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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat 2 TG 798/86 Beschluss Gemeindevertretung: Einbringung von Beschlußvorlagen § 58 Abs 5 GemO HE, § 60 GemO HE

Obsah (6)§ 14§ 58§ 123§ 80§ 6§ 61

Gemeindevertretung: Einbringung von Beschlußvorlagen Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller ist Gemeindevertreter in der Gemeindevertretung der Gemeinde H. und stellvertretender Fraktionsvorsitzender d

Ablauf der in Abs. 4 genannten Frist eingegangene Anträge werden auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung aufgenommen, sofern sie nicht

Maßgabe der in Abs. 6 getroffenen Bestimmungen an die zuständigen Ausschüsse überwiesen werden. Randnummer 21

(6)Die Entscheidung, ob die Anträge zur Vorbereitung des Beschlusses der Gemeindevertretung zunächst den zuständigen Ausschüssen überwiesen oder auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung genommen werden, trifft der Vorsitzende im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens

Maßgabe folgender Grundsätze: Randnummer 22

  1. Anträge sind an die zuständigen Ausschüsse zu überweisen, wenn die Antragsteller dies ausdrücklich begehren. Randnummer 23
  2. Anträge mit finanzieller Auswirkung sind dem Finanzausschuß zur vorherigen Anhörung zu überweisen. Randnummer 24
  3. Anträge, die noch nicht zur Entscheidung durch die Gemeindevertretung reif sind, sind den zuständigen Ausschüssen zu überweisen. Randnummer 25
  4. Anträge, die zur Entscheidung durch die Gemeindevertretung reif sind, sind auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, es sei denn, daß es sich um Anträge zu einem Gegenstand der Tagesordnung handelt. Randnummer 26

(7)Während der Sitzung können Anträge zu jedem Punkt der Tagesordnung gestellt werden. Der Vorsitzende kann verlangen, daß die Anträge schriftlich vorgelegt werden. Randnummer 27 Mit der überwiegenden Mehrheit der anwesenden Gemeindevertreter wurde beschlossen, mit der Tagesordnung fortzufahren. Anschließend wurde über die einzelnen Tagesordnungspunkte jeweils beraten und beschlossen. Hieran beteiligte sich der Antragsteller nicht. Randnummer 28 Mit Schriftsatz vom 20. Februar 1986 - bei dem Verwaltungsgericht eingegangen am 24. Februar 1986 - hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er hat geltend gemacht,

§ 14Abs.

4 der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung seien Anträge grundsätzlich 14 Tage vor der Sitzung beim Vorsitzenden der Gemeindevertretung einzureichen und dieser habe die Anträge an den Gemeindevorstand und an die Fraktionen weiterzuleiten. Dieses Verfahren sei für die Sitzung der Gemeindevertretung am

  1. Februar 1986 nicht eingehalten worden. Zu Beginn der Sitzung hätten keinem Fraktionsvorsitzenden die Beschlußvorlagen vorgelegen. Dadurch sei er schwer in der Ausübung seines Mandates gehindert worden. Er habe sich nicht auf die Beratung und Beschlußfassung vorbereiten können. Die Verlesung der Anträge erst in der Sitzung vom
  2. Februar 1986 sei auch nicht mit § 14 Abs. 7 der Geschäftsordnung zu begründen. Randnummer 29 Diese Vorschrift könne § 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung nicht aufheben, sie habe vielmehr den Sinn, Anträge zu bereits vorliegenden Tagesordnungspunkten zuzulassen und sei nicht anzuwenden auf Anträge, die bereits Anträge zur Beschlußfassung auf der vorliegenden Tagesordnung seien. Randnummer 30 Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,
  3. gegen die Antragsgegnerin zu 1) die in der Gemeindevertretersitzung der Gemeinde H. am
  4. Februar 1986 gefaßten Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2.,
  5. bis
  6. für ungültig zu erklären und aufzuheben,
  7. gegen den Antragsgegner zu 2) dem Gemeindevorstand die Umsetzung der Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2.,
  8. bis
  9. zu untersagen. Randnummer 31 Die Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegner zu 2) haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 32 Zur Begründung haben sie ausgeführt, der Antrag zu
  10. sei unzulässig, weil der Antragsteller eine abschließende Entscheidung über die Aufhebung von Beschlüssen begehre, die er nur im Hauptsacheverfahren erzielen könne. Im übrigen liege ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung nicht vor. Die Tagesordnung sei ordnungsgemäß zustandegekommen. In der Sitzung der Gemeindevertretung am
  11. Februar 1986 habe der Bürgermeister für den Gemeindevorstand dem Vorsitzenden schriftlich ausgearbeitete Beschlußvorschläge zu den Tagesordnungspunkten z. bis
  12. ausgehändigt, die dieser

