Einseitige Erklärung der Hauptsache - Festsetzung einer Abwasserabgabe Leitsatz Wird ein Verfahren von der Antragstellerseite einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt, ist die Kostenentscheidung nach Maßgabe der allgemeinen Kostentragungsregelungen und nicht nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffen. Derartige Entscheidungen unterfallen daher nicht Art. 2 § 8 EntlG (wie Beschluß vom
- November 1983 - 5 TH 46/83 - ESVGH 34, 232 . Ein Verfahren ist nur dann in der Hauptsache erledigt, wenn das Begehren vollständig befriedigt worden ist. Die Abwasserabgabe ist als einheitliche Abgabe festzusetzen. Der Festsetzungsbescheid begründet eine unteilbare Zahlungspflicht des Abgabenschuldners. Die Berechnungsgrundlagen für die Festsetzung der Abwasserabgabe enthalten keine Regelung und können nicht selbständig durch Rechtsbehelf angegriffen werden. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel,
- April 1986, VI/2 H 1947/85 Gründe Randnummer 1 I. Die Antragstellerin, die Reformkost herstellt, wendet sich gegen die Heranziehung zur Begleichung der Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr
- Randnummer 2 Mit Bescheid vom
- September 1985 setzte der Regierungspräsident in Kassel unter Ziff. 1.1.
- die von der Antragstellerin zu zahlende Abwasserabgabe auf 2.366.610,00 DM fest. Unter Berücksichtigung der für 1984 bereits geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von 5.000,00 DM (Ziff. 1.1.2.) und der Festsetzung einer Vorauszahlung in Höhe von 7.000,00 DM für das Jahr 1985 wurde der von der Antragstellerin zu zahlende Gesamtbetrag in Ziff. 1.
- auf 2.368.610,-- DM festgesetzt. Die Berechnung der Abgabe wurde in der Anlage zum Bescheid dahin erläutert, daß die Schädlichkeit des Abwassers der Antragstellerin nach den Schadeinheiten für absetzbare Stoffe und für den chemischen Sauerstoffbedarf bestimmt worden sei. Der Bescheid ging der Antragstellerin am
- Oktober 1985 zu, woraufhin sie am
- Oktober 1985 Widerspruch erhob. Diesen konkretisierte sie durch Schreiben vom
- November 1985 mit dem Antrag, den Bescheid vom
- September 1985 in Ziff. 1.1.
- aufzuheben, soweit er den Betrag von 910,00 DM, hilfsweise von 2.298,40 DM, weiter hilfsweise von 3.986,80 DM übersteige. Zur Begründung machte sie geltend, die Festsetzung in dem Bescheid für den chemischen Sauerstoffbedarf in Höhe von 5.610,00 DM und betreffend die Vorauszahlung für das Jahr 1985 sei mit dem Zugang dieses den Widerspruch begründenden Schriftsatzes bestandskräftig geworden. Werde die Abgabe für absetzbare Stoffe entsprechend den schriftsätzlichen Ausführungen vom
- November 1985 berechnet, so ergäben sich daraus die im Antrag genannten Abgabenbeträge. Randnummer 3 Mit Widerspruchsbescheid vom
- Februar 1986 gab der Regierungspräsident in Kassel dem Widerspruch der Antragstellerin teilweise statt und setzte die Abwasserabgabe für das Jahr 1984 auf insgesamt 111.048,00 DM neu fest. In der Begründung zum Bescheid werden die Schadeinheiten für absetzbare Stoffe und den chemischen Sauerstoffbedarf völlig neu berechnet, wobei der auf die Schadeinheiten für absetzbare Stoffe entfallende Betrag auf 300,00 DM herabgesetzt wurde, während der auf die Schadeinheiten bezüglich des chemischen Sauerstoffbedarfs entfallende Betrag von 5.610,00 DM auf 110.748,00 DM heraufgesetzt wurde. Randnummer 4 Bereits am
- November 1985 hatte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Kassel darum nachgesucht, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom
- Oktober 1985 entsprechend den Anträgen im Widerspruchsverfahren anzuordnen. Nach Erlaß des Widerspruchsbescheides erklärte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom
- März 1986 das Verfahren in der Hauptsache für erledigt und begründete dies mit der Entscheidung des Antragsgegners über die antragsgemäß abgeänderte Abgabe für absetzbare Stoffe. Bezüglich der Neufestsetzung der Abwasserabgabe für den chemischen Sauerstoffbedarf sei der Widerspruchsbescheid zwar wegen der insoweit eingetretenen Bestandskraft des Bescheides vom
- Oktober 1985 rechtswidrig. Der mit Schriftsatz vom
- Februar 1986 im Hinblick auf den Widerspruchsbescheid geänderte Antrag an das Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom gleichen Tage gegen den Widerspruchsbescheid hinsichtlich des Betrages von 110.748,00 DM anzuordnen, werde jedoch in einem gesonderten Schriftsatz als Neuantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederholt, so daß das im November 1985 eingeleitete Verfahren erledigt sei. Randnummer 5 Der Antragsgegner äußerte Bedenken, die Hauptsache für erledigt zu erklären. Eine vollständige Erledigung des Eilverfahrens sei nicht eingetreten, zumal der Festsetzungsbescheid vom Oktober 1985 auch nicht teilweise bestandskräftig geworden sei. Eines neuen Eilverfahrens bedürfe es nicht, vielmehr genüge eine Umstellung des Antrages in dem Sinne, daß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage begehrt werde. Randnummer 6 Mit Beschluß vom
- April 1986 stellte das Verwaltungsgericht fest, das vorliegende Eilverfahren sei in der Hauptsache erledigt, und legte dem Antragsgegner unter Bezug auf § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten auf. Randnummer 7 Gegen den am
- April 1986 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner am
- Mai 1986 Beschwerde eingelegt, mit der er geltend macht, dem Widerspruch sei nur teilweise stattgegeben worden, so daß sich der Eilantrag vom November 1985 nicht erledigt habe. Der Beschluß des Verwaltungsgerichts sei daher aufzuheben. Randnummer 8 Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen und macht geltend, es sei möglich, daß die Abgabenhöhe der einzelnen Parameter des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) selbständig ermittelt werde. Die Teilbarkeit eines aus mehreren Einzelabgaben bestehenden und nur rechnerisch zu einer Gesamtsumme vereinigten Festsetzungsbescheides sei dem Abwasserabgabengesetz immanent. Da die Abgabenfestsetzung für den chemischen Sauerstoffbedarf von ihr ausweislich der Antrags- und der Widerspruchsbegründung außer Streit gestellt worden sei, habe der Bescheid vom Oktober 1985 damit teilweise Bestandskraft erlangt. Randnummer 9 Ein Band Behördenakten hat vorgelegen. Er ist ebenso wie die beigezogene Akte des Verwaltungsgerichts Kassel - VI/2 E 430/86 - zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Auf ihren Inhalt und den Inhalt der Gerichtsakte wird ergänzend Bezug genommen. Randnummer 10 II. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht (§ 147 Abs. 1 VwGO) eingelegt worden. Sie ist auch sonst uneingeschränkt zulässig (§ 146 Abs. 1 VwGO) da die Sonderregelung des Art. 2 § 8 EntlG vom
- März 1978, zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juli 1985 (BGBl. 1985 I S. 1274), nach der Beschwerden gegen Beschlüsse nach § 161 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen sind, nicht eingreift. Der Senat hat sich schon im Beschluß vom
- November 1983 - 5 TH 46/83 -, ESVGH 34, 232 (L.) der herrschenden Meinung angeschlossen, daß im Falle einer einseitigen Erklärung der Hauptsacheerledigung durch die Antragstellerseite die Kostenentscheidung stets nach Maßgabe der allgemeinen Kostentragungsregelungen und nicht - auch nicht im Wege der Analogie - nach Maßgabe des § 161 Abs. 2 VwGO zu treffen ist (vgl. zur h.M. und zur Mindermeinung Nachweise bei Kopp,
