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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat 1 TH 3235/86 Beschluss Abberufung des Wahlvorstandes für die Wahl zum Gerichtspräsidium § 21b Abs 6 S 2 GVG

Abberufung des Wahlvorstandes für die Wahl zum Gerichtspräsidium Gründe Randnummer 1 Die Antragsteller zu 1) bis 3) sind Richter am Verwaltungsgericht Wiesbaden. Der Antragsgegner, das Präsidium des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, bestellte sie am 13.08.1986 zu den Mitgliedern des Antragstellers zu 4), des Wahlvorstandes für die Wahl zum Präsidium dieses Gerichts. Um zu verhindern, daß acht Richter des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, die mit Wirkung vom 01.01.1987 an das zu diesem Zeitpunkt neu errichtete Verwaltungsgericht Gießen versetzt werden, an der Wahl teilnehmen, bestimmte der Antragsteller zu 4) in seiner Wahlbekanntmachung den 05.01.1987 als Wahltag. Eine Vorverlegung des Wahltermins in das laufende Geschäftsjahr lehnte er ab. Der Antragsgegner berief daraufhin in seiner Sitzung vom 18.11.1986 den Antragsteller zu 4) ab und bestellte einer) neuen Wahlvorstand. Hiergegen legte der Antragsteller zu 4) Widerspruch ein, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.1986 als unzulässig zurückwies. Randnummer 2 Bereits am 19.11.1986 hat der Antragsteller zu 4) beim Verwaltungsgericht Wiesbaden das vorliegende Verfahren eingeleitet, dem sich die Antragsteller zu 1) bis 3) angeschlossen haben. Sie haben beantragt,

  1. festzustellen, daß der mit Schriftsatz vom 19.11.1986 eingelegte Widerspruch gegen den Beschluß des Präsidiums des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18.11.1986 betreffend die Abwahl des von den Antragstellern gebildeten Wahlvorstandes und die Neuwahl eines anderen Wahlvorstandes aufschiebende Wirkung hat, und
  2. dem Antragsgegner aufzugeben, den Aushang über die Abwahl des Wahlvorstandes (alt) und die Wahl des Wahlvorstandes (neu) zu entfernen und zur Klarstellung durch Aushang zu erklären, daß der Wahlvorstand (alt) weiterhin im Amt ist, hilfsweise,
  3. dem Präsidium des Verwaltungsgerichts Wiesbaden im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, 3.1 die Bestellung des Wahlvorstandes vom 18.11.1986, bestehend aus den Richtern am Verwaltungsgericht I., B. und der Richterin am Verwaltungsgericht M., aufzuheben und den Aushang über die Bestellung dieses Wahlvorstandes vom 20.11.1986 zu entfernen, 3.2 den Aushang über die Abberufung des Wahlvorstandes (alt) vom 20.11.1986 zu entfernen, 3.3 durch Aushang bekannt zu machen, daß der Wahlvorstand (alt) weiterhin im Amt ist. hilfsweise,
  4. den Rechtsstreit an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zuständigkeitshalber zu verweisen. Randnummer 3 Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschluß vom 28.11.1986 - VIII H 1057/86 - den Antrag abgelehnt, die Kosten des Verfahrens den Antragstellern zu 1) bis 3) auferlegt und den Streitwert auf 24.000.-- DM festgesetzt. Es hat die Beteiligungsfähigkeit des Antragstellers zu 4) und des Antragsgegners und damit die Zulässigkeit des Verfahrens verneint. Randnummer 4 Die Antragsteller haben mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsanwälte vom 02.12.1986, der am 03.12.1986 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden einging, Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen und zugleich die Streitwertfestsetzung anfechten. Randnummer 5 II. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch im übrigen zulässig. Randnummer 6 Sie ist, soweit sie sich gegen die von der Vorinstanz getroffene Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet, jedoch nicht begründet. Randnummer 7 Das Verwaltungsgericht hat die Anträge im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dabei ist es zutreffend von der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 40 Abs. 1 VwGO und seiner erstinstanzlichen Zuständigkeit ausgegangen. § 4 VwGO i.V.m. § 21 b Abs. 6 Satz 2 GVG, der für Verfahren Über die Anfechtung einer Präsidiumswahl die Zuständigkeit eines Senats des Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs bestimmt, findet im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Es handelt sich hierbei um eine Sonderregelung, die nur für die "Wahlanfechtung", d.h. die Anfechtung einer bereits durchgeführten Wahl und nicht auch für die Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes während des Laufs einer Wahl, gilt. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des § 21 b Abs. 6 Satz 2 GVG und dem Charakter der Vorschrift als Ausnahmeregelung. Derartige Regelungen sind grundsätzlich eng auszulegen und lassen keine analoge Anwendung zu. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Beteiligungsfähigkeit kann der Senat allerdings nicht folgen. Insbesondere besitzt der Antragsteller zu 4) die Beteiligungsfähigkeit gemäß § 61 Nr. 2 VwGO und damit die Fähigkeit, rechtswirksam Prozeßhandlungen vorzunehmen. Nach § 61 Nr. 2 VwGO sind Vereinigungen fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Unter "Recht" sind hier nicht allein subjektive Rechte oder rechtlich geschützte Eigeninteressen zu verstehen; es genügt vielmehr das Vorhandensein von (im Fremdinteresse eingeräumten) Befugnissen. Dabei reicht die Beteiligungsfähigkeit einer Vereinigung jedenfalls soweit, wie sie das Zuordnungssubjekt des Rechtes in dem so verstandenen Sinne sein kann, das in bezug auf den Streitgegenstand in Frage steht (Hess. VGH, Beschluß vom 14.12.1977 - VIII TG 4/77 -, ESVGH 28, 109 <111». Der Wahlvorstand ist zwar in seiner Entstehung von einem Beschluß des Präsidiums abhängig; er ist jedoch bis zu seiner Auflösung ein selbständiges Organ der richterlichen Selbstverwaltung und hinsichtlich der Vorbereitung und Durchführung der Wahl autonom. Die Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte (im folgenden WO) vom 19.09.1972 (BGBl. I S. 1821) räumt ihm eine Vielzahl von Rechten und Pflichten ein, die er nicht im Eigeninteresse, sondern im Interesse der richterlichen Selbstverwaltung und der Unabhängigkeit der Rechtspflege wahrnimmt. So erstellt er die Verzeichnisse Über die Wahlberechtigten und die wählbaren Mitglieder des Gerichts ( § 2 Abs. 1 WO ) und entscheidet Über Einsprüche gegen die Richtigkeit dieser Verzeichnisse ( § 4 Abs. 3 WO ). Er stellt das Wahlergebnis fest ( § 8 Abs. 1 WO ) und berichtigt es in den Grenzen des § 12 WO . Der Antragsteller wehrt sich im vorliegenden Verfahren dagegen, daß ihm diese Rechte mit seiner Abberufung durch den Antragsgegner genommen wurden, und er ist deshalb im Streit um die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme beteiligungsfähig. Randnummer 8 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz besitzt auch der Antragsgegner die Beteiligungsfähigkeit für das vorliegende Verfahren. Das Präsidium eines Gerichts ist als Kollegialorgan der richterlichen Selbstverwaltung eine Vereinigung im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO, dem Rechte zustehen können. Dabei reicht die Beteiligungsfähigkeit des Präsidiums so weit, wie es das Zuordnungssubjekt des Rechts ist, das den Streitgegenstand bildet. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, ob das Präsidium eines Gerichts berechtigt ist, einen von ihm bestellten Wahlvorstand wieder abzuberufen. Zuordnungssubjekt dieses im Streit befindlichen Rechts ist, soweit dieses Recht überhaupt besteht, allein das Präsidium. Randnummer 9 Die Anträge zu 1) und 2) sind jedoch deshalb unzulässig, weil die Bestellung eines Wahlvorstandes und demzufolge auch die Aufhebung der Bestellung als actus contrarius keine Verwaltungsakte sind. gegen deren Vollziehung vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden könnte. Die Bestellung eines Wahlvorstandes durch das Präsidium ist kein Akt der allgemeinen Staatsverwaltung und damit keine Maßnahme einer Verwaltungsbehörde, sondern