Leitsatz
- Eine immissionsschutzrechtliche Anordnung nach § 17 BImSchG muß an den Betreiber der beanstandeten Anlage gerichtet werden.
- Ist ein solcher Betreiber rechtlich ausgewiesen, so kommt eine andere Person als "faktischer Betreiber" der Anlage nur dann in Betracht, wenn sich aufgrund objektiver Umstände hinreichend sicher ergibt, daß die rechtlich als Betreiber ausgewiesene Person den Betrieb nicht leitet. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde des Antragstellers muß aus formellen Gründen Erfolg haben. Es läßt sich nämlich nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen, daß die Verfügung des Antragsgegners vom
- 1985 an den Antragsteller gerichtet werden durfte. Randnummer 2 Diese Verfügung, mit der gegenüber dem Antragsteller gemäß § 17 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes -BImSchG- vom
- 1974 (BGBl. I S. 721) in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes vom 04.10.1985 (BGBl. I S. 1950) angeordnet wurde, daß die Ställe III und IV "seines" Hühnermastbetriebes nicht mehr zur Geflügelmast benutzt werden dürften und der Betrieb somit auf 20.000 Tiere begrenzt werde, wäre nur dann rechtmäßig, wenn der Antragsteller der Betreiber des Hühnermastbetriebes wäre. Denn auf diesen Begriff des "Betreibers" einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu beanstandenden Anlage kommt es maßgeblich an, wie sich aus den verschiedensten Stellen dieses Gesetzes ergibt (vgl. insbesondere die Überschriften zu den §§ 5 und 22 BImSchG). Als "Betreiber" in diesem Sinne ist diejenige Person anzusehen, die den bestimmenden Einfluß auf den Betrieb der Anlage ausübt. Das ist in der Regel der Eigentümer oder der Pächter des jeweiligen Betriebes (vgl. Jarass, Kommentar zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, 1983, Rand-Nr. 55 zu § 3; Engelhardt, Kommentar zum Bundes-Immissionsschutzgesetz,
- Auflage 1980, Zweiter Band, S. 99 /Rand-Nr. 27 und S. 106 /Rand-Nr. 47). Randnummer 3 Nach der Behauptung des Antragstellers ist Betreiberin des Hühnermastbetriebes jedoch seine Schwiegermutter ... . Auf diese lautet in der Tat auch die Ummeldung des gewerblichen Betriebes vom
- 1979, die nach dem Tode ihres Ehemannes erfolgte. Das hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren durch Vorlage der entsprechenden gewerberechtlichen Urkunde nachgewiesen. Daß in späterer Zeit eine Betriebsummeldung auf den Antragsteller erfolgt wäre, behauptet selbst der Antragsgegner nicht. Er beruft sich vielmehr darauf, daß der Antragsteller der faktische Betreiber sei, da er in der Vergangenheit allein gegenüber den Behörden aufgetreten sei. Der letzterwähnte Umstand allein genügt jedoch nicht, um den Antragsteller abweichend von der vorgenannten gewerberechtlichen Urkunde, die auf ... lautet, als Betreiber des Hühnermastbetriebes anzusehen. Denn sein Auftreten vor und sein Verhandeln mit den Behörden kann durchaus auf einem ihm von Frau ... erteilten Auftrag, für sie tätig zu werden, beruht haben. Der Antragsteller könnte nur dann als "faktischer Betreiber" des Hühnermastbetriebes angesehen werden, wenn Frau ... nur nach außen vorgeschoben wäre, die tatsächliche Leitung des Betriebes aber bei dem Antragsteller liegen würde (vgl. Jarass, a.a.O Rand-Nr. 55 zu § 3 BImSchG) . Selbst wenn jedoch in dieser Hinsicht ein mehr oder minder starker Verdacht bestünde, so würde dies noch nicht ausreichen. Es müßte sich vielmehr aufgrund objektiver Gegebenheiten die Feststellung der tatsächlichen Betreibereigenschaft des Antragstellers treffen lassen. Das ist aber aufgrund des dem Beschwerdegericht vorliegenden Akteninhalts nicht möglich, zumal die einschlägigen Behördenakten des Antragsgegners nicht beigezogen werden konnten. Sie wurden vom Verwaltungsgericht nicht vorgelegt und eine Anfrage des Beschwerdegerichts sowohl bei dem Antragsgegner als auch bei dem Verwaltungsgericht ergab nichts über den Verbleib dieser Behördenakten. Schließlich ist auch die am 04.05.1927 geborene ... nicht so alt, als daß hieraus geschlossen werden könnte, sie sei zu einer Betriebsleitung nicht mehr fähig, also nur eine nach außen zum Schein vorgeschobene Person. Randnummer 4 Zusammenfassend ist sonach festzustellen, daß keine genügenden Anhaltspunkte dafür bestehen, daß nicht die Schwiegermutter des Antragstellers. Frau ..., sondern der Antragsteller selbst der wirkliche Betreiber der Hühnermastfarm ist. Mithin bestehen dagegen, daß die Verfügung des Antragsgegners vom 22.11.1985 an den Antragsteller als angeblichen Betreiber gerichtet worden ist, so schwere und durchgreifende Bedenken, daß nach dem gegenwärtigen Sachstand wegen dieses formellen Gesichtspunktes von einer Fehlerhaftigkeit der Verfügung auszugehen ist. An der sofortigen Vollziehung eines solchen als fehlerhaft zu erachtenden Verwaltungsaktes besteht aber kein öffentliches Interesse, so daß gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom
- 1986 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, den der Antragsteller gegen die Verfügung vom 22.11.1985 erhoben hat, wiederherzustellen war. Randnummer 5 Dies hindert den Antragsgegner allerdings nicht, gemäß § 80 Abs. 6 VwGO die Abänderung dieser Entscheidung zu beantragen, wenn er nachträglich objektive Umstände, die für eine Betreibereigenschaft des Antragstellers hinsichtlich des Hühnermastbetriebes sprechen könnten, festzustellen vermag. Auch ist es ihm unbenommen, nunmehr gegen Frau ... immissionsschutzrechtlich vorzugehen, zumal der Akteninhalt dafür zu sprechen scheint, daß in der Tat von dem Betrieb erhebliche und nachteilige Geruchsemissionen für in der Nähe wohnende Personen verursacht werden. Allerdings erscheint dem Senat der Hinweis angebracht, daß es, um zu einem gerechten Ausgleich zwischen den Belangen des Betriebes einerseits und den Interessen der durch Geruchsbeeinträchtigungen betroffenen Nachbarschaft andererseits zu gelangen, angezeigt sein könnte, die nächste Mastperiode des Betriebes dahingehend zu überprüfen, ob gemäß dem letzten an den Antragsgegner gerichteten Vorschlag des Sachverständigen Dr. S. vom
- 1986 durch den Einsatz des Mittels "Maskomal" bei gleichzeitiger Verwendung des Einstreumittels "Güllofix" eine Verminderung der Geruchsemissionen auf ein für die Nachbarn hinnehmbares Maß erzielt werden kann oder ob durch den Einbau einer Lüftungsanlage in die in Betracht kommenden Ställe eine mildere als die bisher für den Betrieb vorgesehene und recht schwerwiegende Eingriffsmaßnahme angezeigt ist. Randnummer 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 7 Die Festsetzung des Streitwertes hat in den §§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 20 Abs. 3 GKG ihre Rechtsgrundlage. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024349
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