Vorbeugender Rechtsschutz des Nachbarn Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung vorbeugenden Rechtsschutz vor einer von der Antragsgegnerin auf Antrag der Beigeladenen zu
(747)). Zwar ist es einem Grundstückseigentümer in der Regel zuzumuten, eine von ihm befürchtete Baugenehmigung zugunsten eines Nachbarn abzuwarten und dann gegen diesen Verwaltungsakt vorzugehen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn bereits ein positiver Bauvorbescheid vorliegt, ein Baugenehmigungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen und Erklärungen vorliegt und die Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung nach Auffassung der Baubehörde erfüllt sind. Bei dieser Sachlage läuft der Antragsteller Gefahr, gegen vollendete Tatsachen angehen zu müssen und selbst mit vorbeugendem Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren zu spät zu kommen. Ein den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG gerecht werdender effektiver Rechtsschutz gebietet es daher, nicht nur das Rechtsschutzinteresse für eine vorbeugende Unterlassungsklage zu bejahen, sondern auch vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung zu gewähren (vgl. Finkelnburg, vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren,
- Aufl. 1979, Rdnr. 14 m.w.N.). Randnummer 13 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Zwar hat der Antragsteller wegen der zu Recht angenommenen Befürchtung einer unmittelbar bevorstehenden Erteilung der Baugenehmigung einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es fehlt jedoch an einem Anordnungsanspruch. Durch die auf dem Grundstück der Beigeladenen zu
- jetzt nur noch beabsichtigte Errichtung von 12 Garagen wird der Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Die begehrte Baugenehmigung verstößt nicht gegen § 67 Abs. 9 HBO , wonach Garagen so angeordnet und ausgeführt sein müssen, daß ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt sowie das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört. Nach der Rechtsprechung des Hess. VGH hat diese Vorschrift nachbarschützenden Charakter (Beschluß vom
- Oktober 1981 - IV TG 67/81 - BRS 38 Nr. 128). Die vorgesehene Errichtung von 12 Garagen hat für den Antragsteller keine unzumutbaren Beeinträchtigungen zur Folge. Garagenstellplätze sind nach § 12 Abs. 1 und 2 BauNVO in allen Gebieten, insbesondere auch in einem reinen Wohngebiet - wie hier - zulässig. Die Bewohner eines reinen Wohngebietes haben daher die Geräusche bei der Zu- und Abfahrt von Kraftfahrzeugen wie Türenschlagen, Anlassen, Warmlaufen lassen, Öffnen und Schließen von Garagentoren grundsätzlich hinzunehmen. Wegen der besonderen Störanfälligkeit und aus diesem Grunde Schutzbedürftigkeit eines reinen Wohngebietes kann jedoch die mit einer Garagenbenutzung verbundene Beeinträchtigung für einen Nachbarn dann unzumutbar werden, wenn Garagen massiert auf einem Grundstück errichtet werden. So hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem bereits erwähnten Beschluß vom
- Oktober 1981 die Errichtung von 17 Stellplätzen bzw. Garagen in einem rückwärtigen Teil eines in einem reinen Wohngebiet gelegenen Grundstücks wegen Verstoßes gegen § 67 Abs. 9 HBO für rechtswidrig gehalten. Die besonderen Voraussetzungen des dieser Entscheidung zugrundegelegenen Sachverhalts sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Der Bauwerksabstand zwischen dem Wohnhaus des Antragstellers und der jetzt vorgesehenen nächstgelegenen Garage beträgt etwa 32,5 m und führt allein aufgrund dieser Entfernung bereits zu einer erheblichen Reduzierung der mit der Garagenbenutzung verbundenen Beeinträchtigungen. Hinzu kommt, daß die Garagen quer zum Grundstück des Antragstellers errichtet werden sollen, was weiter zu einer Verminderung insbesondere der Geräuschbeeinträchtigungen führt. Bei dieser Sachlage sieht der Senat die von dem Antragsteller behauptete unzumutbare Lärm- und Abgasbeeinträchtigung als nicht glaubhaft gemacht. Für eine weitere Sachaufklärung, etwa durch Einholung eines Lärmgutachtens, besteht im vorliegenden Eilverfahren keine Veranlassung. Randnummer 14 Daß die befürchtete Baugenehmigung gegen andere nachbarschützende Vorschriften verstößt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es bedarf schließlich auch keiner Prüfung der Frage, ob die Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen nicht nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts rechtswidrig ist, weil ein nachbarlicher Abwehranspruch nur dann gegeben wäre, wenn die Baugenehmigung bzw. ihre Ausnutzung die vorgegebene Grundstückssituation des Antragstellers nachhaltig änderte und ihn dadurch schwer und unerträglich träfe. Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Nachdem die Beigeladene zu
- verbindlich erklärt hat, nur noch 12 Garagen auf ihrem Grundstück zuzulassen, bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Antragsteller bei der Errichtung von 16 Garagen erfolgreich gewesen wäre. Randnummer 15 Die Beschwerde ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen, weil der Antragsteller in vollem Umfange unterlegen ist. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu
- sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und damit das Risiko eigener Kostentragung gemäß § 154 Abs. 3 VwGO auf sich genommen hat; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu
- sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig. Randnummer 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 (analog), 20 Abs. 3 und 25 Abs. 1 GKG. Randnummer 17 Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024387