Leitsatz 1. Für die Anwendung des JAG 1982 ist der Zeitpunkt der Zulassung zur zweiten juristischen Staatsprüfung maßgebend. 2. Die Ladung zu einer Prüfung hat verfahrensrechtlichen Charakter. Verfahrensgang nachgehend BVerwG, 11. Februar 1987, 7 B 10/87, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Die am 24. Dezember 1957 in Frankfurt am Main geborene Klägerin ist in ihrer Heimatstadt als Rechtsanwältin berufstätig. Sie begehrt die Aufhebung der Entscheidung über das Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung im ersten Versuch. Randnummer 2 Die Klägerin bestand am 3. November 1981 in Frankfurt am Main die erste juristische Staatsprüfung mit "befriedigend" (3,36). Sie begann am 1. Dezember 1981 den juristischen Vorbereitungsdienst und wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 1983 zur zweiten juristischen Staatsprüfung zugelassen. Sie fertigte in der Zeit vom 7. bis 13. Dezember 1983 fünf Aufsichtsarbeiten an und erhielt am 30. Dezember 1983 Gerichtsakten des Landgerichts Hamburg zur Anfertigung der Hausarbeit, die sie mit Schreiben vom 30. Januar 1984 dem Justizprüfungsamt vorlegte. Der Präsident des Justizprüfungsamtes lud sie mit Schreiben vom 9. Mai 1984 zur Ablegung der mündlichen Prüfung auf Donnerstag, den 17. Mai 1984, 9.00 Uhr, in Frankfurt am Main. Diese Ladung hob er mit Schreiben vom 15. Mai 1984 unter Hinweis auf §§ 43 Abs. 2 , 19 Abs. 2 JAG auf, weil die Klägerin wegen der Bewertung ihrer schriftlichen Arbeiten von der weiteren Prüfung ausgeschlossen sei. Sie habe in keinem der bisher erbrachten Prüfungsabschnitte mehr als 3 Punkte erreicht. Der Präsident des Justizprüfungsamtes gab in der Anlage zu diesem Schreiben die Bewertung der bisherigen Prüfungsleistungen wie folgt bekannt: Randnummer 3 Hausarbeit: dreimal 3 Punkte = Durchschnittswert: 3 Punkte. Randnummer 4 Aufsichtsarbeiten: Zivilrecht I: dreimal 2 Punkte = Durchschnittswert: 6 Punkte. Zivilrecht II: dreimal 3 Punkte = Durchschnittswert: 9 Punkte. Randnummer 5 Strafrecht: dreimal 4 Punkte = Durchschnittswert: 12 Punkte. Randnummer 6 Arbeits- bzw. Wirtschaftsrecht: dreimal 3 Punkte = Durchschnittswert: 9 Punkte. Randnummer 7 Öffentliches Recht: dreimal 3 Punkte = Durchschnittswert: 9 Punkte. Randnummer 8 Summe der Aufsichtsarbeiten: 45 Punkte. Durchschnittswert: 3 Punkte. Randnummer 9 Der Prüfungsausschuß legte in der Prüfungsniederschrift vom 17. Mai 1984 fest, daß die Klägerin den Ergänzungsvorbereitungsdienst am Oberlandesgericht bzw. einer Berufungszivilkammer abzuleisten und an einer -Klausuren-Arbeitsgemeinschaft (Zivilrecht) teilzunehmen habe. Der Präsident des Justizprüfungsamtes teilte der Klägerin mit Bescheid vom 28. Mai 1984 mit, daß sie von der weiteren Prüfung ausgeschlossen worden sei und somit die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden habe. Sie leiste nunmehr vom 18. Mai 1984 ab Ergänzungsvorbereitungsdienst und müsse während dieser Zeit neben der Arbeitsgemeinschaft auch eine Klausuren-Arbeitsgemeinschaft (Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit - Z-Klausuren -) besuchen. Randnummer 10 Die Klägerin hat am 5. Juni 1984 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und vorgetragen: Es sei zweifelhaft, ob die zweite juristische Staatsprüfung eine unter dem Maßstab des Art. 12 GG geeignete Prüfung sei, da sie nur die Eignung für den Richterberuf prüfe. Auch die vorausgegangene Ausbildung sei für die juristische Praxis in allen juristischen Berufen nicht angemessen. Die Klausurbereiche bezögen sich wie die des Arbeitsrechts auf Gebiete, in denen keine Regelausbildung als Referendar erfolge. Auch die Hausarbeit sei kein taugliches Prüfungsmittel, da über 90 % aller Hausarbeitsbearbeitungen mit unzulässigen Hilfsmitteln angefertigt würden. Ihr Ausschluß von der Prüfung und die Aufhebung der Ladung zur mündlichen Prüfung seien rechtswidrig, da § 19 Abs. 2 JAG gegen Art. 3, 12 GG und gegen § 5
