Zumutbarkeit von Verkehrslärmimmissionen für Aussiedlerhof Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Plans für den Neubau der Ortsumgehung Eltville am Rhein/Walluf im Z
für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist erforderlich, daß das angefochtene Urteil die Beigeladenen beschwert (vgl. BVerwG, Urteil vom
- August 1981, Az.: 4 C 17.80, Buchholz 407.4, Nr. 42 zu § 17 FstrG ). Eine solche Beschwerde ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Senat folgt, dann gegeben, wenn die in dem erstinstanzlichen Urteil geäußerte Rechtsauffassung zu der Planfeststellung zu einer Beeinträchtigung der subjektiven Rechte der Beigeladenen führen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Mai 1984, Az.: 4 C 58.81 - DÖV 1985, 358). Dies ist der Fall. Die Beigeladenen werden in ihrer Planungsfreiheit beeinträchtigt, wenn die Straßenbaumaßnahmen nicht wie in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß verwirklicht werden.
die Beigeladenen zu 1) und zu 2) haben ihre Bauleitplanung auf die vorgesehene Straßenführung abgestimmt. Würde das Bauvorhaben nicht verwirklicht, so müßten die Bebauungspläne geändert werden, sofern keine Lücken verbleiben sollten. Auch könnten die Baugebiete nicht wie geplant über die Anschlußstellen erschlossen werden. Bei einer notwendigen Neuplanung für eine Umgehungsstraße müßten umfangreiche Umplanungen bei den Baugebieten vorgenommen werden. Damit werden die Beigeladenen auch in ihrer Planungshoheit berührt. Randnummer 86 Die danach zulässigen Berufungen sind auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom
- September 1982 erstrebt, abweisen müssen. Der Planfeststellungsbeschluß verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 87 Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß ist formell rechtmäßig. Das nach § 18 FStrG vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses vorgeschriebene Anhörungsverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Regierungspräsident in Darmstadt, der zur Durchführung des Anhörungsverfahrens zuständig ist, hat die Auslegung der Pläne nach § 18 Abs. 3 FStrG für die Dauer eines Monats in den von der Planfeststellung betroffenen Gemeinden veranlaßt. Dies sind die Landeshauptstadt Wiesbaden, die Stadt Eltville, sowie die Gemeinden Kiedrich und Walluf. Die Pläne haben in der Stadt Eltville in der Zeit vom
- März bis zum
- April 1980, der Stadt Wiesbaden in der Zeit vom
- Mai bis zum
- Juni 1980, der Gemeinde Walluf vom
- März bis zum
- April 1980 sowie in der Gemeinde Kiedrich vom
- Februar bis zum
- März 1980, also jeweils während der Dauer eines Monats, ausgelegen. Ort und Zeit der Auslegung verbunden mit den in § 18 Abs. 5 FStrG genannten Aufforderungen und Hinweisen sind in den Städten Wiesbaden und Eltville sowie den Gemeinden Kiedrich und Walluf ortsüblich bekanntgemacht worden. Die Veröffentlichung der Bekanntmachung durch die Stadt Eltville am 15./
- März 1980 in den Tageszeitungen "Wiesbadener Kurier" und "Wiesbadener Tageblatt' entspricht § 11 ihrer Hauptsatzung vom
- April 1977, die ihrerseits nach der Bekanntmachungsregelung der Hauptsatzung wirksam veröffentlicht worden ist. Gleiches gilt für die Bekanntmachung der Auslegung durch die Stadt Wiesbaden und die Gemeinde Walluf am
- Mai 1980 und am
- Februar 1980 in den genannten Tageszeitungen. Die Veröffentlichungen entsprachen § 5 der Hauptsatzung der Stadt Wiesbaden vom
- März 1969 und § 9 der Hauptsatzung der Gemeinde Walluf vom
- September
- Beide Hauptsatzungen sind gleichfalls entsprechend ihren Bekanntmachungsregelungen öffentlich bekanntgemacht worden. Bedenken bestehen auch nicht hinsichtlich der Bekanntmachung durch die Gemeinde Kiedrich. Diese erfolgte am
- Februar 1980 in der "Kiedricher Zeitung". Dies entsprach § 10 der Hauptsatzung vom
- April 1977 in der Fassung der Änderungssatzung vom
- Februar
- Beide Satzungen sind entsprechend ihrem Bekanntmachungsrecht veröffentlicht worden, was zu ihrer Wirksamkeit geführt hat. Unerheblich ist, daß die Gemeinde zusätzlich noch in ihren Bekanntmachungskästen auf die Planauslegung hingewiesen hat. Die Bekanntmachung der Erörterungstermine vom 28.,
- und
- April 1981 sowie vom
- Juni 1981 ergibt zu Bedenken gleichfalls keine Veranlassung. Schließlich ist auch die Auslegung der Planunterlagen nach § 18 a Abs. 4 FStrG, die neben der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses zu erfolgen hat, nicht zu beanstanden. Nach Satz 2 dieser Regelung ist unabhängig von der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an die Beteiligten eine Ausfertigung des .Planfeststellungsbeschlusses und eine Ausfertigung des Planes in den Gemeinden während der Dauer von zwei Wochen auszulegen. Die Auslegung ist gleichfalls ortsüblich bekanntzumachen. Die Zustellung und die Ortsübliche Bekanntmachung können jedoch nach § 18 a Abs. 5 FStrG durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und in den örtlichen Tageszeitungen ersetzt werden. Diese Veröffentlichungsform hat der Beklagte gewählt, weil, wie nach der Regelung gefordert, mehr als 300 Zustellungen zu bewirken waren. Er hat den verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses am
- Oktober 1982 im Staatsanzeiger für das Land Hessen (StAnz 1982, 1770) und am
- Oktober 1982 in den Tageszeitungen "Wiesbadener Kurier" und "Mainzer Anzeiger" sowie am
- Oktober 1982 in den Tageszeitungen "Rheingau-Echo" und "Kiedricher Zeitung" veröffentlicht. Bei dem Staatsanzeiger handelt es sich um das Veröffentlichungsblatt des für die Planfeststellung zuständigen Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom z. November 1971 (GVBl. I S. 258) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom
- Oktober 1975 (GVBl. I S. 234). Die Veröffentlichung im Staatsanzeiger sowie in den genannten Tageszeitungen enthielt auch den Hinweis auf die Planauslegung, die in der Zeit vom
- Oktober 1982 bis zum
- November 1982, also - wie nach § 18 a Abs. 4 Satz 2 FStrG gefordert - während der Dauer von zwei Wochen erfolgte. Einer zusätzlichen ortsüblichen Bekanntmachung der Planauslegung nach § 18 a Abs. 4 Satz 2 zweiter Harnsatz FStrG bedurfte es nicht.
