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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat 5 UE 2325/85 Urteil Konkludente Widerspruchsänderung nach Ersetzung eines Heranziehungsbescheids; kosteners

Konkludente Widerspruchsänderung nach Ersetzung eines Heranziehungsbescheids; kostenerstattungspflichtige Grundstückseigentümer bei Neuverlegung einer Kanalanschlußleitung Leitsatz

  1. Bezieht die Behörde nach Ersetzung eines Heranziehungsbescheides durch einen im wesentlichen gleichlautenden Bescheid den bereits erhobenen Widerspruch auf den neuen Bescheid und ist der in Anspruch genommene Widerspruchsführer mit dieser Verfahrensweise erkennbar einverstanden, so kann darin eine stillschweigende Widerspruchsänderung gesehen werden, welche die nochmalige Einlegung eines Widerspruchs zur Wahrung des Vorverfahrenserfordernisses des VwGO § 68 Abs 1 entbehrlich macht.
  2. Eine in einer Kostenbeitragssatzung getroffene Regelung - "Erstattungspflichtig ist der Grundstückseigentümer im Zeitpunkt der Entstehung des Erstattungsanspruchs" - setzt sich inhaltlich in Widerspruch zu KAG HE § 11 Abs 7 , wonach "beitragspflichtig" ist, "wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist". Da KAG HE § 11 Abs 7 gemäß KAG HE § 12 S 2 auf den Kostenerstattungsanspruch entsprechend anzuwenden ist, bedeutet dies, daß auch hier an die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Zustellung des Erstattungsbescheides angeknüpft werden muß. Eine Satzungsbestimmung die statt dessen den Grundstückseigentümer im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs für erstattungspflichtig erklärt, verstößt gegen höherrangiges Recht und ist deshalb nichtig. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger und seine Tochter, Frau A. F., sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks N. Weg .. im Gemeindegebiet der Beklagten. Dieses Grundstück ist an den Sammelkanal im N. Weg angeschlossen. Da es nach Regenfällen immer wieder zu einem Rückstau von Abwässern in der zum Wohnhaus des Klägers führenden Anschlußleitung kam, wurde im Februar 1982 die Anschlußleitung freigelegt und durch eine neue Leitung mit einem gleichmäßigen leichten Gefälle zwischen Revisionsschacht und Sammelkanal ersetzt. Die mit diesen Arbeiten beauftragte Firma L., Bad Soden/Taunus, stellte der Beklagten hierfür mit Schreiben vom
  3. Februar 1981 Kosten in Höhe von 8.213,06 DM in Rechnung. Hierauf nahm die Beklagte den Kläger mit Rechnung vom
  4. April 1981 auf Zahlung von Hausanschlußkosten in Höhe von 8.576,47 DM (8.213,06 DM + Verwaltungsgebühr in Höhe von 363,41 DM) in Anspruch. Der Kläger weigerte sich in der Folgezeit, zu zahlen, und gab zur Begründung an, daß bei der Freilegung der alten Leitung ein durchhängendes Leitungsstück - ein sogenannter "Sack" - festgestellt worden sei. Da der bei Regenfällen eingetretene Rückstau von Abwässern zum Teil eine Folge dieses Mangels, zum Teil die Folge einer zu geringen Dimensionierung des Sammelkanals im N. Weg gewesen sei, müsse die Beklagte selbst für die Kosten der Neuverlegung der Anschlußleitung aufkommen. Mit gleicher Begründung lehnte der Kläger eine Zahlung auch ab, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom
  5. Juli 1981 die ursprüngliche Forderung auf die Hälfte (= 4.288,24 DM) reduziert hatte, um auf diese Weise dem "Sack" als einer in ihren Verantwortungsbereich fallenden Teilursache für die Erneuerungsbedürftigkeit der Anschlußleitung Rechnung zu tragen. Nach weiterem Schriftverkehr erließ schließlich die Beklagte unter dem
  6. Februar 1981 einen an die "Eheleute B., z.Hd. Herrn E.F. B." adressierten Heranziehungsbescheid, mit dem sie auf der Grundlage des § 12 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit den Bestimmungen ihrer Kanalsatzung vom
  7. Juli 1979 und ihrer Kanalbeitrags- und -gebührensatzung vom gleichen Tage die für die Neuverlegung der Anschlußleitung zu erstattenden Kosten auf 4.106,53 DM - 50 % des Rechnungsbetrages von 8.213,06 DM gemäß Rechnung der Firma L. vom
