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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat 2 TG 2890/86 Beschluss Tagesordnung des Kreistags § 40 Abs 1 GemO HE, § 54 GemO HE

Tagesordnung des Kreistags Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller zu 1) ist Kreistagsabgeordneter des Main-Kinzig-Kreises, der Antragsteller zu 2) hauptamtlicher weiterer Beigeordneter, dessen Amtszeit am

  1. Januar 1987 endet. Der Antragsgegner, der Kreistag des Main-Kinzig-Kreises, lehnte in seiner Sitzung am
  2. Juni 1986 einen Antrag auf Vornahme der Wiederwahl des Antragsgegners zu 2) in geheimer Abstimmung ab und beschloß anschließend, die Stelle des weiteren Kreisbeigeordneten öffentlich auszuschreiben und einen Wahlvorbereitungsausschuß einzusetzen. Nachdem der Antragsgegner am
  3. August 1986 diese Beschlüsse aufgehoben und entschieden hatte, die Stelle des weiteren hauptamtlichen Beigeordneten vorerst nicht zu besetzen, stellten am selben Tage zwei Fraktionen erneut die Anträge, die Vornahme einer Wiederwahl des Antragstellers zu 2) und dessen Wiederwahl zu beschließen. In seiner Sitzung am
  4. September 1986 nahm der Antragsgegner in offener Abstimmung den Antrag an, die die Wiederwahl des Antragstellers zu 2) betreffenden Punkte von der Tagesordnung abzusetzen. Auf Anregung der beiden Fraktionen setzte der Vorsitzende des Antragsgegners die die Wiederwahl des Antragstellers zu 2) betreffenden Anträge am
  5. Oktober 1986 auch auf die Tagesordnung der auf den
  6. Oktober 1986 anberaumten Sitzung des Antragsgegners (Tagesordnungspunkte 4.01 und 4.02). Randnummer 2 Mit Schriftsatz vom
  7. Oktober 1986 haben die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht mit dem Begehren, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, über die Anträge auf Wiederwahl des Antragstellers zu 2) in geheimer Wahl abzustimmen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom
  8. Oktober 1986 im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Antragsgegner sei nicht verpflichtet, sich mit den die Wiederwahl des Antragstellers zu 2) betreffenden Anträgen sachlich zu befassen, zumal über einen solchen Antrag bereits in der Sitzung am
  9. Juni 1986 geheim abgestimmt worden sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Im Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten die Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als die Antragsteller ursprünglich auch die Anordnung erstrebten, die fraglichen Anträge auf die Tagesordnung der Kreistagssitzung am
  10. Oktober 1986 zu setzen. Randnummer 3 II. Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Randnummer 4 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen und zur Klarstellung auszusprechen, daß die erstinstanzliche Entscheidung insoweit wirkungslos ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Randnummer 5 Das nicht erledigte Begehren der Antragsteller, dem Antragsgegner aufzugeben, über die die Wiederwahl des Antragstellers zu 2) betreffenden Anträge in geheimer Wahl abzustimmen, bedarf der Auslegung. Es erschöpft sich nicht darin, den Antragsgegner zu verpflichten, eine die Anträge auf Wiederwahl des Antragstellers zu 2) unmittelbar bescheidende Sachentscheidung in geheimer Wahl herbeizuführen. Vielmehr zielt das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller nach ihrem gesamten Vorbringen und dem vorprozessualen Verhalten der Beteiligten - insbesondere in der Kreistagssitzung am
  11. September 1986 - auf die Verpflichtung des Antragsgegners ab, eine abschließende Entscheidung über die fraglichen Anträge - in welcher Verfahrensgestaltung diese Anträge auch immer behandelt werden mögen - nur in geheimer Abstimmung zu treffen. Randnummer 6 So verstanden hat der Antrag des Antragstellers zu 1) Erfolg. Er ist als Antrag auf Erlaß einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits zulässig. Der Antragsteller zu 1) ist insbesondere antragsbefugt, weil er eine Verletzung seiner Rechte als Mitglied des Kreistags geltend machen kann. Das unmittelbar aus seinem Status als Kreistagsabgeordneter resultierende Recht des Antragstellers zu 1) auf Teilnahme an den Sitzungen, Beratungen und Abstimmungen der Vertretungskörperschaft beinhaltet auch den Anspruch, seine Stimme geheim abgeben zu können, wenn eine solche Form der Abstimmung gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Grundsatz der geheimen Abgabe der Stimme soll die freie Ausübung des Mandats gewährleisten. In bestimmten, gesetzlich als zweckmäßig erachteten Fällen soll der Abgeordnete seine Stimme frei von der Befürchtung abgeben können, seine Wahlentscheidung könne für ihn nachteilige Folgen haben (vgl. Beschluß des Senats vom