Aufruf .des jeweiligen Tagesordnungspunktes der Gemeindevertretung verlesen habe. Die Beschlußvorschläge hätten auf den Beratungsergebnissen des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeindevertretung bzw. dieses Ausschusses und des Gemeindevorstandes zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen beruht. Randnummer 33 Das Verwaltungsgericht hat die Anträge durch Beschluß vom

  1. März 1986 abgelehnt. Dabei ist im Rubrum als Antragsgegner zu 2) aufgeführt: die Gemeinde H., vertreten durch den Gemeindevorstand. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antrag zu
  2. sei abzulehnen, weil der Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung die Hauptsache unzulässig vorwegnehme und das Gebot effektiven Rechtsschutzes etwas anderes nicht gebiete, da der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz über seinen Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 2) erreichen könne. Randnummer 34 Aber auch der Antrag zu
  3. sei abzulehnen, weil keine Rechtsverstöße feststellbar seien, die die Beschlußfassung über die Tagesordnungspunkte 2.,
  4. bis
  5. in der Sitzung der Gemeindevertretung vom
  6. Februar 1986 rechtswidrig erscheinen lassen würden. Es liege kein Verstoß gegen § 14 der Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung der Gemeinde H. vor.

Abs. 4 dieser Vorschrift seien grundsätzlich Anträge schriftlich 14 Tage vor der Sitzung bei dem Vorsitzenden einzureichen. Gegen diese Vorschrift sei hier jedoch nicht dadurch verstoßen worden, daß die Beschlußvorlagen für die genannten Tagesordnungspunkte nicht vor der Sitzung den Fraktionen zugegangen seien.

§ 14Abs.

7 der Geschäftsordnung könnten auch noch während der Sitzung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge gestellt werden. Alle die Beschlußfassungen, die der Antragsteller rüge, seien jedoch jeweils als Thema bereits auf der Tagesordnung bei der Ladung zur Sitzung enthalten gewesen. Zu solchen Themen sehe aber die Geschäftsordnung in § 14 Abs. 7 und auch in § 14 Abs. 6 Nr. 4 gerade die Möglichkeit von direkt gestellten Anträgen vor. § 14 Abs. 7 Geschäftsordnung könne nicht dergestalt einschränkend ausgelegt werden, daß er nur Änderungsanträge zu bereits vorher vorliegenden Anträgen betreffe. Soweit der Antragsteller rüge, er könne sich bei einem solchen Vorgehen nicht auf die jeweiligen Anträge entsprechend vorbereiten, so gehe die Geschäftsordnung offensichtlich davon aus, daß die jeweilige Tagesordnung mit ihren einzelnen Punkten diese Vorbereitung ermögliche. Randnummer 35 Gegen diesen ihm am