  8. Februar 1981 - festsetzte. Randnummer 2 Der Kläger erhob gegen diese Heranziehung mit Schreiben vom
  9. März 1982 Widerspruch. In dem Widerspruchsschreiben wiederholte und vertiefte er seine bisherigen Einwendungen und wies außerdem darauf hin, daß nicht seine Ehefrau, sondern seine Tochter, Frau A. F. , Miteigentümerin des Grundstücks N. Weg .. sei. Die Beklagte erließ nunmehr einen auf den
  10. April 1982 datierten neuen Heranziehungsbescheid, der im Unterschied zu dem vorangehenden Bescheid an den Kläger und seine Tochter, Frau A. F. , adressiert war, sonst aber den gleichen Inhalt aufwies. Dieser neue Bescheid war mit dem Zusatz versehen, daß der Bescheid vom
  11. Februar 1982 hiermit "ersatzlos aufgehoben und durch den neuen Bescheid ersetzt" werde. Mit Schreiben vom
  12. April 1982 legte die Beklagte ferner den Widerspruch des Klägers vom
  13. März 1982 dem Widerspruchsausschuß beim Landrat des Main-Taunus-Kreises mit dem Bemerken vor, daß der Gemeindevorstand dem Widerspruch in seiner Sitzung am
  14. April 1982 nicht abgeholfen habe und deshalb um Durchführung des Anhörungsverfahrens bitte. Hiervon setzte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom
  15. April 1982 in Kenntnis. Nach Durchführung des Anhörungstermins am
  16. August 1982 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  17. September 1982, der dem Kläger am
  18. September 1982 zugestellt wurde, den Widerspruch vom
  19. März 1982 gegen - wie es im Widerspruchsbescheid heißt - "die Bescheide des Gemeindevorstands der Gemeinde Sulzbach (Taunus) vom 10.2.1982 und 28.4.1982" als unbegründet zurück. Randnummer 3 Am
  20. Oktober 1982 erhoben der Kläger und seine Tochter A. F. gegen die Heranziehung zu Hausanschlußkosten Klage. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main stellte mit Urteil vom
  21. September 1985 - I/2 E 5547/82 - auf die Klage der Tochter des Klägers - im erstinstanzlichen Verfahren Klägerin zu 2) fest, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, ihr gegenüber aus dem Bescheid vom
  22. April 1982 "Rechte .... herzuleiten". Die von dem Kläger erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht dagegen mit dem vorgenannten Urteil ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, daß der Kläger auf 50 % der entstandenen Kosten für die Neuverlegung der Anschlußleitung habe in Anspruch genommen werden dürfen, weil er seinerzeit bei der Verlegung des Zuleitungsstücks vom Wohnhaus zum Anschlußstutzen nicht die im Bauschein enthaltene Auflage zur Genehmigung seines Wohnhauses beachtet habe, daß die Zuleitung ein Gefälle von 3 % aufweisen müsse; ihn treffe daher, was die Verantwortlichkeit für die Erneuerungsbedürftigkeit der Anschlußleitung angehe, ein "Mitverschulden", welches im Verhältnis zu dem Verschulden der Beklagten wegen des ihr anzulastenden Durchhängens der Anschlußleitung im Einmündungsbereich zur Sammelleitung mit 50 % zu bewerten sei. Randnummer 4 Gegen das ihm am
  23. September 1985 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat der Kläger am
  24. Oktober 1985 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er ausführt: Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß ihn die Beklagte wegen eines ihn treffenden Mitverschuldens zu Recht auf Zahlung der Hälfte der entstandenen Kosten für die Erneuerung der Hausanschlußleitung in Anspruch genommen habe, könne nicht gefolgt werden. Die Notwendigkeit der Neuverlegung der Hausanschlußleitung falle allein in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Die unzureichende Dimensionierung des Sammelkanals im N. Weg und die Sackbildung im Bereich der Einmündung in den Sammelkanal hätten immer wieder zu einem Rückstau geführt. Die Anschlußleitung habe den sich dabei absetzenden schwarzen Kies der Straßenasphaltabdeckung wegen des unzureichenden Gefälles nicht wieder herauswaschen können. Auf diese Weise sei es immer wieder zu Verstopfungen im Bereich der Anschlußleitung gekommen. Ihn, den Kläger, treffe insoweit keinerlei Mitverschulden. Ein Mitverschulden könne insbesondere nicht damit begründet werden, daß die von ihm verlegte Zuleitung zwischen Haus und Anschlußstutzen nicht das Gefälle von 3 % aufgewiesen habe, welches in dem der Baugenehmigung vom