  12. Juni 1985 - 2 TG 1131/85 -). Daß damit zugleich anderen Mandatsträgern die geheime Abgabe ihrer Stimme ermöglicht wird und werden soll, berührt nicht die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1). Randnummer 7 Der Antrag ist auch statthaft. Dem steht nicht - wie der Antragsgegner meint - der Grundsatz entgegen, daß einstweilige Anordnungen im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens nicht erlassen werden dürfen. Denn eine die Regelung des § 123 VwGO verdrängende Wirkung entfaltet nur das Wahlprüfungsverfahren nach Maßgabe des § 55 Abs. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom
  13. April 1986 (GVBl. I S. 66) - HGO -, das nicht dem Schutz der subjektiven Rechte der einzelnen Gemeindevertreter, sondern der objektiven Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit des Wahlverfahrens dient (vgl. zuletzt Beschluß des Senats vom
  14. Januar 1984, HSGZ 85, 161). Hier aber rügt der Antragsteller zu 1) keinen Verfahrensmangel hinsichtlich einer Wahl im Sinne des § 55 HGO , sondern eine Verletzung subjektiver Mitgliedschaftsrechte mit dem Ziel, einen Beschluß über die Vornahme einer Wiederwahl und gegebenenfalls die Wiederwahl selbst herbeizuführen. Randnummer 8 Der Anordnungsgrund ergibt sich schon daraus, daß die die Wiederwahl des Antragstellers zu 2) betreffenden Anträge in der Kreistagssitzung am
  15. Oktober 1986 behandelt werden sollen. Der von dem Antragsteller zu 1) geltend gemachte Anspruch, daß über diese Anträge selbst oder über ihre Absetzung von der Tagesordnung nur geheim abgestimmt werden darf, wäre bereits dann vereitelt, wenn diese Anträge in der Sitzung am
  16. Oktober 1986 in offener Abstimmung abschließend behandelt werden würden. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners besteht der Anordnungsgrund daher unabhängig davon, ob der Antragsteller zu 2) durch eine eventuelle Ablehnung der Vornahme seiner Wiederwahl einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet oder seine Wahl zum hauptamtlichen weiteren Beigeordneten auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Da der von dem Antragsteller zu 1) geltend gemachte Anspruch auf geheime Abstimmung über die streitgegenständlichen Punkte der Tagesordnung der Kreistagssitzung am
  17. Oktober 1986 schon durch eine anderweitige Behandlung der Sache vereitelt werden würde, darf die einstweilige Anordnung hier ausnahmsweise die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Denn im Falle einer Verweisung des Antragstellers zu 1) auf das Klageverfahren könnte der durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes gebotene effektive Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden. Randnummer 9 Dem Antragsteller zu 1) steht auch ein Anordnungsanspruch zu. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 HGO ist die Wiederwahl hauptamtlicher Bürgermeister und Beigeordneter frühestens sechs Monate und spätestens drei Monate vor Ablauf ihrer Amtszeit zulässig. Der Beschluß über die Vornahme einer Wiederwahl ist nach § 40 Abs. 1 Satz 2 HGO in geheimer Abstimmung zu fassen. Diese Regelung gilt entsprechend für die Wiederwahl hauptamtlicher Kreisbeigeordneter ( § 37 Abs. 5 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung vom
  18. April 1981, (GVBl. I S. 97, - HKO -). Nach dieser Bestimmung ist über die Punkte 4.01 und 4.02 der Tagesordnung der Kreistagssitzung am
  19. Oktober 1986 geheim abzustimmen. Dem steht nicht entgegen, daß der Antragsgegner bereits in seiner Sitzung am
  20. Juni 1986 gleichlautende Anträge in geheimer Abstimmung abgelehnt hat. Denn mit der Entscheidung, keine Wiederwahl im Sinne des § 40 Abs. 1 HGO vorzunehmen, sondern die Stelle des Wahlbeamten öffentlich auszuschreiben und einen Wahlvorbereitungsausschuß zu bilden, tritt keine Selbstbindung der Vertretungskörperschaft ein; sie ist vielmehr - in den zeitlichen Schranken des § 40 Abs. 1 Satz 1 HGO - befugt, jederzeit von dem Neubesetzungs- in das Wiederwahlverfahren nach § 40 HGO - oder umgekehrt - überzuwechseln (Urteil des Senats vom
