← Deutschland

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat 5 TH 2268/86 Beschluss Erschließungsbeitragsrecht: Fertigstellungsbeschluß des Magistrats/Gemeindevorstands

Erschließungsbeitragsrecht: Fertigstellungsbeschluß des Magistrats/Gemeindevorstands Leitsatz In der Erschließungsbeitragssatzung darf dem Gemeindevorstand/Magistrat die Entscheidungsbefugnis darüber übertragen werden, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang im Einzelfall von den in der Satzung festgelegten Merkmalen der endgültigen Herstellung (Fertigstellung) abgewichen werden kann. Gründe Randnummer 1 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg, da das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom

  1. November 1984 und deren Widerspruchsbescheid vom
  2. Juli 1985 zurecht abgewiesen hat. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide. Randnummer 2 Die Beitragsanforderung durch die Antragsgegnerin beruht auf einer gültigen Erschließungsbeitragssatzung. Diese wirft bei summarischer Prüfung der Rechtslage keine Bedenken auf. Sie enthält insbesondere auch eine Regelung, die eine ordnungsgemäße Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes in solchen Baugebieten ermöglicht, die keinem Baugebiet im Sinne des § 17 der Baunutzungsverordnung zugeordnet werden können. Randnummer 3 Die Straße T. in der Gemarkung O. stellt eine selbständige Erschließungsanlage dar. Sie wurde entsprechend einem Bebauungsplan ausgebaut und entsprechend den Vorschriften des Hessischen Straßengesetzes gewidmet. Soweit der Bebauungsplan den vor dem Grundstück des Antragstellers verlaufenden Teilbereich der Straße T. nicht erfaßt, bedurfte es keines Bebauungsplanes, da dieser Teil innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt (§ 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG). Dieser Teil der Straßenfläche zählt auch zur abrechnungsfähigen Erschließungsanlage. Die dagegen vorgebrachten Einwände des Antragstellers hält der Senat nicht für so schwerwiegend, daß sie ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründen könnten. Vom äußeren Verlauf der Straße her gesehen ist auch das außerhalb des Bebauungsplanes und entlang dem Grundstück des Antragstellers verlaufende Straßenstück der Straße T. ohne weiteres zuzurechnen. Randnummer 4 Insoweit spricht wenig dafür, diesen Straßenteil der im rechten Winkel von der Straße T. abzweigenden B.-straße zuzuordnen. Dabei ist unerheblich, wo früher das Straßenschild "T." stand und wo es heute steht. Denn auf die Namensbezeichnung kommt es nicht an. Das Vorbringen des Klägers wäre nur dann geeignet, den Zusammenhang des vor seinem Grundstück verlaufenden Straßenteils zur Straße T. im übrigen zu verneinen, wenn die entlang seinem Grundstück verlaufende Straße mit der heutigen B.-straße bereits früher eine fertige, das heißt endgültig hergestellte Erschließungsanlage gebildet hätte. Das bloße Vorhandensein einer Teerdecke könnte dafür keinesfalls ausreichen. Zwar wird dies im Rahmen des weiteren Verwaltungsstreitverfahrens noch aufzuklären sein. Der Senat hält es aber nicht für wahrscheinlich, daß diese Ermittlungen zu einem für den Antragsteller günstigen Ergebnis führen werden; vielmehr steht zu erwarten, daß der Nachweis einer bereits früher hergestellten Erschließungsanlage, bestehend aus der Bergstraße und dem vor dem Grundstück des Antragstellers verlaufenden Straßenteil, nicht wird geführt werden können. Randnummer 5 Der Teil der Straße T., an der der Kläger liegt, ist auch endgültig fertiggestellt. Er entspricht den in § 7 EBS festgelegten Merkmalen der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Zwar wurde kein beiderseitiger Gehweg angelegt. Diese Abweichung ist jedoch durch den Fertigstellungsbeschluß des Magistrats gebilligt worden. § 7 Abs. 3 EBS ermächtigt den Magistrat ausdrücklich zu einer solchen Abweichung, ohne daß dagegen Bedenken zu erheben wären. Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom
  3. März 1980 - V OE 4/77 - diese Frage noch offengelassen, weil es seinerzeit auf die Entscheidung dieser Rechtsfrage auch nicht ankam. Die Zulässigkeit einer solchen Abweichung kann jedoch nur dann verneint werden, wenn die Satzung dem Magistrat der Antragsgegnerin aus kommunalverfassungsrechtlichen Gründen eine derartige Beschlußfassung über die Abweichung von den für den Regelfall festgelegten Herstellungsmerkmalen nicht hätte erteilen können. Ein solcher Schluß läßt sich aber aufgrund des in § 51 HGO genannten Katalogs der nicht übertragbaren Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung nicht ziehen. Denn es geht nicht um die Entscheidung der Errichtung oder Erweiterung einer öffentlichen Einrichtung, sondern nur um deren nähere Ausgestaltung. Für derartige Fragen kann die Zuständigkeit des Magistrats kommunalverfassungsrechtlich vorgesehen werden. Randnummer 6 Auch die vom Verwaltungsgericht bereits aufgeworfenen Fragen einer zutreffenden Berechnung der Erschließungsbeitragsforderung sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide zu begründen. Zwar dürfte die Berechnung der Antragsgegnerin schon deshalb zu beanstanden sein, weil sie offensichtlich für die beiden Teile der Straße T. eine einheitliche Abrechnung durchgeführt hat, also den Aufwand für beide Straßenteile zusammengerechnet und auf die entsprechenden Anlieger verteilt hat. Der Senat geht demgegenüber davon aus, daß es sich bei den beiden Straßenteilen um zwei selbständige Erschließungsanlagen handelt, die auch getrennt abgerechnet werden müssen, da die Voraussetzungen für eine Zusammenfassung der beiden Anlagen gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG nicht vorliegen dürften. Dies hätte jedoch für den Antragsteller aller Voraussicht nach nicht zur Folge, daß sich die Erschließungsbeitragsforderung ermäßigte. Es steht vielmehr zu erwarten, daß sich rein rechnerisch gesehen eine höhere Erschließungsbeitragsforderung der Antragsgegnerin ergäbe, die dann durch den Beitragsbescheid unterschritten worden wäre. Denn der Teil der Straße T., an dem das Grundstück des Antragstellers liegt, ist nicht nur breiter als der andere Straßenteil, er weist auch zusätzlich einen einseitigen Gehweg auf, der bei dem lediglich 5 Meter breiten Straßenteil, der von der Bergstraße abzweigt, nicht vorhanden ist. Damit dürften für den vor dem Grundstück des Antragstellers verlaufenden Straßenteil deutlich höhere Aufwendungen angefallen sein, als sie sich für den anderen Straßenteil ergeben. Dieser Mehraufwand rechtfertigt es auch, von der Beachtlichkeit eines weiteren Berechnungsfehlers abzusehen, der sich aus der Nichtberücksichtigung des Flurstücks Nr. 143 ergibt. Dieses Grundstück, für das im Bebauungsplan die Nutzung als öffentliche Grünfläche vorgesehen ist, könnte gemäß § 5 Abs. 2 lit. d EBS zu berücksichtigen sein, da diese Bestimmung für öffentliche Flächen, die nicht zur Bebauung bestimmt sind, die Berücksichtigung bei der Verteilung der Erschließungsbeiträge vorschreibt. Die Berechnung im einzelnen wird Sache des Hauptsacheverfahrens sein. Randnummer 7 Für unbedenklich hält der Senat es schließlich auch, daß die Antragsgegnerin die an den Wegeparzellen 142/10, 142/15 beziehungsweise 142/22 liegenden Grundstücke bei der Verteilung des Erschließungsbeitrages unberücksichtigt gelassen hat. Es besteht nämlich Grund zu der Annahme, daß es sich bei diesen Flächen um selbständige künftige Erschließungsanlagen handelt, so daß sie der Straße T. nicht zugerechnet werden können. Soweit daran Zweifel bestehen sollten, wird das Verwaltungsgericht dem im Rahmen des Klageverfahrens nachzugehen haben. Randnummer 8 Da das Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Randnummer 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG. Randnummer 10 Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024413

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.