ein Organisationsakt der gerichtlichen (richterlichen) Selbstverwaltung (BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 - VII C 47.73 -, BVerwGE 50, 11 = NJW 1976, 1224). Ein anfechtbarer Verwaltungsakt liegt nach der Legaldefinition des § 35 HVwVfG aber nur dann vor, wenn es sich um eine Verfügung oder sonstige Maßnahme einer Behörde handelt. Randnummer 10 Auch den Hilfsanträgen der Antragsteller ist der Erfolg zu versagen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob in den Fällen, in denen das Gesetz ein eigenständiges Wahlanfechtungsverfahren für die Wahlberechtigten unabhängig von ihrer subjektiven Betroffenheit vorsieht, der Erlaß einer einstweiligen Anordnung überhaupt zulässig ist (vgl. hierzu die Beschlüsse des Hess. VGH vorn 17.01.1984 - 2 TG 293/84 -, HSGZ 1985, 161 und vom 30.10.1986 - 2 TG 2890/86 - sowie den zum Personalvertretungsrecht ergangenen Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.1959 - 7 P 14.58 -, BVerwGE 9, 249). Auch wenn man diese Frage in Anlehnung an die neuere Rechtsprechung des Fachsenats für Personalvertretungssachen (Bund) des Hessischen Verwaltungsgerichtshof bejaht (vgl. Beschluß vom 12.03.1984 - BPV TK 682/84 -, ZBR 1984 S. 192), so kommt der Erlaß einer einstweiligen Anordnung jedoch nur dann in Betracht, wenn erhebliche Mängel des Wahlverfahrens vorliegen, die offensichtlich eine Anfechtung der Wahl rechtfertigen. Ein gerichtlicher Eingriff in ein laufendes Wahlverfahren ist allerdings stets dann ausgeschlossen, wenn er zu einer Untersagung der durch das bisherige Verfahren in Gang gesetzten Wahl führen würde oder wenn diese Wahl nur mit neuen, ihrerseits die Anfechtung begründenden Mängeln durchgeführt werden könnte (Bay. VGH, Beschluß vom 22.03.1982 - Nr. 18 CE 82 A.216 -). Gleiches hat aber auch dann zu gelten, wenn durch den gerichtlichen Eingriff zusätzliche oder andere Unsicherheiten entstehen, die den Bestand der Wahl gefährden können; denn es muß vermieden werden, daß das Gericht selbst durch seine Anordnung die Wahl mit rechtlichen Zweifeln belastet und den Grund für eine Wahlanfechtung schafft. Darüber hinaus kommt gerade in Wahlsachen dem Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache besondere Bedeutung zu (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 12.03.1984, a.a.O.). Randnummer 11 Der Senat vermag nicht zu erkennen, daß die Abberufung des alten und die Bestellung eines neuen Wahlvorstandes die nunmehr auf den 23.12.1986 angesetzte Wahl offensichtlich rechtsfehlerhaft macht. Der Antragsteller zu 4) hat die Wahl zum Präsidium entgegen der Soll-Bestimmung des § 3 WO in das neue Geschäftsjahr gelegt, um einer größeren Anzahl von Richtern, die bis zum 31.12.1986 dem Verwaltungsgericht Wiesbaden angehören, das Wahlrecht zu nehmen. Durch diese Verfahrensweise sollte mittelbar auf das Wahlergebnis Einfluß genommen werden, was mit der Rechtsstellung des Wahlvorstandes unvereinbar ist. Entgegen der Ansicht der Antragsteller eröffnet § 3 WO dem Wahlvorstand nicht die Möglichkeit, in "Ausnahmefällen" den Wahltermin in das neue Geschäftsjahr zu legen. Randnummer 12 Der Charakter des § 3 WO als Soll-Vorschrift gibt ihm vielmehr lediglich das Recht, in eng gezogenen Grenzen die Wahl auch noch innerhalb der beiden letzten Wochen des ablaufenden Geschäftsjahres stattfinden zu lassen. Dies folgt zum einen mittelbar aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 2 WO und zum anderen daraus, daß anderenfalls mit Beginn des neuen Geschäftsjahres kein ordnungsgemäß besetztes Präsidium bestünde. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 WO bestellt das Präsidium die Mitglieder des Wahlvorstandes spätestens zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres, in dem eine Wahl stattfindet. Die Verordnung geht also offensichtlich davon aus, daß die Wahl noch während des ablaufenden Geschäftsjahres und nicht erst in dem folgenden Geschäftsjahr durchgeführt wird. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Entscheidung des Antragsgegners, der in dem Vorgehen des Antragstellers eine rechtsmißbräuchliche Verfahrensweise erblickte, offensichtlich rechtswidrig ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die von dem Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung in einer irreparablen Weise die Hauptsache vorwegnehmen würde. Würde die Wahl erst am 05.01.1987 durchgeführt werden und stellte sich in einem möglicherweise anschließenden Wahlanfechtungsverfahren die Ungültigkeit der Wahl heraus, so könnten die seit dem 01.01.1987 an das Verwaltungsgericht Gießen versetzten Richter auch nicht an der Wiederholungswahl teilnehmen. Demgegenüber könnte im Falle einer erfolgreichen Anfechtung der auf den 23.12.1986 angesetzten Präsidiumswahl die Wiederholungswahl ordnungsgemäß durchgeführt werden und das von den Antragstellern verfolgte Ziel, die Nichtbeteiligung der an das Verwaltungsgericht Gießen versetzten Richter an der Wahl, verwirklicht werden. Randnummer 13 Nach alledem sind die Haupt- und Hilfsanträge abzulehnen. Zu ändern ist allerdings die von der Vorinstanz getroffene Kostenentscheidung. Die Kosten des Verfahrens sind den Antragstellern zu 1) bis 4) gemäß § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 VwGO nach Kopfteilen aufzuerlegen. Dieser Kostenentscheidung steht nicht entgegen, daß der Wahlvorstand nicht vermögensfähig ist und auch tatsächlich kein Vermögen hat, aus dem er die Verfahrenskosten bestreiten könnte. Der Kostenausspruch enthält lediglich die prozeßrechtliche Kostentragungspflicht. Wer die dem Antragsteller zu 4) auferlegten Kosten letztlich zu tragen hat, entscheidet sich allein nach dem materiellen Recht (Hess. VGH, Urteil vom 09.07.1980 - I OE 69/79 -, ESVGH 31, 118 <125>). Für die Frage, ob und in welchem Umfang dem Antragsteller zu 4) ein Kostenerstattungs- bzw. Freistellungsanspruch gegen das Land Hessen zusteht, können § 43 HPVG und die zu dieser Bestimmung entwickelten Grundsätze entsprechende Anwendung finden. Randnummer 14 Soweit sich die Beschwerde gegen den von der Vorinstanz festgesetzten Streitwert richtet, ist sie teilweise begründet. Der Streitwert ist auf 8.000,-- DM festzusetzen. Maßgebend für die Berechnung des Streitwertes ist der Wert des zur Entscheidung gelangten hilfsweise gestellten Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 19 Abs. 4 GKG). In Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bestimmt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung den Streitwert mit der Hälfte des Hauptsachestreitwertes (§ 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 GKG). Im Hauptsacheverfahren ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG für jeden der vier Antragsteller von einem Streitwert von 4.000,-- DM auszugehen, da eine subjektive Antragshäufung vorliegt und die Antragsteller zu 1) bis 3) insoweit nicht in Rechtsgemeinschaft, sondern jeder für sich selbst das Verfahren betreiben (Hartmann, Kostengesetze,
  5. Aufl. 1977, § 13 Anhang I - Klagenhäufung -; ebenso: Hess. VGH, Beschluß vom 17.01.1984, a.a.O.). Randnummer 15 Die Antragsteller haben die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Kopfteilen zu tragen (§ 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO). Daß sie mit ihrer Streitwertbeschwerde teilweise Erfolg haben, kann bei der Kostenentscheidung keine Berücksichtigung finden, da das Verfahren über die Beschwerde insoweit gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 25 Abs. 3 GKG) und aus diesem Grund in Verfahren über eine Streitwertbeschwerde eine Kostenentscheidung entfällt (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 07.03.1983 - I TE 60/82 -). Randnummer 16 Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Randnummer 17 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 5 Abs. 2 Satz 7 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024440

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