Leitsatz Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung gegen ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot (hier: Verbot, Diskotheken - oder diskothekenähnliche Veranstaltungen durchzuführen). Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung eines Verbots, Diskothekenveranstaltungen in seinem Lokal durchzuführen. Randnummer 2 Er ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung E., Flur 3, Flurstück 80, das als sogenannter ... bekannt ist. Mit Bauschein 27/3/78 vom
- Mai 1978 erteilte ihm der Antragsgegner die Baugenehmigung zur Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes auf dem vorgenannten Grundstück. Nach Ausführung der Baumaßnahme begehrte der Antragsteller die bauaufsichtliche Genehmigung für eine Nutzungsänderung des Bauwerks als Restaurant und Café, die ihm mit Bauschein vom
- September 1983 zunächst auf jederzeitigen Widerruf erteilt wurde. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, daß von dem Widerruf Gebrauch gemacht werde, wenn das Bauwerk abweichend von der Genehmigung (Restaurant und Café) beispielsweise als Diskothek genutzt werde. Diese Nebenbestimmung hob der Antragsgegner auf den Widerspruch des Antragstellers jedoch wieder auf. Randnummer 3 Mit Verfügung vom
- Januar 1986 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller u.a. mit, die Bauaufsicht habe festgestellt, daß er vermehrt in dem Restaurant eine Nutzungsänderung vornehme, indem er Diskothekenveranstaltungen durchführe. Für den Fall, daß er weiterhin widerrechtlich Diskothekenveranstaltungen durchführe, drohte er ihm für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld von 500,-- DM an. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung dieser Verfügung mit der Begründung an, es sei im öffentlichen Interesse nicht vertretbar, genehmigungspflichtige Nutzungsänderungen ohne erforderliche Baugenehmigungen hinzunehmen. Diese fortgesetzte Rechtsverletzung könne nur durch die Anordnung des Sofortvollzugs unterbunden werden. Randnummer 4 Der von dem Antragsteller hiergegen erhobene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht Kassel hatte hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung Erfolg, im übrigen wurde er abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hielt die Zwangsgeldandrohung für rechtswidrig, weil keine nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 HVwVG erforderliche Fristsetzung für die Beendigung der Nutzung erfolgt sei. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
- März 1986 drohte der Antragsgegner dem Antragsteller für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Bescheid vom
- Januar 1986 nach Ablauf des
- April 1986 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- DM an. Zur Begründung führte er aus, dem Antragsteller sei die Nutzung des Restaurants und Cafés für Disko- bzw. diskothekenähnliche Veranstaltungen mit sofort vollziehbarem Bescheid vom
- Januar 1986 aus baurechtlichen Gründen untersagt worden. Danach habe der Antragsteller im März 1986 erneut gegen das Nutzungsverbot verstoßen. Randnummer 6 Hiergegen hat der Antragsteller unter dem
- April 1986 Widerspruch erhoben und gleichzeitig bei dem Verwaltungsgericht Kassel erneut um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er hat im wesentlichen vorgetragen, er betreibe weder eine Diskothek, noch führe er diskothekenähnliche Veranstaltungen durch, so daß das verhängte Nutzungsverbot ins Leere gehe. Im übrigen genüge es nicht den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes, denn der Antragsgegner habe nicht konkret dargetan, was er in dem Gaststättenbetrieb beanstande. Vorsorglich habe er jedoch die Werbung für seinen Betrieb geändert, die jetzt nur noch mit dem Emblem des Betriebes und einem Auszug aus der Speisekarte erfolge. Randnummer 7 Darüber hinaus habe sein Widerspruch bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Randnummer 8 Der Antragsteller hat beantragt,
- die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom
- April 1986 und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom
- März 1986 wiederherzustellen,
- anzuordnen, daß die sofortige Vollziehung des angegriffenen Bescheids aufgehoben wird. Randnummer 9 Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 10 Er hat den angefochtenen Bescheid mit näherer Begründung verteidigt. Randnummer 11 Mit Beschluß vom