  25. Dezember 1972 zugrunde gelegten Entwässerungsplan angegeben sei. Es handele sich hier um eine Angabe seines Architekten, nicht um eine verpflichtende Auflage; letzteres ergebe sich aus einer Auskunft des Bauamts des Main-Taunus-Kreises vom
  26. Oktober
  27. Im übrigen habe die Zuleitung für Wohnungsabwässer durchaus ein Gefälle von 3 % aufgewiesen; nur bei den Zuleitungen für die beiden Waschküchen habe das Gefälle lediglich 0,8 % betragen. Selbst wenn sich hierauf ein Mitverschulden stützen lasse, sei dies, verglichen mit den von der Beklagten gesetzten Ursachen für die ständigen Verstopfungen, so geringfügig, daß es gänzlich außer Betracht zu bleiben habe. Randnummer 5 Nachdem die Beklagte unter dem
  28. August 1986 einen neuen Widerspruchsbescheid erlassen hat, der unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom
  29. September 1982 nunmehr den Widerspruch des Klägers gegen die Heranziehung zu Hausanschlußkosten als unzulässig zurückweist, beantragt der Kläger, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom
  30. September 1985 - I/2 E 5547/82 - insoweit abzuändern, als die Klage abgewiesen ist und den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom
  31. April 1982 und die Widerspruchsbescheide vom
  32. September 1982 und
  33. August 1986 aufzuheben. Randnummer 6 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 7 Sie hat sich im Berufungsverfahren auf Grund eines entsprechenden Hinweises des Berichterstatters zu der Frage geäußert, ob der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch auf das Satzungsrecht vom
  34. Juli 1979 oder auf das zum
  35. Januar 1982 in Kraft getretene neue Satzungsrecht vom
  36. November 1981 zu stützen sei. Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß es auf das letztgenannten Satzungsrecht ankomme, weil die Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs erst im Jahre 1982 mit der "Berechenbarkeit" des Anspruchs vorgelegen hätten. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren ferner vortragen lassen, daß es an einem rechtzeitig erhobenen Widerspruch gegen den an die Stelle des Heranziehungsbescheides vom
  37. Februar 1982 getretenen neuen Heranziehungsbescheid vom
  38. April 1982 fehle. Der Widerspruch des Klägers vom
  39. März 1982 lasse sich nur auf den Bescheid vom
  40. Februar 1982 beziehen. Die Heranziehung vom
  41. April 1982 sei infolgedessen in Bestandskraft erwachsen. Ein Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid könne frühestens in der Erhebung der Klage am
  42. Oktober 1982 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gesehen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei aber die Widerspruchsfrist längst abgelaufen gewesen. Den in der Erhebung der Klage zu sehenden verfristeten Widerspruch habe sie deshalb jetzt mit Widerspruchsbescheid vom
  43. August 1986 unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom
  44. September 1982 als unzulässig zurückgewiesen. Randnummer 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (zwei Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 9 Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der Anfechtungsklage des im erstinstanzlichen Verfahren als Kläger zu 1) auftretenden Berufungsklägers stattgeben müssen. Randnummer 10 Entgegen der von der Beklagten erstmals im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung bestehen gegen die Zulässigkeit dieser Klage keine Bedenken. Das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Erhebung einer Anfechtungsklage erforderliche Widerspruchsverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Kläger hatte gegen den Heranziehungsbescheid vom
