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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat 2 UE 339/85 Urteil Zur Bestimmung des Umfangs der Bindungswirkung eines Urteils ist grundsätzlich von der U

Leitsatz Zur Bestimmung des Umfangs der Bindungswirkung eines Urteils ist grundsätzlich von der Urteilsformel auszugehen; bei Bescheidungsurteilen ist hingegen die Regel, daß Teile der Entscheidungsbegründung rechtskräftig werden. Der Umfang der materiellen Rechtskraft und der Bindungswirkung bestimmt sich daher nach der in den Entscheidungsgründen dargestellten maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts (Anschluß an BVerwG, Urteil vom

  1. Dezember 1981, in Buchholz 421.0, Nr. 157). Verfahrensgang nachgehend BVerwG,
  2. April 1987, 7 B 76/87, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Der 1945 geborene Kläger bestand am
  3. November 1973 die erste juristische Staatsprüfung mit "befriedigend". Am
  4. März 1974 begann er seinen juristischen Vorbereitungsdienst, den er am
  5. Februar 1976 beendete. Er wurde mit der Ausbildungsnote 2,66 zur zweiten juristischen Staatsprüfung zugelassen. Nach der mündlichen Prüfung am
  6. Juli 1976 teilte ihm der Präsident des Justizprüfungsamtes am
  7. August 1976 mit, daß er die Prüfung nicht bestanden habe. Der Kläger leistete sodann einen Ergänzungsvorbereitungsdienst bei einem Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ab und wurde zur Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung am
  8. Januar 1977 mit der Ausbildungsnote 2,79 zugelassen. In dieser Wiederholungsprüfung erzielte der Kläger folgende Ergebnisse: Randnummer 2 Hausarbeit: dreimal 5; Aufsichtsarbeiten: dreimal jeweils 5; Aktenvortrag: dreimal 2,5; Prüfungsgespräch: einmal 3,5, einmal 2,5, einmal 4,
  9. Randnummer 3 Der Prüfungsausschuß erklärte daraufhin im Anschluß an die mündliche Prüfung die zweite juristische Staatsprüfung erneut für nicht bestanden; er errechnete den Zahlenwert der Abschlußnote mit 3,84, die durchschnittlichen Zahlenwerte für die Hausarbeit: 5,80, für die Aufsichtsarbeiten: 5,00, für Vortrag und Prüfungsgespräch: 3,
  10. Der Präsident des Justizprüfungsamtes teilte dem Kläger am
  11. September 1977 mit, daß er die zweite juristische Staatsprüfung erneut nicht bestanden habe und somit aus dem juristischen Vorbereitungsdienst entlassen sei. Randnummer 4 Die gegen diesen Bescheid am
  12. Oktober 1977 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom
  13. März 1977 (Az.: III/2 E 358/77) ab. Auf die Berufung des Klägers hob der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom
  14. Dezember 1981 (IX OE 33/79) das genannte erstinstanzliche Urteil und die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom
  15. September 1977 auf und verpflichtete den Beklagten, über das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. In den Entscheidungsgründen führte der Senat aus, daß die Prüfungsentscheidung vom
  16. September 1977 rechtswidrig sei, weil die Prüfer bei der Bewertung der Hausarbeit des Klägers von einer unrichtigen Tatsachengrundlage ausgegangen seien. Randnummer 5 Mit Verfügung vom
  17. Februar 1982 bildete der Präsident des Justizprüfungsamtes zur wiederholten Bewertung der Hausarbeit des Klägers einen neuen Prüfungsausschuß. Die Prüfer bewerteten die Arbeit übereinstimmend mit "mangelhaft

(5)". Der Präsident des Justizprüfungsamtes teilte daraufhin dem Kläger mit Bescheid vom
  1. April 1982 mit, daß er die zweite juristische Staatsprüfung wiederholt nicht bestanden habe. Randnummer 6 Aufgrund der am
  2. Mai 1982 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hiergegen erhobene Klage hob das erstinstanzliche Gericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom
  3. August 1983 (Az.: V/2 E 2497/82) den angefochtenen Bescheid auf und verpflichtete den Beklagten, über das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Bescheid sei deshalb rechtsfehlerhaft, weil anstelle des zur Entscheidung berufenen Prüfungsausschusses der Präsident des Justizprüfungsamtes über das Gesamtergebnis der Prüfung entschieden habe. Randnummer 7 Mit Verfügung vom
