Leitsatz Zur Rechtsgültigkeit der Verordnung zur Einrichtung der Förderstufe. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde ist zulässig. Allerdings ist die Beschwerdeschrift erst nach Ablauf der in § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgesehenen Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht eingegangen. Nachdem die Bevollmächtigte der Antragsteller hierauf durch eine bei ihr am
- 1986 eingegangene gerichtliche Verfügung hingewiesen worden war, hat sie jedoch am
- 1986 und damit innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei dem Beschwerdegericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und mit einem am
- 1986 eingegangenen Schriftsatz erneut Beschwerde eingelegt. Es ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; denn die Bevollmächtigte der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, daß sie ohne Verschulden gehindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerdefrist gegen den am 11.8.1986 zugestellten Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel endete am 25.8.
- Es steht fest, daß die Bevollmächtigte der Antragsteller die Rechtsmittelschrift am 24.8.1986 als Eilbrief auf dem Postamt Frankfurt am Main 11 aufgegeben hat. Bei normaler Postlaufzeit hätte der Eilbrief am 25.8.1986 bei dem Verwaltungsgericht Kassel eingehen müssen. Randnummer 2 Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Randnummer 3 Ebenso wie das erstinstanzliche Gericht ist der Senat der Auffassung, daß die von den Antragstellern gestellten Anträge nach ihrem Wortlaut von vornherein keinen Erfolg haben könnten. Die Universitätsstadt Marburg als Schulträger (vgl. hierzu § 17 Abs. 2 Satz 1 des Schulverwaltungsgesetzes - SchVG - vom 4.4.1978 <GVBl. I S.232>, zuletzt geändert durch das Förderstufen- Abschlußgesetz vom 3.7.1985 <GVBl. I S. 98>) mußte bei der Einrichtung einer Klasse 5 an einem Gymnasium entscheidend mitwirken, so daß das insoweit in Anspruch genommene Land Hessen für sich genommen nicht der richtige Antragsgegner ist. Auf der anderen Seite wäre das Land Hessen und nicht die von den Antragstellern insofern als Antragsgegnerin bezeichnete Universitätsstadt für die Erteilung des Unterrichts in einer solchen Klasse zuständig. Jedoch auch wenn der Senat im Wege der Auslegung des Begehrens der Antragsteller davon ausgeht, daß die Anträge jeweils gegen den richtigen Gegner gerichtet werden sollen, kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben. Randnummer 4 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt die Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wie es zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens besteht, voraus, daß diese Regelung nötig erscheint, sei es um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, sei es aus anderen Gründen. Ein derartiger Grund ist hier nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die von den Antragstellern erstrebte vorläufige Regelung die Hauptsache vorwegnähme. Der Rechtsstreit zwischen den Beteiligten betrifft die Frage, ob die Antragstellerin Britta S. vom Beginn des Schuljahres 1986/87 an die Klasse 5 an einer Förderstufe besuchen muß oder ein Gymnasium besuchen kann. Die Förderstufe umfaßt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SchVG die Schuljahrgänge 5 und
- Bei einer ungestörten schulischen Entwicklung der Antragstellerin Britta S. wird sich die Hauptsache daher mit Ablauf des Schuljahres 1987/88 erledigen. Es ist nicht damit zu rechnen, daß bis dahin ein rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil vorliegt. Eine Regelung durch einstweilige Anordnung käme unter diesen Umständen nur bei eindeutig überwiegenden Erfolgsaussichten für die von den Antragstellern beim Verwaltungsgericht Kassel erhobene Klage in Frage. Tatsächlich erscheinen die Erfolgsaussichten der Klage jedoch zweifelhaft. Randnummer 5 Wie das Gericht des ersten Rechtszuges zutreffend ausgeführt hat, können die auf verfassungsrechtliche Überlegungen gestützten Rügen der in Art. 2 des Förderstufen-Abschlußgesetzes getroffenen Änderung des Schulverwaltungsgesetzes jedenfalls im vorliegenden Verfahren den Antragstellern nicht zum Erfolg verhelfen. Auf die Ausführungen in dem erstinstanzlichen Beschluß wird insoweit verwiesen. Randnummer 6 Die von den Antragstellern vorgebrachten Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Einrichtung der Förderstufe in der Universitätsstadt Marburg mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften erscheinen allerdings gewichtig. Die Förderstufe ist in Marburg vom 1.8.1986 an durch § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Einrichtung der Förderstufe - künftig: Verordnung - vom 31.1.1986 (GVBl. I S. 79) eingerichtet worden. Die Rechtsverordnung stützt sich auf Art. 1 § 2 des Förderstufen-Abschlußgesetzes. Danach bestimmt der Kultusminister im Benehmen mit dem Schulträger durch Rechtsverordnung, daß die Förderstufe mit Beginn des folgenden Schuljahres eingerichtet wird, wenn in einzelnen Gemeinden, Landkreisen oder Teilen von ihnen die Voraussetzungen zur Einführung der Förderstufe vor dem 1.8.1987 gegeben sind. Den Antragstellern ist zuzugeben, daß es fraglich erscheint, ob der Kultusminister das nach der gesetzlichen Regelung erforderliche Benehmen mit dem Schulträger, also mit der Universitätsstadt Marburg, vor Erlaß der Verordnung hergestellt hat. Aus der dem Senat vorliegenden Niederschrift über die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg vom 31.1.1986 ergibt sich, daß die Stadtverordnetenversammlung den Beschluß über die Einführung der Förderstufe in Marburg zum 1.8.1986 erst am 1.2.1986 gefaßt hat. Die Stellvertretende Stadtverordnetenvorsteherin K. hatte die Sitzungsleitung nach der Niederschrift noch während der Aussprache am 1.2.1986 bis 0.46 Uhr übernommen. Randnummer 7 Die sich nach der Niederschrift an die Aussprache anschließende Abstimmung erfolgte danach auch erst am 1.2.