§ 18Abs. 5 FStr
G regelt nicht nur die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gegenüber den Beteiligten, über deren Einwände entschieden wird, vielmehr gilt das Zustellungsverfahren auch für die übrigen Betroffenen im Sinne von § 18 a Abs. 4 FStrG. Dies folgt aus der ausdrücklichen Erwähnung der Planauslegung in § 18 a Abs. 5 FStrG. Randnummer 88 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann ein zur Aufhebung der Planfeststellung führender Verfahrensmangel auch nicht darin gefunden werden, daß der Beklagte die nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz vom
- Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574, zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juni 1980, BGBl. I S. 649) - BNatSchG - anerkannten Naturschutzverbände nicht an dem Planungsverfahren beteiligt hat. § 35 des Hessischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom
- September 1980 (GVBl I S. 309) - HENatG - bestimmt, daß in Fällen des § 29 Abs. 1 BNatSchG die zuständige Behörde vor der für den Naturschutz erheblichen Entscheidung die nach § 29 Abs. 2 BNatSchG anerkannten Verbände zu beteiligen hat, soweit sie durch die Maßnahme in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden können. Nach Satz 2 der Regelung hat sie den beteiligungsberechtigten Verbänden eine angemessene Frist für ihre Information und Äußerung einzuräumen. Nach § 29 Abs. 1 BNatSchG ist in Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 BNatSchG verbunden sind, Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben. Mit dem Bau der vorgesehenen Umgehungsstraße sind Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden. Damit folgt aus § 35 HENatG , daß die anerkannten Naturschutzverbände bei der Planung der Umgehungsstraße hätten beteiligt werden müssen. Das Gesetz regelt allerdings selbst nicht, wie eine solche Beteiligung zu erfolgen hat, ob sich insbesondere der anerkannte Verband selbst in das Verfahren einschalten muß, die Behörde also das von ihrer Seite Erforderliche bereits dann veranlaßt hat, wenn sie die Planauslegung öffentlich bekannt macht, oder die Planungsbehörde die Verbände wie die von der Planung berührten Behörden anzuschreiben hat. Diesen letztgenannten Weg sehen die Erlasse des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom
- Januar 1980 und
- Juli 1980 vor, die allerdings bei der hier streitigen Planung noch nicht anzuwenden waren. Der Senat braucht die Frage, wie eine Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände zu erfolgen hat, jedoch nicht abschließend zu entscheiden. Selbst wenn man davon ausgeht, daß nur eine wie in den Erlassen vom
- Januar und
- Juli 1980 vorgesehene Beteiligung dem Gesetzeszweck entspricht, kann der Kläger hieraus für sich nichts herleiten.
bei dem Beteiligungsrecht der Verbände handelt es sich um ein Verfahrensrecht, das keine Interessen des Klägers schützt. Randnummer 89 Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz ist entsprechend der Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG in der VwGO als subjektiv-rechtlicher Rechtsschutz ausgestaltet (vgl. §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die Verletzung des Beteiligungsrechts der Verbände führt deshalb nur dann zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses gegenüber der Kläger, wenn das Anhörungsverfahren auch seine Rechte schützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1974, Az.: IV C 42.73, Buchholz 442.40, Nr. 6 zu § 6 Luftverkehrsgesetz). Das ist jedoch nicht der Fall. Bei dem Beteiligungsrecht der Verbände nach § 29 BNatSchG, § 35 HENatG handelt es sich um ein Verfahrensrecht, das keine Interessen des Klägers, sondern nur die Interessen der Verbände schützt.
die Regelung verfolgt nur den Zweck, den Verbänden, die sich satzungsgemäß mit Aufgaben des Naturschutzes befassen, Gehör zu verschaffen. Etwas anderes folgt nicht daraus, daß mit der Regelung auch eine Verbreiterung der Meinungsbildung der Behörde erreicht werden soll, die auch dem von der geplanten Planfeststellung betroffenen Bürger zugute kommen kann. Insoweit handelt es sich um ein öffentliches Interesse. Soweit das Privatinteresse berührt wird, handelt es sich nur um einen Reflex, der nicht zu einer Rechtsposition verdichtet ist. Der gegenteiligen Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30. Oktober 1984 - DÖV 1984, 157) folgt der Senat nicht. Insbesondere kann der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1983 (BVerwGE 67, 74, 75) nicht entnommen werden, daß dem Planbetroffenen ein subjektives Recht auf eine in jeder Hinsicht rechtmäßige Planfeststellung eingeräumt worden ist.
die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1983 befaßt sich im wesentlichen mit der materiell-rechtlichen Überprüfung von Planungsentscheidungen und der damit zusammenhängenden Frage, ob sich ein Planbetroffener auch auf die Fehlgewichtung öffentlicher Interessen berufen kann, nicht aber mit der Frage, in welchem Umfang auch formelle Mängel zur Rechtswidrigkeit gegenüber dem betroffenen Grundstückseigentümer führen können. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung klargestellt, daß gewisse formelle oder materielle Mängel für die subjektive Rechtsbetroffenheit des Grundstückseigentümers unerheblich sein können (vgl. insoweit S. 77), wenn der Verfahrensfehler den Grundstückseigentümer nicht belastet. Dies ist jedenfalls bei einer rechtswidrig unterlassenen Anhörung der Verbände der Fall. Wenn die Verbände nicht gehört werden, führt dies nicht dazu, daß die von ihnen wahrgenommenen Belange keine Berücksichtigung fänden.
dem Kläger ist es unbenommen, die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wegen der Nichtbeachtung naturschutzrechtlicher Belange zu rügen (vgl. BVerwGE 67, 74 ff.). Die Nichtbeteiligung der Verbände hat damit keine Auswirkungen auf den materiell-rechtlichen Prüfungsrahmen. Art. 14 GG gebietet keine andere Betrachtung. Wie bereits ausgeführt kann der Kläger geltend machen, daß öffentliche Belange bei der gebotenen Abwägung nicht hinreichend beachtet worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1986, Az.: 4 C 48.82 - DVBl. 1986, 1001). Bei dieser Sachlage ist eine umfassende Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auch dann gewährleistet, wenn sich der Kläger nicht auf die Verletzung der Beteiligungsrechte der anerkannten Naturschutzverbände berufen kann. Randnummer 90 Eine andere Betrachtung ist auch nicht im Hinblick darauf gerechtfertigt, daß eine unterbliebene Beteiligung dazu geführt haben kann, daß abwägungserhebliche Belange nicht angesprochen wurden und damit auch in die Abwägung nicht eingestellt worden sind. Hieraus folgt nicht, daß das Anhörungsrecht auch Interessen des Klägers schützt. Wie bereits ausgeführt, kann der Kläger seine Interessen in ausreichendem Umfange dadurch wahrnehmen, daß er die öffentlichen Belange nennt, mit denen nach seiner Auffassung die Planfeststellung nicht vereinbar ist. Das Anhörungsrecht der Verbände verfolgt nicht den Zweck, dem Kläger die damit verbundene Darlegungslast zu erleichtern. Randnummer 91 Formelle Mängel des Planfeststellungsbeschlusses ergeben sich nicht daraus, daß der Regierungspräsident die Auslegung der Pläne nicht erneut veranlaßt hat, nachdem im Bereich der Bundesstraße 260 Änderungen vorgenommen worden sind. Eine teilweise Änderung der Pläne im Anhörungsverfahren erfordert nicht, daß diese nach § 18 Abs. 2 FStrG wieder neu ausgelegt werden müßten.