  4. Januar 1984 bestellte der Präsident des Justizprüfungsamtes den zur Neubewertung der Hausarbeit gebildeten Prüfungsausschuß zur Entscheidung über das Gesamtergebnis der Wiederholungsprüfung. Der Prüfungsausschuß trat am
  5. Januar 1984 zusammen. Er errechnete für die Prüfungsleistungen des Klägers folgende Durchschnittswerte: Randnummer 8 Zahlenwert der Abschlußnote: 3,84; Durchschnittliche Zahlenwerte für Hausarbeit: 5,00; Aufsichtsarbeiten: 5,00; Vortrag und Prüfungsgespräch: 3,
  6. Randnummer 9 Zum Gesamtergebnis führte er aus: Da das Gesamtgewicht der schlechter als "ausreichend" (4,00) beurteilten Prüfungsleistungen mehr als ein Drittel betrage, sei die Prüfung gemäß § 45 Abs. 6 in Verbindung mit § 17 Abs. 7 Satz 1 JAG für nicht bestanden zu erklären. Dieses Ergebnis teilte der Präsident des Justizprüfungsamtes dem Kläger mit Bescheid vom
  7. Januar 1984 mit. Der Bescheid wurde dem Kläger am
  8. Januar 1984 zugestellt. Randnummer 10 Der Kläger hat am
  9. Februar 1984 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt: Der Beklagte habe gegen die Rechtskraft des Bescheidungsurteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
  10. Dezember 1981 verstoßen, weil er zur Nachbewertung der Hausarbeit einen neuen Prüfungsausschuß eingesetzt habe. Er hätte vielmehr denselben Prüfungsausschuß einsetzen müssen, der die Hausarbeit nach denselben Kriterien hätte beurteilen müssen, wobei die beiden falschen Tatsachenannahmen nicht mehr hätten berücksichtigt werden dürfen. Randnummer 11 Im übrigen sei aus der neuerlichen Prüfungsentscheidung nicht ersichtlich, nach welchen Kriterien der neue Prüfungsausschuß von der ihm eingeräumten Befugnis nach § 45 Abs. 5 JAG Gebrauch gemacht habe. Randnummer 12 Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Präsidenten des Justizprüfungsamtes vom
  11. Januar 1984 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, erneut über das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Randnummer 13 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Er hat erwidert: Das Verwaltungsgericht habe ihm im Urteil vom
  12. August 1983 die Befugnis eingeräumt, zur Nachbewertung der Hausarbeit einen neuen Prüfungsausschuß zu bilden. Der neu gebildete Prüfungsausschuß habe die Hausarbeit auch zu Recht vollkommen neu bewertet. Eine Bindung der zur Nachbewertung eingesetzten Korrektoren an die Beurteilungskriterien der zunächst eingesetzten Korrektoren, wie sie dem Kläger vorschwebe, sei mit den Grundsätzen des pädagogisch-wissenschaftlichen Beurteilungsspielraumes der Prüfer nicht vertretbar. Randnummer 15 Nach übereinstimmendem Verzicht der Parteien auf mündliche Verhandlung hat das Verwaltungsgericht durch das am
  13. Dezember 1984 beratene Urteil die Klage abgewiesen. In den Gründen wird im wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Unter Berücksichtigung der Ausbildungsnote des Klägers von 2,79, der Bewertungen der Hausarbeit, der Aufsichtsarbeiten, des Vortrages und des Prüfungsgespräches habe der Prüfungsausschuß zunächst entsprechend dem in § 45 Abs. 2 Satz 3 JAG vorgeschriebenen Verfahren in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Abschlußnote von 3,84 ermittelt. Der Kläger könne nicht mit seiner Rüge gehört werden, daß der Prüfungsausschuß bei der Nachbewertung der Hausarbeit den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten habe. Dieser Rüge stehe die Rechtskraft des Urteils vom
  14. August 1983 (Az.: V/2 E 2497/82) entgegen. Rechtskräftige Urteile bänden gemäß § 121 VwGO die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden sei. Zur Bestimmung des Umfangs der Bindungswirkung sei von der Urteilsformel auszugehen. Bei Bescheidungsurteilen sei es hingegen die Regel, daß Teile der Entscheidungsbegründung rechtskraftfähig seien. Die Rechtsauffassung, zu deren Beachtung das Gericht die Behörde verpflichte, lasse sich regelmäßig nicht in der Urteilsformel darstellen. In diesen Fällen bestimme sich der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit der Bindungswirkung nach den die maßgebliche Rechtsauffassung des Gerichts darstellenden Entscheidungsgründen. Im Urteil vom
