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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat 5 UE 1361/86 Beschluss Fälligkeit von Beförsterungskostenbeiträgen; Verzugszinsen § 43 Abs 3 ForstG HE, § 2

Fälligkeit von Beförsterungskostenbeiträgen; Verzugszinsen Leitsatz

  1. Ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung von Kostenbeiträgen nach dem ForstG HE besteht nicht, wenn die Gemeinden auf Grund der bisher geübten - und von der Landesverwaltung nicht aufgegebenen - Verwaltungspraxis darauf vertrauen durften, daß sie zunächst unter genaue Angabe des zu entrichteten Betrages zur Zahlung aufgefordert werden.
  2. Zur Frage, ob die Erhebung von Beförsterungskostenbeiträgen den Erlaß eines Kostenbescheides voraussetzt (wird offen gelassen). Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Anforderung von Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung von Kostenbeiträgen nach dem Hessischen Forstgesetz (HForstG). Die Beiträge hat die Klägerin als Eigentümerin von Waldflächen für die Durchführung des forsttechnischen Betriebes durch Bedienstete des Beklagten zu entrichten. Bis zum Jahre 1982 ging der Zahlung der Beiträge eine entsprechende Aufforderung des zuständigen Forstamts C. unter Angabe der zu zahlenden Beträge voraus; diese wurden anschließend stets fristgerecht beglichen. Auch im Jahre 1884 wurde in dieser Weise verfahren. Dagegen unterblieb im Jahre 1983 eine Zahlungsaufforderung des Forstamts an die Klägerin aus verwaltungsinternen Gründen. Erst mit Schreiben vom
  3. Januar 1984 forderte das Forstamt die Klägerin auf, die Kostenbeiträge für das Jahr 1983 in Höhe von 44.288,81 DM unverzüglich zu überweisen. Die Klägerin beglich den Betrag umgehend. Randnummer 2 Mit Schreiben vom
  4. Februar 1984 forderte die Staatskasse Wiesbaden die Klägerin auf, Verzugszinsen in Höhe von 8 % auf die Kostenbeiträge des Jahres 1983 zu zahlen, insgesamt 2.076,65 DM. Nachdem die Klägerin dies abgelehnt hatte, machte die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Darmstadt den angeforderten Zinsbetrag mit Leistungsbescheid vom
  5. August 1984 geltend. Den dagegen am
  6. September 1984 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksdirektion mit Bescheid vom
  7. November 1984, zugestellt am
  8. November 1984, zurück. Randnummer 3 Mit der am
  9. Dezember 1984 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Aufhebung der Bescheide. Sie trug vor, mangels einer Zahlungsaufforderung sei sie nicht in Verzug gekommen. Randnummer 4 Der Zinsanspruch sei daher ungerechtfertigt. Eine Selbstberechnungspflicht sei in den Bestimmungen der Dritten Durchführungsverordnung zum HForstG nicht enthalten. Randnummer 5 Die Klägerin beantragte, den Bescheid des Beklagten vom
  10. August 1984 in Form des Widerspruchsbescheides vom
  11. November 1984 aufzuheben. Randnummer 6 Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Er machte geltend, die jährlichen Zahlungsaufforderungen an die Klägerin bis zum Jahre 1982 seien lediglich ein Entgegenkommen der Forstverwaltung gewesen, um der Gemeinde die Berechnung und gegebenenfalls den Aufwand, der bei fehlerhafter Berechnung entstehen könne, zu ersparen. Maßgeblich für die Begründung des Zinsanspruches sei aber, daß § 2 Abs. 2 der Dritten Durchführungsverordnung zum HForstG ausdrücklich vorsehe, die Kostenbeiträge seien zum
  12. Juli eines jeden Kalenderjahres fällig. Randnummer 8 Mit Urteil vom
  13. Februar 1986 gab das Verwaltungsgericht der Klage statt und hob die Bescheide des Beklagten auf. Zur Begründung führte es aus, der Zinsanspruch sei mangels Verzuges unbegründet. In Verzug könne nur kommen, wer die Nichtleistung zu vertreten habe. Dies sei hier zu verneinen, da dem Beklagten Mitwirkungspflichten im Hinblick auf die Leistung der Klägerin oblegen hätten, denen er nicht nachgekommen sei. Randnummer 9 Gegen das am
  14. April 1986 zugestellte Urteil hat der Beklagte am
  15. Mai 1986 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Zahlungspflicht beruhe auf einem Rechtssatz, eine vorherige Zahlungsaufforderung oder eine Rechnung seien daher nicht erforderlich. Die Klägerin könne auch nicht einwenden, sie habe nicht wissen können, in welcher Höhe die Beiträge zu zahlen seien. Die Höhe der Beiträge lasse sich nämlich aus § 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum HForstG entnehmen. Die der Berechnung zugrunde zu legenden Flächen seien den Gemeinden bekannt, da diese im Besitz des sogenannten Forsteinrichtungswerkes seien, zu dem auch eine Flächenübersicht gehöre. Auf dieser Grundlage habe die Klägerin die Berechnung der von ihr zu entrichtenden Kostenbeiträge zweifelsfrei vornehmen können. Soweit wider Erwarten im Einzelfall Unklarheiten bei der Berechnung und Bewertung der Flächen aufgetreten sein sollten, wäre es Sache der Klägerin gewesen, sich bei den Forstbehörden zu informieren. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
  16. Februar 1986 - V/1 E 1091/84 - die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts. Randnummer 13 Zwei Hefter Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Auf ihren Inhalt und den Inhalt der Gerichtsakte wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Über die Berufung des Beklagten entscheidet der Senat gemäß Art. 2 § 5 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom
  17. März 1978, zuletzt geändert durch Gesetz vom
  18. Juli 1985 (BGBl. 1985 I S. 1274), durch Beschluß, da er die Berufung einstimmig für unbegründet erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich zu dieser Verfahrensweise zu äußern. Sie haben keine Gesichtspunkte geltend gemacht, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten erscheinen ließen. Randnummer 15 Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg, da das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat. Randnummer 16 Der Beklagte ist nicht berechtigt, von der Klägerin Zinsen wegen verspäteter Zahlung der Beförsterungskostenbeiträge für das Jahr 1983 zu verlangen, da sich die Klägerin nicht in Verzug befand. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Der Senat nimmt darauf gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG Bezug. Randnummer 17 Der Vortrag des Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigte keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Zwar sind gemäß § 2 Abs. 2 der Dritten Verordnung zur Durchführung des HForstG vom
  19. Juni 1979, zuletzt geändert durch Verordnung vom
  20. August 1984 (GVBl. 1984 I S. 231), die von den Gemeinden zu entrichtenden Beförsterungskostenbeiträge in einer Summe jeweils zum
  21. Juli eines Jahres fällig. Aus der Versäumung eines Fälligkeitstermins folgt jedoch nicht ohne weiteres, daß sich der Schuldner nunmehr auch in Verzug befindet. Er kann in entsprechender Anwendung des § 285 BGB nur dann in Verzug geraten, wenn seine Leistung aus einem von ihm zu vertretenden Grunde unterbleibt. Dies ist hier aber nicht der Fall. Denn die Klägerin durfte auf die bis einschließlich 1982 geübte Verwaltungspraxis vertrauen und eine Zahlungsaufforderung unter Angabe des jeweils zu entrichtenden Betrages erwarten, um anschließend termingerecht zahlen zu können. Eine derartige Zahlungsaufforderung hat die Klägerin jedoch im Jahre 1983 unstreitig nicht erhalten. Der Beklagte hat auch nicht etwa grundsätzlich von dieser Verfahrensweise Abstand genommen, sondern die bis 1982 gehandhabte Verwaltungsübung im Jahre 1984 wieder aufgenommen. Bei dieser Sachlage geht es nicht an, die Klägerin auf die Selbsterrechnung der von ihr zu entrichtenden Beförsterungskostenbeiträge zu verweisen, ohne die Klägerin zuvor auf eine derartige Verpflichtung hingewiesen zu haben. Randnummer 18 Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf das Schreiben des Hessischen Ministers für Landwirtschaft und Umwelt vom
  22. Januar 1977 an den Hessischen Städte- und Gemeindebund e.V. und den Hessischen Städtetag berufen. Denn auch dort wird mit Wirkung für die Zukunft grundsätzlich an der Verwaltungsübung festgehalten, zur Zahlung der Kostenbeiträge durch Übersendung einer Rechnung aufzufordern, die den Gemeinden mindestens sechs Wochen vor dem
  23. Juli eines Jahres zugesandt werden soll. Für den Fall, daß dies ausnahmsweise unterbleibt, enthält das Schreiben lediglich die E m p f e h l u n g , den Kostenbeitrag des Vorjahres gleichsam als Abschlagszahlung zu entrichten. Von einer Selbsterrechnung der Kostenbeiträge ist in diesem Schreiben nicht die Rede. Randnummer 19 Die vom Beklagten angenommene Pflicht der Gemeinden zur Selbsterrechnung der von ihnen zu zahlenden Beförsterungskostenbeiträge findet im übrigen keine Grundlage in der Dritten Durchführungsverordnung zum Hessischen Forstgesetz. Eine derartige Regelung mag zwar in Ausfüllung der Verordnungsermächtigung des § 43 Abs. 3 Satz 2 HForstG in der Fassung vom
  24. Juli 1978, geändert durch Gesetz vom
  25. Juni 1983 (GVBl. 1983 I S. 103), möglich sein, ist aber bislang nicht getroffen worden. Damit ist der Vortrag des Beklagten, die Klägerin sei aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen ohne größere Schwierigkeiten in der Lage gewesen, die Kostenbeiträge selbst zu errechnen, auch aus diesem Grunde unerheblich. Randnummer 20 Der Senat kann nach alledem offenlassen, ob die Fälligkeit der Beförsterungskostenbeiträge unmittelbar aufgrund des § 2 Abs. 2 der Dritten Durchführungsverordnung eintreten konnte. Dies kann fraglich sein, weil die Beiträge möglicherweise als Verwaltungsgebühren für die Inanspruchnahme der Staatlichen Forstverwaltung anzusehen sind und dann gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) vom
  26. Juli 1972, zuletzt geändert durch Gesetz vom
  27. April 1981 (GVBl. 1981 I S. 137), in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes zu erheben wären, soweit die forstrechtlichen Vorschriften keine abweichenden Bestimmungen enthalten. Die bloße Bestimmung des Fälligkeitstermins in § 2 Abs. 2 der Dritten Durchführungsverordnung dürfte nicht ohne weiteres zu dem Schluß berechtigen, damit sei der Erlaß eines Kostenbescheides gemäß § 12 HVwKostG entbehrlich, um die Forderung auf Zahlung der Beförsterungskostenbeiträge zur Entstehung zu bringen. Randnummer 21 Da das Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Randnummer 22 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 23 Die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 VwGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024405

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