  21. Oktober 1968, HessVGRspr. 69, 9). Deshalb ist der Antragsgegner auch nicht durch seinen Beschluß vom
  22. August 1986, die Stelle des hauptamtlichen weiteren Beigeordneten einstweilen nicht zu besetzen, gehindert, nunmehr die Vornahme der Wiederwahl des Antragstellers zu 2) zu beschließen. Dazu bedürfte es nicht einmal einer Aufhebung des Beschlusses vom
  23. August 1986, weil diese Entschließung im Falle der Annahme eines Antrags auf Vornahme der Wiederwahl des Antragstellers zu 2) zwangsläufig gegenstandslos werden würde (Senatsurteil vom
  24. Oktober 1968, a.a.O.). Randnummer 10 Das Gebot der geheimen Abstimmung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 HGO gilt auch dann, wenn der Antragsgegner in seiner Sitzung am
  25. Oktober 1986 über einen Antrag zu befinden hat, die die Wiederwahl des Antragstellers zu 2) betreffenden Punkte von der Tagesordnung abzusetzen. Das Verwaltungsgericht geht zwar zu Recht davon aus, daß der Antragsgegner nicht gehalten ist, sich sachlich mit bestimmten Verhandlungsgegenständen zu befassen (vgl. Schneider/Jordan, Hessische Gemeindeordnung, Stand: Januar 1986, Anm. 7 zu § 56 m.w.N.), sondern einzelne Angelegenheiten von der Tagesordnung absetzen kann. Daher steht dem Antragsteller zu 1) auch kein Anspruch auf eine Entschließung des Antragsgegners über die Tagesordnungspunkte 4.01 und 4.02 zu. Mit der Entscheidung dieser Frage ist jedoch noch nicht der Streitstoff des vorliegenden Verfahrens erschöpft. Wie eingangs dargelegt, begehrt der Antragsteller zu 1), den Antragsgegner gerade auch für den Fall zu einer geheimen Abstimmung zu verpflichten, daß über einen Antrag auf Absetzung der fraglichen Anträge von der Tagesordnung zu befinden ist. Dieses Begehren ist gerechtfertigt. Das Gebot, den Beschluß über die Vornahme der Wiederwahl in geheimer Abstimmung zu fassen, ist angesichts der bereits dargelegten Bedeutung des Grundsatzes der geheimen Wahl für die freie Mandatsausübung dahingehend zu verstehen, daß jede abschließende Entscheidung über einen Antrag auf Vornahme der Wiederwahl eines Wahlbeamten in geheimer Abstimmung zu treffen ist, ohne daß es auf die sprachliche Fassung des Antrags im Einzelfall oder darauf ankommt, ob er im Rahmen einer Sach- oder Geschäftsordnungsdebatte gestellt wird. Entscheidend ist allein, ob mit der Entschließung über den zur Abstimmung gestellten Antrag zugleich über den Antrag auf Vornahme der Wiederwahl sachlich befunden wird. Das aber wäre hier bei Annahme eines Geschäftsordnungsantrags auf Nichtbefassung mit den Punkten 4.01 und 4.02 in der Kreistagssitzung am
  26. Oktober 1986 der Fall. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung ohne gleichzeitige Vertagung oder Verweisung stets einer Ablehnung des Antrags gleichkommt (vgl. Schneider/Jordan, a.a.O., Anm. 2 zu § 60 HGO ). Denn im vorliegenden Verfahren würde eine Absetzung der fraglichen Anträge schon deshalb eine endgültige Ablehnung der Vornahme einer Wiederwahl des Antragstellers zu 2) beinhalten, weil am
  27. Oktober 1986 die Frist abläuft, in der seine Wiederwahl nach § 40 Abs. 1 Satz 1 HGO überhaupt noch zulässig ist. Randnummer 11 Die Befugnis des Antragsgegners, die fraglichen Anträge in offener Abstimmung von der Tagesordnung abzusetzen, läßt sich auch nicht aus der Erwägung ableiten, die Vertretungskörperschaft könne unabhängig von der Sachentscheidung und den dafür geltenden Verfahrensvorschriften vorab über die Zulässigkeit eines Antrags entscheiden. Denn hier sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, daß die die Wiederwahl des Antragstellers zu 2) betreffenden Anträge unzulässig seien. Der Antrag auf Vornahme einer Wiederwahl kann grundsätzlich - in den zeitlichen Grenzen des § 40 Abs. 1 Satz 1 HGO - wiederholt gestellt werden. Die Geschäftsordnung des Antragsgegners vom
  28. August 1977, zuletzt geändert am