  1. März 1986 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller mit am
  2. März 1986 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Randnummer 36 Der Antragsteller verweist noch einmal auf seinen Vortrag in der ersten Instanz und erläutert, das Problem der Verfahrensweise in der Gemeindevertretung von H. liege in der Nichtweiterleitung von Anträgen durch den Vorsitzenden an die Fraktionen. Noch nie habe die Fraktion des Antragstellers eine Antragsvorlage weitergereicht bekommen. Die im Antrag angefochtenen Beschlüsse der Gemeindevertretung seien alle Anträge des Gemeindevorstandes an die Gemeindevertretung und seien zuvor Tagesordnungspunkte der
  3. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am
  4. Februar 1986 gewesen. In diesem Ausschuß habe die Fraktion des Antragstellers keinen Sitz, es dürfe nur ein Vertreter stimmlos teilnehmen. Doch selbst im Haupt- und Finanzausschuß hätten die Beschlußvorlagen nicht schriftlich vorgelegen, sondern seien nur mündlich vorgetragen, dann beraten und schließlich abgestimmt worden. Auch die beschlossenen Anträge des Haupt- und Finanzausschusses seien nicht an die Fraktionen weitergeleitet worden. Sie seien in der Sitzung am
  5. Februar 1986 wieder nur mündlich verlesen worden. Auf seine Einlassungen in der Sitzung vom
  6. Februar 1986 sei ihm erklärt worden, die Anträge des Gemeindevorstandes seien gar keine Anträge im Sinne der Geschäftsordnung, sie seien die normale Arbeit des Bürgermeisters und müßten nicht an die Fraktionen weitergeleitet werden. Auf dieser Arbeitsgrundlage sei eine sachgerechte Arbeit als Gemeindevertreter nicht möglich. § 14 Abs. 4 Geschäftsordnung werde nur auf die Anträge der Fraktion des Antragstellers angewandt, die Anträge der Mehrheitsfraktion und des Gemeindevorstandes würden grundsätzlich nicht an die Fraktionen weitergeleitet. werden. Dies könne jedoch nicht Sinn der Geschäftsordnung sein. § 14 Abs. 7 Geschäftsordnung könne auch nicht so verstanden werden, daß Anträge jederzeit zu allem gestellt werden könnten. Eine derart extensive Auslegung führe zur grundsätzlichen Nichtvorlage der Beschlußvorlagen. § 14 Abs. 7 Geschäftsordnung sei gegenüber § 14 Abs. 4 Geschäftsordnung eine Ausnahmeformulierung. § 14 Abs. 7 Geschäftsordnung greife nur ein, wenn zu einem Tagesordnungspunkt gar keine Beschlußfassung vorgesehen gewesen sei, sich ausnahmsweise aus der Natur der Sache während der Gemeindevertretersitzung jedoch ein Antrag hierzu ergebe. Das sei jedoch hier nicht der Fall gewesen. Im übrigen erhalte die Mehrheitsfraktion in der Gemeindevertretung über den Gemeindevorstand schon im Vorfeld die Beschlußvorlagen. Die Fraktion des Antragstellers sei nicht im Gemeindevorstand vertreten und erhalte die Beschlußvorlagen nicht. Dadurch ergebe sich ein Informationsgefälle zwischen den informierten und den nichtinformierten Gemeindevertretern. Schließlich habe die Geschäftsordnung bindenden Charakter, sie sei nicht eine unverbindliche Richtlinie. Randnummer 37 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Kassel vom
  7. März 1986 im Wege der einstweiligen Anordnung
  8. gegen die Antragsgegnerin zu 1) die in der Gemeindevertretersitzung der Gemeinde H. am
  9. Februar 1986 gefaßten Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2.,
  10. bis
  11. für ungültig zu erklären und aufzuheben,
  12. gegen den Antragsgegner zu 2) diesem die Umsetzung der Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2.,
  13. bis
  14. zu untersagen. Randnummer 38 Die Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegner zu 2) beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 39 Sie beziehen sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und erwidern, die HGO gehe davon aus, daß es ausreiche, wenn den Gemeindevertretern bei der Ladung zur Sitzung die Verhandlungsgegenstände schriftlich mitgeteilt würden. Die vorgesehenen Beschlüsse brauchten nicht im Wortlaut mitgeteilt zu werden. Die Übersendung von schriftlichen Vorlagen mit Erläuterungen und Beschlußvorschlägen zur Gemeindevertretersitzung erleichtere den Gemeindevertretern ihre Tätigkeit und biete dadurch größeren "Komfort". Dies sei jedoch nicht vom Gesetz vorgeschrieben. Vielmehr sei zu berücksichtigen, daß es sich bei der Gemeinde H. mit rund 3.600 Einwohnern um eine der kleinen Gemeinden handele und dem Bürgermeister in der Verwaltung lediglich fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung stünden. Eine derart sparsam ausgestattete Verwaltung sei nicht in der Lage, den Gemeindevertretern die gewünschte Arbeitserleichterung zu verschaffen. Im übrigen komme es bei der