die Änderung der Pläne war im Verhältnis zur Gesamtplanung nicht erheblich. Das gilt auch für den Krem der von der Änderung Betroffenen. Bei nicht erheblichen Änderungen bedarf es aber keiner erneuten Auslegung der Pläne (vgl. Senatsbeschluß vom
- Juni 1959, Verkehrsblätter 1959, 395; BVerwG, Urteil vom
- April 1968, BVerwGE 29, 283). Randnummer 92 Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß verletzt den Kläger auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für den Planfeststellungsbeschluß ist § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG. Danach dürfen Bundesfernstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn die Pläne vorher festgestellt worden sind. Diese Regelung enthält die materielle Ermächtigung zur fernstraßenrechtlichen Fachplanung. Zentrales Element dieser Ermächtigung ist die Einräumung einer planerischen Gestaltungsfreiheit. Diese erstreckt sich nicht nur auf "Randfragen", sondern umfassend auf alle planerischen Gesichtspunkte, die zur bestmöglichen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe und zugleich auch zur Bewältigung der von dem Vorhaben in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind. Allerdings bedeutet planerische Gestaltungsfreiheit nicht eine schrankenlose Planungsbefugnis. Dem Wesen rechtsstaatlicher Planung entspricht es vielmehr, daß jede hoheitliche Planung rechtlichen Bindungen unterworfen ist, deren Einhaltung im Streitfall der Kontrolle der Verwaltungsgerichte unterliegt. Solche Bindungen ergeben sich aus den besonderen Regelungen der jeweils zur Planung ermächtigenden Gesetze und aus allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere aus dem Erfordernis einer auch gegenüber Art. 14 Abs. 3 GG standhaltenden Planrechtfertigung, aus Planungsleitsätzen und aus den Anforderungen des Abwägungsgebotes (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. Urteil vom
- Juli 1978, BVerwGE 56, 110, 116; vom
- Juli 1985, BVerwGE 72, 15, 20; Urteil vom
- März 1985, NJW 1986, 80 ). Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat angeschlossen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom
- August 1986 - II OE 22/82 -). Unter Beachtung dieser Voraussetzungen ist die vom Beklagten vorgenommene Planung nicht zu beanstanden. Randnummer 93 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers ist die Planrechtfertigung gegeben. Zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangt das Verwaltungsgericht nur deshalb, weil es Erwägungen angestellt hat, auf die es für die Planrechtfertigung nicht ankommt. Bei der Planrechtfertigung geht es um die Frage, ob das Vorhaben gemessen an den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes "vernünftigerweise geboten" ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, renn die Planung den Zielsetzungen des Fachplanungsgesetzes dient und die mit dem konkreten Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sind, etwa entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden (vgl. BVerwG, Urteil vom
- März 1985 Az.: 4 C 15/83, NJW 1986, 80).
mit der Festlegung der Zielsetzung im Bundesfernstraßengesetz hat der Gesetzgeber zugleich bestimmt, daß eine Gemeinwohlaufgabe erfüllt wird, wenn eine Planung der Zielsetzung des Gesetzes entspricht und damit grundsätzlich die Enteignung legitimiert ist. Eine neben der Erfüllung der Zielsetzung weitere Prüfung, ob das Vorhaben nach Art. 14 Abs. 3 GG dem Wohl der Allgemeinheit entspricht, bedarf es deshalb nicht. Vielmehr wird eine Gemeinwohlaufgabe im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG erfüllt, wenn die gebotene Prüfung ergibt, daß es sich bei dem konkreten Vorhaben um eine Bundesfernstraße handelt, deren Herstellung gemessen an den Zielen des Bundesfernstraßengesetzes objektiv vernünftigerweise geboten ist. Vernünftigerweise geboten bedeutet dabei nicht, daß die vorgesehene Baumaßnahme unausweichlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
- März 1985, - 4 C 15/83 - NJW 1986, 80 ; Urteil vom
- Dezember 1985, - 4 C 59.82 - NJW 1986, 1508 ). Randnummer 94 Der Beklagte ist in seinem Planfeststellungsbeschluß zutreffend davon ausgegangen, daß der Bau der Umgehungsstraße in diesem Sinne vernünftigerweise geboten ist. Die Verkehrsverhältnisse in Eltville und Walluf sind seit Jahren von Staus und Behinderungen in den Ortsdurchfahrten gekennzeichnet. Die Straßenanwohner werden durch den Verkehr ständig gefährdet, was nicht zuletzt eindrucksvoll durch das wesentlich erhöhte Unfallaufkommen bestätigt wird. Zum Teil wird den Fußgängern zugemutet, auf 50 cm breiten Bürgersteigen am Straßenverkehr teilzunehmen. Wie wenig die Bundesstraße 42 das Verkehrsaufkommen bewältigen kann, belegt auch die Tatsache, daß die Bundesstraße 42 trotz ihres zweistreifigen Ausbaus so befahren wird, als wäre sie vierstreifig ausgebaut. Die Straßenbaubehörde hat hierzu die Randstreifen der Bundesstraße mit einer Schwarzdecke versehen, um ein Überholen bei Gegenverkehr zu ermöglichen. Der Planfeststellungsbeschluß der Beklagten ist von der Absicht bestimmt, die in ihrer Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit als Bundesfernstraße erheblich eingeschränkte Bundesstraße 42 durch den Bau einer leistungsfähigen Nordumgehung zu ersetzen und der bisherigen Straße ihre Funktion als Ortsdurchfahrt zu nehmen. Diese Zielsetzung entspricht den Zielen des Bundesfernstraßengesetzes, wie sie in §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 und § 4 FStrG niedergelegt sind. Danach ist es nicht nur Aufgabe der Behörde, Bundesfernstraßen in einem Zustand zu erhalten, der dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis dient (vgl. § 3 FStrG), vielmehr entspricht es auch den Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes, Verkehrsströme umzulenken.
auch durch ein Umlenken der Verkehrsströme wird dem Anliegen des Fernstraßengesetzes Rechnung getragen, leistungsfähige Straßen zur Verfügung zu stellen, die dem Verkehrsbedürfnis nach sicheren und zügigen Verbindungen entsprechen. Randnummer 95 Auf die weiteren Erwägungen, die das Verwaltungsgericht angestellt hat, kommt es nicht an, worauf der Senat bereits in seinem Beschluß vom 19. April 1984 hingewiesen hat. Randnummer 96 Die Frage, wie eine Straße zu dimensionieren ist, gehört ebenso wie die nach der Trassenwahl zum Abwägungsvorgang (vgl. BVerwG, NJW 1986, 80 ; NJW 1986, 1508 ).
insoweit darf nicht außer acht gelassen werden, daß das Bundesfernstraßengesetz der Behörde ein planerisches Ermessen einräumt, in das die Verwaltungsgerichte nicht eingreifen dürfen. Dieser Ermessensspielraum darf nicht dadurch verkürzt werden, daß Einzelfragen zur Planrechtfertigung gezogen werden, die der Gesetzgeber ersichtlich deshalb dem Planungsermessen zugeordnet hat, weil mehrere Entscheidungen vertretbar sind, es also letztlich kein absolutes Richtig oder Falsch gibt.
