auf die Darstellung der Entstehungsgeschichte dieser Vorschriften, wie sie das Hamburgische OVG in seinem Beschluß vom
  42. November 1985 (a. a. 0., S. 94 f.) gegeben hat, verwiesen werden. Selbst wenn die erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingefügten Sondervorschriften für die Aufenthaltsbeendigung vor rechtskräftigem Abschluß eines Asylverfahrens in §§ 10, 11, 14 AsylVfG der in § 19 Abs. 2 des Gesetzentwurfes der damaligen Koalitionsfraktionen enthaltenen und als § 21 Gesetz gewordenen Regelung des Asylverfahrensgesetzes praktisch jeglichen Anwendungsbereich entzogen haben sollten, würde dies nicht zu einer Auslegung im Sinne der vom Antragsgegner vertretenen Interpretation zwingen. Randnummer 19 Andererseits hat der Antragsgegner im Rahmen der Ermessensbetätigung, sofern eine solche überhaupt stattgefunden hat, außer Betracht gelassen, daß auch ein Folgeantragsteller ein schätzenswertes Interesse daran hat, während des gesamten Laufes des Anerkennungsverfahrens im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu verbleiben, sofern nicht sein Folgeantrag unbeachtlich §§ 10, 14 Abs. 1 AsylVfG, oder vom Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt ist (§ 11 AsylVfG). Dabei hat der Antragsgegner offenbar übersehen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v.
  43. Mai 1984, a. a. 0., unter Hinweis auf BVerfGE 56, 216 - 236 f. -) jedem Asylbewerber ein verfassungsrechtlich gewährleistetes vorläufiges Bleiberecht zusteht, das nur dort zurücktritt, wo ein eindeutig aussichtsloser Asylantrag vorliegt. Es kann mithin - entgegen der vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung vertretenen Rechtsauffassung - nicht die Rede davon sein, dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der an sich bestehenden Ausreiseverpflichtung des Folgeantragstellers ständen keinerlei für ihn sprechende Gründe entgegen. Auch in dieser Unterbewertung der für den Antragsteller sprechenden Gesichtspunkte sieht der Senat einen Ermessensfehler, der voraussichtlich zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Ausländerbehörde führen wird. Randnummer 20 Nach allem ist der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht der Ansicht, daß die gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen des Landrats des Lahn-Dill-Kreises sprechenden Gesichtspunkte so schwerwiegend sind, daß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers geboten ist. Randnummer 21 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Randnummer 22 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 1 GKG. Randnummer 23 Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024343

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