- Juni 1986 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Androhung des Zwangsgeldes sei notwendiger Bestandteil der Vollstreckung und unterfalle dem § 12 HessAGVwGO mit der Folge, daß ein hiergegen eingelegter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe. Die angefochtene Maßnahme begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die Zwangsgeldandrohung entspreche den Erfordernissen des HessVwVG. Es lägen ein sofort vollziehbarer Verwaltungsakt sowie die in § 69 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 HVwVG genannten Voraussetzungen vor. Schließlich handele es sich um das für die Erzwingung einer unvertretbaren Handlung zutreffende Zwangsmittel. Randnummer 12 Gegen den ihm am
- Juni 1986 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am
- Juni 1986 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom
- Juni 1986 nicht abgeholfen hat. Er ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe unzulässigerweise die mangelnde Bestimmtheit des Bescheides des Antragsgegners vom
- Januar 1986 durch Ergänzungen selbst behoben. Im übrigen wiederholt und vertieft der Antragsteller seine Auffassung, daß im Rahmen seines Restaurant- und Cafébetriebes lediglich Musikdarbietungen und keine Disko- oder diskothekenähnliche Veranstaltungen stattfänden. Randnummer 13 Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und nach den Anträgen der Antragsschrift zu erkennen. Randnummer 14 Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 15 Er nimmt Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und seinen Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Ergänzend trägt er vor, der Antragsteller führe weiterhin die beanstandeten diskothekenähnlichen Veranstaltungen durch, wie ein am
- Mai 1986 durchgeführter Testbesuch seitens der Bauaufsicht und die Anzeigen des Antragstellers in der "Fuldaer Zeitung" zeigten. Randnummer 16 Die den Antragsteller betreffenden Verwaltungsvorgänge (1 Hefter) und die Akten des Verwaltungsgerichts Kassel II/1 H 252/86 sind beigezogen worden und waren Gegenstand der Beratung. Randnummer 17 II . Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Der Bescheid des Antragsgegners vom
- März 1986 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Er steht im Einklang mit den §§ 2 Nr. 2, 69 , 70 und 76 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom
- Juli 1976 (GVBl. I S. 151). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Androhung eines Zwangsgeldes um einen Verwaltungsakt in der Zwangsvollstreckung, gegen den gemäß § 12 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der VwGO vom
- Februar 1962 (GVBl. I S. 13) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom
- Mai 1983 (GVBl I S. 65) kraft Gesetzes Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben. Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Verwaltungsakt wird auf Antrag entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung des dagegen eingelegten Rechtsbehelfs gewährt. Hierfür ist Voraussetzung, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder seine Vollziehung für den betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte bedeutet (Beschluß des Senats vom
- Januar 1984 - 3 TH 70/83 -). Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zwangsgeldandrohung bestehen nicht. Auf die Rechtmäßigkeit der der Zwangsgeldandrohung zugrundeliegenden sofortvollziehbaren Untersagungsverfügung vom
- Januar 1986 kommt es dabei im vorliegenden Verfahren nicht an. Diese Frage ist bereits in dem Verfahren II/1 H 282/86 vor dem Verwaltungsgericht Kassel für das Eilverfahren behandelt worden. Nur wenn die Grundverfügung an einem Fehler litte, der zu ihrer Nichtigkeit führte, wäre dies auch bei der Anfechtung eine Zwangsgeldandrohung beachtlich, weil damit der vollstreckbare Verwaltungsakt entfiele. So liegt es hier jedoch nicht. Die Verfügung verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Bestimmtheit (§§ 112 HBO, 7 HSOG). Zwar bedient sich die Verfügung in ihrem anordnenden Teil nicht ausdrücklich des Wortes "untersagen" oder "verbieten", sondern beschränkt sich auf die Feststellung, daß der Antragsteller entgegen der Baugenehmigung und damit rechtswidrig Diskothekenveranstaltungen durchführe, die auch nicht genehmigungsfähig seien. Dennoch folgt aus der Begründung des Sofortvollzugs, wonach es nicht vertretbar sei, wenn genehmigungspflichtige Nutzungen ohne die erforderliche Baugenehmigung durchgeführt würden und dies nur bei sofortiger Wirkung der Anordnung unterbunden werden könne, und den vorangegangenen Feststellungen, daß dem Antragsteller die Durchführung von Diskothekenveranstaltungen untersagt worden ist. Dies wird auch von dem Antragsteller nicht gerügt. Soweit er den Bescheid vom