die Einräumung eines Ermessens bedeutet, daß die Letztentscheidungskompetenz bei der Behörde und nicht bei dem Gericht liegt. Zudem sind bei der Trassenwahl und der Dimensionierung verkehrspolitische Erwägungen anzustellen, die sich einer Richtigkeitskontrolle entziehen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wird durch die Zuordnung der Trassenwahl und der Dimensionierung zum Abwägungsvorgang der Rechtsschutz des Bürgers nicht unzulässig verkürzt. Die eingeschränkte Überprüfungskompetenz des Gerichts folgt aus § 114 VwGO und ist eine Folge davon, daß der Gesetzgeber der Behörde einen Ermessensspielraum eingeräumt hat. (Vgl. BVerwG, NJW 1986, 80 ). Art. 14 GG gebietet keine andere Betrachtungsweise. Die Regelung verbietet keine Enteignungen, deren Anordnung im Ergebnis auf einer Ermessensentscheidung fußt. Im übrigen muß der Abwägungsvorgang den an eine sachgerechte Ermessensausübung zu stellender. Anforderungen genügen. Das Abwägungsgebot sichert gleichfalls die Rechte des Klägers aus Art. 14 GG (vgl. BVerwG, NJW 1986, 80, 81 ). Randnummer 97 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt die Planrechtfertigung auch nicht deshalb, weil der Beklagte zu der Frage, ob die Verkehrsverhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses die vorgesehene Dimensionierung der geplanten Umgehungsstraße fordern, keine qualifizierte Verkehrsprognose eingeholt hat. Hierzu war der Beklagte nicht verpflichtet. Der Einholung einer qualifizierten Verkehrsprognose bedarf es nur dann, wenn das Bedürfnis für die neue Straßenführung mit der künftigen Verkehrsentwicklung begründet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 1985, - 4 C 59.82 - NJW 1986, 1508 ). Dies ist nicht der Fall. Mit dem Planungsvorhaben sollen die bereits vorhandenen Unzulänglichkeiten und Schwierigkeiten auf der Bundesstraße 42 beseitigt werden, weil die Bundesstraße 42 die Verkehrsprobleme weder in den Ortsdurchfahrten von Eltville und Walluf noch auf der freien Strecke zwischen beiden Orten angemessen bewältigen kann. Neben dem Verkehrsfluß soll auch die Verkehrssicherheit verbessert werden. Bei einer Planung, die aus der aktuellen Verkehrslage folgt, ist der Beklagte nur verpflichtet, die Überlastung zu belegen (vgl. BVerwG, NJW 1986, 1508 ). Dies ist durch die Verkehrszählungen sowie Unfallstatistiken geschehen. Die Überlastung der bisherigen Bundesstraße 42 in den Ortsdurchfahrten wird von dem Kläger im übrigen auch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Wie noch auszuführen sein wird, war die Beklagte auch nach den Richtlinien für den Bau der Bundesfernstraßen nicht verpflichtet, eine qualifizierte Verkehrsprognose einzuholen. Randnummer 98 Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß vom
- September 1982 verletzt keine Planungsleitsätze. Das gilt auch, soweit der Beklagte bei seiner Entscheidung naturschutzrechtliche Belange zu beachten hat. Planungsleitsätze liegen vor, wenn die im Bundesfernstraßengesetz oder anderen Gesetzen enthaltenen Regelungen strikte Beachtung verlangen und nicht durch die planerische Abwägung überwunden werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom
- März 1995 - 4 C 73.82 - NuR 1985, 320; DVBl. 1985, 899). Die bei der Planung zu beachtenden naturschutzrechtlichen Regelungen (§§ 1, 2, 8 BNatSchG, 1, 5 und 6 HENatG) sind nicht zwingend. Sie enthalten keine Planungsleitsätze, sondern Optimierungsgebote (vgl. BVerwG DVBl. 1986, 364). Auch § 8 BNatSchG ist nicht zwingend ausgestaltet. Dies folgt für das Planfeststellungsverfahren nach dem BFStrG mittelbar aus § 8 Abs. 4 BNatSchG. Könnten naturschutzrechtliche Belange nicht durch eine Abwägung überwunden werden, wäre diese Regelung überflüssig. Für die landesrechtlichen Regelungen gilt nichts anderes. Sie sind §§ 1, 2 und 8 BNatSchG nachgebildet. Der in § 1 Abs. 2 BNatSchG genannte Abwägungsgrundsatz ist in § 2 Abs. 2 HENatG enthalten. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß die gesamte Straßenplanung im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung für das Landschaftsschutzgebiet Taunus liegt (vgl. StAnz. 1966, 400). Der Senat kann in diesem Zusammenhang die Frage unbeantwortet lassen, ob die Landschaftsschutzverordnung wirksam ist. Selbst wenn man von ihrer Gültigkeit ausgeht und damit auch § 13 HENatG Anwendung findet (vgl. § 48 Abs. 2 und 3 HENatG ), ist ein Planungsleitsatz nicht gegeben.
§ 13Abs. 2 HENat
G schließt die Errichtung von Verkehrswegen in Landschaftsschutzgebieten nicht generell aus. Nach § 5 der LandschaftsschutzVO können Ausnahmen von der Verboten der Verordnung erteilt werden. Im übrigen sieht § 31 BNatSchG die Möglichkeit von Befreiungen vor. Dies gilt auch für solche Verordnungen, die vor Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes erlassen worden sind (vgl. § 31 Abs. 2 BNatSchG). Die Ausnahme oder Befreiung wird durch den Planfeststellungsbeschluß ersetzt (vgl. § 18 b Abs--. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz FStrG). Hierdurch wird allerdings der naturschutzrechtliche Belang, der in der Landschaftsschutzverordnung seinen Niederschlag gefunden hat, nicht bedeutungslos.
im Rahmen des Abwägungsgebots hat der Beklagte zu berücksichtigen, daß die geplante Trasse durch ein Landschaftsschutzgebiet führt und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung i r. der zuvor beschriebenen Art gegeben sind (vgl. hierzu Hartmann NuR 1981, 141; Fickert BayVBl. 1978, 681 und zur Berücksichtigung eines Landschaftsschutzgebietes bei der Abwägung: BVerwG, Urteil vom
- März 1986 Az.: 4 C 48.82). Randnummer 99 Entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte bei seiner Planfeststellung die Anforderungen des Abwägungsgebotes eingehalten. Alle für und gegen die Planung sprechenden öffentlichen Interessen sind berücksichtigt und mit den privaten Belangen des Klägers in einer Weise abgewogen worden, die nicht zu beanstanden ist. Randnummer 100 Das in § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG enthaltene Abwägungsgebot umfaßt den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis. Es verlangt sowohl bezogen auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis, daß erstens eine Abwägung stattfindet, in die alle im konkreten Fall abwägungserheblichen Belange eingestellt werden, zweitens die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht verkannt wird und drittens der Ausgleich zwischen. ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entschieden hat. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange Ist vielmehr ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solche der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Dementsprechend beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt und ob sie die Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56, Urteil vom
- Juli 1978 - 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110). Randnummer 101 Unter Beachtung dieser Voraussetzungen ist die im Planfeststellungsbeschluß vorgenommene Abwägung nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat eine planerische Abwägung vorgenommen. Der Planfeststellungsbeschluß und die beigezogenen Akten zeigen, daß der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik alle abwägungserheblichen Gesichtspunkte gesehen und in seine Abwägung eingestellt hat. Das gilt einmal für die planfestgestellte Trassierung. Bei der Planung der Umgehungsstraße hat der Beklagte ca. 30 Planungsvarianten geprüft und sich für die jetzige verbesserte C-Variante entschieden, weil er aus Gründen des Schutzes des Stadtbildes von Eltville und des Landschaftsschutzes der Auffassung ist, daß die Nordumgehung von Eltville die Verkehrslösung mit den geringsten Nachteilen ist. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Sie führen nicht deshalb zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weil sich der Beklagte mit dem Planfeststellungsbeschluß vom
- September 1974 für die sogenannte Rheinuferlösung entschieden und in dieser Planungsentscheidung eine Nordumgehung von Eltville und Walluf wegen der damit verbundenen Nachteile abgelehnt hatte. Dem Beklagten ist es nicht verwehrt, eine Planfeststellung wieder aufzuheben. Hierzu bedarf es keiner Begründung. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß es bei einer einmal beschlossenen Planung verbleibt (vgl. BVerwG, NJW 1981, 239 ).