§ 58Abs.

5 i.V.m. § 56 Abs. 1 HGO einberufenen Sitzung der Gemeindevertretung auf § 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung nicht an, weil diese Bestimmung sich erkennbar nur auf Anträge von Gemeindevertretern oder Fraktionen und deren Aufnahme auf die Tagesordnung einer anstehenden Sitzung beziehe. Im übrigen erhalte über Abs. 4 von § 14 der Geschäftsordnung der einzelne Gemeindevertreter oder eine Fraktion die Möglichkeit, durch die Vorlage eines Antrages einen Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung der Gemeindevertretung zu bringen. Der Gemeindevorstand könne dies über § 58 Abs. 5 i.V.m. § 56 Abs. 1 HGO bewirken. Randnummer 40 Im übrigen gehe die HGO für die Gemeindevertretung ausschließlich vom Prinzip des mündlichen Verfahrens aus. Nirgendwo sei vorgeschrieben, daß schriftliche Unterlagen zu Sitzungen zu übersenden seien. Auch die Ausschüsse, die mit der Vorbereitung von Beschlüssen der Gemeindevertretung betraut seien, müßten über ihre Tätigkeit in der Gemeindevertretung lediglich Bericht erstatten ( § 62 Abs. 1 HGO ). Dieser Bericht müsse nicht schriftlich erfolgen. Außerdem sei die Geschäftsordnung der Antragsgegnerin zu 1) nicht als Satzung, sondern lediglich als Richtlinie erlassen worden, so daß eventuelle Verstöße ohnehin nicht zu einer Verletzung der Rechte von Gemeindevertretern führen könnten. Randnummer 41 Die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde H. vom 1. September 1981, die Hauptsatzung der Gemeinde H. vom 1. September 1981 sowie die Änderung vom 12. April 1984, das Sitzungsprotokoll der Gemeindevertretung H. vom 19. Februar 1986, die Beschlußvorschläge für die Gemeindevertretersitzung vom 19. Februar 1986 sowie der "H...-Bote" vom 14. Februar 1986 haben dem Senat vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Randnummer 42 II. Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber im Ergebnis ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Randnummer 43 Mit seinem Antrag gegen die Gemeindevertretung der Gemeinde H. macht der Antragsteller die Verletzung seiner Rechte als Gemeindevertreter geltend. Dieses Begehren ist als Antrag auf Erlaß einer Regelungsanordnung

§ 123Abs. 1 Satz 2 Vw

GO zulässig. Eine solche Anordnung kann auch in einer kommunalverfassungsrechtlichen Organstreitigkeit, wie sie hier vorliegt, ergehen (Kopp, VwGO, 7. Auflage, § 123 Rdnr. 1; Finkelnburg, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, z. Auflage, Rdnr. 28 m.w.N.). Der Antrag ist statthaft. Der Antragsteller begehrt die Ungültigkeitserklärung und Aufhebung der von ihm beanstandeten Gemeindevertretungsbeschlüsse. Hierbei handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, gegen den vorläufiger Rechtsschutz

§ 123Abs. 5 Vw

GO vorrangig einem Antrag

§ 80Abs. 5 Vw

GO auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs begehrt werden könnte. Bei den Beschlüssen der Gemeindevertretung handelt es sich regelmäßig nämlich nicht um Regelungen mit Rechtswirkung

außen, sondern um innerorganisatorische Entscheidungen, die zur Außenwirkung noch eines Umsetzungsaktes bedürfen (vgl. Schneider-Jordan, Kommentar zur HGO, § 54 Anm. 5). Randnummer 44