  29. Juni 1985, enthält keine Regelung, nach der Wiederholungsanträge nur nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne zulässig sind. Randnummer 12 Schließlich teilt der Senat nicht die Befürchtung des Antragsgegners, in seiner Arbeit wesentlich beeinträchtigt zu werden, wenn er über wiederholte Anträge auf Vornahme einer Wiederwahl stets eine - mit erheblichem Aufwand verbundene - geheime Abstimmung durchführen müsse. Denn eine geheime Abstimmung sieht die Hessische Gemeindeordnung nur in den Fällen des § 40 Abs. 1 Satz 2 und des § 55 Abs. 3 vor (vgl. § 54 Abs. 2 HGO ). Sie kommt also nur in Betracht, wenn die Stelle eines kommunalen Wahlbeamten zu besetzen ist. Darüber hinaus wird dem Anwendungsbereich des § 40 Abs. 1 Satz 2 HGO durch Satz 1 dieser Bestimmung zeitliche Schranken gesetzt. Der erneute Antrag auf Vornahme der Wiederwahl des Antragstellers zu 2) ist im vorliegenden Verfahren auch durch eine insoweit atypische Situation ausgelöst worden, als die Mehrheitsfraktionen zunächst ein Verfahren zur Neubesetzung der Stelle des hauptamtlichen weiteren Beigeordneten betrieben, dann aber beschlossen haben, die in der Hauptsatzung des Main-Kinzig-Kreises vorgesehene Stelle des hauptamtlichen weiteren Beigeordneten einstweilen nicht zu besetzen. Schließlich steht dem Antragsgegner die Möglichkeit offen, einer mißbräuchlichen Ausnutzung des § 40 Abs. 1 Satz 2 HGO durch wiederholte Anträge durch eine entsprechende Gestaltung der Geschäftsordnung entgegenzuwirken. Im übrigen bestünde auch dann, wenn Anträge auf Vornahme der Wiederwahl im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 HGO in offener Abstimmung von der Tagesordnung abgesetzt werden könnten, die Gefahr mißbräuchlicher Rechtsanwendung, weil ein solcher, die fraglichen Punkte absetzender Geschäftsordnungsbeschluß auch bei der Erstbehandlung des Antrags auf Vornahme einer Wiederwahl in offener Abstimmung gefaßt werden könnte mit der Folge, daß eine geheime Abstimmung über einen Antrag auf Vornahme einer Wiederwahl im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 2 HGO gänzlich vereitelt werden könnte. Randnummer 13 Nach allem ist dem Antrag des Antragstellers zu 1) auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung stattzugeben. Bei der Fassung der Beschlußformel hat der Senat berücksichtigt, daß einerseits der Antragsteller zu 1) keine bestimmte Behandlung der fraglichen Tagesordnungspunkte beanspruchen kann, andererseits aber der Antragsgegner gehalten ist, jegliche Entscheidung über die fraglichen Tagesordnungspunkte in geheimer Abstimmung zu treffen. Randnummer 14 Der Antrag des Antragstellers zu 2) hat keinen Erfolg. In dem vorliegenden, gegen den Kreistag gerichteten Kommunalverfassungsstreit könnte der Antragsteller zu 2) mit Erfolg nur solche subjektiven Rechte oder organschaftlichen Interessen geltend machen, die unmittelbar gegenüber dem Antragsgegner bestehen. Eine solche Rechtsposition - wie etwa die Mitgliedschaftsrechte der einzelnen Kreistagsabgeordneten - steht dem Antragsteller nicht zu. Ob ihm aufgrund seines derzeitigen Amtes als hauptamtlicher Kreisbeigeordneter eigene Rechte in Ansehung seiner eventuellen Wiederwahl zustehen, kann hier auf sich beruhen, weil er eine solche Rechtsstellung nicht gegenüber dem Antragsgegner, sondern nur dem Main-Kinzig-Kreis als seinem Dienstherrn mit Erfolg geltend machen kann. Daher ist die Beschwerde des Antragstellers zu 2) zurückzuweisen. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem in der Hauptsache erledigten Verfahrensteil mißt der Senat keine kostenmäßig eigenständige Bedeutung zu, zumal diese Frage zwischen den Beteiligten nie umstritten war. Randnummer 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1 analog, 13 Abs. 1 Satz 2 und 20 Abs. 3 GKG. Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, daß für jedes der beiden Verfahren der Antragsteller in der Hauptsache ein Gegenstandswert von 4.000,00 DM anzusetzen wäre. Diese Beträge sind im vorliegenden Eilverfahren aber nicht zu halbieren, weil die begehrte einstweilige Anordnung auf eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist. Zur Sicherung eines einheitlichen Streitwerts hat der Senat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die erstinstanzliche Wertfestsetzung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG von Amts wegen zu ändern. Randnummer 17 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024415

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