Normenkontrollantrag gegen Feststellungsbeschluß einer Gemeindevertretung über die Nichtigkeit eines Bebauungsplans Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke in der Gemarkung Cappel Flur ..., Flurstücke .../1, .../2 und .../3 im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10 der (ehemals selbständigen) Gemeinde Cappel, Kreis Marburg, für das Gebiet: Gemarkung Cappel, Flur 9 - Flur 12 von
- Dieser Bebauungsplan erhielt spät er die Bezeichnung Nr. 18/
- In einer Änderung Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. 18/10 kam es im Jahre 1975 im Bereich der Flurstücke des Antragstellers zu veränderten Baugrenzen. die eine Bebauung mit einem geringeren Waldabstand als zuvor zuließen. Randnummer 2 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Marburg stellte mit Beschluß vom 07.05.1962 fest, daß der Bebauungsplan Nr. 10 im Stadtteil Cappel nichtig sei. Dieser Beschluß wurde in der "Oberhessischen Presse“ vom 17.05.1982 unter den Amtlichen Bekanntmachungen der Universitätsstadt Marburg öffentlich bekanntgemacht. Der Beschluß vom 07.05.1982 beruhte darauf, daß der genehmigte Bebauungsplan Nr. 10 lediglich in der Zeit vom 11.07.1974 bis 10.08.1974, einem Sonnabend, öffentlich ausgelegt und damit eine einmonatige Auslegungsfrist nicht eingehalten worden war. Randnummer 3 Mit dem am 23.06.1983 gestellten Normenkontrollantrag macht der Antragsteller geltend, der Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 07.05.1982 über die Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans Nr. 10 sei selbst nichtig. Die Stadtverordnetenversammlung könne die Nichtigkeit von Rechtsnormen nicht mit bindender Wirkung feststellen, dies sei allein einem Normenkontrollverfahren vorbehalten, für das ausschließlich der Hessische Verwaltungsgerichtshof zuständig sei. Die Stadtverordnetenversammlung könne gemäß § 10 BBauG lediglich Beschlüsse über Bebauungspläne fassen. Das habe sie mit der Feststellung der Nichtigkeit und der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses vom 07.05.1982 auch getan. Kraft der Vorschrift des § 10 BBauG habe dieser Beschluß die Rechtsnatur einer Ortssatzung. Randnummer 4 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, im Wege des Normenkontrollverfahrens den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 07.05.1982 über die Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplanes Nr. 10 für unwirksam zu erklären. Randnummer 5 Die Antragsgegner beantragt, den Antrag des Antragstellers abzulehnen. Randnummer 6 Sie ist der Ansicht, der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Der Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 07.05.1982 sei keine im Normenkontrollverfahren überprüfbare Satzung. Es handele sich lediglich um einen für Außenstehende nicht anfechtbaren innerorganisatorischen Rechtsakt ohne Außenwirkung. Im Übrigen könne ein Normenkontrollantrag auch nicht darauf gerichtet sein. die Gültigkeit eines Bebauungsplanes festzustellen. Hierzu könne dem Antragsteller eventuell eine Feststellungsklage dienen. Randnummer 7 Jedenfalls habe der Antragsteller keinen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO. Seine Grundstücke befinden sich im ersten Bauabschnitt, der zu wenigstens 80 % bereits bebaut sei. Die Nichtigkeit des einschlägigen Bebauungsplans berühre Bauvorhaben im ersten Bauabschnitt nicht, weil bei anstehenden Bauvorhaben nach § 34 BBauG verfahren werde. Randnummer 8 Dem Senat liegt die einschlägige Behördenakte der Antragsgegnerin vor, ebenso ein Ordner mit dem Bebauungsplan Nr. 10 nebst Aufstellungsunterlagen. Diese Vorgänge sind Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. Randnummer 9 Die Entscheidung ergeht durch Beschluß, weil eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist (§ 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Randnummer 10 Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist unzulässig. Er ist nicht statthaft, weil er sich weder gegen eine Satzung noch einen sonstigen Rechtssatz richtet, der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann. Randnummer 11 Insbesondere ist der angefochtene Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 07.05.1982 keine Satzung, die nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes erlassen worden ist. Zwar ist in § 2 Abs. 6 BBauG geregelt, daß Vorschriften Über die Aufstellung von Bauleitplänen auch für ihre Aufhebung gelten. Ein förmliches Aufhebungsverfahren nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes mit einem Satzungsbeschluß gemäß § 10 BBauG hat die Stadtverordnetenversammlung hier aber erkennbar nicht durchgeführt. Die präzisen und ausführlichen Bestimmungen des Bundesbaugesetzes über eine förmliche Planaufstellung. die gemäß § 2 Abs. 6 BBauG die Planaufhebung einschließt, lassen es mangels Gesetzeslücke auch 'nicht zu, einen isolierten Beschluß über die Feststellung der Nichtigkeit eines Bebauungsplanes in entsprechender Anwendung des § 10 BBauG als Quasi-Satzung, gewissermaßen als negativen Satzungsbeschluß, zu behandeln und im Ergebnis einer Rechtsnorm gleichzustellen. Daran ändert auch nichts die gewählte Bekanntmachungsform der amtlichen Veröffentlichung in der Tagespresse. Die Annahme einer Bindungswirkung des Feststellungsbeschlusses für und gegen jedermann wie eine Satzung wäre eine Unterlaufen des in § 2 Abs. 6 BBauG vorgeschriebenen förmlichen Aufhebungsverfahrens. Dabei ist von Bedeutung, daß die Rechtsfolge einer amtlichen Bekanntmachung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung über die Feststellung der Nichtigkeit eines Bebauungsplanes gesetzlich nicht geregelt ist, wie dies in § 12 Satz 3 BBauG für das Inkrafttreten eines genehmigten Bebauungsplanes der Fall ist (vgl. dazu BayVGH, U. v. 01.04.982 - Nr. 15 N 81 A. 1679 - BRS 39 Nr. 32). Randnummer 12 Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, daß mit der Ablehnung einer Rechtssatzqualität im Übrigen nichts darüber ausgesagt ist. daß der Beschluß einer Gemeindevertretung über die Feststellung der Nichtigkeit eines Bebauungsplanes etwa ohne jede rechtliche Bedeutung oder gar grundsätzlich unzulässig sei (vgl. dazu Ernst-Zinkhahn-Bielenberg, BBauG, Komm.. Stand: April 1986, § 12 Rdnr. 5 b; Gelzer. Bauplanungsrecht,
- Aufl.