- d)DRiG verstoße. Es sei nicht sachgerecht, daß insoweit das Nichtbestehen der Prüfung von einer rein mathematischen Berechnung auf die Hundertstelstelle abhängig gemacht werde. Zum anderen sei es willkürlich, daß nach der Regelung des § 19 Abs. 2 JAG die Prüfung bestanden werden könne, wenn etwa in der Hausarbeit 3,1 Punkte und in allen Klausuren null Punkte erreicht würden, während - wie in ihrem Falle - bei jeweils 3 Punkten in der Hausarbeit und in den Klausuren bei einer insgesamt viel höheren Punktzahl das Nichtbestehen festgestellt werde. § 5
- d)Abs. 1 Satz 1 DRiG, nach dem die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertungen zu gewährleisten sei, sei verletzt, da durch § 19 Abs. 2 JAG keine Einheitlichkeit unter den Ländern im Hinblick auf die Voraussetzungen zur Zulassung zur mündlichen Prüfung gegeben sei. Zudem dürfe § 19 Abs. 2 JAG in ihrem Falle jedenfalls nicht angewendet werden, da dies zu einer unzulässigen Rückwirkung der erst in der Fassung vom 20. Januar 1982 in das Juristenausbildungsgesetz eingeführten Norm auf sie, die sie ihr Studium 1976 begonnen habe, führen würde. Die Aufhebung der Ladung als Widerruf eines begünstigenden und rechtmäßigen Verwaltungsaktes "Ladung" sei rechtswidrig, weil die notwendigen Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 HVwVfG nicht vorgelegen hätten. Außerdem sei auch die Ladung zur mündlichen Prüfung mit dem Schreiben vom 9. Mai 1985 rechtswidrig gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Bewertungen der schriftlichen Arbeiten vorgelegen hätten. Der Anonymitätsgrundsatz sei verletzt worden, weil die Prüfer bei den nach der Ladung zur mündlichen Prüfung vorgenommenen Beurteilungen schon die entschlüsselte Identität gekannt hätten. Außerdem ergebe sich aus den zeitlichen Abläufen, daß den Prüfern zum Teil nicht ausreichend Zeit für die sorgfältige Korrektur der schriftlichen Arbeiten zur Verfügung gestanden habe. Randnummer 11 Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Präsidenten des Justizprüfungsamtes vom 15. Mai 1984 aufzuheben. Randnummer 12 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Er hat die Auffassung vertreten, der Bescheid vom 15. Mai 1984 sei rechtmäßig. Zur Rechtmäßigkeit der zweiten juristischen Staatsprüfung weise er darauf hin, daß die Referendarausbildung Inhalte und Techniken vermittele, die insbesondere auch der Tätigkeit eines Rechtsanwalts dienten. Die Geeignetheit der Hausarbeit als Prüfungsmittel sei mit dem Bundesverwaltungsgericht zu bejahen. Die Regelung des § 19 Abs. 2 JAG liege grundsätzlich im Ermessen des Gesetzgebers, der sachgemäß auch eine Wertung treffen könne, nach der es wichtiger sei, daß in einem Prüfungsabschnitt mehr als 3 Punkte erzielt würden, als gleichmäßig mangelhafte Leistungen in Hausarbeit und Klausuren. Ein Verstoß gegen § 5 DRiG liege nicht vor, da dieser vor allem auf dem Hintergrund der Gesetzgebungskompetenz der Landesgesetzgeber nur eine Einheitlichkeit der Anforderungen in inhaltlicher Hinsicht aber keine Gleichheit aller Einzelheiten des Prüfungsverfahrens fordere. Die Aufhebung der Ladung zur mündlichen Prüfung sei rechtmäßig gewesen, da nach dem Nichtbestehen der Prüfung gemäß § 19 Abs. 2 JAG diese Ladung gegenstandslos geworden sei. Die Ladung sei auch kein Verwaltungsakt, der widerrufen worden wäre. Mit der Feststellung des Nichtbestehens der Prüfung habe sich vielmehr der Verwaltungsakt "Zulassung zur Prüfung" erschöpft. Eine Bestimmung, daß eine Ladung zur mündlichen Prüfung nur bei Vorliegen aller