Leitsatz Zur Anwendung des prima-facie-Beweises beim Vorwurf, in der zweiten juristischen Staatsprüfung ein unzulässiges Hilfsmittel (Originalurteil der Hausarbeitsakten) benutzt zu haben. Tatbestand Randnummer 1 Der am
(6)" zu bewerten. Von der weitergehenden Maßnahme, die Prüfung insgesamt für nicht bestanden zu erklären, sehe er ab, da er die hierzu erforderlichen Voraussetzungen nicht habe feststellen können. Er habe zugunsten des Klägers keinen schweren Fall des Täuschungsversuchs angenommen, weil sich weder habe ermitteln lassen, wie der Kläger in Besitz des Originalurteils gelangt sei noch sei ihm die Kenntnis einer Vorbearbeitung nachzuweisen. Daher sei die Prüfungsnote und damit auch die Abschlußnote neu zu berechnen gewesen. Sie betrage nunmehr 3,70. Bei diesem Zahlenwert greife die Regelung des § 17 Abs. 7 Satz 1 a.F. JAG ein, wonach die Prüfung für nicht bestanden zu erklären sei, wenn bei einem Zahlenwert der Abschlußnote zwischen 3,51 und 4,0 die Durchschnittswerte für mindestens zwei Prüfungsabschnitte höher als 4,50 lägen. Das sei bei der Hausarbeit (Durchschnitt 6,00) und bei den Aufsichtsarbeiten (Durchschnitt 4,80) der Fall. Damit scheide auch eine Ausnahmeentscheidung gemäß § 17 Abs. 7 Satz 2 a.F. JAG aus. Die Prüfung sei daher gemäß § 45 Abs. 6 a.F. i.V.m. § 17 Abs. 7 Satz 1 a.F. JAG für nicht bestanden zu erklären. Randnummer 26 Der Bescheid wurde dem Kläger am 4. Mai 1983 zugestellt. Randnummer 27 Der Präsident des Justizprüfungsamtes ordnete am 10. Juni 1983 den Sofortvollzug seines Bescheides vom 29. April 1983 an. Der Kläger hat am 1. Juni 1983 Klage erhoben. Auf seinen Antrag beschloß das Verwaltungsgericht Darmstadt am 12. Juli 1983, daß die aufschiebende Wirkung dieser Klage mit der Auflage wiederhergestellt werde, daß der Antragsteller (Kläger) das Originalzeugnis s des Hessischen Minister der Justiz vom 15. Februar 1983 über das am 11. Februar 1983 bestandene zweite juristische Staatsexamen beim Präsidenten des Justizprüfungsamtes binnen 14 Tagen hinterlege. Randnummer 28 Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ausgeführt: Randnummer 29 Der Beklagte vertrete die unbegründete Ansicht, er könne ihm einen Täuschungsversuch nachweisen. Der Beklagte habe jedoch keinen Versuch unternommen zu klären, wie die Telefonnummer, das Bearbeitungsdatum und das Aktenzeichen auf die Bielefelder Karteikarte gekommen seien. Eine Sanktion wegen einer Täuschung dürfe nur dann verhängt werden, wenn dem betreffenden Prüfling nachgewiesen werden könne, daß er die ihm angelastete Handlung auch wirklich begangen habe. Selbst dann, wenn eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit einer Täuschung ausreichen solle, lägen die Voraussetzungen für die ergriffene Maßnahme nicht vor. Insoweit verweise er auf sein Schreiben vom 6. April 1983. Er habe weder in Bielefeld angerufen noch von dort einen Anruf oder eine Nachricht empfangen, noch habe ihm das Original des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vorgelegen. Die von ihm gemäß § 28 i.V.m. § 6 JAO abgegebene Versicherung, daß er sich anderer als der von ihm angegebenen Hilfsmittel oder unzulässiger Hilfe nicht bedient habe, sei zutreffend. Auch die behaupteten Übereinstimmungen seines Urteilsentwurfs mit dem Originalurteil des Verwaltungsgerichts Köln seien entweder nicht vorhanden oder ohne weiteres - auch ohne Täuschung - plausibel erklärbar. Randnummer 30