§ 17Abs. 1 Satz 1 FStr
G legt dem :Träger der Straßenbaulast keine Rechtspflicht zum, Handeln auf, die einen Dritten begünstigen könnte, sondern enthält lediglich ein Verbot, ohne Planfeststellung keine Neubau- oder Änderungsmaßnahmen an Bundesfernstraßen durchzuführen (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt - BVerwG, NJW 1981, 239 ). Rechte werden selbst bei einer bestandskräftigen Planung nicht vermittelt, wie sich aus §§ 18 b Abs. 2, 18 d FStrG entnehmen läßt. Die aufgegebene Planung entfaltet nur dadurch Wirkungen, daß sie für die Neuplanung eine Planungsalternative darstellt. Damit muß sich der Beklagte in seinem neuen Planfeststellungsbeschluß mit der bisherigen Planung auseinandersetzen, wobei die Neuplanung nur dann Bestand haben kann, wenn sie die zweckmäßigere Planungsalternative darstellt, also das mit der Neuplanung angestrebte Ziel unter günstigeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen' und privaten Belangen verwirklicht werden kann als dies bei der bisherigen Lösung möglich gewesen wäre. Dies hat der beklagte indes dargetan. Zwar weist die jetzige Trassenführung gegenüber der bisherigen A/B-Lösung verkehrliche Nachteile auf. Diese folgen insbesondere daraus, daß eine ortsnahe Führung die Funktion der Bundesstraße als Sammelstraße für den Ziel- und Quellverkehr besser erfüllen könnte. Andererseits hat der Beklagte aber zu Recht bedacht, daß bei der ortsnahen Führung am Rheinufer das Stadtbild von Eltville und die Rheinuferlandschaft erheblich beeinträchtigt werden. Auch bedeutet eine ortsnahe Führung, daß die Ortslagen von Eltville und Walluf im Ergebnis vom Durchgangsverkehr, der 60 % des Gesamtverkehrs ausmacht, nicht entlastet werden. Bei dieser Sachlage kann jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn der Beklagte aus Gründen des Denkmal- und Landschaftsschutzes der jetzt geplanten Straßenführung Vorrang eingeräumt hat. Davon abgesehen ist die planfestgestellte Trassierung auch mit der im Planfeststellungsbeschluß vom
- September 1974 abgelehnten C-Variante nicht identisch. Diese verfügte nicht über den Anschluß Eltville-Nord/Martinsthal, mit dem erreicht wird, daß der nördliche Bereich von Eltville besser erschlossen wird, der Verkehr aus Martinsthal sofort auf der Umgehungsstraße abfließen kann, wenn Eltville nicht direkt angefahren werden soll und der Verkehr zwischen dem Rheingau und der Kreisstadt Bad Schwalbach auf die Umgehungsstraße verlagert wird (vgl. S. 86 des Planfeststellungsbeschlusses).Weiterhin sind auch Veränderungen in der Trassierung vorgenommen worden (vgl. S. 42 des Planfeststellungsbeschlusses), die eine bessere Schonung der Landschaft ermöglichen. Randnummer 102 Weitere Planungsalternativen hat der Beklagte mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt. Das gilt insbesondere auch für die Wirtschaftlichkeitsüberlegungen, zu denen er nach § 7 BHO verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
- März 1985 - BVerwGE 71, 163). Der Kläger kann auch nichts daraus für sich herleiten, daß sich weitere Planungsalternativen zwischenzeitlich wegen der fortgeschrittenen Bebauung in Eltville und Walluf nicht mehr verwirklichen lassen. Der Beklagte war nicht verpflichtet, zur Sicherung der Planung einer Umgehungsstraße die Festlegung eines Planungsgebietes durch Rechtsverordnung der Landesregierung nach § 9 a Abs. 3 FStrG anzuregen. Im übrigen hätte der vom Gesetz mit dieser Ermächtigung erstrebte Zweck kaum erreicht werden können.
das Planungsgebiet kann höchstens für die Dauer von 4 Jahren festgelegt werden. Die Umgehungsstraße wird aber bereits seit 1959 geplant, weil wegen der dichten Besiedelung des Rheingaues Planungsalternativen gerade nicht auf der Hand liegen. Damit hätte im Ergebnis auch mit der Festlegung eines Planungsgebietes keine Planungsalternative offengehalten werden können, die sich mit geringeren Beeinträchtigungen für die Eigentümer betroffener Grundstücke hätte verwirklichen lassen. Randnummer 103 Entgegen der Auffassung des Klägers ist nichts dafür ersichtlich, daß für die jetzige Planung und die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vorn.