Bewertungen erfolgen dürfe, gebe es nicht. Eine Durchbrechung des Anonymitätsgrundsatzes sei nicht erfolgt, da der "Entschlüsselungsbogen" für die Prüfer erst am 15. Mai 1984 erstellt worden sei, als die Korrekturen durch alle Prüfer abgeschlossen gewesen seien. Für die Rechtmäßigkeit der Bewertungen durch die Prüfer komme es nicht darauf an, wieviel Zeit sie auf die Korrektur verwandt hätten. Entscheidend sei insofern allein die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Beurteilungen. Randnummer 14 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 12. Juni 1985 abgewiesen. In den Gründen wird im wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. In Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht gehe das Gericht davon aus, daß die Hausarbeit in der zweiten juristischen Staatsprüfung ein geeignetes Prüfungsinstrument sei, um die Befähigung der Prüflinge für das Richteramt zu prüfen. Die Regelungen des § 19 Abs. 2 JAG verstoße nicht gegen Art. 3 GG, weil sie zu willkürlicher Ungleichbehandlung der Prüflinge führe. Der Gesetzgeber habe mit der Forderung, der Bewerber müsse in beiden Prüfungsabschnitten mehr als je 3 Punkte erreichen, um an der mündlichen Prüfung teilnehmen zu können, eine Gleichmäßigkeit der Qualität der schriftlichen Arbeiten auf einem bestimmten Niveau zum Maßstab dafür gemacht, welche Mindestanforderungen ein Prüfling erfüllen solle, der die zweite juristische Staatsprüfung ablegen wolle. Entscheidend sei dabei allein, ob die Gesetzesnorm wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz oder die Hessische Verfassung verfassungswidrig sei. Ein solcher Verstoß gegen Art. 3, 12 GG unter dem Gesichtspunkt der Sachgerechtigkeit der Regelung sei nicht erkennbar. Es sei rechtmäßig, die Teilnahme an der mündlichen Prüfung der juristischen Staatsprüfung von gewissen Mindestanforderungen an die schriftlichen Leistungen abhängig zu machen. Es sei außerdem verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber im Hinblick auf die Teilnahme an der mündlichen Prüfung es ausreichen lasse, daß der Prüfling nur in einem der beiden Prüfungsabschnitte Hausarbeit und Klausuren mehr als 3 Punkte erzielt habe. Bei der Festlegung dieser Anforderungen habe der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, dessen Grenzen durch die völlige Ungeeignetheit eines Prüfungsmaßstabes bestimmt werde. § 19 Abs. 2 JAG verletze auch nicht das "Einheitlichkeitsgebot" des § 5
- d)Abs. 1 Satz 2 DRiG, nach dem die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung zu gewährleisten sei. Das Deutsche Richtergesetz gebe insoweit nur eine grundsätzliche Rahmenregelung des zu detaillierten Regelungen nicht kompetenten Bundesgesetzgebers. Es verlange nicht Gleichheit der einzelnen Regelung des Prüfungsverfahrens, sondern Gleichwertigkeit der inhaltlichen Prüfungsanforderungen. In diesem Rahmen seien die Landesgesetzgeber nicht gehindert, auch von den Gesetzen anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen. Auf dieser Grundlage sei nicht ersichtlich, daß die in § 19 Abs. 2 JAG für eine Teilnahme an der mündlichen Prüfung geforderte Mindestleistung von mehr als 3 Punkten in Hausarbeit oder Klausuren den inhaltlichen Leistungsanforderungen für das Bestehen der zweiten Staatsprüfung, wie sie ländereinheitlich auf mindestens eine Gesamtdurchschnittszahl für die gesamte zweite juristische Staatsprüfung von 4 Punkten festgelegt sei, widerspräche. Eine Verletzung der Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen liege insoweit nicht vor. Es liege auch keine unzulässige Rückwirkung der Regelungen im Hinblick auf die Klägerin vor. Das Hessische Juristenausbildungsgesetz sei aufgrund Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes vom 17. Dezember 1981 (GVBl. I, 453) in der vom 24. Dezember 1981 an geltenden Fassung bekannt gemacht worden. Die Neufassung des Juristenausbildungsgesetzes sei in der Fassung vom 20. Januar 1982 bekannt gemacht worden, und habe nur bezüglich der geänderten Vorschrift des § 25 JAG echte Rückwirkung entfaltet. Im übrigen habe das Gesetz das Inkrafttreten geänderter Regelungen unter Einräumung von Übergangszeiten geregelt. So habe es für Prüfungen, zu denen Bewerber oder Rechtsreferendare vor dem 1. Januar 1983 zugelassen worden seien, geregelt, daß anstelle einzelner das Prüfungsverfahren regelnden Vorschriften die Vorschriften in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 12. März 1974 Geltung behielten. Diese Übergangsregelung sei sachgerecht. Die Klägerin, die im Dezember 1981 mit der Referendarausbildung begonnen habe, also wenige Wochen vor Inkrafttreten des neugefaßten Juristenausbildungsgesetzes, habe genügend Zeit gehabt - zwei Jahre -, um sich auf die Neuregelung des Prüfungsverfahrens einzustellen. Randnummer 15 Die Klägerin könne auch keinen Erfolg mit ihrem Vorbringen haben, der Bescheid vom 15. Mai 1984 sei deshalb rechtswidrig, weil mit ihm die Ladung zur mündlichen Prüfung aufgehoben worden sei. Die Aufhebung der Ladung zur mündlichen Prüfung habe keinen selbständig regelnden Charakter und entfalte mithin keine eigenständige Rechtswirkung. Sie sei nur eine deklaratorische Feststellung, daß die Klägerin aufgrund ihrer schriftlichen Prüfungsleistungen nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen werden könne, weil nach den gesetzlichen Regelungen das Prüfungsergebnis für "nicht bestanden" erklärt werden müsse. Die Aufhebung sei deshalb kein Verwaltungsakt, mithin auch keine Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin. Sie sei vielmehr eine unselbständige Handlung des Beklagten im Rahmen des Prüfungsverfahrens, zu dem die Klägerin durch Verwaltungsakt grundsätzlich zugelassen worden sei. Die Prüfungsentscheidung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil bei der ursprünglichen Ladung zur mündlichen Prüfung unter dem 9. Mai 1985 der Klägerin nicht alle Bewertungen ihrer schriftlichen Arbeiten mitgeteilt worden seien. Nach § 9 Satz 1 Juristenausbildungsordnung - JAO - würden die Bewertungen der schriftlichen Arbeiten dem Bewerber mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht sämtliche Bewertungen vorlägen; so würden die bereits vorliegenden Bewertungen mitgeteilt (§ 9 Satz 2 JAO). Der Verordnungsgeber gehe damit selbst rechtmäßig davon aus, daß zum Zeitpunkt der Ladung noch nicht sämtliche Bewertungen der schriftlichen Arbeiten vorliegen könnten. Auch stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, daß der Anonymitätsgrundsatz nicht verletzt worden sei. Der Entschlüsselungsbogen sei erst nach Eingang aller Korrekturen im Justizprüfungsamt eingegangen. Die Rüge der Klägerin, die Prüfer hätten zum Teil zu wenig Zeit zur Korrektur ihrer schriftlichen Arbeiten gehabt, sei rechtsunerheblich. Die Bewertung der Hausarbeit selbst halte sich im Rahmen des gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums der Prüfer. Randnummer 16 Das Urteil ist der Klägerin am 30. Juli 1985 zugestellt worden. Sie hat am 29. August 1985 Berufung eingelegt und bringt im wesentlichen vor: Sie wiederhole ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie rüge weiterhin die Verfassungswidrigkeit des § 19 Abs. 2 JAG wegen Verstoßes gegen Art. 3 und 12 GG und gegen § 5