- Aufl., § 161 VwGO Rdnr. 20). Randnummer 11 Die Beschwerde hat jedoch nur in geringem Umfang Erfolg, da daß Verwaltungsgericht dem Erledigungsbegehren der Antragstellerin im wesentlichen zu Recht entsprochen hat, auch wenn der Begründung des Beschlusses im entscheidenden Punkt nicht gefolgt werden kann. Randnummer 12 Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt. Danach hat die Antragstellerin ihr ursprüngliches Begehren, die aufschiebende Wirkung ihres am
- Oktober 1985 erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
- September 1985 anzuordnen, nach Erlaß des Widerspruchsbescheides dahin beschränkt, die Erledigung des Eilverfahrens in der Hauptsache festzustellen. Dabei handelt es sich gemäß § 264 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO nicht um eine Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO (vgl. Kopp, § 142 VwGO Rdnr. 1). Da sich der Antragsgegner dieser grundsätzlich zulässigen einseitigen Erledigungserklärung der Antragstellerin nicht angeschlossen hat, ist über ihren Erledigungsantrag durch Beschluß zu entscheiden, da auch über den ursprünglichen Antrag der Antragstellerin durch Beschluß zu entscheiden gewesen wäre (vgl. zutreffend Kopp, a.a.O.). Randnummer 13 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragstellerin ist durch den Widerspruchsbescheid das im November 1985 anhängig gemachte Eilverfahren nicht im vollem Umfang erledigt worden. Eine Erledigung dieses Verfahrens ist nämlich nur in dem Umfang eingetreten, indem der Widerspruch der Antragstellerin Erfolg hatte. Dieser hatte jedoch, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, nur teilweise Erfolg. Der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragstellerin folgt der Senat nicht, da sie in unzulässiger Weise darauf abstellen, der Bescheid des Antragsgegners vom
- September 1985 sei teilweise bestandskräftig geworden. Randnummer 14 Der Widerspruchsbescheid setzt die für das Jahr 1984 von der Antragstellerin zu entrichtenden Abwasserabgabe in Abänderung des Ausgangsbescheides auf 111.048,00 DM fest. Er folgt damit nicht dem Antrag der Antragstellerin, die Abgabe auf 910,00 DM, hilfsweise auf 2298,40 DM und höchst hilfsweise auf 3.986,80 DM herabzusetzen. Der Erfolg des Widerspruchs der Antragstellerin beschränkt sich damit auf die Differenz zwischen dem ursprünglich festgesetzten Betrag in Höhe vom 2.366.610,00 DM und der Neufestsetzung der Abgabe auf 111.048,00 DM. Nur in diesem Umfang hat sich daher das Eilverfahren tatsächlich in der Hauptsache erledigt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Widerspruchsbescheid selbst einer rechtlichen Überprüfung standhalten kann. Für die Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich ein Rechtsstreit tatsächlich in der Hauptsache erledigt hat, kommt es nicht darauf an, ob der Antragstellerin über den Umfang der bereits eingetretenen Erledigung hinaus weitere Ansprüche gegen den Antragsgegner zustehen. Ein derartiges Begehren muß die Antragstellerin durch eine gegenständliche Beschränkung ihrer Erledigungserklärung unter Aufrechterhaltung ihres insoweit zu modifizierenden ursprünglichen Sachantrages geltend machen. Der Fortführung des Eilverfahrens in dieser Form steht nicht entgegen, daß der Widerspruch durch den Erlaß des Widerspruchsbescheides bereits beschieden ist und damit seine verfahrensrechtliche Erledigung gefunden hat. Randnummer 15 Denn die Aufrechterhaltung des im Zeitpunkt des Widerspruchsverfahrens