- September 1974 solche Gründe maßgebend waren, die im Planungsrecht keine Grundlage finden. Es ist einer Gemeinde nicht verwehrt, sich um eine Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses zu bemühen, wenn sie hierdurch ihre Planungshoheit beeinträchtigt sieht und der Auffassung ist, daß die Entwicklung der Gemeinde in eine Richtung gedrängt wird, mit der sie nicht einverstanden ist. Im übrigen ist dem Planfeststellungsbeschluß, der insoweit maßgebend ist, nicht zu entnehmen, daß die Entscheidung des Beklagten von unsachlichen Motiven geprägt ist. Randnummer 104 Ein Abwägungsfehler ergibt sich nicht daraus, daß die geplante Umgehungsstraße überdimensioniert ist, wie der Kläger und das Verwaltungsgericht meinen. Der Planfeststellungsbeschluß sieht für den überwiegenden Teil der Umgehungsstraße (bis Baukilometer 6 + 700) einen vierstreifigen Ausbau vor. Diese Entscheidung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf der Erwägung, daß das erwartete Verkehrsaufkommen auf der Umgehungsstraße (bis zu 18600 Kfz/24 Std.) nur bei einer:, zweibahnigen Ausbau bewältigt werden kann, zumal der Verkehr noch an den Wochenenden zunimmt (1,5 bis 2fache Verkehrsmenge). Weiterhin geht der Beklagte davon aus, daß die Dichte der vier Anschlußstellen, der erwartete Schwerlastverkehr, die erforderlichen Überholsichtweiten, die Kurvigkeit der Strecke sowie die Längsneigung für den zweibahnigen Ausbau sprechen und dieser Ausbau auch aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist (vgl. S. 52, 74, 88 des Planfeststellungsbeschlusses). Randnummer 105 Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Sie beruhen auf der Überlegung, eine verkehrssichere und leistungsfähige Straße zur Verfügung zu stellen, die geeignet ist, den erwünschten Entlastungseffekt in der Stadt Eltville sowie der Gemeinde Walluf und dem Ortsteil Martinsthal herbeizuführen. Mögliche Alternativen wie den zwei- und dreistreifigen Ausbau hat der Beklagte hierbei gesehen und mit vertretbaren Erwägungen abgelehnt. Neben diesem Ausbau hat er auch erwogen, ob ein stufenweiser Ausbau in Betracht kommt und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Fahrstreifenbreite verringert, auf Standspuren verzichtet und der Mittelstreifen eingeengt werden kann (vgl. S. 88, 89 des Planfeststellungsbeschlusses). Randnummer 106 Diese Ermessensausübung ist nicht deshalb zu beanstanden, weil sich der Beklagte, wie der Kläger meint, entgegen den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluß nur deshalb für den vierstreifigen Ausbau der Umgehungsstraße entschieden habe, weil dieser Ausbau in dem Straßenausbauplan des Bundes vorgesehen sei und er sich hieran gebunden gefühlt habe. Maßgebend für die Frage, ob der Beklagte eine Ermessensentscheidung getroffen hat, ist der Planfeststellungsbeschluß vom
- September
- Hier sind die Erwägungen niederzulegen, die für die Planung bestimmend gewesen sind (vgl. § 39 VwVfG). Ebenso wie die Begründung für die Planfeststellung nicht nachgeschoben werden kann, kann sie durch Ausführungen in den Schriftsätzen nicht verändert werden. Der Vortrag hat allenfalls verdeutlichende Funktion. Aus dem Planfeststellungsbeschluß ergibt sich (vgl. Seite 52, 53, 74, 88, 89), daß der Beklagte den zwei- und dreistufigen Ausbau in seine Erwägungen: einbezogen: hat und sich aus Gründen der Verkehrssicherheit sowie der zweckmäßigen Straßengestaltung für den vierstreifigen Ausbau entschieden hat. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, daß das Ermessen nicht ausgeübt worden ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Schriftsatz vom
- Dezember 1983 (S. 23). Aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen folgt, daß hier nicht zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß allein der Ausbauplan für die Wahl des vierstreifigen Ausbaues der Umgehungsstraße maßgebend gewesen ist und es sich bei den im Planfeststellungsbeschluß niedergelegten Ausführungen um vorgeschobene Gründe gehandelt hat. Nur in diesem Fall könnte aber von einem Abwägungsausfall ausgegangen werden. Randnummer 107 Eine fehlerhafte Ermessensausübung ergibt sich auch nicht daraus, daß der Beklagte bei der Wahl des Ausbauquerschnittes von den Richtlinien für die Anlage von Landesstraßen (RAL), Teil 1: Querschnitte (RAL-Q) Ausgabe 1974 ausgegangen ist und seiner Planung nicht die Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS) Teil: Querschnitte (RAS-Q) Ausgabe 1982 - zugrunde gelegt hat. Hierbei kann dahinstehen, ob die RAS-Q erst mit dem Erlaß des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom
- Juni 1983 (StAnz 1983, 1435) eingeführt worden ist, wovon der Beklagte ausgeht, oder ob sie bereits mit dem Erlaß des Bundesministers für Verkehr vom
- Oktober 1982 eingeführt worden ist, der bei dem Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik am
- Oktober 1982 eingegangen ist.
maßgebend für die Bindung der Hessischen Straßenbauverwaltung ist allein, von welchem Zeitpunkt an die Richtlinien selbst Geltung beanspruchen. Danach ist die RAS-Q erst der Bearbeitung solcher Entwürfe zugrunde zu legen, mit denen nach dem 16. Oktober 1982 begonnen wird. Das folgt aus dem Wortlaut des Einführungsschreibens vom 5. Oktober 1982 und ergibt sich auch aus dessen Sinn.
mit der Einführung war nicht beabsichtigt, alle Planungsverfahren neu aufzurollen, für die die Entwurfsbearbeitung und die Anhörungsverfahren bereits abgeschlossen waren. Vielmehr sollte eine Neuregelung für die Verfahren erfolgen, bei denen noch eine Bearbeitung durchgeführt wurde. Eine Bearbeitung eines Planungsentwurfs in diesem Sinne ist aber dann nicht mehr gegeben, wenn der Planfeststellungsbeschluß unterzeichnet ist.
damit hat die Behörde dokumentiert, daß ihre Planungsarbeit abgeschlossen ist. Da der Planfeststellungsbeschluß aber bereits am 20. September 1982 unterzeichnet worden ist und die RAS-Q an diesem Tage noch nicht eingeführt war, war auch nur die RAL-Q vom Beklagten anzuwenden. Randnummer 108 Aber selbst wenn man davon ausgeht, daß die Entwurfsbearbeitung erst mit der Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses abgeschlossen ist, rechtfertigt sich keine andere Wertung.
die Wirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses setzt nicht die wirksame Zustellung, sondern nur dessen Bekanntgabe voraus (vgl. § 43 VwVfG). Eine Bekanntgabe liegt aber bereits mit der Veröffentlichung in den Tageszeitungen am
- und
- Oktober 1982 vor. In diesem Zeitpunkt war der Erlaß vom
- Oktober 1982 aber noch nicht zugegangen. Randnummer 109 Der Kläger kann einen Abwägungsfehler auch nicht daraus herleiten, daß sich der Beklagte bei der Festlegung des erforderlichen Straßenquerschnittes überhaupt nach der RAL-Q gerichtet hat. Hierin liegt keine Ermessensunterschreitung.
die Festlegung des Ausbauquerschnitts steht im Ermessen der Planfeststellungsbehörde (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Oktober 1967, Buchholz 407.4, Nr. 1 zu §1 FStrG; BVerwG NJW 1986, 80; BVerwG, Beschluß vom
- September 1985 Az.: 4 B 86.85). Dieses Ermessen darf der Bundesminister für Verkehr durch allgemeine Weisungen binden, deren Sinn und Zweck es ist, eine einheitliche Ermessensausübung im Einzelfall zu gewährleisten. Zudem beruht der technische Ausbau einer Straße auf Vorgaben, die auf politischen Zielvorgaben beruhen. Hierauf hat der Sachverständige B. in seine Gutachten zu Recht hingewiesen. Diese Zielvorgaben und Weichenstellungen wie die Frage, ob der Verkehr zügig abgewickelt werden soll, schnelle Straßen gewünscht werden, darf die Verwaltung durch Verwaltungsvorschriften oder Anweisungen binden. Allerdings sind solche Anweisungen von den Verwaltungsgerichten nur dann zu beachten und hinzunehmen, wenn sie selbst der Zielsetzung des Gesetzes entsprechen und nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen (vgl. Bay.VGH, Beschluß vom
- März 1984, BayVBl. 1984, 592). Dies ist nicht der Fall.