- a)Zur Zitierung des § 76 VwGO. Randnummer 31 Entgegen der Auffassung des Beklagten sei in dem ihm zur Bearbeitung übergebenen Aktenfall ausdrücklich nur gegen den Bescheid vom 28. Juli 1970 - und nicht gegen den Widerspruchsbescheid - geklagt worden. Diese Konstellation habe ihn zu folgenden Überlegungen veranlaßt: Nachdem, seit der Einlegung des Widerspruchs am 29. Dezember 1970 bis zur Klageerhebung am 27. Juli 1972 fast 19 Monate vergangen gewesen seien, habe er Bedenken gehabt, ob das Klagerecht - unabhängig von dem ergangenen Widerspruchsbescheid - nicht bereits wegen Verwirkung ausgeschlossen gewesen sei. Mit der Zitierung des § 76 VwGO habe er keinen Bezug zur Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO herstellen, sondern vielmehr auf die Grundsätze des Verwirkungsrechts eingehen wollen. Es sei daher auch niemals der Begriff der Untätigkeitsklage in seiner Hausarbeit gefallen. Er sei daher selbst von der Verpflichtungsklage ausgegangen. Randnummer 32
- b)Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Randnummer 33 Er habe die Erörterungen zu Art. 9 Abs. 3 GG im Gegensatz zu seinem Gutachten mit Absicht an das Ende der Urteilsgründe gestellt. Dies entspreche den allgemeinen Regeln im Urteilsaufbau zunächst die tragenden Gesichtspunkte darzustellen. Wie er bereits dargelegt habe, habe er ein überzeugendes Argument gegen die Bejahung der Verletzung des Art. 9 Abs. 3 GG gefunden, das er nicht habe unberücksichtigt lassen wollen. Er habe es deshalb bei der nochmaligen Zusammenfassung seines Gesamtergebnisses am Ende des Urteilsentwurfs angeführt. Randnummer 34
- c)Losentscheid. Randnummer 35 Den Gedanken des Losentscheides habe er der Klageschrift des Deutschen Postverbandes vom 26. Juli 1972 entnommen. Hier habe der Deutsche Postverband auf Seite 4 ausgeführt, daß mindestens drei seiner Mitglieder zu berufen seien, während über die Benennung eines vierten Mitgliedes durch Los entschieden werden müsse. Da die Deutsche Bundespost keine Stellungnahme hierzu abgegeben habe, sei er davon ausgegangen, daß diese keine Bedenken dagegen gehabt habe. Dementsprechend habe er den Gedanken des Losentscheides in seine Entscheidung einfließen lassen. Randnummer 36 Hinsichtlich der Veränderung der verursachten Sachlage habe er keine Veranlassung gesehen zu einer dogmatischen Einordnung, weil von der Deutschen Bundespost nichts Unmögliches verlangt worden sei; diese könne jederzeit zu einer Korrektur ihres Verhaltens veranlaßt werden, um die Tatsachenlage an die Rechtslage anzupassen. Randnummer 37
- d)Wortzusammenstellungen im Originalurteil. Randnummer 38 - Delegierende Verfügung: Das Wort "delegieren" ziehe sich durch die ganze Haupt- und Beiakte des Aktenfalles, soweit ihm in Erinnerung geblieben sei. Dies habe ihn verständlicherweise veranlaßt, der Verfügung des Bundespostministers vom 19. Mai 1970 das Wort "delegieren" voranzustellen. Randnummer 39 - Formloses Schreiben: Es sei sehr wohl auf den Begriff des "formlosen Schreibens" der Deutschen Post vom 28. Juli 1970 angekommen. Damit sei im Tatbestand des Urteilsentwurfs angedeutet worden, daß dem Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei, um somit in den Entscheidungsgründen des Urteilsentwurfs den Lauf der Einjahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO zu begründen. Randnummer 40 - Unklare Bezugnahme: Die Ausführungen des Beklagten auf Seite 6 seines Bescheides vom 29. April 1983, wonach eine Bezugnahme zu seinem Gutachten hergestellt werde, sei nicht nachvollziehbar. Aus den Ausführungen in seiner Hausarbeit (Seiten 30, 31) gehe hervor, daß die Verfügung des Bundespostministers vom 22. Juli 1970 nicht an den Deutschen Postverband gerichtet worden sei. Erst mit Schreiben vom 28. Juli 1970 habe die Deutsche Bundespost dem Deutschen Postverband die Verfügung des Bundespostministers bekanntgegeben. Hiergegen habe sich der Deutsche Postverband folglich nur wenden können und am 29. Dezember 1970 Widerspruch erhoben, so daß keine unklaren Bezugnahmen zu erblicken seien. Randnummer 41
