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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat 5 TH 855/86 Beschluss Baugenehmigungsgebühren: Abweichung der tatsächlichen von den durchschnittlichen Rohb

Baugenehmigungsgebühren: Abweichung der tatsächlichen von den durchschnittlichen Rohbaukosten; Rechtsnormqualität der Bekanntmachung der Durchschnittskosten Gründe Randnummer 1 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg, da das Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Gebührenfestsetzung im Bauschein des Antragsgegners vom

  1. Juli 1985 zu Unrecht abgelehnt hat. Es bestehen nämlich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Gebührenfestsetzung (§ 80 Abs. 4 Randnummer 2 S. 3 VwGO). Randnummer 3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausweislich der Beschwerdeschrift lediglich der Eilantrag des Antragstellers. Das ist auch folgerichtig, da das Verwaltungsgericht den gleichzeitig von seiner Ehefrau erhobenen Eilantrag nicht beschieden hat; dieser ist daher dort noch anhängig. Randnummer 4 Gegenstand des Eilantrages ist das Begehren des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seines am
  2. August 1985 erhobenen Widerspruchs anzuordnen. Dieser richtet sich gegen die Gebührenfestsetzung des Antragsgegners jedoch nur insoweit, als die Gebührenberechnung nicht auf der Grundlage der tatsächlichen Herstellungskosten der Reithalle, sondern statt dessen nach Maßgabe der durchschnittlichen Rohbaukosten für gewerbliche Hallenbauten erfolgt ist. Die übrigen Gebührenfestsetzungen wurden vom Widerspruch des Antragstellers und seiner Ehefrau nicht berührt. Dieser ist daher dahin auszulegen, daß der auf die Reithalle entfallende Gebührenanteil nach Maßgabe der vom Antragsteller mit 250.000,00 DM angegebenen Herstellungskosten errechnet und die Gesamtgebühr für die Erteilung der Baugenehmigung entsprechend herabgesetzt wird. Summenmäßig ist der Widerspruch also dahin zu verstehen, daß die Ermäßigung der Baugenehmigungsgebühr auf 5.635,00 DM - statt bislang 21.689,50 DM - verlangt wird, wobei 4.125,00 DM auf die Reithalle entfallen (250 x 16,50 = 4.125,00 DM). In diesem Umfang ist die Gebühranforderung allerdings bestandskräftig geworden; gleiches gilt für die nicht angegriffenen Festsetzungen der Sonder- und der Befreiungsgebühr. Randnummer 5 Der Antragsgegner hat die Festsetzung der Baugenehmigungsgebühr auf § 1 Absätze 1, 4, §§ 5 , 6 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) vom
  3. Juli 1972, zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. April 1981 (GVBl. 1981 I S. 137), Abschnitt IV der lfd. Nr. 11 des gemäß § 25 Abs. 2 HVwKostG fortgeltenden Gebührenverzeichnisses in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. Juli 1972, zuletzt geändert durch Verordnung vom
  6. September 1975 (GVBl. 1975 I S. 212) und § 1 Bauaufsichtsgebührensatzung des Main-Kinzig-Kreises vom
  7. November 1981 in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 1 lit b der Anlage zu dieser Satzung gestützt. Danach beträgt die Gebühr für die Erteilung einer Baugenehmigung für Baumaßnahmen, die sich auf Bauwerke besonderer Art und Nutzung beziehen, 16,50 DM für je angefangene DM 1.000,00 Rohbausumme. Daß die Reithalle zu den Bauwerken besonderer Art und Nutzung im Sinne der Anlage zur Satzung des Antragsgegners zählt, ist nicht zweifelhaft; der Antragsteller hat insoweit auch keine Einwände erhoben. Randnummer 6 Bedenklich ist aber die Berechnung der der Gebührenfestsetzung zugrunde zu legenden Rohbausumme. Die Satzung des Antragsgegners enthält dazu keine Aussage, so daß entsprechend ihrem § 3 die gesetzlichen Vorschriften des HVwKostG gelten. Diese Verweisung legt der Senat dahin aus, daß auch die im Gebührenverzeichnis unter lfd. Nr. 11 enthaltenen Regelungen der Abschnitte III und IV Anwendung finden sollen. Denn die Satzung einschließlich ihrer Anlage enthält insoweit keine eigenständigen Vorschriften. Dies kann aber nur dahin zu verstehen sein, daß in dieser Hinsicht die allgemeinen Bestimmungen anwendbar bleiben sollen, zumal sonst die Regelungen in der Satzung lückenhaft und dann unter Umständen nicht mit § 1 Abs. 4 HVwKostG vereinbar wären. Für die Ermittlung der Rohbausumme gilt somit Abschnitt IV der lfd. Nr. 11 der Gebührenverzeichnisses. Danach ergibt sich die Rohbausumme aus der Vervielfachung des umbauten Raums mit den statistisch für das Land ermittelten jeweiligen durchschnittlichen Rohbaukosten je cbm umbauten Raumes. Der Minister des Innern gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten jährlich im Staatsanzeiger bekannt. Da der Bauantrag am