- d)DRiG. Sie halte auch ihre Auffassung aufrecht, daß es sich bei der Ladung zur mündlichen Prüfung um einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt handele, der nur unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 HVwVfG widerrufen werden könne. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Sie rüge erneut die Art der Korrektur ihrer schriftlichen Arbeiten. Sie komme daher berechtigterweise zum Schluß, daß der Zweit- und der Drittkorrektor die Arbeiten kaum zur Kenntnis hätten nehmen können. Sie gehe weiterhin davon aus, daß zunächst der Erstkorrektor von einem falschen Sachverhalt bei der Korrektur der Hausarbeit ausgegangen sei. Aus dem Scheckgesetz könne nur im Wege des Rückgriffs vorgegangen werden. Dies aber nur dann, wenn der Scheck nicht verfallen sei. In den von ihr zu bearbeitenden Akten sei dies aber der Fall gewesen. Der auf Seite 3 der Beurteilung erwähnte Mangel, daß sie zu Unrecht davon ausgegangen sei, die Parteien seien sich über die Laufzeit der Kataloge nicht einig gewesen, habe in einem Gespräch mit dem Erstkorrektor ausgeräumt werden können. Es habe sich somit bei diesem Gespräch herausgestellt, daß der Erstkorrektor keine materiell-rechtlichen Fehler ihrer Hausarbeit habe rügen können. Er habe die aufgezeigten Mängel hinsichtlich der Scheckunkosten zurücknehmen müssen, da sie nicht über das Scheckgesetz hätten zurückgeholt werden können. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Präsidenten des Justizprüfungsamtes vom 15. Mai 1984 aufzuheben. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Er nimmt auf seine Klageerwiderung Bezug und betont, daß die Vorschrift des § 19 Abs. 2 JAG 1984 nicht verfassungswidrig sei. Ein Kandidat müsse in einem der Prüfungsabschnitte der schriftlichen Prüfung, also entweder für die Hausarbeit oder für die Klausuren, einen Durchschnitt von mehr als 3 Punkten erreichen, um nicht von Gesetzes wegen von der weiteren Prüfung ausgeschlossen zu sein. Der Landesgesetzgeber sei bei der Gestaltung des Prüfungsverfahrens autonom, es bestehe also keine Bindung an die Rechtsgestaltung anderer Landesgesetzgeber. Randnummer 20 Die Klägerin sei zu Recht von der Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden, da sie in keinem der beiden Abschnitte der schriftlichen Prüfung mehr als 3 Punkte erreicht habe. Dieser Ausschluß erfolge von Gesetzes wegen und bedürfe keiner Entscheidung des Prüfungsausschusses. Randnummer 21 An diesem Ausschluß ändere sich auch nichts dadurch, daß die Klägerin vorsorglich zur mündlichen Prüfung geladen worden sei. Selbst wenn man entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil annehme, daß es sich bei der nach den Vorschriften des JAG erfolgten Ladung zur mündlichen Prüfung um einen Verwaltungsakt handele, könne dessen Regelungsgehalt allenfalls darin zu sehen sein, daß der Termin, an dem die mündliche Prüfung stattfinde, konkretisiert werde, nicht aber, daß dem Kandidaten das Recht eingeräumt werde, unter Umgehung der zwingenden Vorschrift des § 19 Abs. 2 JAG in jedem Fall an der mündlichen Prüfung teilzunehmen. Randnummer 22 Die Parteien haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet (Bl. 145, 147 d. A.). Randnummer 23 Die die Klägerin betreffenden Personalakten des Hessischen Ministers der Justiz und die Prüfungsakten liegen vor und waren Gegenstand der Beratung. Auf ihren Inhalt sowie auf den der Gerichtsakten wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 25 Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, denn die Parteien haben übereinstimmend hierauf verzichtet (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht bejaht der Senat das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an ihrem Begehren. Auch hat das erstinstanzliche Gericht zutreffend zur Entscheidung das Juristenausbildungsgesetz - JAG - in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes vom 17. Dezember 1981 - GVBl. I S. 453 - herangezogen. Diese