- Der Wille des Schulträgers, die Förderstufe in Marburg vorzeitig einzurichten, ist also erst am 1.2.1986 zum Ausdruck gekommen, während die Verordnung das Datum des 31.1.1986 trägt. Es kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, ob diesem Umstand für die Wirksamkeit des die Universitätsstadt Marburg betreffenden § 1 Nr. 3 der Verordnung entscheidende Bedeutung zukommt oder ob es für die Herstellung des Benehmens mit dem Schulträger ausschlaggebend sein kann, daß die Verordnung erst am 25.2.1986 verkündet worden ist. Eine dem Art. 78 GG entsprechende Regelung, wonach ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz bereits vor seiner Verkündung zustande kommt, fehlt in der Verfassung des Landes Hessen. Für den Erlaß von Rechtsverordnungen trifft auch das Grundgesetz keine solche Bestimmung. Es bedarf auch keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Rechtsgültigkeit von § 1 Nr. 3 der Verordnung überhaupt von der Herstellung des Benehmens nach Art. 1 § 2 des Förderstufen-Abschlußgesetzes abhängt (hierzu: BVerwG, Beschl. v. 25.10.1979 - 2 N 1.78 - DÖV 1980, 566; H. Schneider, Gesetzgebung, S. 62; zweifelnd an der Erheblichkeit unterbliebener Anhörungen bzw. nicht hergestellten Benehmens: Zeitler, Einvernehmen und Benehmen im Bauplanungsrecht; Verwaltung und Rechtsbindung, Festschrift zum 100jährigen Bestehen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, S. 51, 62 <zu Anhörungen im Rechtssetzungsverfahren>; Achterberg, Allgemeines Verwaltungsrecht S. 171 <zum Benehmen im Allgemeinen>). Jedenfalls könnte auch die auf einem etwaigen Verstoß gegen Art. 1 § 2 des Förderstufen-Abschlußgesetzes beruhende Nichtigkeit des § 1 Nr. 3 der Verordnung der Klage der Antragsteller nicht zu einer eindeutig überwiegenden Erfolgsaussicht verhelfen. Art. 1 § 2 des Förderstufen-Abschlußgesetzes und die aufgrund dessen erlassene Verordnung lassen den erklärten politischen Willen der nach der Verfassung des Landes Hessen hierzu berufenen Staatsorgane erkennen, die Förderstufe schon mit Beginn des Schuljahres 1986/87 einzurichten, wenn die Voraussetzungen für ihre Einführung gegeben sind und das Benehmen mit dem Schulträger hergestellt ist. Das im Verhältnis zur Universitätsstadt Marburg bei Erlaß der Verordnung denkbarerweise fehlende Benehmen mit dem Schulträger ist jedenfalls durch den am 1.2.1986 von der Stadtverordnetenversammlung gefaßten und dem Kultusminister zwischenzeitlich bekanntgewordenen Beschluß hergestellt worden. Da die Förderstufe in Marburg mittlerweile eingerichtet worden ist und eine Rückabwicklung und die Wiederherstellung nach Schulformen gegliederter Klassen zu einem erheblichen Organisationsaufwand führen würde, muß der Senat davon ausgehen, daß der Kultusminister den rechtlichen Mangel bei dem Erlaß der Verordnung heilt, wenn er die vorstehend erörterten Zweifel für hinreichend begründet hält. Nachdem das Benehmen mit dem Schulträger hergestellt ist, hat der Minister die Möglichkeit, eine weitere Verordnung über die Einrichtung der Förderstufe in Marburg zu erlassen. Auch wenn sich eine neuerliche Verordnung zur Einführung der Förderstufe in Marburg vom 1.8.1986 Rückwirkung beimäße, hätten die Antragsteller demgegenüber keinen Vertrauensschutz. Es würde sich nicht um eine Regelung mit einer echten, in einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Lebenssachverhalt eingreifenden Rückwirkung handeln. Vielmehr beträfe eine neuerliche vom Verordnungsgeber getroffene Regelung ebenso wie § 1 Nr. 3 der Verordnung das noch bis zum Ende des Schuljahres 1987/88 fortdauernde streitige Rechtsverhältnis der Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits und die rechtlichen Verhältnisse aller schulpflichtigen Kinder, die in Marburg vom Beginn des laufenden Schuljahres an die Klasse 5 besuchen. Angesichts der