die Richtlinien verfolgen den Zweck, unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs für eine technische Ausgestaltung der Straße Sorge zu tragen, die den Verkehrsbedürfnissen gerecht wird. Gerade dies ist aber eine Zielsetzung des Fernstraßengesetzes. Der Annahme, daß es sich bei den Richtlinien um allgemeine Anweisungen handelt, steht nicht entgegen, daß es sich bei der Planungsentscheidung um einen komplexen Vorgang handelt, bei dem öffentliche und private Interessen gegeneinander abzuwägen sind.
mit der Ermessensbindung über den Ausbauquerschnitt wird nichts darüber ausgesagt, ob das öffentliche Interesse an der Art des Ausbaus sich auch gegenüber anderen öffentlichen Interessen z.B. denen des Landschaftsschutzes oder privaten Interessen durchzusetzen vermag. Diese Abwägung wird aber nicht von der Ermessensbindung erfaßt. Randnummer 110 Der Kläger kann dem Beklagten nicht vorhalten, daß er von falschen Verkehrszahlen ausgegangen ist und deshalb die auf die Umgehungsstraße verlagerungsfähige Verkehrsmenge falsch eingeschätzt hat. In dem Planfeststellungsbeschluß ist eine Verkehrsmenge von 18700 Kraftfahrzeugen/24 Std.
(1982)zugrunde gelegt worden, die auf einer Verkehrsuntersuchung der Ingenieursozietät B. (BGS) für das Jahr 1978 beruht, die um einen durch automatische Verkehrserhebung der Straßenbauverwaltung ermittelten Verkehrszuwachs in den Jahren 1978 bis 1981 um 10 % korrigiert worden ist (Planfeststellungsbeschluß S. 32, 33 und 52). Dazu hat der Beklagte die von der Ingenieur-Sozietät ermittelten Werte auf Jahreswerte umgerechnet, um eine Vergleichbarkeit zu erzielen. Fehler bei dieser Umrechnung sind nicht ersichtlich. Randnummer 111 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen gegen die auf der Bundesstraße 42 im Planungsabschnitt ermittelte Verkehrsmenge keine Bedenken. Das gilt sowohl für die Gesamtzahl als auch für die prozentuale Steigerungsrate. Die gesamte Verkehrsmenge wird vom Sachverständigen B. sogar noch höher eingeschätzt, wenn er auch von einer geringeren Steigerungsrate ausgeht. Er kommt in seinem Ergänzungsgutachten vom
- August 1983, mit welchem er die Seiten 5 bis 10 und 12 seines Gutachtens vom August 1983 korrigiert und neu gefaßt hat, zu einer Gesamtverkehrsmenge im Jahresdurchschnitt 1982 von 19300 Kfz/24 Stunden. Bereits für das Jahr 1978 geht er davon aus, daß die durchschnittliche Verkehrsmenge 18300 Kfz/24 Stunden beträgt. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, daß, der Beklagte das durchschnittliche Verkehrsaufkommen auf der B 42 falsch eingeschätzt hat. Randnummer 112 Unabhängig hiervon kann aber dem Sachverständigen auch nicht darin gefolgt werden, daß die Steigerung des Verkehrs seit 1978 insgesamt nur 5 % betrage. Die hierfür in dem Ergänzungsgutachten gegebenen Begründungen können nicht überzeugen, zumal der Sachverständige auf Seite 10 selbst einräumt, daß die Verkehrszunahme an der Zählstelle Eltville-West auch über 5 % gelegen haben könnte. Zudem ist unerfindlich, wieso die Zahlenwerte der Zählstelle Eltville-Ost, mit denen der Beklagte seine Einschätzung begründet, nicht aussagekräftig sein sollen. Die Zählstelle erfaßt nicht nur den Ziel- und Quellverkehr von und nach Eltville, sondern auch den Durchgangsverkehr. Abgesehen von den. Schleichweg über Martinsthal steht dem Durchgangsverkehr derzeit keine andere Verbindung zur Verfügung. Der Schleichweg über Martinsthal (L 3036) kann den Durchgangsverkehr aber nicht aufnehmen, der 60 % des Verkehrsaufkommens ausmacht. Im übrigen darf bei der Auswertung der Ergebnisse der Zählstellen nicht übersehen werden, daß der Beklagte seine Planung nach der höchsten Verkehrsmenge ausrichten darf (vgl. BVerwG, Beschluß vom
- September 1985 Az.: 4 B 86.85).
zum Wesen der Planung gehört, daß die bestehenden Unzulänglichkeiten und Probleme nach Möglichkeit für eine gewisse Dauer gelöst werden. Für die Frage der Verkehrszunahme bedeutet dies, daß der Beklagte seiner Planung auch die höchste festgestellte Verkehrszunahme zugrunde legen darf, wenn hierbei eine gewisse Dauerhaftigkeit festgestellt werden kann. Aus der Platzierung der Zählstellen lassen sich keine stichhaltigen Schlüsse gegen die Annahme der Steigerung des Verkehrs um 10 % ziehen. Der Beklagte war nicht verpflichtet, die Zählstellen an den Stellen einzurichten, an denen der Verkehr in das Planungsgebiet einfließt. Maßgebend kann nur sein, ob die eingerichtete Zählstelle aussagekräftig ist. Dies kann bei der Zählstelle Eltville-Ost nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Randnummer 113 Ergibt sich damit eine durchschnittliche Verkehrsmenge von 18700 Kfz/24 Stunden im Jahr 1982, so kann auch nicht beanstandet werden, daß der Beklagte für die Querschnittsgestaltung der Umgehungsstraße davon ausgegangen ist, daß sich dieses Verkehrsaufkommen weitgehend auf die Umgehungsstraße verlagern lasse. Entgegen der Auffassung des Klägers beruht der Planfeststellungsbeschluß nicht auf der Annahme, der Verkehr werde sich vollständig verlagern. Wie den Ausführungen Seite 52 zu entnehmen ist, geht der Planfeststellungsbeschluß von den Werten des BGS-Gutachtens aus, wobei allerdings die Gesamtverkehrsmenge um 10 % erhöht worden ist. Das BGS-Gutachten nimmt nur bei dem Durchgangsverkehr eine vollständige Verlagerung an und geht beim Ziel- und Quellverkehr von einer weitgehenden Verlagerungsmöglichkeit aus. Da der Beklagte sich auf dieses Gutachten stützt, kann nicht unterstellt werden, daß er weitergehende Folgerungen angestellt hat. Etwas anderes folgt nicht daraus, daß der Beklagte auf der Umgehungsstraße westlich der Anschlußstelle B 260/Walluf ein Verkehrsaufkommen von 18600 Kfz/24 Stunden erwartet, das sich nach Westen hin auf 16600 Kfz/24 Stunden verringert (vgl. Seite 88 des Planfeststellungsbeschlusses). Aus dieser Annahme folgt nicht, daß der Beklagte davon ausgeht, auf der alten Bundesstraße 42 werde kein nennenswerter Verkehr mehr stattfinden, wenn die Umgehungsstraße gebaut ist.