Neufassung ist in der Bekanntmachung vom 20. Januar 1982 - GVBl. I S. 33 - veröffentlicht worden. Die Anwendung der Prüfungsbestimmungen des JAG 1982 unterbleibt - es gelten dann insoweit die einschlägigen Bestimmungen des JAG 1974 -, wenn der Bewerber vor dem 1. Januar 1983 zum ersten Prüfungsversuch zugelassen worden ist (Fußnote 2 zur Bekanntmachung der Neufassung des JAG 1982 a.a.O.). Die Klägerin wurde jedoch erstmals mit Wirkung vom 1. Dezember 1983 zur zweiten juristischen Prüfung zugelassen. § 19 Abs. 2 JAG 1982 bestimmt, daß ein Bewerber von der weiteren Prüfung ausgeschlossen ist und die Prüfung nicht bestanden hat, wenn er in beiden Prüfungsabschnitten der schriftlichen Prüfung nicht mehr als je 3 Punkte erreicht. Der Durchschnittswert der Hausarbeit der Klägerin im ersten Versuch beträgt ebenso wie der Durchschnittswert für die von ihr angefertigten Aufsichtsarbeiten 3 Punkte. Entsprechend dieser gesetzlichen Regelung hat der Präsident des Justizprüfungsamtes der Klägerin mit Bescheid vom 28. Mai 1984 zutreffend mitgeteilt, daß sie von einer weiteren Prüfung ausgeschlossen ist und somit die zweite juristische Staatsprüfung im ersten Versuch nicht bestanden hat. Die von der Klägerin zu dieser Vorschrift vorgetragene Ansicht, die Regelung sei verfassungswidrig, ist vom Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung widerlegt worden. Insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (Art. 2 § 6 EntlG). Randnummer 26 Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die Aufhebung der Ladung zur mündlichen Prüfung am 17. Mai 1984 die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt habe. Diese Maßnahme ist nicht als Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes zu werten. Denn die Ladung zur mündlichen Prüfung hat einen rein verfahrensrechtlichen Charakter. Mit ihr wird keine Teil- oder Vorentscheidung über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung getroffen, sondern nur ein Prüfungstermin bestimmt. Die Ladung ergeht - ohne daß das einer besonderen Erwähnung bedarf - unter dem Vorbehalt, daß der Prüfling nicht gemäß § 19 Abs. 2 JAG von der weiteren Prüfung ausgeschlossen ist. Der Präsident des Justizprüfungsamtes konnte daher die Ladung der Klägerin zur mündlichen Prüfung rückgängig machen, ohne an die Bestimmung des § 49 Abs. 2 HessVerwVfG gebunden zu sein. Randnummer 27 Die von der Klägerin geltend gemachten Rügen zur Korrektur ihrer schriftlichen Arbeiten sind vom Verwaltungsgericht ebenfalls unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerlegt worden. Auch diesen Ausführungen schließt sich der Senat unter Hinweis auf Art. 2 § 6 EntlG an. Randnummer 28 Soweit die Klägerin die Bewertung ihrer Hausarbeit durch den Erstkorrektor rügt, greift sie den Beurteilungsspielraum der Prüfer an, der der Nachprüfung durch die Gerichte entzogen ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats). Die Bearbeitung der Scheckunkosten ist im übrigen nur die Auseinandersetzung mit einer Rechtsfrage gewesen, die nach ihrem Gewicht offensichtlich nicht ausschlaggebend für die zusammenfassende Beurteilung des Erstkorrektors gewesen ist, die Arbeit sei aufgrund der aufgezeigten Mängel mißlungen. Hierfür war vielmehr nach der nicht überprüfbaren Auffassung des Erstkorrektors bestimmend, daß die Klägerin es nicht verstanden hat, am Fall zu arbeiten, sie sich mit abstrakten Erörterungen befaßt hat, sie ihre Gedanken oft nicht konsequent und logisch entwickelt hat und ihr eine Reihe von Unklarheiten und Fehlern im Detail unterlaufen sind. Randnummer 29 Die Berufung ist daher zurückzuweisen. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 32 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024416