Ablauf der in Abs. 4 genannten Frist eingegangene Anträge werden auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung aufgenommen, sofern sie nicht
Maßgabe der in Abs. 6 getroffenen Bestimmungen an die zuständigen Ausschüsse überwiesen werden. Randnummer 21
Maßgabe folgender Grundsätze: Randnummer 22
4 der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung seien Anträge grundsätzlich 14 Tage vor der Sitzung beim Vorsitzenden der Gemeindevertretung einzureichen und dieser habe die Anträge an den Gemeindevorstand und an die Fraktionen weiterzuleiten. Dieses Verfahren sei für die Sitzung der Gemeindevertretung am
Aufruf .des jeweiligen Tagesordnungspunktes der Gemeindevertretung verlesen habe. Die Beschlußvorschläge hätten auf den Beratungsergebnissen des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeindevertretung bzw. dieses Ausschusses und des Gemeindevorstandes zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen beruht. Randnummer 33 Das Verwaltungsgericht hat die Anträge durch Beschluß vom
Abs. 4 dieser Vorschrift seien grundsätzlich Anträge schriftlich 14 Tage vor der Sitzung bei dem Vorsitzenden einzureichen. Gegen diese Vorschrift sei hier jedoch nicht dadurch verstoßen worden, daß die Beschlußvorlagen für die genannten Tagesordnungspunkte nicht vor der Sitzung den Fraktionen zugegangen seien.
7 der Geschäftsordnung könnten auch noch während der Sitzung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge gestellt werden. Alle die Beschlußfassungen, die der Antragsteller rüge, seien jedoch jeweils als Thema bereits auf der Tagesordnung bei der Ladung zur Sitzung enthalten gewesen. Zu solchen Themen sehe aber die Geschäftsordnung in § 14 Abs. 7 und auch in § 14 Abs. 6 Nr. 4 gerade die Möglichkeit von direkt gestellten Anträgen vor. § 14 Abs. 7 Geschäftsordnung könne nicht dergestalt einschränkend ausgelegt werden, daß er nur Änderungsanträge zu bereits vorher vorliegenden Anträgen betreffe. Soweit der Antragsteller rüge, er könne sich bei einem solchen Vorgehen nicht auf die jeweiligen Anträge entsprechend vorbereiten, so gehe die Geschäftsordnung offensichtlich davon aus, daß die jeweilige Tagesordnung mit ihren einzelnen Punkten diese Vorbereitung ermögliche. Randnummer 35 Gegen diesen ihm am
5 i.V.m. § 56 Abs. 1 HGO einberufenen Sitzung der Gemeindevertretung auf § 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung nicht an, weil diese Bestimmung sich erkennbar nur auf Anträge von Gemeindevertretern oder Fraktionen und deren Aufnahme auf die Tagesordnung einer anstehenden Sitzung beziehe. Im übrigen erhalte über Abs. 4 von § 14 der Geschäftsordnung der einzelne Gemeindevertreter oder eine Fraktion die Möglichkeit, durch die Vorlage eines Antrages einen Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung der Gemeindevertretung zu bringen. Der Gemeindevorstand könne dies über § 58 Abs. 5 i.V.m. § 56 Abs. 1 HGO bewirken. Randnummer 40 Im übrigen gehe die HGO für die Gemeindevertretung ausschließlich vom Prinzip des mündlichen Verfahrens aus. Nirgendwo sei vorgeschrieben, daß schriftliche Unterlagen zu Sitzungen zu übersenden seien. Auch die Ausschüsse, die mit der Vorbereitung von Beschlüssen der Gemeindevertretung betraut seien, müßten über ihre Tätigkeit in der Gemeindevertretung lediglich Bericht erstatten ( § 62 Abs. 1 HGO ). Dieser Bericht müsse nicht schriftlich erfolgen. Außerdem sei die Geschäftsordnung der Antragsgegnerin zu 1) nicht als Satzung, sondern lediglich als Richtlinie erlassen worden, so daß eventuelle Verstöße ohnehin nicht zu einer Verletzung der Rechte von Gemeindevertretern führen könnten. Randnummer 41 Die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde H. vom 1. September 1981, die Hauptsatzung der Gemeinde H. vom 1. September 1981 sowie die Änderung vom 12. April 1984, das Sitzungsprotokoll der Gemeindevertretung H. vom 19. Februar 1986, die Beschlußvorschläge für die Gemeindevertretersitzung vom 19. Februar 1986 sowie der "H...-Bote" vom 14. Februar 1986 haben dem Senat vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Randnummer 42 II. Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber im Ergebnis ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Randnummer 43 Mit seinem Antrag gegen die Gemeindevertretung der Gemeinde H. macht der Antragsteller die Verletzung seiner Rechte als Gemeindevertreter geltend. Dieses Begehren ist als Antrag auf Erlaß einer Regelungsanordnung
