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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat 4 TG 2138/86 Beschluss Unterläßt es der im einstweiligen Anordnungsverfahren beigeladene Bauherr, unverzügl

Leitsatz Unterläßt es der im einstweiligen Anordnungsverfahren beigeladene Bauherr, unverzüglich dem Gericht mitzuteilen, daß die genehmigten Bauarbeiten im wesentlichen durchgeführt worden sind, und führt deshalb das Gericht, weil es vom Vorliegen des Anordnungsgrundes ausgeht, zur weiteren Sachaufklärung eine mündliche Verhandlung durch, so können dem Beigeladenen unabhängig von den Erfolgsaussichten des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Kosten der mündlichen Verhandlung auferlegt werden. Gründe Randnummer 1 Nachdem Antragsteller und Antragsgegner den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird zur Klarstellung ausgesprochen, daß der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos ist (§§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Randnummer 2 Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach haben die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen und der durch die mündliche Verhandlung am 11.09.1986 entstandenen Kosten die Antragsteller als Gesamtschuldner und der Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen. Eine eindeutige Aussage darüber, wer im vorliegenden Verfahren obsiegt hätte, wenn die Hauptsacheerledigung nicht eingetreten wäre, könnte nur nach einer eingehenden Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gemacht werden. Es wäre insbesondere zu prüfen gewesen, ob die textliche Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 25 der Stadt D. hinsichtlich der Dachform, wirksam ist und gegebenenfalls auch Nachbarn Rechte verleiht. Dabei wäre zu bedenken gewesen, ob eine nach Lage des Falles drittschützende Wirkung bauplanungsrechtlicher Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder des Gebots der Rücksichtnahme ( vgl. BVerwG , U. v. 05.08.1983, BRS 40 Nr. 4 und B. v.

  1. 1984 NVwZ 1985, 37 f.) auf die bauordnungsrechtliche Festsetzung einer bestimmten Dachform übertragen werden kann. Außerdem wäre zur Entscheidung der Fragen, ob - bei Bejahung des drittschützenden Charakters - die geschützten nachbarlichen Belange beeinträchtigt werden und ob die genehmigte Errichtung eines Satteldaches das Straßenbild verunstaltet, wahrscheinlich eine Augenscheinseinnahme durch den Senat erforderlich gewesen. Da die Gestaltungsvorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 HBO keine nachbarschützende Wirkung hat (vgl. Beschluß des Senats vom
  2. 1983 - 4 TG 57/83 -; Hess.VGH, B. v. 10.07.1985 - 3 TG 1132/85 -), wäre bei Bejahung einer Verunstaltung außerdem im einzelnen zu prüfen und entscheiden gewesen, welchen Grad die Verunstaltung haben muß, um schwer und unerträglich in das Eigentum eines Nachbarn einzugreifen, ob im vorliegenden Verfahren diese Voraussetzungen vorliegen und deshalb ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben ist. Eine umfassende Prüfung der aufgezeigten Fragen würde dem Vereinfachungsgedanken des § 161 Abs. 2 VwGO nicht entsprechen. Randnummer 3 Die durch die mündliche Verhandlung entstandenen Kosten hat der Beigeladene entsprechend § 155 Abs. 5 VwGO zu tragen. Nach dieser Vorschrift können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Verschulden eines Beteiligten liegt dann vor, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht läßt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozeßführenden geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. Kopp, VwGO,
  3. Aufl. 1986, § 155 Rdnr. 19 und § 60 Rdnr. 9 m. w. N.). Der Beigeladene mußte in Erfüllung der ihm gemäß § 86 VwGO obliegenden Mitwirkungspflicht den Prozeßstoff umfassend vortragen. Dies gilt insbesondere für die in seine Sphäre fallenden Umstände, von denen nur er und nicht die anderen Beteiligten sichere Kenntnisse haben konnte (vgl. Kopp a.a.O. § 86 Rdnr. 11 m.w.N. ). Diese Pflicht hat der Beigeladene dadurch verletzt, daß er erst in der mündlichen Verhandlung am 11.09.1986 erklärte, daß auch die Innenausbauarbeiten im wesentlichen bereits seit zwei bis drei Wochen durchgeführt seien. Der Beigeladene hätte unverzüglich nach Beendigung der wesentlichen Innenausbauarbeiten (Errichtung der Innenmauern einschließlich Verputzen, Einsetzen der Fenster, Aufbringen des Estrichs und Elektro- und Heizungsinstallationsarbeiten) dies dem Gericht mitteilen müssen. Nach der Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 11.09.1986 in D. und der Ankündigung einer eventuellen Augenscheinseinnahme mußte für den Beigeladenen und seinen Bevollmächtigten klar sein, daß das Gericht aufgrund des nichtbestrittenen Vorbringens des Antragsgegners in dessen Schriftsatz vom 26.08.1986 (Blatt 44 der Akten) davon ausging, daß die wesentlichen Bauarbeiten noch nicht beendet waren und deshalb für den Antrag der Antragsteller noch ein Anordnungsgrund gegeben war. Hätte der Beigeladene, was ihm zuzumuten war, rechtzeitig vor Durchführung der mündlichen Verhandlung dem Gericht die Beendigung der wesentlichen Bauarbeiten mitgeteilt, wäre der Termin zur mündlichen Verhandlung in D. aufgehoben worden, denn nach Wegfall des Anordnungsgrundes wäre zur Entscheidung über den Antrag eine mündliche Verhandlung und eine Augenscheinseinnahme nicht mehr erforderlich gewesen. Die Kosten der mündlichen Verhandlung wären nicht entstanden. Randnummer 4 Die Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen folgt aus § 162 Abs. 3 VwGO. Die Billigkeit gebietet es nicht, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen den übrigen Beteiligten oder der Staatskasse aufzuerlegen. Es spricht einiges dafür, daß die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, deren Ausnutzung Anlaß für den Antrag der Antragsteller war, ohne daß der Senat dies im Rahmen der vorliegenden Kostenentscheidung abschließend prüfen müßte, rechtswidrig gewesen ist. Sie widerspricht der Dachformfestsetzung in dem maßgeblichen Bebauungsplan Nr. 25 der Stadt D., und die Voraussetzungen für eine Befreiung, die der Beigeladene durchgesetzt hat, sind gemäß dem bei bauordnungsrechtlichen Festsetzungen anzuwendenden § 94 Abs. 2 HBO nicht gegeben. Randnummer 5 Den Streitwert setzt der Senat in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1 GKG gemäß §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 GKG fest. Bei einem Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO wegen einer dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung ist für den Streitwert die Bedeutung des möglichen Nachteils für das Grundstück der Antragsteller maßgeblich. Da das Grundstück der Antragsteller unmittelbar an das Grundstück des Beigeladenen angrenzt, bemißt der Senat im Hinblick auf die tatsächlichen Auswirkungen des streitigen Vorhabens das Interesse der Antragsteller an einem Obsiegen im vorliegenden Eilverfahren im Einklang mit seinen allgemeinen Streitwertrichtlinien und seiner ständigen Rechtsprechung mit 2/3 des dreifachen Hilfsstreitwertes des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG und setzt deshalb den Streitwert auf 8.000,00 DM fest. Die Befugnis, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen entsprechend abzuändern, beruht auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Randnummer 6 Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024385

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