- e)Zitat im Originalurteil und in der Bearbeitung: Randnummer 42 Er habe - wie durchaus üblich - Literatur auf den Seiten 37 und 39 des Urteilsentwurfs der Hausarbeit zitiert. Es entziehe sich seiner Kenntnis, ob es sich hierbei um die gleichen Zitatstellen wie in dem Originalurteil des VG Köln handele. Randnummer 43 Angesichts der speziellen Problematik müsse aber gerade berücksichtigt werden, daß es nur eine begrenzte Anzahl von Kommentatoren zum Berufsbildungsgesetz gebe und sich hier wiederum nicht jeder Kommentator zu bestimmten Problemen äußere. Randnummer 44
- f)Zusammenfassung von Kläger- und Beklagtenvortrag im Tatbestand: Randnummer 45 Er habe den Aufbau des Tatbestandes an die Klageschrift des Deutschen Postverbandes angelehnt. Dabei könne es vorgekommen sein, daß er Redewendungen aus den Schriftsätzen der Parteien übernommen habe. Dementsprechend könne auch eine Übereinstimmung des Tatbestandsentwurfs mit dem Originalurteil des Verwaltungsgerichts Köln gegeben sein. Randnummer 46 Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes vom 25. April 1983 aufzuheben, weiterhin den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger das Zeugnis über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung vom 15. Februar 1583 wieder auszuhändigen. Randnummer 47 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 48 Er hat erwidert, er halte es für erwiesen, daß der Kläger die ihm im angefochtenen Bescheid vorgeworfenen Täuschungsversuche unternommen habe. Die Karteikarte in der "Bielefelder Kartei" mit den vorgefundenen Daten könne überhaupt keinen anderen Schluß zulassen, als daß der Kläger sich mit dem Ziel des Täuschungsversuchs an die Kartei gewandt habe. Zumindest im Wege der Auslegung des Anscheinsbeweises könne nur dieser Schluß gezogen werden. Alle anderen Erklärungen seien so unwahrscheinlich, daß sie nicht in der Lage seien, den Anscheinsbeweis zu entkräften. Der Vortrag des Klägers in der Klageschrift vermöge an der Einschätzung nichts zu ändern, daß die Übereinstimmungen zwischen dem klägerischen Urteilsentwurf und dem Originalurteil in ihrer Gesamtheit so auffallend seien, daß der Kläger mit Sicherheit im Besitz des Originalurteils gewesen sei. Randnummer 49 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Juni 1985 den Bescheid des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes vom 29. April 1983 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger das Zeugnis über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung vom 15. Februar 1983 wieder auszuhändigen. In den Gründen wird im wesentlichen ausgeführt: Es handele sich um den Fall eines nachträglichen Bekanntwerdens angeblicher Täuschungsversuche. Mithin sei der angefochtene Bescheid die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Daher müßten die Beweise in einwandfreier Weise geführt sein. Der Beklagte trage die Beweislast und im Falle eines "non liquet" gehe die Nichterweislichkeit mit ihm heim. Nach den Regeln des Anscheinsbeweises, die hier besonders streng durchgeführt werden müßten, sei von dem Beweis einer Tatsache auszugehen, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliege, der nach der Lebenserfahrung in der Verknüpfung von Grund und Folge eines Geschehens vernünftigerweise nur den Schluß auf das Vorliegen eines Kausalzusammenhanges zulasse. Dabei müsse der Sachverhalt, an den der Anscheinsbeweis anknüpfe, unstreitig oder durch Vollbeweis erwiesen sein. Der Anscheinsbeweis könne durch den Gegenbeweis eines atypischen Geschehensablaufs entkräftet