bei den Verkehrszahlen ist eine zukünftige Verkehrszunahme nicht berücksichtigt (vgl. Seite 88 des Planfeststellungsbeschlusses), die durchaus wahrscheinlich ist. Randnummer 114 Die Prognose - vollständige Verlagerung des Durchgangsverkehrs, weitgehende Verlagerung des Ziel- und Quellverkehrs - kann nicht beanstandet werden. Die Ausführungen hierzu im Sachverständigengutachten der Ingenieursozietät BGS sind überzeugend. Das gilt einmal für die Annahme, der Durchgangsverkehr lasse sich vollständig verlagern. Es entspricht allgemeiner Erfahrung, daß Kraftfahrer, die ein weiter entfernt liegendes Fahrtziel im Auge haben, die schnellere Verbindung wählen, wenn sie gegenüber den Ortsdurchfahrten nur unwesentlich länger ist. Dies ist der Fall. Gemessen von der Autobahnabfahrt Wiesbaden-Frauenstein bis zum Anschluß der Umgehungsstraße an die Bundesstraße 42 östlich von Eltville ergibt sich gegenüber der bisherigen Straßenführung nur eine zusätzliche Wegstrecke von ca. 500 m. Die Richtigkeit der Prognose hinsichtlich des Durchgangsverkehrs bestätigt im übrigen auch der Sachverständige B. (Seite 38 seines Gutachtens). Bei der Frage, ob auch der Ziel- und Quellverkehr weitgehend verlagert werden kann, muß berücksichtigt werden, daß die Gemeinden Eltville und Walluf Rückbaumaßnahmen hinsichtlich der Ortsdurchfahrten der bisherigen Bundesstraße 42 planen. Hinzu kommt, daß die Umgehungsstraße über vier Anschlüsse verfügt, von denen aus jeder Teil der Gemeinden Eltville und Walluf in kürzester Zeit erreicht werden kann, ohne daß der Kraftfahrer beispielsweise auf der Fahrt von Wiesbaden nach Eltville gezwungen wäre, Walluf zu berühren. Bei einer solchen schnelleren und damit zeitlich kürzeren Verbindung ist es plausibel, daß die von den Sachverständigen angenommene Verkehrsverlagerung beim Ziel- und Quellverkehr (80 % in Eltville und 64 % zwischen Eltville und Nieder-Walluf) eintreten wird. Randnummer 115 Das Gutachten selbst beruht nicht auf unrichtigen Annahmen, wie der Kläger meint. Bei der Beantwortung dieser Frage muß berücksichtigt werden, daß der Beklagte zu der Frage, in welchem Umfang die Verkehrsströme von der Bundesstraße 42 auf die neue Umgehungsstraße verlagerungsfähig sind, eine Prognoseentscheidung getroffen hat, die er durch Einholung eines Gutachtens der Ingenieursozietät BGS abgesichert hat. Eine Prognoseentscheidung liegt deshalb vor, weil sich der Beklagte nicht nur auf die Feststellung, Bewertung und Einschätzung vergangener und gegenwärtiger Tatsachen beschränkt (Diagnose), sondern auf der Grundlage einer Diagnose künftige Geschehnisse und Entwicklungen eingeschätzt hat (vgl. hierzu Paefgen BayVBl. 1986, 517). Solche Prognoseentscheidungen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung.
es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die Prognosen der Verwaltung durch eigene Prognosen zu ersetzen. Vielmehr sind die Einschätzungen nur dahin zu überprüfen, ob der Sachverhalt zutreffend ermittelt wurden ist, also die Daten zutreffen und vollständig erfaßt sind, die die Grundlage für die Prognose bilden, ob ein Prognoseverfahren angewandt worden ist, welches die Aussage vermitteln kann und ob dieses Verfahren zutreffend angewandt würden ist. Schließlich muß das Ergebnis schlüssig sein (vgl. BVerwGE 55, 250, 267; BVerwGE 62, 68 108; Nierhaus DVBl. 1975, 684, 685; Schmidt-Assmann in Maunz, Dürig, Herzog, Grundgesetz-Kommentar, Bd. II, Rdnr. 8 zu Art. 19 Abs. 4 GG; Paefgen BayVBl. 1986, 513, 551). Hat die Behörde die Prognose nicht selbst gestellt, sondern hiermit einen Sachverständigen beauftragt, so gilt dieser Prüfungsmaßstab für das Gutachten, welches die Behörde verwandt hat. Randnummer 116 Unter Beachtung dieser Voraussetzungen kann die Verkehrsprognose im BGS-Gutachten nicht beanstandet werden. Wie bereits ausgeführt ist das Prognoseergebnis schlüssig. Die Ermittlung der für die Prognose benötigten Tatsachen ist vollständig und sachgerecht erfolgt. Insbesondere haben die Sachverständigen ein ausreichend großes Untersuchungsgebiet für die Ermittlung der Tatsachen gewählt. Die von ihnen eingerichteten Zählstellen ermöglichten es zuverlässig, den in das Untersuchungsgebiet einfließenden Verkehr zu erfassen. Dies bestätigt eindrucksvoll die Untersuchung zu dem über Martinsthal fließenden Schleichverkehr, der sich nicht nur aus Ziel- und Quellverkehr, sondern auch aus Durchgangsverkehr zusammensetzt. Die richtige und zutreffende Datenerfassung bestätigt indirekt auch der Sachverständige Dr. B., der in seinem Gutachten von den Werten des BGS-Gutachtens ausgeht. Soweit der Sachverständige Dr. B. im Ergebnis zu einem um 14 % niedrigeren Verkehrsaufkommen auf der Nordumgehung gelangt, beruht dies im wesentlichen darauf, daß er den Streckenabschnitt a (Abschnitt Bundesstraße 260/A 66) andere bewertet. Die hierfür gegebene Begründung, es seien die Herkunft- und Zielorte des aus und in Richtung Wiesbaden fließenden Verkehrs östlich von Walluf nicht bekannt, aus diesem Grunde könne auch ein Teil des Verkehrs nicht auf die Umgehungsstraße verlagert werden, ist allerdings nicht stichhaltig. Randnummer 117 Die Sachverständigen haben in ihrer Begutachtung vom März 1970, auch ein Prognoseverfahren angewandt, welches dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht und die Aussage über die Verkehrsverlagerung vermitteln kann. Dem steht die Darstellung des Sachverständigen Dr. B. in seinem Gutachten nicht entgegen, er habe ein moderneres Verfahren angewandt. Der Sachverständige räumt in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 1983 selbst ein, daß das von den Gutachtern der Ingenieursozietät angewandte Umlegungsmodell in kleineren überschaubaren Netzen, zu denen er ausdrücklich den Planungsraum Eltville/Walluf zählt, zu zutreffenden Ergebnissen führt. Demgemäß hat der Sachverständige auch in seinem Gutachten (Seite 36) ausgeführt, daß sich beide Untersuchungsverfahren nur dadurch unterscheiden, daß sie "den denkbaren Variationsbereich" von Prognosen abdecken. Bei dieser Feststellung kann nicht davon ausgegangen werden, daß das Belastungsmodell nicht mehr dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht. Das Verfahren ist auch zutreffend angewandt worden. Bedenken sind insoweit nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Wenn der Sachverständige Dr. B. gleichwohl zu anderen Ergebnissen gelangt ist, so beru