  45. Februar 1982, der an ihn und seine Ehefrau ("Eheleute B.") gerichtet war, mit Schreiben vom
  46. März 1982 fristgerecht Widerspruch erhoben. Dieser Widerspruch mußte nach der Ersetzung des Bescheides durch den inhaltlich gleichlautenden Bescheid vom
  47. April 1982, der an den Kläger und seine Tochter A. F. adressiert war, auf den letztgenannten Bescheid bezogen werden. Die Einlegung eines neuen Widerspruchs erübrigte sich somit. Es kann dahinstehen, ob sich bei Ersetzung eines mit Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakts durch einen inhaltlich gleichlautenden - der Beschwerde also nicht abhelfenden - Verwaltungsakt der anhängige Widerspruch "automatisch" auf den neuen Verwaltungsakt erstreckt. Jedenfalls ist die Einbeziehung des neuen Verwaltungsakts in den anhängigen Widerspruch durch entsprechende Änderung des Widerspruchs möglich (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom
  48. Februar 1982 - Nr. 23 b 80 A. 2332 - , NVwZ 1983 S. 615 ff. <616>). Eine solche Änderung kann - nicht anders als eine Klageänderung nach § 91 VwGO - auch stillschweigend erfolgen. Von einer einverständlichen Erstreckung des Widerspruchs des Klägers vom
  49. März 1982 auf den neuen Heranziehungsbescheid vom
  50. April 1982 ist hier aber auszugehen. Denn die Beklagte hat dem Kläger nach Ergehen des neuen Bescheides, ohne einen neuen Widerspruch abzuwarten, mit Schreiben vom
  51. April 1982 mitgeteilt, daß sein Widerspruch vom
  52. März 1982 nunmehr dem Widerspruchsausschuß vorgelegt werde, weil ihm nicht abgeholfen werden könne. Darin liegt die Aussage der Beklagten, daß sie den ihr vorliegenden Widerspruch nicht etwa als durch die Aufhebung des Heranziehungsbescheides vom
  53. Februar 1982 "erledigt" ansehe, sondern ihn - was auch das Nächstliegende war - auf den neuen Bescheid vom
  54. April 1982 beziehen und ihn als solchen dem Anhörungsausschuß vorlegen wolle. Der Kläger hätte dieser Verfahrensweise widersprechen und darauf bestehen können, den Widerspruch vom
  55. März 1982 für erledigt zu erklären und gesonderten Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid vom
  56. April 1982 zu erheben. Daß er dies nicht tat, zeigt sein Einverständnis mit dem von der Beklagten praktizierten Verfahren. Es bestand demnach zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber, daß Bezugspunkt des Widerspruchs vom
  57. März 1982 nunmehr der Bescheid vom
  58. April 1982 sein sollte. In diesem Sinne ist denn auch im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens der Widerspruch verstanden und behandelt worden. Im Anhörungstermin am
  59. August 1982 wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides vom
  60. April 1982 erörtert, was im Falle des Fehlens eines rechtzeitigen Widerspruchs völlig überflüssig gewesen wäre. Und in ihrem Widerspruchsbescheid vom
  61. September 1982 hat die Beklagte den Widerspruch vom
  62. März 1982, ohne dies auch nur ansatzweise zu problematisieren, auf die Bescheide vom
  63. Februar 1982 und vom
  64. April 1982 bezogen und ihn als solchen aus inhaltlichen Gründen zurückgewiesen. Wieso die Beklagte bei dieser Ausgangslage nunmehr - im Berufungsverfahren - das Vorliegen eines rechtzeitig erhobenen Widerspruchs anzweifeln kann, ist für den Senat nicht recht verständlich. Aus der Sicht des Klägers muß diese Argumentation der Beklagten Befremden auslösen. Sollte nämlich jemals bei ihm die Absicht bestanden haben, vorsorglich auch gegen den neuen Heranziehungsbescheid vom
  65. April 1982 Widerspruch einzulegen, so hätte ihn letztlich die Beklagte selbst durch ihre - nach Zugang des neuen Heranziehungsbescheides erfolgende - Mitteilung, daß der Widerspruch vom