werden, wenn von der ernsthaften Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs auszugehen sei. Die Kammer sehe den Beweis des ersten Anscheins nicht als geführt an. Zu Lasten des Klägers spreche zwar der Umstand, daß die Karteikarte mit seiner Telefonnummer und dem Datum des mit dem Beginn der Bearbeitungszeit seiner Hausarbeit übereinstimmenden Zeitpunkts in der sogenannten "Bielefelder Kartei" gefunden worden sei. Auffallend sei aber auch, daß diesen Daten der Name "Herr W." in Klammern hinzugefügt worden sei. Möglich und keineswegs gänzlich unwahrscheinlich sei also, daß ein Herr W. bei der Kartei angerufen habe, die Telefonnummer des Klägers und den Bearbeitungsbeginn der Hausarbeit mitgeteilt habe. Für eine denkbare - und nicht ganz unwahrscheinliche - Möglichkeit halte es die Kammer, daß ein "freier Mitarbeiter" der "Bielefelder Kartei" Aktenzeichen, Telefonnummer und Datum dieser zum Zwecke des Nachweises an Nachbearbeiter übermittelt habe, wobei er diese Daten dem Arbeitsplatz des Klägers im Juridikum der Universität Frankfurt am Main entnommen haben könne. Die Kammer gehe keinesfalls von der Überzeugung aus, daß die Angaben des Klägers wahr seien; sie halte lediglich den Beweis für den Täuschungsversuch für nicht geführt. Dies sei aber Sache des beweispflichtigen Beklagten gewesen. Dem Beklagten sei daher die Führung des Anscheinsbeweises nicht gelungen. Die Kammer habe andererseits von sich aus keine Veranlassung gesehen, Beweis zu erheben. Alle denkbaren Möglichkeiten seien erwogen und verworfen worden. Randnummer 50 Der angefochtene Bescheid vermöge sich rechtmäßigerweise auch nicht darauf zu stützen, daß - wie der Beklagte meine - der Kläger im Besitz des Originalurteils des Verwaltungsgerichts Köln gewesen sein müsse. Ähnlichkeiten zwischen dem Urteilsentwurf und dem Originalurteil hätten schon während des Prüfungsverfahrens bekannt sein können. In der ausführlichen Beurteilung des Erstkorrektors sei von Übereinstimmungen keine Rede. Die Kammer sei der Überzeugung, daß insoweit dem Beklagten kein schlüssiger Vortrag gelungen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 20. Februar 1984, Az.: 7 B 109.83, Leitsatz in NJW 1985 S. 191 ) könne ein Anscheinsbeweis für einen Täuschungsversuch dann erbracht werden, wenn eine Prüfungsarbeit und das Lösungsmuster "teilweise wörtlich und im übrigen in Gliederung und Gedankenführung übereinstimmten". Beim unvoreingenommenen Lesen der beiden Texte habe die Kammer keine Übereinstimmungen gefunden, wenn man davon absehe, daß naturgemäß bei der Bearbeitung eines relativ dünnen Aktenvorgangs mit geringem Parteivortrag und einer außergewöhnlichen Rechtsproblematik gewisse Übereinstimmungen, insbesondere in Gliederung und Aufbau nahezu selbstverständlich seien. Auch die von dem Beklagten angeführten Beispiele für wörtliche Übereinstimmungen ("delegierende Verfügung", "formloses Schreiben") könnten nicht überzeugen. Lediglich der Gebrauch der auch in der juristischen Sprache etwas ungewöhnlichen Formulierung "delegierende Verfügung" im Text des Klägers und im Originalurteil lösten Zweifel aus, wobei diese Merkwürdigkeit aber für sich allein betrachtet noch nicht ausreiche, darauf zu schließen, daß der Kläger im Besitz des Urteils gewesen sei. Gleiche Zitate von Literatur und Rechtsprechung seien dagegen nahezu unvermeidlich. Randnummer 51 Gegen das am 25. Juli 1985 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 2. August 1985 Berufung eingelegt und trägt vor: Es sei zwar richtig, daß es sich um eine erst nach der Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt gewordene Täuschungshandlung handele. In jedem Fall sei aber auch § 16 Abs. 1 JAG a.F. mit heranzuziehen gewesen. Die danach vorzunehmenden Ermessenserwägungen habe er in der gebotenen Weise angestellt und dies auch im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht. Er habe den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berücksichtigt. Besondere Ausführungen hierzu habe er jedoch nicht vorgenommen, da der Kläger noch keine berufliche Position im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides erlangt habe, sich vielmehr erst bemüht habe, als Rechtsanwalt zugelassen zu werden. Auch habe er berücksichtigt, daß die Täuschung von nicht geringem Gewicht gewesen sei und nach seinen Feststellungen ihren konkreten Niederschlag in der Hausarbeit des Klägers gefunden habe. Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zur Beweislast und Beweiswürdigung gingen von einem falschen Ansatzpunkt aus. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Führung eines Anscheinsbeweises seien zwar richtig dargelegt; die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger sich nicht an die Bielefelder Kartei gewandt habe, seien jedoch nicht geeignet, den von ihm gezogenen gegenteiligen Schluß zu erschüttern. Es liege nach der Lebenserfahrung nahe, daß ein Bearbeiter, der die Kartei in dem Bewußtsein benutze, etwas Unzulässiges zu tun, jedenfalls seinen Namen falsch angebe, um einer allzu leichten Entdeckung vorzubeugen. Lediglich die Angabe eines falschen Namens vermöge deshalb die Indizwirkung der sonstigen Übereinstimmungen nicht zu entkräften. Randnummer 52 Im übrigen nehme das erstinstanzliche Gericht eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vor. Das Gericht verkenne, daß es für die Kenntniserlangung von der Übereinstimmung zwischen dem Originalurteil und der Bearbeitung des Klägers nicht auf die Person des Prüfers, sondern auf die Person des für die rechtliche Überprüfung der Prüfungsentscheidung im Hinblick auf den Täuschungsvorwurf zuständigen Amtswalters ankomme. Das sei nach den Regeln des juristischen Ausbildungsgesetzes der Präsident des Justizprüfungsamtes. Davon abgesehen könne ein "Kennen-Können" entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einer positiven Kenntnis nicht gleichgestellt werden. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß der in einem Hausarbeitsaktenstück ergangenen Originalentscheidung nicht der Charakter einer Musterlösung zukomme, anhand derer ein Prüfer die von einem Kandidaten vorgelegte Bearbeitung gewissermaßen "abhaken" könne. Die Aufgabe des Prüfers bestehe vielmehr darin, die von dem Prüfling entwickelten Gedankengänge nachzuvollziehen und auf ihre Richtigkeit und Vertretbarkeit zu prüfen. Die Frage einer Übereinstimmung mit der Originalentscheidung trete demgegenüber in den Hintergrund und sei jedenfalls nicht Gegenstand eines besonders kritischen Vergleichs, wie er angestellt werde, nachdem konkrete Verdachtsmomente aufgetreten seien. Randnummer 53 Rechtlich nicht haltbar sei der vom Verwaltungsgericht angelegte Maßstab für die Überprüfung des Bestehens von Übereinstimmungen zwischen der Bearbeitung des Klägers und dem Originalurteil. Es gehe nicht um einen Beurteilungsspielraum, sondern um die Frage der Ordnungsmäßigkeit des Prüfungsverfahrens, eine Frage, die nicht anders als sonstige Fragen nach dem Vorliegen von Verfahrensfehlern der vollen rechtlichen Nachprüfung durch das Gericht unterläge. Der vom Verwaltungsgericht angeführte Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts werde in einen unklaren rechtlichen Zusammenhang gestellt; aus dem Begriff des "unvoreingenommenen Lesens" könne eine Beschränkung in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Sinne