  15. August 1983 sei entschieden worden, daß die Prüfungsentscheidung des Präsidenten des Justizprüfungsamtes vom
  16. April 1982 lediglich insoweit rechtswidrig sei, als der Präsident des Justizprüfungsamtes selbst und nicht der Prüfungsausschuß über das Gesamtergebnis der Prüfung entschieden habe. Im übrigen sei die Prüfungsentscheidung für rechtmäßig gehalten worden. Damit stehe aufgrund der Rechtskraft des Urteils vom
  17. August 1983 für die Beteiligten unter anderem bindend fest, daß die Bewertung der Hausarbeit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erfolgt sei. Im übrigen sei auch kein Grund gegeben, nunmehr bei der Bewertung der Hausarbeit von der im Urteil vom
  18. August 1983 dargelegten Rechtsauffassung bezüglich der Bewertung der Hausarbeit abzuweichen. Randnummer 16 Ein Rechtsfehler des Verfahrens könne schließlich auch nicht, darin gesehen werden, daß der Prüfungsausschuß bei der Bildung der Abschlußnote von der ihm nach § 45 Abs. 5 Satz 1 JAG zustehenden Möglichkeit, den Zahlenwert der Abschlußnote um bis zu 0,2 anzuheben, nicht Gebrauch gemacht habe. Der Prüfungsausschuß habe über diese Möglichkeit beraten. Wenn er dabei die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anhebung verneint habe, könne sein Ergebnis nicht beanstandet werden. Der Kläger habe allenfalls in einer Prüfungsleistung, nämlich in dem Prüfungsabschnitt Aktenvortrag, eine außergewöhnliche Leistung gezeigt. Randnummer 17 Gegen das am
  19. Januar 1985 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  20. Februar 1985 Berufung eingelegt und trägt hierzu vor: Kern des Rechtsstreits bilde die Frage des Rechtskraftumfanges von Bescheidungsurteilen. Diese Frage stelle sich hier in zweifacher Hinsicht: Einmal bezüglich der Rechtskraftwirkung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  21. August 1983 und zweitens hinsichtlich des Umfanges der Rechtskraftwirkung des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
  22. Dezember
  23. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  24. August 1983 entfalte nur insoweit Rechtskraftwirkung, als es die angefochtene Entscheidung des Präsidenten des Justizprüfungsamtes vom
  25. April 1982 wegen dessen sachlicher Unzuständigkeit aufgehoben habe. Die in diesem Urteil darüber hinausgehenden Ausführungen in materiell-rechtlicher Hinsicht nähmen an der Rechtskraft nicht teil; sie seien nicht entscheidungserheblich. Für die gegenteilige Auffassung könne sich das Verwaltungsgericht nicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
  26. Dezember 1981 (Buchholz 421.0 Nr. 157) berufen. Dieser Entscheidung habe ein Urteil zugrunde gelegen, welches sich allein mit den materiell-rechtlichen Fragen auseinandergesetzt habe; insoweit seien die materiell-rechtlichen Auffassungen des Berufungsgerichts auch maßgeblich für seine Entscheidung gewesen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  27. August 1983 habe sich aber lediglich mit Zuständigkeitsfragen befaßt. Insoweit sei daher nur eine Rechtskraftwirkung entstanden. Da somit die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  28. August 1983 einer erneuten Entscheidung über die materiell-rechtlichen Fragen nicht entgegenstehe, stelle sich die Frage, ob der Prüfungsausschuß in seiner Entscheidung vom
  29. Januar 1984 seinerseits gegen die Rechtskraft des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
  30. Dezember 1981 verstoßen habe. Diese Frage sei zu bejahen. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Beklagten vom