  66. März 1982 nunmehr dem Anhörungsausschuß vorgelegt werde, hiervon abgehalten. Auf Grund gerade dieser Mitteilung konnte und durfte sich der Kläger sicher sein, daß es der Einlegung eines erneuten Widerspruchs nicht bedürfen werde. Randnummer 11 Die Klage gegen die Heranziehung zu Hausanschlußkosten ist auch begründet. Diese Heranziehung ist rechtswidrig, da sie sich nicht auf eine wirksame satzungsrechtliche Regelung des Kostenerstattungsanspruchs gem. § 12 KAG stützen kann. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht hat die satzungsrechtliche Grundlage für den von der Beklagten geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch in § 11 Abs. 2 Satz 2 der Abwassersatzung der Beklagten vom
  67. November 1981 gesehen. Das ist in zweifacher Hinsicht fehlerhaft. Die genannte Abwassersatzung enthält zum einen in ihrem § 11 Abs. 2 Satz 2 noch nicht die unmittelbare Rechtsgrundlage für die Erstattung von Hausanschlußkosten. Nach dieser Bestimmung hat der Grundstückseigentümer alle mit der Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung, Reinigung und Beseitigung (Stillegung) verbundenen Aufwendungen "nach näherer Bestimmung in der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung" zu erstatten. Somit ergibt sich die unmittelbare Grundlage für den Kostenerstattungsanspruch nach § 12 KAG erst aus der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung; weist diese Satzung keine gültige Regelung des Kostenerstattungsanspruchs auf, so entfällt der Anspruch. Dies folgt im übrigen auch aus § 15 der Abwassersatzung ("Die Gemeinde erhebt nach Maßgabe eines Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung Beiträge ... und stellt Erstattungsansprüche gem. § 11 Abs. 2 dieser Abwassersatzung i.V.m. § 12 KAG "). Das Verwaltungsgericht hätte also die einschlägige Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Beklagten beiziehen müssen, um den Rechtsfall richtig beurteilen zu können. Zum anderen kommt es hier nicht auf das zum
  68. Januar 1982 in Kraft getretene Satzungsrecht der Beklagten (Abwassersatzung vom
  69. November 1981 sowie Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung vom gleichen Tage) an, sondern auf das vorangehende Satzungsrecht vom
  70. Juli 1979 (Allgemeine Kanalsatzung und Kanalbeitrags- und -gebührensatzung), welches am
  71. Juli 1979 in Kraft getreten ist und bis
  72. Dezember 1981 galt. Anzuwenden ist nämlich das im Zeitpunkt der tatbestandsmäßigen Verwirklichung des Kostenerstattungsanspruchs geltende Satzungsrecht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs lagen aber bereits im Jahre 1981 vor, denn die Neuverlegung der Anschlußleitung für das Grundstück des Klägers erfolgte in der Zeit vom
  73. bis
  74. Februar 1981, und die Kosten hierfür - in Höhe von 8.213,06 DM - sind der Beklagten mit Schreiben der Firma L. vom
  75. Februar 1981 in Rechnung gestellt worden. Der von der Beklagten im Berufungsverfahren geäußerten Auffassung, daß die "Berechenbarkeit" des von ihr geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs erst 1982 eingetreten sei, weil der im Schreiben der Firma L. vom
  76. Februar 1981 ausgewiesene Rechnungsbetrag erst noch nach dem Grad der beiderseitigen Verantwortung für die Erneuerungsbedürftigkeit der Anschlußleitung habe aufgeteilt werden müssen und die insoweit erforderliche Entscheidung erst 1982 getroffen worden sei, kann nicht gefolgt werden. Dieser Vortrag der Beklagten geht an den Tatsachen vorbei. Die Beklagte hat dem Kläger schon mit Schreiben vom
  77. Mai 1981 die hälftige Teilung des im Schreiben der Firma L. ausgewiesenen Rechnungsbetrages angeboten. Nachdem der Kläger auf dieses Angebot nicht eingegangen war, forderte die Beklagte mit Schreiben vom
  78. Juli 1981 einen Betrag in Höhe von 4.288,24 DM - also die Hälfte des ursprünglich geforderten Betrages von 8.576,47 DM - an und begründete die Reduzierung ihrer Forderung auf 50 % mit dem in ihren Verantwortungsbereich fallenden "Sack" im Bereich der Einmündung der Anschlußleitung in den Sammelkanal. Die Entscheidung über die Aufteilung der Kosten nach dem Grad der beiderseitigen Verantwortung für die Erneuerungsbedürftigkeit der Anschlußleitung ist damit bereits 1981 getroffen worden. Davon, daß die Forderung erst 1982 "berechenbar" gewesen sei, kann keine Rede sein. Als Rechtsgrundlage für den von der Beklagten geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch kommt folglich allein die Kanalbeitrags- und -gebührensatzung der Beklagten vom