§ 123Abs. 1 Satz 2 Vw

GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, um wesentliche

teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Allerdings hat sich danach die einstweilige Anordnung auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes zu beschränken und darf in der Regel nicht die Hauptsache vorwegnehmen. Die Hauptsache wird vorweggenommen, wenn Anordnungsziel und Klageziel ganz oder teilweise identisch sind (Finkelnburg, a.a.O., Rdnr. 165). Davon ist hier jedoch auszugehen. würden schon im biege der einstweiligen Anordnung die streitigen Beschlüsse aufgehoben werden, würde sich eine Hauptsacheentscheidung erübrigen. Randnummer 45 Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist ausnahmsweise wegen des verfassungsrechtlichen Gebots effektiver Rechtsschutzgewährung zulässig, wenn der Antragsteller anderenfalls

teile erlitte, die bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten und die hinzunehmen ihm nicht zuzumuten ist (Finkelnburg, a.a.O., Rdnr. 167 m.w.N., Hess. VGH, NJW 1982, 2459). Dem, Antragsteller ist es jedoch zuzumuten, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, da er, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, eine vorläufige Regelung mit seinem Antrag gegen den Antragsgegner zu 2) erreichen kann. Randnummer 46 Auf die Beschwerde hin ist der Beschluß des Verwaltungsgerichts aufzuheben, soweit er gegen die Gemeinde H., vertreten durch den Gemeindevorstand gerichtet ist. Der Antragsteller hat ausdrücklich seinen Antrag gegen den Gemeindevorstand der Gemeinde H. gerichtet. Sein Rechtsschutzziel geht dahin, als Gemeindevertreter zu erreichen, daß das die Verwaltung ausübende Organ der Gemeinde, der Gemeindevorstand, vorläufig an der Umsetzung der von der Gemeindevertretung gefaßten Beschlüsse gehindert wird. Der Antragsteller wollte ganz offenbar nicht die Gemeinde als Körperschaft verpflichtet wissen. Er hat dies auch ausdrücklich im Beschwerdeverfahren noch einmal klargestellt. Das Verwaltungsgericht ist hier offenbar versehentlich von anderem ausgegangen. Randnummer 47 Der Gemeindevorstand ist als Gemeindeorgan in Kommunalverfassungsstreitigkeiten auch beteiligtenfähig im Sinne des § 63 VwGO (vgl. Schlempp, Kommentar zur HGO, Stand: Oktober 1985, § 55 Anm. XII 4). Randnummer 48 Der zulässige Antrag bleibt aber auch insoweit ohne Erfolg. Randnummer 49 Der Erlaß der hier in Betracht kommenden Regelungsanordnung

§ 123Abs. 1 Satz 2 Vw

GO ist nicht nötig, um von dem Antragsteller wesentliche

teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern; sie erscheint auch nicht aus anderen Gründen nötig. Das Begehren des Antragstellers erscheint nämlich in der Hauptsache unbegründet. Die Beurteilung der Frage, ob ein zu erwartendes Hauptsacheverfahren Aussicht auf Erfolg bietet, kann bei dem Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung nicht außer Betracht gelassen werden. Denn es spricht keine Notwendigkeit für eine vorläufige Regelung, wenn diese dem materiellen Recht widerspricht (Finkelnburg, a.a.O., Rdnr. 143). Randnummer 50 In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Beschlußfassung über die Tagesordnungspunkte 2., 4. bis 10. in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 19. Februar 1986 rechtswidrig gewesen ist. Die Beschlußfassung ist in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung erfolgt. Diese setzt

§ 58

HGO voraus, daß der Vorsitzende die Gemeindevertreter zu den Sitzungen schriftlich unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung einberuft, wobei zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag mindestens drei Tage liegen müssen. Die damit vorgeschriebenen Formalitäten sind gewahrt. Der Antragsteller ist rechtzeitig vor der Sitzung, nämlich mit Schreiben vom 30. Januar 1986, zur Sitzung am 19. Februar 1986 geladen worden. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung ist auch, wie es § 58 Abs. 6 HGO vorschreibt, öffentlich bekanntgemacht worden.