- Rdnr. 381, 382 m.w.N.). Es besteht im Rahmen dieses Verfahrens jedoch kein Anlaß, der in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantworteten Frage nach der Verwerfungskompetenz der Gemeinden für von ihnen als nichtig erkannten Bebauungsplänen weiter nachzugehen. Für das vorliegende Normenkontrollverfahren genügt die von keiner Seite anders gesehene Bewertung. daß dem Beschluß über die Nichtigkeitsfeststellung keine Allgemeinverbindlichkeit zukommt. und er keinen Rechtssatz darstellt. Randnummer 13 Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin hat hier auch, nicht etwa als actus contrarius, als Gegenstück, den Satzungsbeschluß über den Bebauungsplan Nr. 10 vom 19.02.1974 aufgehoben, also gewissermaßen insofern einen negativen Satzungsbeschluß auf den § 10 BBauG angewendet werden könnte, gefaßt und diesen etwa bekanntgemacht (vgl. zur möglichen Aufhebung eines Satzungsbeschlusses vor der Bekanntmachung des genehmigten Bebauungsplanes BVerwG, U. v. 29.07.1979 - IV C 51.75 - BVerwGE 54, 211 = BRS 32 Nr. 17). Randnummer 14 Der angefochtene Feststellungsbeschluß vom 07.05.1982 hat lediglich Hinweischarakter. Er ist deklaratorischer Natur und gibt die Rechtsmeinung der Stadtverordnetenversammlung über die Ungültigkeit einer gemeindlichen Rechtsnorm wieder. Darin liegt allenfalls die Ankündigung, den als nichtig angesehenen Bebauungsplan zukünftig nicht mehr anzuwenden, d.h. ihn bei gemeindlichen Stellungnahmen oder gar, soweit die Zuständigkeit als Bauaufsichtsbehörde gegeben ist, Genehmigungsvorgängen nicht mehr zugrundezulegen, was es verständlich macht, einer) solchen Beschluß zur Benachrichtigung betroffener Grundeigentümer und Bauinteressenten sowie ganz allgemein der Bevölkerung öffentlich bekannt zu machen. Randnummer 15 Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß der Senat davon absieht, den als Normenkontrollantrag gestellten Antrag des rechtlich nicht unerfahrenen Antragstellers als reinen Feststellungsantrag über die Gültigkeit des Stadtverordnetenbeschlusses vom 07.05.1982 oder Über die Gültigkeit des Bebauungsplanes Nr. 10 von 1974 bzw. des Bebauungsplanes Nr. 18/10 in der Fassung der
- Änderung von 1975 aufzufassen. Für eine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO (außerhalb des Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 VwGO) wäre der hier als Eingangsinstanz angerufene Hessische Verwaltungsgerichtshofs schon nicht zuständig. Der Senat hat insoweit auch davon abgesehen. einen Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Kassel anzuregen, weil erhebliche rechtliche Zweifel Über die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gemäß
- 43 Abs. 1 VwGO bestehen. Es spricht wenig dafür, daß der angefochtene Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 07.05.1982 wegen seines nur deklaratorischen Charakters ein Rechtsverhältnis (gegenüber dem Antragsteller) begründet hat, dessen Bestehen oder Nichtbestehen gerichtlicherseits festgestellt worden könnte. Die Gültigkeit einer Rechtsnorm. d.h. des Bebauungsplans Nr. 10 selbst, käme im übrigen als Gegenstand einer Feststellungsklage ohnehin nicht in Betracht (vgl. Kopp, VwGO, Komm.,
- Aufl. 1,986, § 43 Rdnr. 14 m.w.N.). Randnummer 16 Schließlich läßt die in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelte Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer möglichen Gestaltungsklage die Zulässigkeit einer Feststellungsklage als problematisch erscheinen, weil der Antragsteller einen wirksamen Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG dadurch erlangen kann. daß er im Rahmen eines Bauvorbescheids- oder Baugenehmigungsverfahrens über die Bebaubarkeit seiner Grundstücke (§§
- 96 HBO) die Gültigkeit des einschlägigen Bebauungsplanes inzident überprüfen lassen kann und damit indirekt auch die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Stadtverordnetenbeschlusses vom 07.05.
- Randnummer 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Randnummer 19 Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024442