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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat 7 UE 1118/85 Urteil Dolmetscherkosten keine erstattungsfähigen Abschiebungskosten § 24 Abs 6a AuslG

Dolmetscherkosten keine erstattungsfähigen Abschiebungskosten Tatbestand Randnummer 1 Die jugoslawische Staatsangehörige B.A. wurde am 2.9.1982 in Offenbach a.M. von Beamten der Vollzugspolizei wegen des Verdachts des Verstoßes gegen ausländerrechtliche Bestimmungen "zum Zwecke der Abschiebung" festgenommen und in Polizeihaft eingeliefert. Sie war weder im Besitz einer Aufenthalts- noch einer Arbeitserlaubnis. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung, zu der ein Dolmetscher hinzugezogen worden war, erklärte sie, sie habe in der vom Kläger geführten Gaststätte gegen ein Entgelt gearbeitet. Die Staatsanwaltschaft erklärte, sie verzichte auf die Strafverfolgung. Mit Verfügung vom 03.09.1982 ordnete die Ausländerbehörde der Beklagten die Abschiebung der jugoslawischen Staatsangehörigen an, deren Wirkung sie auf 10 Jahre befristete. Die Jugoslawin verzichtete auf die Einlegung von Rechtsbehelfen; sie wurde am gleichen Tag auf dem Luftweg nach Jugoslawien abgeschoben. Randnummer 2 Mit Bescheid vom 15.9.1982, zugestellt am 1.10.1982, forderte die Beklagte den Kläger auf, die Kosten für die Abschiebung der von ihm beschäftigten jugoslawischen Staatsangehörigen zu erstatten. Deren Höhe setzte sie vorerst auf 486,-- DM (456,-- DM Flugkosten und 30,-- DM Zustellkosten) fest. Den am 13.10.1982 eingelegten Widerspruch wies der Regierungspräsident in Darmstadt mit Bescheid vom 8.12.1983 zurück. Zugleich setzte er unter Abänderung des angefochtenen Bescheides die zu erstattenden Kosten auf 621,-- DM fest. Zu dem Umfang der Kostenerstattungspflicht führte er aus: Der Kläger habe alle Aufwendungen zu erstatten, die durch die Anordnung und Vollziehung der Abschiebung entstanden seien. Dazu gehörten neben den Kosten für die Inanspruchnahme der Verkehrsmittel die Kosten der vollzugspolizeilichen Unterkunft, Verpflegung und Transport des Ausländers zum Flughafen sowie die Dolmetscherkosten. Letztere seien zwar im Rahmen der vollzugspolizeilichen Ermittlungen entstanden. Gleichwohl seien sie zu den Kosten der Vorbereitung der Abschiebung zu rechnen. Da die Staatsanwaltschaft in der Regel auf Strafverfolgung verzichte, wenn die Abschiebung des Ausländers zu erwarten sei, müsse davon ausgegangen werden, daß die Beschuldigtenvernehmung in erster Linie zu dem Zweck der Abschiebung des Ausländers durchgeführt werde. Da die Ausländerbehörde von der jeweiligen Polizeidienststelle die Ermittlungsergebnisse zur Verfügung gestellt bekomme, bleibe es ihr erspart, eigene Ermittlungen durchzuführen. Diese Verfahrensweise liege im öffentlichen Interesse, da unnötiger Kostenaufwand vermieden werde. Im Hinblick auf den Zweck des § 24 Abs. 6 a AuslG, Arbeitgeber davon abzuhalten, ausländische Arbeitnehmer illegal zu beschäftigen, und den Sanktionscharakter der die Kostenerstattung anordnenden Bestimmung bestehe keine Veranlassung zu einer restriktiven Auslegung. Zu erstatten seien daher folgende Kosten: Randnummer 3 Flugkosten: 456,-- DM Vollzugshilfekosten der Polizei: 31,80 DM Dolmetscherkosten: 133,20 DM Randnummer 4 Die von der Beklagten festgesetzten Zustellkosten in Höhe von 30,-- DM seien hingegen mangels einer Rechtsgrundlage nicht erstattungsfähig. Randnummer 5 Am 4.1.1983 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 15.9.1982 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.12.1983 aufzuheben. Randnummer 6 Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Das Verwaltungsgericht Darmstadt hob mit Gerichtsbescheid vom 13.05.1985 den angefochtenen Bescheid auf, soweit ein höherer Betrag als 487,80 DM