§ 6der gültigen Hauptsatzung der Gemeinde H.

erfolgen amtliche Bekanntmachungen im "H...-Boten". Dies ist hier am

  1. Februar 1986 geschehen. Randnummer 51 Die Beschlußfassung erfolgte auch im übrigen in Übereinstimmung mit der Hessischen Gemeindeordnung. Diese schreibt nicht vor, daß den Gemeindevertretern Anträge, über die in der Sitzung beschlossen werden soll, vor der Sitzung schriftlich vorliegen müssen. Vielmehr geht die Hessische Gemeindeordnung vom Mündlichkeitsprinzip bei den Verhandlungen der Gemeindevertretung aus. Lediglich für die Einladung selbst ist Schriftlichkeit vorgeschrieben. Die schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnungspunkte soll die Gemeindevertreter in die Lage versetzen, sich ausreichend auf die Sitzung vorzubereiten. Deshalb müssen die Tagesordnungspunkte im einzelnen so genau bezeichnet werden, daß die Gemeindevertreter erkennen können, worüber beschlossen werden soll. Was genau beschlossen wird, ergibt sich dann aus der Beratung und Abstimmung (vgl. Hess. VGH, Urteil vom
  2. November 1966, HessVGRspr. 1967 S. 9 ff., 10). Es ist nicht erforderlich, daß in der Tagesordnung der genaue Wortlaut der beabsichtigten Beschlüsse mitgeteilt wird (so auch Schneider-Jordan, a.a.O., § 58 Anm. 2). Daraus ergibt sich auch, daß keine Verpflichtung besteht, Anträge vor der Sitzung schriftlich an die Gemeindevertreter zu verteilen. Die Hessische Gemeindeordnung geht davon aus, daß die Gemeindevertreter über eine ordnungsgemäß erstellte Tagesordnung ausreichend über die beabsichtigten Verhandlungsgegenstände informiert sind. Aus den Regelungen der HGO läßt sich auch nicht entnehmen, daß der Gemeindevorstand seinerseits, soweit er Beschlüsse der Gemeindevertretung vorbereitet, verpflichtet ist, vor der Sitzung die Beschlußvorlagen des: Vorsitzenden der Gemeindevertretung zum Zwecke der Weiterleitung an die Gemeindevertreter zuzuleiten. Er kann jedoch Einfluß auf die Tagesordnung nehmen, da der Vorsitzende der Gemeindevertretung gemäß § 58 Abs. 5 HGO sich mit dem Gemeindevorstand bei der Festlegung der Tagesordnung ins Benehmen zu setzen hat. Randnummer 52 Auch soweit die Gemeindevertreter selbst Beschlüsse vorbereiten, sind sie nicht verpflichtet, die Beschlußvorlagen schriftlich vor der Sitzung einzureichen. § 62 Abs. 1 Satz 4 HGO bestimmt hierzu lediglich, daß die Ausschüsse über ihre Tätigkeit in der Gemeindevertretung Bericht zu erstatten haben. Randnummer 53 Nur, für die Verhandlung der Gemeindevertretung selbst sieht die HGO das Schriftlichkeitserfordernis vor.