  31. Januar 1984 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, erneut über das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Er führt aus, das angefochtene Urteil sei rechtlich nicht zu beanstanden. Im übrigen nehme er auf sein bisheriges Vorbringen Bezug. Randnummer 21 Die Parteien haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet (Bl. 68, Bl. 71 d. A.). Randnummer 22 Es liegen vor: Die beim Hessischen Minister der Justiz geführten Personalakten des Klägers (Az.: Ip Sch 1363), die Prüfungsakten, die Akten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - Az.: III/2-E 358/77, III/3 E 232/77, V/2 E 2497/82 -. Diese Akten waren Gegenstand der Beratung. Auf ihren Inhalt sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig; sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 24 Der Senat folgt den zur Klageabweisung dargelegten Gründen des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils. Er sieht daher insoweit gemäß Art. 2 § 6 des Entlastungsgesetzes von einer eigenen Begründung ab. Die vom Kläger in der Berufungsbegründung gegen die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe gemachten Ausführungen vermögen die gezogenen Schlußfolgerungen nicht zu widerlegen. Randnummer 25 Das am
  32. Dezember 1981 beratene Urteil des
  33. Senats (IX OE 33/79) ist rechtskräftig. Mit dieser Entscheidung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, das am
  34. März 1979 beraten worden ist, aufgehoben worden, weil nach der Rechtsauffassung des
  35. Senats der Erstkorrektor der Hausarbeit von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist und nicht auszuschließen war, daß der Prüfer die Arbeit besser bewertet hätte, wenn ihm nicht der Irrtum hinsichtlich der Tatsachengrundlage unterlaufen wäre. Der
  36. Senat hat in den Gründen seiner Entscheidung nicht nur die Beurteilung des Erstkorrektors, sondern auch die Bewertungen des Zweit- und Drittkorrektors der Hausarbeit des Klägers beanstandet. Auf dieser Grundlage hat er die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen, eine neue Entscheidung über das Ergebnis der Hausarbeit des Klägers und damit für das Ergebnis der Prüfung insgesamt herbeizuführen. Der Präsident des Justizprüfungsamtes hat daher als zutreffende Folge dieser rechtskräftigen Entscheidung einen neuen Prüfungsausschuß gebildet, dessen Mitglieder als Erst-, Zweit- und Drittkorrektoren die Hausarbeit bewertet haben. Der danach unterlaufene Fehler des Präsidenten des Justizprüfungsamtes, selbst über das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung des Klägers zu entscheiden, ist durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  37. August 1983 korrigiert worden. Das Verwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, daß über das Gesamtergebnis der Prüfungsleistungen des Klägers im zweiten juristischen Staatsexamen nur der Prüfungsausschuß entscheiden könne. Das Gericht hat zutreffend ausgeführt, daß sich die Frage der Anwendung der Prüfungsvorschriften im Falle des Klägers nach der Übergangsvorschrift des § 49 des Gesetzes über die juristische Ausbildung vom
  38. März 1974 (GVBl. I S. 157 - JAG -) bestimmt. Danach finden für Rechtsreferendare, die den Vorbereitungsdienst vor Inkrafttreten des JAG, d.h. vor dem
  39. Juni 1974 begonnen haben, die Vorschriften der juristischen Ausbildungsordnung vom
  40. September 1965 (GVBl. I S. 193), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  41. Juni 1972 (GVBl. I S. 155) - JAO a.F. mit der Maßgabe Anwendung, daß § 45 JAG für die Rechtsreferendare gilt, die sich am Tage des Inkrafttretens des JAG in einer Ausbildungsstelle gemäß § 28 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 JAO a.F. befunden haben. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, denn der Kläger war zu diesem Zeitpunkt in der Ausbildung bei einem Landgericht. Die Bewertung der Prüfungsleistungen des Klägers richtet sich daher nach § 45 JAG
  42. Diese gesetzliche Regelung enthält auch die Vorschrift, daß der Prüfungsausschuß die Bewertung vorzunehmen hat. Entsprechend dieser Regelung hat der Prüfungsausschuß am
  43. Januar 1984 die Leistungen des Klägers im zweiten juristischen Staatsexamen abschließend bewertet. Hierbei ist ihm kein Verstoß gegen die Rechtskraft des Urteils des
  44. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
  45. Dezember 1981 unterlaufen. Randnummer 26 Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 28 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024459

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