GO zulässig. Eine solche Anordnung kann auch in einer kommunalverfassungsrechtlichen Organstreitigkeit, wie sie hier vorliegt, ergehen (Kopp, VwGO, 7. Auflage, § 123 Rdnr. 1; Finkelnburg, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, z. Auflage, Rdnr. 28 m.w.N.). Der Antrag ist statthaft. Der Antragsteller begehrt die Ungültigkeitserklärung und Aufhebung der von ihm beanstandeten Gemeindevertretungsbeschlüsse. Hierbei handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, gegen den vorläufiger Rechtsschutz
GO vorrangig einem Antrag
GO auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs begehrt werden könnte. Bei den Beschlüssen der Gemeindevertretung handelt es sich regelmäßig nämlich nicht um Regelungen mit Rechtswirkung
außen, sondern um innerorganisatorische Entscheidungen, die zur Außenwirkung noch eines Umsetzungsaktes bedürfen (vgl. Schneider-Jordan, Kommentar zur HGO, § 54 Anm. 5). Randnummer 44
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, um wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Allerdings hat sich danach die einstweilige Anordnung auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes zu beschränken und darf in der Regel nicht die Hauptsache vorwegnehmen. Die Hauptsache wird vorweggenommen, wenn Anordnungsziel und Klageziel ganz oder teilweise identisch sind (Finkelnburg, a.a.O., Rdnr. 165). Davon ist hier jedoch auszugehen. würden schon im biege der einstweiligen Anordnung die streitigen Beschlüsse aufgehoben werden, würde sich eine Hauptsacheentscheidung erübrigen. Randnummer 45 Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist ausnahmsweise wegen des verfassungsrechtlichen Gebots effektiver Rechtsschutzgewährung zulässig, wenn der Antragsteller anderenfalls
teile erlitte, die bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten und die hinzunehmen ihm nicht zuzumuten ist (Finkelnburg, a.a.O., Rdnr. 167 m.w.N., Hess. VGH, NJW 1982, 2459). Dem, Antragsteller ist es jedoch zuzumuten, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, da er, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, eine vorläufige Regelung mit seinem Antrag gegen den Antragsgegner zu 2) erreichen kann. Randnummer 46 Auf die Beschwerde hin ist der Beschluß des Verwaltungsgerichts aufzuheben, soweit er gegen die Gemeinde H., vertreten durch den Gemeindevorstand gerichtet ist. Der Antragsteller hat ausdrücklich seinen Antrag gegen den Gemeindevorstand der Gemeinde H. gerichtet. Sein Rechtsschutzziel geht dahin, als Gemeindevertreter zu erreichen, daß das die Verwaltung ausübende Organ der Gemeinde, der Gemeindevorstand, vorläufig an der Umsetzung der von der Gemeindevertretung gefaßten Beschlüsse gehindert wird. Der Antragsteller wollte ganz offenbar nicht die Gemeinde als Körperschaft verpflichtet wissen. Er hat dies auch ausdrücklich im Beschwerdeverfahren noch einmal klargestellt. Das Verwaltungsgericht ist hier offenbar versehentlich von anderem ausgegangen. Randnummer 47 Der Gemeindevorstand ist als Gemeindeorgan in Kommunalverfassungsstreitigkeiten auch beteiligtenfähig im Sinne des § 63 VwGO (vgl. Schlempp, Kommentar zur HGO, Stand: Oktober 1985, § 55 Anm. XII 4). Randnummer 48 Der zulässige Antrag bleibt aber auch insoweit ohne Erfolg. Randnummer 49 Der Erlaß der hier in Betracht kommenden Regelungsanordnung
GO ist nicht nötig, um von dem Antragsteller wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern; sie erscheint auch nicht aus anderen Gründen nötig. Das Begehren des Antragstellers erscheint nämlich in der Hauptsache unbegründet. Die Beurteilung der Frage, ob ein zu erwartendes Hauptsacheverfahren Aussicht auf Erfolg bietet, kann bei dem Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung nicht außer Betracht gelassen werden. Denn es spricht keine Notwendigkeit für eine vorläufige Regelung, wenn diese dem materiellen Recht widerspricht (Finkelnburg, a.a.O., Rdnr. 143). Randnummer 50 In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Beschlußfassung über die Tagesordnungspunkte 2., 4. bis 10. in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 19. Februar 1986 rechtswidrig gewesen ist. Die Beschlußfassung ist in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung erfolgt. Diese setzt
HGO voraus, daß der Vorsitzende die Gemeindevertreter zu den Sitzungen schriftlich unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung einberuft, wobei zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag mindestens drei Tage liegen müssen. Die damit vorgeschriebenen Formalitäten sind gewahrt. Der Antragsteller ist rechtzeitig vor der Sitzung, nämlich mit Schreiben vom 30. Januar 1986, zur Sitzung am 19. Februar 1986 geladen worden. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung ist auch, wie es § 58 Abs. 6 HGO vorschreibt, öffentlich bekanntgemacht worden.