§ 61

HGO ist über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen eine Niederschrift zu fertigen, aus der sich auch ergeben muß, welche Beschlüsse gefaßt worden sind. Randnummer 54 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung der Gemeinde H. vom

  1. September 1981, auf die sich der Antragsteller beruft. Die Geschäftsordnung regelt die inneren Angelegenheiten der Gemeindevertretung, wie dies § 60 Abs. 1 Satz 1 HGO vorsieht. Hierzu zählt auch das Verfahren über die Behandlung von Anträgen. Allerdings sieht die Geschäftsordnung hier in § 14 Abs. 4 Satz 1 vor, daß Anträge grundsätzlich schriftlich 14 Tage vor der Sitzung bei dem Vorsitzenden einzureichen sind. Bereits aus dieser Formulierung läßt sich erkennen, daß dies nur im Regelfall gelten soll. Aus § 14 Abs. 6 Ziffer 4
  2. Halbsatz ergibt sich desweiteren, daß Anträge zu einem Gegenstand der Tagesordnung auch

Ablauf der Frist von 14 Tagen eingereicht werden können und aus Abs. 7 des § 14 ergibt sich weiter, daß noch während der Sitzung Anträge zu jedem Punkt der Tagesordnung gestellt werden können. Aus der Zusammenschau dieser Vorschriften ist zu ersehen, daß § 14 Abs. 4 Satz 1 keinen zwingenden Charakter haben soll, sondern dieser Vorschrift lediglich Ordnungsfunktion zukommt. Darüber hinaus haben die Gemeindevertreter selbst über das Einbringen von Anträgen rechtzeitig vor der nächsten Sitzung die Möglichkeit, Einfluß auf die Gestaltung der Tagesordnung zu nehmen, was ihnen sonst verwehrt ist, da der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Tagesordnung

eigenem Ermessen - im Benehmen mit dem Gemeindevorstand - bestimmt. § 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung kann im Lichte der Regelungen der HGO nicht so verstanden werden, daß Anträge immer 14 Tage vor den Sitzungen schriftlich einzureichen sind und eine Abweichung von dieser Vorschrift eine Beschlußfassung über entsprechende Anträge unmöglich macht. Randnummer 55 Dieses Ergebnis macht auch nicht den Gemeindevertretern die sachgerechte Arbeit unmöglich oder erschwert sie unzumutbar, wie der Antragsteller meint. Die HGO geht davon aus, daß die Verhandlungen der Gemeindevertretung so gestaltet sind, daß bei mündlicher Erörterung der Verhandlungsgegenstände die Gemeindevertreter in der Lage sind, hierüber Beschlüsse zu fassen. Soweit eine intensivere Vorbereitung notwendig ist, hat die Gemeindevertretung die Möglichkeit, die Vorbereitung von Beschlüssen einem Ausschuß zu übertragen, der der Gemeindevertretung zu berichten hat. Randnummer 56 Der Antragsteller kann: sich auch nicht darauf berufen, daß im vorliegenden Fall der Vorsitzende der Gemeindevertretung ihn oder seine Fraktion anders behandelt hätte als die anderen Gemeindevertreter bzw. die anderen Fraktionen. Es ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, darüber zu entscheiden, daß Beschlußvorlagen, soweit sie vor der Sitzung den Gemeindevertretern übersandt werden, allen Gemeindevertretern zugänglich gemacht werden müssen. Randnummer 57 Im vorliegenden Fall hat aber keiner der Gemeindevertreter vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung Beschlußvorlagen erhalten, weil sie diesem vom Bürgermeister erst in der Sitzung selbst ausgehändigt worden sind. Die der Gemeindevertretung mündlich vorgetragenen Beschlußvorlagen beruhten im übrigen auf den Beschlüssen des Haupt- und Finanzausschusses, der erst am 13. Februar 1986 getagt hatte. Randnummer 58 Schließlich kann der Antragsteller auch nicht sein Begehren mit Erfolg auf seine Angaben stützen, die Gemeindevertreter, die einer Partei angehören, die auch im Gemeindevorstand vertreten ist, seien besser informiert. Dieser

teil ist im System der Wahl zum Gemeindevorstand und zur Gemeindevertretung begründet. Es handelt sich hier um faktische Informationsvorsprünge der Mehrheitsfraktion, die durch die Regelungen der HGO nicht ausgeglichen werden. Randnummer 59 Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil er die Beschwerde ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Randnummer 60 Die Streitwertfestsetzung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Satz 2 und 20 Abs. 3 GKG. Randnummer 61 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024374

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