eingeleiteten Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nach der Erhebung der Anfechtungsklage stellt keine Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO dar. Sie kann bei äußerlicher Änderung der Antragsfassung lediglich als prozeßrechtlich gebotene Antragsberichtigung gesehen werden. Jedenfalls bedarf es im Hinblick auf die neu erhobene Anfechtungsklage keines Neuantrages im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO. Ein bereits anhängiges Eilverfahren kann ohne weiteres fortgesetzt werden, soweit dies dem Willen der Antragstellerseite entspricht. Vorliegend ist die Antragstellerin zunächst auch in diesem Sinne verfahren, indem sie mit Schriftsatz vom
- Februar 1986 ihren ursprünglichen Eilantrag änderte und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gleichzeitig erhobenen Anfechtungsklage beantragte. Diesen umgestellten Sachantrag ließ die Antragstellerin dann mit Schriftsatz vom
- März 1986 zugunsten der - einseitigen - Erledigungserklärung fallen. Das Verwaltungsgericht hätte daher die Erledigung des Eilverfahrens in der Hauptsache nur insoweit feststellen dürfen, als die Antragstellerin zu einer Abwasserabgabe in Höhe von mehr als 110.748,00 DM herangezogen worden war. Im übrigen war das Erledigungsbegehren der Antragstellerin abzulehnen, weil insoweit eine Erledigung der Hauptsache nicht eingetreten ist. Da die Antragstellerin im übrigen ihren ursprünglichen und im Hinblick auf die Anfechtungsklage modifizierten Sachantrag auch nicht hilfsweise aufrechterhalten hat, braucht der Senat nicht in die Prüfung einzutreten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Antragstellerin derzeit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage beanspruchen kann. Randnummer 16 Zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen weist der Senat im Hinblick auf die Ausführung des Verwaltungsgerichts jedoch klarstellend auf folgendes hin. Die Rüge der Antragstellerin, der Widerspruchsbescheid sei schon deshalb fehlerhaft, weil die Abgabenfestsetzung hinsichtlich des chemischen Sauerstoffbedarfs durch den Bescheid vom
- September 1985 bestandskräftig geworden sei, ist unbegründet. Sie geht am Regelungsgehalt des angefochtenen Abwasserabgabenbescheides vorbei. Dieser geht dahin, eine einheitliche Abgabe festzusetzen und damit eine Zahlungspflicht des Abgabenschuldners in dieser Höhe zu begründen. Die Berechnungsgrundlagen für die Festsetzung der Abwasserabgabe stellen weder eine Regelung im Sinne des nach § 17 Abs. 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) maßgeblichen § 35 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) dar, noch können sie selbständig durch Rechtsbehelf angegriffen werden, da ein isolierter Bescheid zur Feststellung der Schadeinheiten nicht ergangen ist. Die Gestaltung der vorliegenden Bescheide zeigt, daß die Darstellung der Schadeinheitenberechnung und die auf sie folgende Berechnung der einzelnen Bestandteile der als Einheitsbetrag festgesetzten und festzusetzenden Abwasserabgabe lediglich Elemente der Begründung des Abgabenbescheides im Sinne des § 39 HVwVfG sind, aber keine eigenständigen Regelungen enthalten. So wird in der von der Antragstellerin mit der Widerspruchsbegründung vom
- November 1985 ausdrücklich angegriffenen Ziffer 1.1.
- des Bescheides vom
- September 1985 der Betrag der zu entrichtenden Abwasserabgabe als Einheitsbetrag festgesetzt. Erst in der Anlage zu diesem Bescheid finden sich die einzelnem Werte der Schadeinheiten und des Abgabesatzes Diese Anlage kann nach dem Willen des Antragsgegners lediglich die Aufgabe haben, die Festlegung in Ziff. 1.1.
