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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat 2 TG 3234/86 Beschluss Umfang des Anhörungsrechts des Ortsbeirats; kommunales Vertretungsverbot § 26 S 2 Ge

Umfang des Anhörungsrechts des Ortsbeirats; kommunales Vertretungsverbot Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller, der Ortsbeirat 3 der Stadt Frankfurt am Main, begehrt den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, durch die dem Antragsgegner, dem Magistrat der Stadt Frankfurt am Main, aufgegeben wird, den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main vom 18.9.1986, in der oberen Günthersburgallee aus Gründen der Verkehrssicherheit 40 Bäume (37 Gleditschien und 3 Robinien) zu fällen und 51 kleinblättrige Linden anzupflanzen, nicht auszuführen, bevor er, der Antragsteller, korrekt angehört und die denkmalschutzrechtliche Genehmigung eingeholt worden ist. Randnummer 2 Die gegen den ablehnenden Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main erhobene Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt; allerdings ist klarzustellen, daß sich der Antrag entgegen der Bezeichnung im Eingang des angefochtenen Beschlusses nicht gegen die Stadt Frankfurt am Main, sondern gegen den Magistrat der Stadt Frankfurt am Main richtet. Der Antragsteller hat in seiner Antragsschrift zwar die Stadt Frankfurt am Main als Antragsgegnerin bezeichnet, später aber klargestellt, daß sich der Antrag - im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens - gegen den Magistrat der Stadt Frankfurt am Main richten soll (vgl. Schriftsätze vom 30.

  1. und 1.12.1986); davon geht das Verwaltungsgericht auch selbst ausdrücklich aus (vgl. Seite 3 des Beschlusses). Randnummer 4 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, daß der Antragsteller von Rechtsanwalt R. vertreten wird, der Stadtverordneter der Stadt Frankfurt am Main ist. Nach §§ 26 Sätze 2 und 3, 35 Abs. 2 Satz 1 und 49 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom
  2. .
  3. 1081 (GVBl. I S. 66) - HGO dürfen Stadtverordnete, soweit sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln, keine Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde geltend machen, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet das Organ, dem der Betroffene angehört oder für das er die Tätigkeit ausübt ( § 26 Satz 4 HGO ). Der Senat kann auf sich beruhen lassen, ob - was § 26 Satz 4 HGO nahelegt - ein Prozeßbevollmächtigter wegen Verstoßes gegen das Vertretungsverbot im gerichtlichen Verfahren nur dann zurückgewiesen werden darf, wenn das Organ, dem der Betroffene angehört, zuvor festgestellt hat, daß die Voraussetzungen des § 26 Sätze 2 und 3 HGO gegeben sind (diese Frage hat auch der
  4. Senat des Hess. VGH in seinem Beschluß vom
  5. 1980, ESVGH 31, 36, offengelassen). Denn nach summarischer Prüfung liegen hier nicht die Voraussetzungen des kommunalen Vertretungsverbots nach § 26 Satz 2 HGO vor. Nach dieser Bestimmung Ist es Stadtverordneten nur verwehrt, Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde geltend zu machen. Anspruchsgegner muß also die Gemeinde als solche sein mit der Folge, daß kein Vertretungsverbot besteht, wenn Organe oder Organteile einer Gemeinde im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits eine Verletzung ihrer Kompetenzen oder organschaftlichen Interessen gegenüber einem anderen Organ der Gemeinde geltend machen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 8.12.1955, BVerwGE 3, 30, 34 f; M Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 7.1.1985, NVwZ 1985, 843 m.w.N.; Schlempp/Schlempp, Kommentar zur Hessischen Gemeindeordnung, Anm. 111 1 zu § 26; Schneider/Jordan, Hessische Gemeindeordnung, Anm. 2 zu § 26; so grundsätzlich auch Senatsbeschluß vom
  6. 1978 - II N 2/78 - bestätigt durch BVerfG, Beschluß vom
