Berufungszulassung Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom
- September 1986 ist zulässig und begründet. Randnummer 2 Es kann dahinstehen, ob die Berufung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG zuzulassen ist, weil das angegriffene Urteil, wie der Kläger rügt, von dem Urteil des beschließenden Senats vom
- September 1984 (X OE 524/81) abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Hiergegen können Bedenken bestehen, weil dieses Berufungsurteil des Senats mit der Einstellung des Revisionsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht unwirksam geworden ist (vgl. Beschl. d. Bundesverwaltungsgerichts v.
- März 1986 - 9 C 13.85 -). Randnummer 3 Wie der Kläger zu Recht geltend macht, kommt dieser Rechtssache jedoch grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG (vgl. dazu: BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, EZAR 633 Nr. 4) insoweit zu, als anhand des vorliegenden Falles geklärt werden kann, ob Anhängern der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft bei einer Rückkehr nach Pakistan allein wegen ihrer Religionszugehörigkeit asylrelevante Verfolgung droht. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht mit dem vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Urteil vom
- Februar 1986 (EZAR 202 Nr. 7 = NVwZ 1986, 569) entschieden hat, daß bei den den Ahmadis in Pakistan auferlegten Einschränkungen der Religionsfreiheit ein Asylanspruch nur dann in Betracht kommen kann, wenn gerade das einzelne Mitglied individuell von diesen Einschränkungen betroffen ist, und im übrigen Einschränkungen der Religionsfreiheit dann zu einem asylrechtlich erheblichen Verstoß gegen die Menschenwürde führen, wenn der Gläubige dadurch als religiös geprägte Persönlichkeit in ähnlich schwerer Weise wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit in Mitleidenschaft gezogen wird, kann die Frage einer asylrelevanten Gruppenverfolgung pakistanischer Ahmadis für den beschließenden Senat noch nicht als geklärt angesehen werden. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fußt nämlich weitgehend auf den Tatsachenfeststellungen des jeweiligen Berufungsgerichts über die religionspolitischen Entwicklungen in Pakistan (vgl. dazu auch: Bay. VGH, Urt. v.
- Januar 1985, EZAR 202 Nr. 4; VGH Baden-Württemberg, Urt. v.
- Mai 1984 - A 12 S 848/81 - und v.
- Juni 1986 - A 12 S 84/86 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v.
- Februar 1985 - 19 A 10214/84 -), und die tatsächliche und rechtliche Bewertung der Lage der Ahmadis in Pakistan ist notwendigerweise von der sich verändernden Entwicklung dieser Situation abhängig und kann von dem beschließenden Senat nicht anders als in einem Berufungsverfahren vorgenommen werden. Der Senat hatte jedoch bisher - abgesehen von dem oben erwähnten und inzwischen für unwirksam erklärten Urteil vom
- September 1984 - keine Gelegenheit zu einer grundsätzlichen Berufungsentscheidung über die Frage einer Gruppenverfolgung von Ahmadis in Pakistan und über die insoweit maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse in diesem Staat, obwohl ihm hierzu mehr als 30 divergierende verwaltungsgerichtliche Entscheidungen vorliegen. Randnummer 4 Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 32 Abs. 5 Satz 4 AsylVfG als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne daß es der Einlegung einer Berufung bedarf. Randnummer 5 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Randnummer 6 Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der künftigen Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Randnummer 7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024438
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