- des Bescheides nachvollziehbar zu machen und zu begründen. Damit hat die Behörde zweifelsfrei bestimmt, was der Regelungsgehalt ihres Bescheides sein soll und was lediglich dessen Erläuterung dient. Dies kann die Antragstellerin nicht dadurch einseitig zu ihren Gunsten ändern, daß sie lediglich die ihr nachteilig scheinenden Berechnungen der Schadeinheiten und die daraus resultierende Berechnung der Abwasserabgabe angreift, sich aber im übrigen auf die angebliche Bestandskraft der sonstigen Begründungselemente des Abgabenbescheides beruft. Wird gegen einen solchen Bescheid Widerspruch eingelegt, so kann der Rechtsbehelf zwar dadurch beschränkt werden, daß die Herabsetzung der Abgaben in einem bestimmten Umfang beantragt wird. Diese summenmäßige Begrenzung eines Widerspruchs hindert die Behörde jedoch nicht, die Berechnung der Abgabe im Hinblick auf den Widerspruch vollständig zu überprüfen und dabei zu völlig neuen Ergebnissen zu gelangen, zumal die Widerspruchsführerin nicht einmal vor einer Heraufsetzung der Abgabe geschützt ist. Randnummer 17 Die Antragstellerin kann dagegen nicht einwenden, es entspreche verwaltungsbehördlicher und -gerichtlicher Praxis, die Überprüfung von Abgabenbescheiden nach Bedarf auf die Ermittlung von einzelnen Parametern zu beschränken. Dies mag ein zweckmäßiges Vorgehen sein, hat aber nichts mit der Beurteilung dessen zu tun, was als Regelungsgehalt eines Abwasserabgabenbescheides anzusehen ist. Die Überprüfung der Richtigkeit eines solchen Bescheides mag im Einzelfall aus besonderen Gründen auf wenige Gesichtspunkte beschränkt werden. Diese Verfahrensweise darf aber nicht mit der Frage verwechselt werden, was der einer Bestandskraft zugängliche Inhalt eines Abgabenbescheides ist. So ist im Steuerrecht völlig zweifelsfrei, daß von besonders geregelten Ausnahmefällen abgesehen die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und ihre Darstellung im Steuerbescheid nicht zu dem in Bestandskraft erwachsenen Regelungsgehalt des die Steuerschuld festsetzenden Bescheides zählen, also auch nicht selbständig durch Rechtsbehelf angegriffen werden können (vgl. Tipke, Steuerrecht,
- Aufl., S. 584). Für die Beurteilung von Abwasserabgabenbescheiden kann schon mangels abweichender gesetzlicher Vorschriften nicht anderes gelten. Im übrigen verpflichtet das Abwasserabgabengesetz vom
- September 1976, geändert durch Gesetz vom
- Dezember 1984 (BGBl. 1984 I S. 1515) die Einleiter nicht zur Entrichtung von Abwasserabgaben sondern zur Begleichung der Abwasserabgabe, deren Höhe von der nach bestimmten Parametern zu bemessenden Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers in seiner Gesamtheit abhängt. In gleicher Weise sprechen die §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 , 15 HAbwAG von der Festsetzung, Fälligkeit und Erhebung der Abgabe (vgl. auch Ziffer 9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des AbwAG und des HAGAbwAG, eingeführt durch Erlaß vom
- Juli 1981, StAnz 1981 S. 1567 ff.). Darüberhinaus ist bei der Festsetzung der Abwasserabgabe in der Regel auf die Festsetzungsgrundlagen zurückzugreifen, die bereits in dem die Einleitung des Abwassers zulassenden wasserrechtlichen Bescheid enthalten sein müssen. Auch dies belegt, daß die Benennung von Festsetzungsgrundlagen in einem die Abwasserabgabe festsetzenden Bescheid typischerweise nicht dazu führen kann, den Regelungsgehalt des die Abgabe festsetzenden Bescheides auch auf diese Grundlagen zu erstrecken. Randnummer 18 Für die Richtigkeit der Senatsauffassung spricht hier auch die Gestaltung des vorliegenden Einzelfalles. Bei der Bestimmung der für die Antragstellerin maßgebenden Schadeinheiten hat sich nämlich gezeigt, daß eine eindeutige gesonderte Feststellung der absetzbaren Stoffe und des chemischen Sauerstoffbedarfs beim Auftreten von Blähschlamm nicht erfolgen kann. Vielmehr kann es dabei zur Doppelerfassung von Schmutzbestandteilen kommen. Jeder Versuch, die daraus resultierende Zuvielbelastung des Abgabepflichtigen auf die eine oder andere Art zu vermeiden, führt notwendig zu einer gegenseitigen Abhängigkeit der Bestimmung der Schadeinheiten nach jedem der Parameter. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Randnummer 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Randnummer 21 Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024359