  7. 1980 - 2 BvR 728/78 - ). Demgegenüber wendet der Antragsgegner zu Unrecht ein, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluß vom 8.12.1955 (a.a.O., Seite 34 f.) diese Auffassung nur für den Fall vertreten, daß Rechte der Minderheit gegen die Mehrheit der Vertretungskörperschaft geltend gemacht würden. Mit dieser Formulierung hat das Bundesverwaltungsgericht aber lediglich die materielle Interessenlage in dem von ihm entschiedenen Fall charakterisiert. Rein verfahrensrechtlich betrachtet standen sich Mitglieder des Rates - ein Ratsherr zugleich als Bevollmächtigter anderer auf der Klägerseite und der Rat selbst als Beklagter gegenüber. In der Konstellation, daß ein Bevollmächtigter der klagenden Mandatsträger zugleich Mitglied der beklagten Vertretungskörperschaft ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gerade keinen, das Vertretungsverbot auslösenden Interessenkonflikt gesehen. Dem ist beizupflichten, weil in der Sache selbst die Minderheit In der Vertretungskörperschaft ihre organschaftliche Rechtsposition gegenüber der Mehrheit geltend macht, während das kommunale Vertretungsverbot die Verwaltungstätigkeit der Gemeinde im allgemeinen (Außen-) Rechtsverkehr von internen politischen Einflüssen freihalten will. Keine grundsätzlich andere Interessenlage ist im vorliegenden Verfahren gegeben, in dem der Antragsteller eine Verletzung seines Anhörungsrechts durch einen mehrheitlich gefaßten Beschluß der Stadtverordnetenversammlung geltend macht und eine Ausführung dieses nach seiner Auffassung verfahrensfehlerhaften Beschlusses durch den Antragsgegner verhindern will. Randnummer 5 Der Antrag ist zulässig. Er ist auf Erlaß einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens gerichtet. Die Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers folgt aus § 61 Nr. 2 VwGO). weil dem Ortsbeirat insbesondere durch das in § 82 Abs. 3 Satz 1 HGO normierte Anhörungsrecht eine Verfahrensposition eingeräumt Ist, die im Kommunalverfassungsstreit gegenüber anderen Organen der Gemeinde selbständig geltend gemacht werden kann. Für die Auffassung des Antragsgegners, die organschaftlichen Interessen des Ortsbeirats seien gerichtlich nicht selbständig durchsetzbar, bieten die §§ 81 und 82 HGO keinen Anhalt. Auch wenn man - dem Antragsgegner folgend dem Ortsbeirat nur die Funktion eines die Gemeindevertretung lediglich unterstützenden Hilfe- und Parallelorgans zuerkennen würde, berührte diese Charakterisierung des Aufgabenbereichs des Ortsbeirats nicht die ihm gesetzlich eingeräumten Rechtspositionen wie den Anspruch auf Information nach § 82 Abs. 3 Satz 1 HGO . Auch dem Umstand, daß § 82 Abs. 6 Satz 1 nicht auf § 58 Abs. 7 HGO verweist, der die Vertretung der Gemeindevertretung im Gerichtsverfahren regelt, läßt sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht entnehmen, daß dem Ortsbeirat keine gerichtlich durchsetzbaren Verfahrenspositionen zustehen. Das Fehlen einer besonderen Vertretungsregelung begrenzt nicht die Rechtsstellung des Ortsbeirats; vielmehr kann die Frage der Vertretung des Ortsbeirats in Verfahren gegen andere Organe im Einzelfall von dem Ortsbeirat selbst oder generell durch die Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte geregelt werden. Da hier der Antragsteller geltend macht, nicht in der durch § 82 Abs. 3 Satz 1 HGO gebotenen Weise angehört worden zu sein, ist auch die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO). erforderliche Antragsbefugnis gegeben. Randnummer 6 Der Antrag ist aber nicht begründet. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht zu, weil er ordnungsgemäß angehört worden ist. Das Anhörungsrecht soll dem Ortsbeirat die Möglichkeit eröffnen, in wichtigen, den Randnummer 7 Ortsbezirk betreffenden Angelegenheiten Stellung zu beziehen, bevor das zuständige Organ eine Entscheidung trifft. Das setzt voraus, daß er von der geplanten Maßnahme und den dafür erheblichen Entscheidungsgrundlagen in Kenntnis gesetzt wird. Der Informationsanspruch umfaßt je nach den Umständen des Einzelfalles auch das Recht, Einsicht in bereits eingeholte Sachverständigengutachten und Stellungnahmen anderer Behörden oder Dienststellen zu nehmen, ohne daß es hier darauf ankommt, ob diese Unterlagen dem Ortsbeirat von Amts wegen zuzuleiten oder ihm aufgrund eines besonderen Antrags zugänglich zu machen sind. Werden nach einer Beteiligung des Ortsbeirats neue Entscheidungsgrundlagen ermittelt, kann eine erneute Anhörung geboten sein. Im vorliegenden Verfahren besteht keine Veranlassung, die Reichweite des Informationsanspruchs des Ortsbeirats nach § 82 Abs. 3 Satz 1 HGO näher zu bestimmen. Denn das Recht, vor Erlaß einer Maßnahme gehört zu werden, erstreckt sich