erfolgen amtliche Bekanntmachungen im "H...-Boten". Dies ist hier am
HGO ist über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen eine Niederschrift zu fertigen, aus der sich auch ergeben muß, welche Beschlüsse gefaßt worden sind. Randnummer 54 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung der Gemeinde H. vom
Ablauf der Frist von 14 Tagen eingereicht werden können und aus Abs. 7 des § 14 ergibt sich weiter, daß noch während der Sitzung Anträge zu jedem Punkt der Tagesordnung gestellt werden können. Aus der Zusammenschau dieser Vorschriften ist zu ersehen, daß § 14 Abs. 4 Satz 1 keinen zwingenden Charakter haben soll, sondern dieser Vorschrift lediglich Ordnungsfunktion zukommt. Darüber hinaus haben die Gemeindevertreter selbst über das Einbringen von Anträgen rechtzeitig vor der nächsten Sitzung die Möglichkeit, Einfluß auf die Gestaltung der Tagesordnung zu nehmen, was ihnen sonst verwehrt ist, da der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Tagesordnung
eigenem Ermessen - im Benehmen mit dem Gemeindevorstand - bestimmt. § 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung kann im Lichte der Regelungen der HGO nicht so verstanden werden, daß Anträge immer 14 Tage vor den Sitzungen schriftlich einzureichen sind und eine Abweichung von dieser Vorschrift eine Beschlußfassung über entsprechende Anträge unmöglich macht. Randnummer 55 Dieses Ergebnis macht auch nicht den Gemeindevertretern die sachgerechte Arbeit unmöglich oder erschwert sie unzumutbar, wie der Antragsteller meint. Die HGO geht davon aus, daß die Verhandlungen der Gemeindevertretung so gestaltet sind, daß bei mündlicher Erörterung der Verhandlungsgegenstände die Gemeindevertreter in der Lage sind, hierüber Beschlüsse zu fassen. Soweit eine intensivere Vorbereitung notwendig ist, hat die Gemeindevertretung die Möglichkeit, die Vorbereitung von Beschlüssen einem Ausschuß zu übertragen, der der Gemeindevertretung zu berichten hat. Randnummer 56 Der Antragsteller kann: sich auch nicht darauf berufen, daß im vorliegenden Fall der Vorsitzende der Gemeindevertretung ihn oder seine Fraktion anders behandelt hätte als die anderen Gemeindevertreter bzw. die anderen Fraktionen. Es ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, darüber zu entscheiden, daß Beschlußvorlagen, soweit sie vor der Sitzung den Gemeindevertretern übersandt werden, allen Gemeindevertretern zugänglich gemacht werden müssen. Randnummer 57 Im vorliegenden Fall hat aber keiner der Gemeindevertreter vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung Beschlußvorlagen erhalten, weil sie diesem vom Bürgermeister erst in der Sitzung selbst ausgehändigt worden sind. Die der Gemeindevertretung mündlich vorgetragenen Beschlußvorlagen beruhten im übrigen auf den Beschlüssen des Haupt- und Finanzausschusses, der erst am 13. Februar 1986 getagt hatte. Randnummer 58 Schließlich kann der Antragsteller auch nicht sein Begehren mit Erfolg auf seine Angaben stützen, die Gemeindevertreter, die einer Partei angehören, die auch im Gemeindevorstand vertreten ist, seien besser informiert. Dieser
teil ist im System der Wahl zum Gemeindevorstand und zur Gemeindevertretung begründet. Es handelt sich hier um faktische Informationsvorsprünge der Mehrheitsfraktion, die durch die Regelungen der HGO nicht ausgeglichen werden. Randnummer 59 Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil er die Beschwerde ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Randnummer 60 Die Streitwertfestsetzung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Satz 2 und 20 Abs. 3 GKG. Randnummer 61 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024374
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