- Januar 1986 wegen mangelnder Bestimmtheit angreift, bezieht sich dies auf den von dem Antragsgegner verwendeten Begriff der diskothekenähnlichen Veranstaltung. Der Auffassung des Antragstellers, es sei völlig unbestimmt, was unter der vorgenannten Veranstaltung zu verstehen sei und was der Antragsgegner eigentlich von ihm wolle, vermag der Senat nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, was unter einem Diskothekenbetrieb zu verstehen ist. Danach unterscheiden sich Schankwirtschaften mit Tanzsaal für gelegentliche größere Veranstaltungen von Diskothekenbetrieben der Art nach grundlegend. Die aufgrund ihrer besonderen Eigenart von Diskothekenbetrieben ausgehenden Musikgeräusche und die von zumeist jugendlichen Besuchern bei der An- und Abfahrt mit Motorrädern und Autos sowie beim Aufenthalt vor der Diskothek verursachten Lärmbelästigungen überschreiten im Regelfall die bei Schank- und Speisewirtschaften üblichen Geräuschpegel erheblich (vgl. Beschluß des
- Senats des Hess. VGH vom
- März 1981 - IV TH 95/80 - BRS 38 Nr. 152; Beschluß des
- Senats des Hess. VGH vom
- Mai 1985 - 8 OE 60/83 - GewArch 1985, 300
(301). Das Erscheinungsbild der Diskothek ist durch verschiedene Merkmale gekennzeichnet. Hierzu gehören in der Regel das Vorhandensein einer groß dimensionierten Musikanlage oder einer Plattentheke, einer Tanzfläche, einer mit der Musikanlage gekoppelten Lichtorgel das Auftreten eines Diskjockeys und - wie bereits erwähnt - eine überdurchschnittlich laute Musikbeschallung (vgl. VGH Mannheim NJW 1985, 2149
(2150). Dabei ist allerdings nicht erforderlich, daß alle o.a. Merkmale gegeben sein müssen, um das Erscheinungsbild einer Diskothek zu bejahen. Die von dem Antragsteller betriebene Nutzung seines Lokals steht im Widerspruch zu der mit Baugenehmigung vom
- September 1983 gestatteten Nutzung als Restaurant und Café, denn die von dem Antragsteller veranstalteten Musikdarbietungen sowie die Art seines Betriebes erfüllen die Merkmale von Diskothekenveranstaltungen. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Antragsgegners befinden sich im Obergeschoß des Lokals eine Musikanlage mit Mischpult, leistungsfähigem Verstärker und drei großen Boxen. Darüber hinaus ist dort auch eine zur Erzeugung von Lichtreflexen geeignete Glaskugel vorhanden. Die Musik wird von einem Diskjockey präsentiert. Darüber hinaus wird das Lokal fast ausschließlich von Jugendlichen mit Motorrädern und Autos besucht. Die somit im Widerspruch zur erteilten Baugenehmigung betriebene Nutzung des Lokals ist daher von dem Antragsgegner zu Recht untersagt worden. Solange eine derartige rechtsbedeutsame Nutzungsänderung bauaufsichtlich nicht genehmigt worden ist, ist der Erlaß eines vorläufigen Nutzungsverbots unter Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst nach längerem Zeitablauf gerechtfertigt (Beschluß des
- Senats des Hess. VGH vom
- April 1983 - 4 TH 12/83 -). Randnummer 18 Soweit der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe unzulässigerweise einen unbestimmten Verwaltungsakt des Antragsgegners "aufgefüllt", kann er damit keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Anforderungen an eine Diskothek dargelegt, die auch von dem Antragsgegner zugrundegelegt worden sind. Randnummer 19 Das angedrohte Zwangsgeld begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 HVwVG für die Vollstreckung der sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung, die gemäß § 2 Nr. 2 HVwVG einen vollstreckbaren Verwaltungsakt darstellt, sind erfüllt. Dem Antragsteller ist die Vollstreckung durch Anwendung eines bestimmten Zwangsmittels angedroht worden, eine zumutbare Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzt und die Androhung zugestellt worden. Zur Durchsetzung einer bauaufsichtlichen Verfügung, mit der - wie hier - eine Unterlassung gefordert wird, ist das Zwangsgeld gemäß § 76 Abs. 1 HVwVG das geeignete Zwangsmittel. Randnummer 20 Dem Antrag zu
- kommt keine selbständige Bedeutung zu. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die isolierte Zwangsgeldandrohung wird hier umfassend im Rahmen des vom Antragsteller unter
- gestellten Antrags gewährt. Randnummer 21 Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 (analog) und 25 Abs. 1 GKG. Randnummer 22 Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024348