nicht hergeleitet werden. Die in dem angefochtenen Bescheid im einzelnen aufgeführten Übereinstimmungen hätten sämtlich in die Betrachtung einbezogen werden müssen. Sie seien in ihrer Gesamtheit Einzelpunkte, die nicht mehr durch Zufälligkeiten zu erklären seien. Dabei komme der in der Würdigung des Verwaltungsgerichts gänzlich unberücksichtigt gebliebenen Heranziehung des § 76 a.F. VwGO in der Bearbeitung des Klägers und ebenso im Originalurteil eine besondere Bedeutung zu, weil diese Vorschrift lediglich die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO ausgeschlossen habe, nicht jedoch eine gemäß § 74 VwGO rechtzeitige Randnummer 54 Klage hinderte, wenn - wie in dem vom Kläger zu bearbeitenden Aktenfall - noch ein Widerspruchsbescheid ergangen sei. Die zu § 76 a.F. VwGO angestellten Erwägungen seien deshalb völlig fehl am Platze gewesen. Bereits deren Vorhandensein sei ein starkes Indiz dafür, daß sich der Kläger bei der Anfertigung seiner Hausarbeit an die Originalentscheidung des Verwaltungsgerichts Köln angelehnt habe. Im Bereich differenzierterer Leistungen komme es auf die Gesamtwürdigung an, die hier zu dem in dem angefochtenen Bescheid dargestellten Ergebnis führe. Randnummer 55 Der Beklagte beantragt das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 56 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 57 Er erwidert: Das angefochtene Urteil erweise sich jedenfalls im Ergebnis als rechtlich zutreffend. Selbst wenn man seine Auffassung nicht teile, so erweise sich jedenfalls die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts als zutreffend, wonach dem Beklagten die Führung des Anscheinsbeweises nicht gelungen sei. Im übrigen wiederholt er seinen gesamten bisherigen Vortrag. Randnummer 58 Die Parteien haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet (Bl. 157, Bl. 171 d. A.). Randnummer 59 Dem Gericht liegen die Personalakten des Klägers vor, die der Hessische Minister der Justiz führt, ferner die Prüfungsarbeiten des Klägers (P 72 K 671/82, der Aktenvorgang Deutscher Postverband gegen Deutsche Bundespost mit einem Beiheft, die Akten des Verwaltungsgerichts Darmstadt - Az.: I/1 H 1282/83 -). Diese Akten waren Gegenstand der Beratung. Auf ihren Inhalt wird zur Ergänzung Bezug genommen. Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 60 Die Berufung des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig. Sie hat auch Erfolg. Randnummer 61 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die Klage als Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO) ohne Vorverfahren zulässig ist. Der Senat hat zwar ursprünglich die Auffassung vertreten, daß das Justizprüfungsamt keine oberste Landesbehörde sei, mit der Folge, daß vor Erhebung von Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage die Durchführung eines Vorverfahrens erforderlich sei (Urteile vom 5. Januar 1966 - OS II 112/64 - und vom 24. Februar 1967 - OS OO 121/66 -). Diese Auffassung hat der , Senat im Anschluß an Entscheidungen des 5., 9. und 6. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteile vom 19. Juni 1975 - VII OE 1/75 -, 20. November 1979 - IX OE 25/79 und vom 20. Dezember 1982 - VI OE 9/82 -) aufgegeben (Urteil vom 7. August 1984 - 2 UE 8/84 -). Verwaltungsakte des dem Justizministerium als unselbständiger Teil eingegliederten Justizprüfungsamtes werden von einer obersten Landesbehörde im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2. Nr. 1 VwGO erlassen, so daß es bei ihrer Anfechtung keines Vorverfahrens bedarf. Randnummer 62 Im angefochtenen Bescheid vom 29. April 1983 ist die Hausarbeit des Klägers wegen Täuschungsversuchs mit der Note "ungenügend