  8. Dezember 1984 gestellt wurde, war hier die Bekanntmachung der für die Berechnung der Bauaufsichtsgebühren maßgeblichen durchschnittlichen Rohbaukosten vom
  9. August 1984, gültig für die Zeit vom
  10. September 1984 bis zum
  11. August 1985, maßgebend (StAnz 1984 S. 1578). Nach Ziffer 1 lit h dieser Bekanntmachung betrugen die durchschnittlichen Rohbaukosten für gewerbliche Hallenbauten 73,00 DM. Daraus hat der Antragsgegner in einer bei summarischer Prüfung rechnerisch nicht zu beanstandenden Weise eine Rohbaukostensumme von 1.222.493,80 DM errechnet. Nimmt man jedoch entsprechend dem Senatsbeschluß vom
  12. Mai 1976 (V TH 1/76 - HessVGRspr. 1976 S. 55 f.) und dem Senatsurteil vom
  13. Juni 1975 (V OE 8/74 - HessVGRspr. 1975 S. 67 ff.) an, die Berechnung der Rohbausumme nach durchschnittlichen Rohbaukosten sei zulässig, soweit die Verwendung von Wahrscheinlichkeitsmaßstäben zur Berechnung von Abgaben und Kosten im allgemeinen zulässig ist, stellt sich hier die auch vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob zwischen tatsächlich entstandenen Kosten und fiktiven Rohbaukosten nicht ein solches Mißverhältnis besteht, daß die Verwendung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt. Im Erlaß des Hessischen Ministers des Innern, der der Bekanntmachung vom
  14. August 1984 vorangestellt ist, heißt es dazu: Randnummer 7 "Die Bauwerksgruppen c bis i und m der Bekanntmachung umfassen Bauten unterschiedlicher Konstruktionsart, teilweise auch unterschiedlicher Nutzung. Ihnen können daher bauliche Anlagen angehören, deren tatsächliche Rohbaukosten wesentlich unter den durchschnittlichen Rohbaukosten liegen. Um ungerechtfertigte Härten zu vermeiden, bitte ich, in den Fällen., in denen die ortsüblichen Rohbaukosten für bauliche Anlagen dieser Art mehr als 25 % unter den bekanntgegebenen durchschnittlichen Rohbaukosten liegen, von den ortsüblichen Rohbaukosten auszugehen." Randnummer 8 Die Gebührenrechnung ist somit dann den tatsächlichen Kostenverhältnissen anzupassen, wenn diese wesentlich unter den durchschnittlichen Rohbaukosten der jeweiligen Bauwerksgruppe liegen. Wesentlich ist eine Abweichung sicherlich, wenn die Gesamtherstellungskosten wie hier der Reithalle nur etwa ein Sechstel der fiktiven Rohbaukosten betragen. Wenn im Erlaß dabei als Bezugspunkt die "ortsüblichen" Rohbaukosten genannt werden, versteht der Senat dies dahin, daß insbesondere regionale Unterschiede in der Baupreisgestaltung Berücksichtigung finden sollen. Werden aber für bestimmte Bauwerksarten auch überregional Baupreise verlangt, die wesentlich unter dem bekanntgegebenen durchschnittlichen Rohbaukosten bestimmter Bauwerksgruppen liegen, so muß in diesen Fällen ebenfalls auf die tatsächlichen Kosten abgestellt werden. Dies ist die zwingende Folge der Zusammenfassung einer Vielzahl von Bauten unterschiedlicher Konstruktionsart und Nutzung zu Bauwerksgruppen; die darin liegende Typisierung bedarf einer ergänzenden Regelung, nach der Ausnahmefälle und wesentliche Abweichungen sachgerecht abgewickelt werden können. Randnummer 9 Der Antragsgegner hat somit dem auf die Reithalle entfallenden Anteil der Baugenehmigungsgebühr zu Unrecht die durchschnittlichen Rohbaukosten in Höhe von 73,00 DM je cbm umbauten Raumes zugrunde gelegt. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens hält es der Senat für sachgerecht, auf die vom Antragsteller angegebenen tatsächlichen Baukosten abzustellen. Er hält es für wahrscheinlich, daß auch im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens und einer eventuellen Beweisaufnahme für die durchschnittlichen Rohbaukosten von Reithallen kein höherer Wert ermittelt wird, als er hier im Eilverfahren zugrundegelegt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die vom Antragsteller angegebenen Kosten auch solche Aufwendungen enthalten, die über die Rohbaumaßnahmen hinausgehen. Randnummer 10 Da der Eilantrag bereits aus diesen Gründen Erfolg hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Gebührenfestsetzung des Antragsgegners aus anderen Gründen zu beanstanden ist. Fraglich ist hier nämlich, ob die Festsetzung von Baugenehmigungsgebühren in jeder Beziehung den Erfordernissen des Gesetzesvorbehalts nach Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 2 Abs. 2 HV genügt. Denn der Senat vermag an seiner im Beschluß vom