jedenfalls nur auf solche Entscheidungsgrundlagen, die sich bereits in den Händen des Organs befinden, das die Entscheidung vorzubereiten oder zu treffen hat. Daß ihm solche Unterlagen vorenthalten worden seien, trägt der Antragsteller selbst nicht vor. Kern seines Vorbringens ist die Rüge, der Antragsgegner und die Stadtverordnetenversammlung hätten vor einer Entscheidung über die Umgestaltung der Günthersburgallee Genehmigungen anderer Behörden oder Dienststellen einholen oder diese zumindest am Verfahren beteiligen und in materieller Hinsicht den Belangen des Denkmalschutzes mehr Rechnung tragen müssen. Mit diesem Begehren macht der Antragsteller in der Sache einen Anspruch auf eine andere verfahrensrechtliche Behandlung der Angelegenheit geltend, der ihm durch § 82 Abs. 3 Satz 1 HGO aber nicht eingeräumt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht nicht geprüft, ob die von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Maßnahme einer Genehmigung oder Mitwirkung anderer Behörden oder Dienststellen nach den Bestimmungen des Denkmalschutzes, der Baumschutzsatzung oder anderer Vorschriften bedarf und diese gegebenenfalls herbeigeführt worden ist. Randnummer 8 Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Frage nach der Ordnungsmäßigkeit der Anhörung unabhängig davon zu beurteilen, ob das Verwaltungsverfahren im übrigen fehlerfrei abgeschlossen worden ist. Der Anspruch auf Information erstreckt sich nur auf diejenigen Entscheidungsgrundlagen, die Gegenstand des tatsächlich durchgeführten Verwaltungsverfahrens waren. Eine - von dem Antragsteller geltend gemachte - Rechtsposition, aufgrund deren der Ortsbeirat eine bestimmte verfahrensrechtliche Behandlung der Angelegenheit gegenüber dem zuständigen Organ durchsetzen könnte, ginge weit über das in § 82 Abs. 3 Satz 1 HGO normierte Anhörungsrecht hinaus; sie würde dem Ortsbeirat eine Kompetenz zur Rechtskontrolle über andere Gemeindeorgane verleihen, die in §§ 81 und 82 HGO nicht vorgesehen und auch nicht geboten ist. Denn die Überwachung der Rechtmäßigkeit kommunalen Handelns obliegt der Kommunalaufsicht und nach Maßgabe des Widerspruchs- und Beanstandungsrechts dem Gemeindevorstand (Magistrat) bzw. Bürgermeister (Oberbürgermeister). Soweit durch eine kommunale Maßnahme subjektive Rechte einzelner Bürger tangiert werden, steht diesen der Rechtsweg offen. Randnummer 9 Ein Verstoß gegen § 82 Abs. 3 Satz 1 HGO liegt auch nicht darin, daß die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main die Magistratsvorlage M 151 in einer anderen Fassung angenommen hat, als sie dem Antragsteller zur Stellungnahme zugeleitet worden ist. Nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf die sich der beschließende Senat bezieht, war die Änderung nicht so bedeutsam, daß sie eine erneute Anhörung des Antragstellers erforderte; zumal mit der Änderung Anpflanzung kleinblättriger statt amerikanischer Linden den Belangen einer Bürgerinitiative zumindest teilweise Rechnung getragen werden sollte, die sich der Antragsteller in mehreren Stellungnahmen zu eigen gemacht hatte. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wird durch die Entscheidung, eine andere Baumart anzupflanzen, nicht der Gesamtcharakter der Maßnahme beachtlich verändert. Im übrigen hatte der Antragsteller ausreichend Gelegenheit, sich - aus seiner Perspektive vorsorglich - auch zu der Art der neu anzupflanzenden Bäume zu äußern. Randnummer 10 Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Randnummer 11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1 analog, 13 Abs. 1 Satz 2 und 20 Abs. 3 GKG. Da sich die Bedeutung der Sache für den Antragsteller nicht hinreichend konkret beziffern läßt, ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in dem Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 4.000,-- DM anzunehmen, der im vorliegenden Eilverfahren wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Im Interesse einer einheitlichen Streitwertfestsetzung hat der Senat von der Möglichkeit des § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG Gebrauch gemacht, die erstinstanzliche Wertfestsetzung von Amts wegen zu ändern. Randnummer 12 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024441

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