  79. Juli 1979 (im folgenden: KBGS 1979) in Betracht. Randnummer 13 Diese Satzung vermag die erforderliche Rechtslage deshalb nicht zur Verfügung zu stellen, weil sie keine wirksame Regelung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 12 KAG enthält. § 13 KBGS 1979 sieht zwar in seinem Absatz 1 in Übereinstimmung mit § 12 Satz 1 KAG vor, daß der Gemeinde "der Aufwand für die Herstellung, Änderung, Erneuerung, Unterhaltung, Reparatur oder Beseitigung (Stillegung) der Kanalanschlußleitung zu erstatten" sei. Die Vorschrift genügt aber nicht den sich aus dem KAG ergebenden Anforderungen zur Bestimmung des erstattungspflichtigen Personenkreises. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG muß die Satzung unter anderem den Kreis der Abgabepflichtigen - beim Kostenerstattungsanspruch also den Kreis der Erstattungsschuldner - bestimmen. Dies geschieht zwar in § 13 Abs. 7 KBGS
  80. Die dort getroffene Regelung - "Erstattungspflichtig ist der Grundstückseigentümer im Zeitpunkt der Entstehung des Erstattungsanspruchs" setzt sich jedoch inhaltlich in Widerspruch zu § 11 Abs. 7 KAG , wonach "beitragspflichtig" ist, "wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist". Da § 11 Abs. 7 KAG gem. § 12 Satz KAG auf den Kostenerstattungsanspruch entsprechend anzuwenden ist, bedeutet dies, daß auch hier an die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Zustellung des Erstattungsbescheides angeknüpft werden muß. Eine Satzungsbestimmung, die statt dessen den Grundstückseigentümer im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs für erstattungspflichtig erklärt, verstößt gegen höherrangiges Recht und ist deshalb nichtig. Dies wiederum führt wegen Fehlens einer gültigen Regelung zur Bestimmung des Kreises der Abgabepflichtigen gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG dazu, daß eine wirksame satzungsmäßige Grundlage für den Kostenerstattungsanspruch nach § 12 KAG nicht besteht (vgl. Senatsurteil vom
  81. Mai 1980 - V OE 39/77 - , vom
  82. Juni 1980 - V OE 77/77 - DÖV 1982 S.127<L> = ZKF 1983 S. 175, und vom
  83. April 1982 - V OE 20/80 - , HSGZ 1983 S. 112). Randnummer 14 Den der Kanalbeitrags- und -gebührensatzung vom
  84. Juli 1979 anhaftenden Mangel bei der Regelung des Kostenerstattungsanspruchs weist das zum
  85. Januar 1982 in Kraft getretene Satzungsrecht der Beklagten nicht mehr auf, denn § 14 Abs. 7 der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung vom
  86. November 1981 erklärt in Übereinstimmung mit § 11 Abs. 7 KAG denjenigen für erstattungspflichtig, der im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Diese rechtlich nicht zu beanstandende Neuregelung kann jedoch die angefochtene Heranziehung nicht auf eine wirksame Grundlage stellen, da sie - wie oben bereits ausgeführt wurde - im Zeitpunkt der Verwirklichung des Kostenerstattungstatbestandes noch nicht galt. Für die Erhebung von Beiträgen und Anschlußkosten nach dem Hessischen Kommunalabgabengesetz geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil vom
  87. Mai 1979 - V OE 11/78 - ) von dem sich aus Landesrecht ergebenden Grundsatz aus, daß eine gültige Satzungsregelung bereits im Zeitpunkt der Verwirklichung des jeweiligen Abgabentatbestandes vorliegen muß. Es genügt hier also -anders als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen - nicht das spätere Inkrafttreten einer gültigen satzungsmäßigen Regelung. Randnummer 15 Da die von dem Berufungskläger erhobene Anfechtungsklage begründet ist, muß das erstinstanzliche Urteil - soweit es angefochten ist - aufgehoben werden. Die Berufung hat somit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO Erfolg. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 132, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024362

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