  15. Mai 1976 geäußerten Auffassung nicht festzuhalten, wonach die Bekanntmachung der durchschnittlichen Rohbaukosten nicht als Festlegung des Gebührenmaßstabes, sondern lediglich als Schaffung einer Erkenntnisquelle für das der Berechnung zugrunde zu legende statistische Zahlenmaterial zu bewerten ist (HessVGRspr. 1976 S. 55 <56>). Allein der Umstand, daß die Bekanntmachungen über die durchschnittlichen Rohbaukosten nach Bauwerksgruppen aufgegliedert sind und der Minister des Innern diese Einteilung in eigener Verantwortung vornimmt, ohne durch Vorschriften des Gebührenverzeichnisses dazu näher angeleitet zu sein, zeigt, daß hier materielle Rechtssetzung erfolgt und nach der Eigenart der Baugebührenberechnung im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt auch erfolgen muß; insoweit schließt sich der Senat unter Aufgabe seines früheren Standpunkts der Auffassung des OVG Lüneburg an (Urteil vom
  16. Februar 1973 - I OVG A 23/72 - OVGE 29, 451 <453 ff.> = VwRspr. 25 S. 659). Randnummer 11 Daran schließt sich die Frage an, ob Abschnitt IV der lfd. Nr. 11 des Gebührenverzeichnisses mit dem Verweis auf die jährlichen Bekanntmachungen der durchschnittlichen Rohbaukosten als Ermächtigung an den Minister des Innern zum Erlaß von Ausführungsverordnungen entsprechend Art. 107 HV auszulegen ist. Bejaht man dies, stellt sich die weitere Frage, ob die Bekanntmachungen des Ministers einschließlich ihres jeweiligen Einführungserlasses materiell als Rechtsverordnung angesehen werden können, insbesondere einen ausreichend bestimmten Regelungsgehalt aufweisen, und ob die - materiell als Verordnungen einzustufenden - "Bekanntmachungen" und Erlasse ordnungsgemäß verkündet sind. Gegen eine ordnungsgemäße Verkündung spricht, daß Rechtsverordnungen der Landesregierung und der obersten Landesbehörden nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verkündigung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom
  17. November 1971, zuletzt geändert durch Gesetz vom
  18. März 1983 (GVBl. 1983 I S. 28) im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I zu verkünden sind. Eine Verkündung im Staatsanzeiger genügt diesen Erfordernissen nicht. Andererseits könnte für eine ordnungsgemäße Verkündung sprechen, daß Abschnitt IV der lfd. Nr. 11 des Gebührenverzeichnisses eine abweichende Verkündungsform spezialgesetzlich festlegt. Diese Abweichung von dem in § 1 Abs. 1 Verkündigungsgesetz niedergelegten einfachgesetzlichen Grundsatz könnte zulässig sein, obwohl das Gebührenverzeichnis nur den Rang einer Rechtsverordnung besitzt und deshalb der Vorrang der formellen Gesetze zu beachten wäre; denn die Fortgeltung des Gebührenverzeichnisses in seinen hier maßgeblichen Vorschriften wurde durch § 25 Abs. 2 HVwKostG ausdrücklich angeordnet, woraus der Schluß gezogen werden könnte, der Landtag habe die Abweichung von § 1 Abs. 1 des Verkündigungsgesetzes in seinen Willen aufgenommen und gebilligt, was auch im Hinblick auf Art. 120 HV zulässig wäre, da diese Vorschrift nur für die formellen Gesetze gilt (vgl. Hess. StGH ESVGH 20, 217 <224 ff.>). Randnummer 12 Da der Antragsgegner unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Randnummer 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 1 S. 3, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG. Der Streitwertberechnung ist dabei im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts nur derjenige Betrag zugrunde zu legen, der vom Widerspruch des Antragstellers gegen die Gebührenfestsetzung in der Baugenehmigung tatsächlich umfaßt wird. Soweit die Gebührenfestsetzung bestandskräftig geworden ist, muß sie außer Ansatz bleiben. Danach ist davon auszugehen, daß der Widerspruch eine Herabsetzung der Baugenehmigungsgebühr um 16.054,50 DM verlangt. Von diesem Wert ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der im Eilverfahren getroffene Regelung 1/3 als Streitwert angemessen. Randnummer 14 Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024398

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