gesetzlichen Regelungen im Förderstufen- Abschlußgesetz, der Bestimmungen in der Verordnung zur Einrichtung der Förderstufe und des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung in Marburg vom 1.2.1986 konnten die Antragsteller nicht darauf vertrauen, daß die Antragstellerin Britta S. in den Klassen 5 und 6 ein Gymnasium in Marburg würde besuchen können. Randnummer 8 Dem von den Antragstellern geäußerten Begehren, die Antragstellerin Britta S. an der Martin-Luther-Schule in der Klasse 5 unterrichten zu lassen, stünde überdies das dem Schulträger im Rahmen des § 23 Abs. 1 Satz 1 SchVG zustehende Organisationsermessen entgegen, das ihn dazu berechtigen würde, zu entscheiden, an welchem Gymnasium er eine Klasse 5 einrichten wollte, wenn er hierzu verpflichtet wäre. Randnummer 9 Unerheblich für die Gültigkeit des § 1 Nr. 3 der Verordnung ist die von den Antragstellern aufgeworfene Frage, ob in Marburg eine gültige Schulbezirkssatzung erlassen worden ist. Hierzu hat sich der Senat bereits in einem Beschluß vom 22.8.1986 - VI TG 2097/86 -, der einen vergleichbaren Fall betraf, wie folgt geäußert: "Entgegen der Ansicht der Antragsteller mußte bei Erlaß der Einrichtungsverordnung auch noch keine gültige Schulbezirkssatzung vorliegen. Der in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ergangenen Senatsentscheidung vom
- April 1983 - VI N5/82 -, NVwZ 1984, S. 116, messen die Antragsteller eine ihr für den vorliegenden Rechtsstreit aufgrund veränderter Rechtslage nicht mehr zukommende Bedeutung zu. Zwar ist durch jenes Urteil die Vierzehnte Verordnung zur Ausführung des § 12 SchVG vom 27.Juli 1982 <GVBl. I S. 178) für nichtig erklärt worden, weil es für das Gebiet der Stadt Kassel an rechtswirksam - durch Satzung des Schulträgers - für Hauptschulen gebildeten Schulbezirken und deshalb an einer hinreichenden Abgrenzung der Bereiche fehlte, für die das Vorliegen der persönlichen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen für die Einrichtung der Förderstufe nach § 12 Abs. 1 SchVG in der damals geltenden Fassung von der Landesregierung zu überprüfen war. Hieraus hat jedoch der Gesetzgeber des Förderstufen- Abschlußgesetzes die Konsequenz gezogen und ausdrücklich vorgeschrieben, daß bei der gegenüber dem gesetzlichen Abschlußtermin vorgezogenen Einrichtung von Förderstufen a n e i n z e l n e G e m e i n d e n , L a n d k r e i s e o d e r T e i l e v o n i h n e n anzuknüpfen ist; für Förderstufen gebildeten Schulbezirken kommt in diesem Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung zu." Randnummer 10 Im übrigen folgt der Senat bei der rechtlichen Würdigung der Gültigkeit der Schulbezirkssatzung der hierzu von dem Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung. Auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß (S. 10 bis 12) wird Bezug genommen. Das gleiche gilt, soweit die Antragsteller beanstanden, daß noch keine Rechtsverordnung zur näheren Ausgestaltung der Förderstufe vorliege und daß die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Einführung der Förderstufe zum Beginn des Schuljahres 1986/87 nicht vorlägen (vgl. hierzu Umdruck S. 12). Randnummer 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 12 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 25 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GKG und den entsprechend anzuwendenden § 14 GKG und § 5 ZPO. Dabei hält der Senat mit Rücksicht auf die die Hauptsache vorwegnehmende Wirkung der beantragten einstweiligen Anordnung einen Einzelbetrag von jeweils 4.000,00 DM für die antragstellende Schülerin Britta S. einerseits und ihre Eltern andererseits für angemessen. Der Senat macht zugleich von seiner Befugnis Gebrauch, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen abzuändern. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024410