festgesetzt worden war. Im übrigen wies es die Klage mit folgender Begründung ab: Randnummer 8 Die Beklagte habe den Kläger zu Recht gemäß § 24 Abs. 6 a AuslG zur Erstattung der entstandenen Abschiebungskosten in Höhe von 487,80 DM herangezogen. Zu Unrecht habe sie indessen auch die Dolmetscherkosten in Höhe von 133,20 DM geltend gemacht. Diese Kosten seien im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts eines Vergehens gegen das Ausländergesetz entstanden. Wenn sich die Ausländerbehörde der dort gewonnenen Erkenntnisse im Wege der Amtshilfe bedient habe, handele es sich dabei nicht um Kosten der Abschiebung. Der Hinweis der Beklagten, die Beschuldigtenvernehmung sei in erster Linie mit dem Ziel der Abschiebung des Ausländers durchgeführt worden, ändere hieran nichts. Es fehle bereits an der Zuständigkeit der Vollzugspolizei, Abschiebungsmaßnahmen durchzuführen. Im übrigen stelle die Verfahrensweise der Beklagten einen Formmißbrauch dar. Randnummer 9 Am 19.6.1985 hat die Beklagte gegen den ihr am 21.5.1985 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung eingelegt, soweit das Verwaltungsgericht ihren Bescheid aufgehoben und ihr Kosten auferlegt hat. Bei den Dolmetscherkosten handele es sich um Kosten der Abschiebung im Sinne des § 24 Abs. 6 a AuslG. Zwar treffe es zu, daß diese Kosten im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Ausländergesetz angefallen seien. Da ein solcher Verstoß sowohl ein Grund für die Abschiebung wie eine Straftat sein könne und in der Regel beides sei, erfülle die Vernehmung durch die Vollzugspolizei insoweit eine Doppelfunktion. Sie sei also auch eine notwendige Voraussetzung der Feststellung eines Abschiebungsgrundes. Da zudem die Staatsanwaltschaft in der Regel in diesen Fällen auf Strafverfolgung verzichte, diene die Ermittlungstätigkeit der Vollzugspolizei sogar in erster Linie der Vorbereitung der Abschiebung. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Randnummer 11 Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Randnummer 13 Die Behördenakten der Beklagten (2 Bände) haben bei der Beratung vorgelegen. Auf ihren Inhalt sowie den der Verfahrensakte wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist nicht begründet. Randnummer 15 Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Leistungsbescheid zu Recht aufgehoben, soweit hiermit die Erstattung von Dolmetscherkosten geltend gemacht worden ist, die im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens angefallen sind. Der Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die geltend gemachte Erstattungsforderung fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Die im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens entstandenen Dolmetscherkosten sind entgegen der Auffassung der Beklagten keine Abschiebungskosten im Sinne des § 24 Abs. 6 a des Ausländergesetzes vom 28.04.1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 25.06.1975 (BGBl. I S. 1542). Randnummer 16 Nach dieser Bestimmung hat die Abschiebungskosten zu tragen, wer einen Arbeitnehmer beschäftigt, der eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AFG erforderliche Arbeitserlaubnis nicht besitzt und der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AuslG den Geltungsbereich des Ausländergesetzes unverzüglich zu verlassen hat. Zwar hat der Gesetzgeber nähere Regelungen über den Umfang der Haftung nicht getroffen. Immerhin ist bei der wegen des Sachzusammenhangs gebotenen Einbeziehung des § 24 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers nur die durch die Abschiebung entstandenen Kosten erstattungsfähig sind. Welche Aufwendungen im einzelnen dazu gehören, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Entscheidung. Namentlich muß der Senat nicht darüber befinden, ob (nur) die Kosten erstattungsfähig sind, die nach der Anordnung der Abschiebung durch die Ausländerbehörde angefallen sind (vgl. Urteil des Senats vom 26.04.1979, VII OE 30/78), oder ob möglicherweise auch die zur Vorbereitung der Entschließung der Ausländerbehörde entweder bei ihr selbst oder bei einer anderen Behörde, die auf ihr Ersuchen im Wege der Amtshilfe tätig geworden ist, entstandenen Kosten vom Arbeitgeber zu erstatten sind. Denn jedenfalls sind, wie der Senat in einem vergleichbaren Fall bereits entschieden hat, die Gebühren eines Dolmetschers, der im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens tätig geworden ist, welches der Aufklärung des illegalen Aufenthalts des Ausländers unter strafrechtlichen Gesichtspunkten diente, von dessen Arbeitgeber nicht zu erstatten (Urteil vom 25.09.1975, VII OE 69/74; vgl. aus dem Schrifttum: Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, 2. Aufl., Stand: 24. Ergänzungslieferung, § 24 AuslG Anm. 8; Hailbronner, Ausländerrecht, 1984, Rdnr. 592). Randnummer 17 An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Haftung des Arbeitgebers eines abgeschobenen Ausländers ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auf die Kosten begrenzt, die durch die Abschiebung eines sich illegal im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländers entstehen. Hiernach sind jedenfalls diejenigen Kosten von ihm nicht zu erstatten, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem die für die Abschiebung eines Ausländers zuständige Behörde (§ 20 AuslG) mit der Sache überhaupt noch nicht befaßt war. Die durch den Wortlaut des Gesetzes - der Auslegung des Begriffs "Abschiebungskosten" gezogene Grenze kann entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht unter Berufung auf den Zweck der Kostenvorschrift, die Allgemeinheit von den Abschiebungskosten zu entlasten und die Beschäftigung illegal sich im Bundesgebiet aufhaltender Ausländer durch Abschreckung zu bekämpfen, überschritten werden. Eine derartige Auslegung stellte eine unzulässige, nämlich nicht auf der Grundlage eines Gesetzes beruhende Einschränkung des Grundrechts der Berufsfreiheit des Arbeitgebers dar. Wenn der Gesetzgeber nur die durch die Abschiebung entstandenen Kosten für erstattungsfähig, erklärt hat, folgt daraus, daß sonstige Kosten, die im weiteren Sinne durch den illegalen Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet entstanden sind, wie etwa die Kosten des Ausweisungsverfahrens oder strafrechtlicher Ermittlungsverfahren nicht von dem Ausländer oder dessen Arbeitgeber zu tragen sind. Die durch die Inanspruchnahme eines Dolmetschers im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens entstandenen Kosten werden auch nicht - wie die Beklagte meint - dadurch zu Abschiebungskosten, das sich die Ausländerbehörde der dort gewonnenen Erkenntnisse bedient. Ohne Bedeutung für die Bestimmung des Umfangs der Kostenpflicht ist ferner, ob die Vollzugspolizei ihre Ermittlungen auch im Blick auf ein mögliches oder nach der Verwaltungspraxis sogar regelmäßig sich anschließendes Abschiebungsverfahren durchführt. Bei der Vollzugspolizei anfallende Kosten sind allenfalls dann erstattungsfähig, wenn sie nach Einleitung des Abschiebungsverfahrens auf Ersuchen der zuständigen Ausländerbehörde im Wege der Amtshilfe angefallen sind. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 19 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 20 Der Senat hat die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die Frage, welche Aufwendungen als Abschiebungskosten im Sinne des § 24 Abs. 6 a AuslG erstattungsfähig sind, höchstrichterlicher Klärung bedarf. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024397

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