Leitsatz Einzelfall einer unzulässigen Berufung nach Klagerücknahme. Tatbestand Randnummer 1 Die 1898 geborene Klägerin siedelte 1973 aus der DDR zu ihrem Sohn, Rolf S., nach Schlüchtern über. Im August 1982 beantragte sie bei dem Regierungspräsidenten in Kassel ihr als Witwe eines 1946 verstorbenen ehemaligen Finanzbeamten Versorgungsbezüge nach dem G 131 zu gewähren. Der Regierungspräsident in Kassel entsprach diesem Antrag mit Bescheid vom
- Februar 1983 für die Zeit ab
- August
- Hiergegen legte sie mit Schriftsatz ihrer damaligen bevollmächtigten Rechtsanwälte vom
- März 1983 Widerspruch ein, mit dem sie die Zahlung der Versorgungsbezüge bereits für die Zeit ab November 1973 begehrte. Sie trug zur Begründung vor, ihr stehe bereits seit ihrer Übersiedlung aus der DDR ein Anspruch auf Versorgungsbezüge nach dem G 131 zu. Der Angestellte K. von der Stadtverwaltung Schlüchtern habe seinerzeit verhindert, daß ihr Versorgungsbezüge bewilligt würden. Der Regierungspräsident in Kassel wies mit Widerspruchsbescheid vom
- Januar 1984, zugestellt am
- Februar 1984, den Widerspruch zurück. Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben ihres bevollmächtigten Sohnes vom 08.02.1984, das am 10.02.1984 beim Verwaltungsgericht Darmstadt einging, Klage erhoben. Eine weitere Klage haben für sie die Rechtsanwälte Albrecht und Partner, die später ihr Mandat niedergelegt haben, erhoben. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat beide Klagen unter dem Az.: I/1 E 425/84 zusammengefaßt. Randnummer 2 Die Klägerin hat behauptet, sie habe bereits 1973 anläßlich ihrer Vorsprache bei dem Verwaltungsangestellten K. bei der Stadtverwaltung Schlüchtern einen Antrag auf Versorgungsbezüge nach dem G 131 gestellt. Der Angestellte K. habe diesen Antrag jedoch nicht weitergeleitet. Randnummer 3 In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt hat der bevollmächtigte Sohn der Klägerin ausweislich der Sitzungsniederschrift beantragt, den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Bescheides des Regierungspräsidenten in Kassel vom
- Februar 1983 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom
- Januar 1984 zu verpflichten, der Klägerin Versorgungsbezüge nach dem G 131 bereits vom
- Oktober 1973 an zu gewähren, soweit Verjährung nicht eingetreten ist. Randnummer 4 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 5 Er hat bestritten, daß die Klägerin bereits 1973 anläßlich ihrer Vorsprache bei dem Verwaltungsangestellten K. bei der Stadtverwaltung Schlüchtern einen Antrag auf Gewährung von Versorgungsbezügen nach dem G 131 gestellt habe. Randnummer 6 Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Urteil vom
- Juli 1985 - I/1 E 425/84 - unter entsprechender Abänderung des Bescheides des Regierungspräsidenten in Kassel vom
- Februar 1983 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom
- Januar 1984 den Beklagten verpflichtet, der Klägerin Hinterbliebenenversorgung nach dem G 131 seit dem
- August 1978 zu gewähren. Es ist aufgrund der am
- Juli 1985 durchgeführten Beweisaufnahme (Vernehmung von drei Zeugen sowie der Klägerin als Partei) davon ausgegangen, daß sie bereits 1973 anläßlich ihrer Vorsprache bei dem Verwaltungsangestellten K. bei der Stadtverwaltung Schlüchtern einen Antrag auf Gewährung von Versorgungsbezügen nach dem G 131 gestellt habe. Der Anspruch auf Versorgungsbezüge für die Zeit vor dem
- August 1978 sei jedoch verjährt, was von Amts wegen zu berücksichtigen sei. Randnummer 7 Das Urteil wurde den Verfahrensbeteiligten am
- September 1985 zugestellt. Der bevollmächtigte Sohn der Klägerin hat bereits vor der Zustellung mit Schriftsatz vom
- September 1985 am
- September 1985 "Widerspruch" und mit einem weiteren Schriftsatz vom
- September 1985 Sprungrevision und hilfsweise " die mindere Berufung" eingelegt, mit der er die uneingeschränkte Nachzahlung der Versorgungsbezüge für die Zeit ab
- Oktober 1973 begehrt. Auch der Beklagte hat mit Schriftsatz vom
- Oktober 1985, der am
- Oktober 1985 beim Gericht einging, das Urteil mit der Berufung angefochten. Randnummer 8 Mit Beschluß vom
- Januar 1986 - II C 69.85 - hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision der Klägerin, auf deren Durchführung ihr Bevollmächtigter bestand, verworfen. Randnummer 9 Mit Schreiben vom
- Februar 1986 hat der Bevollmächtigte der Klägerin "die gewillkürte Klage hiermit zurückgenommen", nachdem er die Klagerücknahme bereits vorab dem Berichterstatter telefonisch angekündigt hatte. Der Beklagte hat der Klagerücknahme mit Schreiben vom
- März 1986 zugestimmt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Bevollmächtigte der Klägerin bestritten, die Klage zurückgenommen zu haben. Randnummer 10 Die Klägerin verfolgt ihr ursprüngliches Klageziel weiter.Sie behauptet, ihr Bevollmächtigter habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt am
- Juli 1985 nicht den zu Protokoll des Gerichts genommenen Antrag gestellt, sondern beantragt, ihr uneingeschränkt ab
- Oktober 1973 Versorgungsbezüge nach dem G 131 zu zahlen. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Bescheides des Regierungspräsidenten in Kassel vom
- Februar 1983 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom
- Januar 1984 zu verpflichten, ihr über die Entscheidung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
- Juli 1985 - I/1 E 425/84 - hinaus Versorgungsbezüge nach dem G 131 bereits für die Zeit ab
- Oktober 1973 zu entrichten, sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
- Juli 1985 - I/1 E 25/84 - aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 13 Er ist der Ansicht, die Klägerin habe rechtswirksam die Klage zurückgenommen. Randnummer 14 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf das angefochtene Urteil, das schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und folgende Akten, die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen: Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, weil die Klägerin rechtswirksam die Klage zurückgenommen hat und damit ein Klageverfahren, auf das sich das Rechtsmittel beziehen könnte, nicht mehr anhängig ist. Ihr prozeßbevollmächtigter Sohn hat in seinem Schreiben vom
- Februar 1986 ausdrücklich erklärt, daß er die Klage zurücknehme. Da ihm aufgrund seiner langjährigen, in vielen Gerichtsverfahren gewonnenen Prozeßpraxis die Bedeutung einer Klage bzw. Klagerücknahme bekannt ist, ist die Erklärung für die Klägerin bindend. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß es sich hierbei um eine nicht gewollte Erklärung oder um eine sogenannte falsa demonstratio handelt. Hiergegen spricht, daß er die Klagerücknahme nicht nur schriftsätzlich, sondern zuvor auch telefonisch anläßlich eines Anrufs bei dem Berichterstatter erklärt hatte. Nachdem der Beklagte der Klagerücknahme mit Schriftsatz vom
- März 1986 zugestimmt hatte, ist die Klagerücknahme rechtswirksam geworden ( § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO ). Randnummer 16 Der Wirksamkeit der Klagerücknahme steht auch nicht entgegen, daß die Klägerin ausweislich einer am
- November 1986 dem Berufungsgericht vorgelegten Abtretungserklärung vom
- Mai 1984 die der Klage zugrundeliegende Forderung ihrem Sohn abgetreten hatte. Trotz dieser Abtretung war allein sie weiterhin befugt, die bereits erhobene Klage weiterzuführen und in dem Klageverfahren Prozeßerklärungen abzugeben ( § 173 VwGO i.V.m. § 265 ZPO; vgl. Thomas-Putzo, Komm. zur ZPO,
- Aufl. 1986, § 265 Erl. 4 a). Randnummer 17 Da die Klägerin trotz ihrer wirksam erklärten Klagerücknahme ihren Antrag auf Nachzahlung der Versorgungsbezüge für die Zeit ab 01.10.1973 aufrechterhält, ist über diesen Antrag zu entscheiden, und die Klage ist wegen der erfolgten Klagerücknahme abzuweisen ( Kopp, Komm. zur VwGO,
- Aufl. 1986, § 92 Rdnr. 18 ), wobei zugleich das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos zu erklären ist ( § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO; Kopp, a.a.O., § 92 Rdnr. 19 ). Darüber hinaus ist zur Klarstellung die Berufung des Beklagten für gegenstandslos zu erklären. Weiterhin ist die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 18 Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen ( § 155 Abs. 2 VwGO ). Randnummer 19 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Randnummer 20 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen ( § 79 Abs. 1 G 131 i.V.m. § 127 BRRG, § 132 VwGO ). Randnummer 21 Die Entscheidung konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung von 12.11.1986 unter Mitwirkung der im Rubrum aufgeführten Berufsrichter getroffen werden. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat diese Richter zwar nach Aufruf der Sache wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses ohne nähere Begründung vorgebrachte Gesuch konnte jedoch unberücksichtigt gelassen werden. Der Bevollmächtigte der Klägerin hatte den Vorsitzenden Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof Kern und den Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof Kittelmann, nachdem bereits ein Ablehnungsgesuch gegen diese Richter mit Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22.11.1985 als unbegründet zurückgewiesen worden war, erneut mit Schreiben vom 13.05.1986 und 22.10.1986 ( Bl. 309 und Bl. 359 GA ) abgelehnt und diese Ablehnungsgesuche ausdrücklich mit seinen Schreiben vom 27.07.1986 und 31.10.1986 (Bl. 349 und Bl. 367 GA ) zurückgenommen und damit zugleich auf die Geltendmachung der von ihm behaupteten Ablehnungsgründe verzichtet. Ebenso hat er mit seinem Schreiben von 31.10.1986 ein in seinem Schreiben vom 22.10.1986 zugleich gegen den Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof Bamberger gerichtetes Ablehnungsgesuch mit der Rechtsfolge des Verzichts zurückgenommen. Das von den Bevollmächtigten der Klägerin zu Beginn der mündlichen Verhandlung ohne jegliche Begründung erneut vorgebrachte Ablehnungsgesuch konnte deshalb von dem Senat ohne Bescheidung übergangen werden. Dies auch deshalb, weil der Bevollmächtigte der Klägerin trotz des Hinweises des Vorsitzenden, er möge zunächst den Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten abwarten und gegebenenfalls dann auf das Ablehnungsgesuch zurückkommen, dieses nicht wiederholte, sondern sich in die Verhandlung der Sache einließ und Anträge stellte. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024423