den Briefwahlunterlagen keine befriedigende Antwort über deren Verbleib geben können. Randnummer 5 Darüber hinaus sei bei der öffentlichen Auszählung der Briefwahlunterlagen auffallend gewesen, daß eine Vielzahl der Wahlscheine nicht von den Wahlberechtigten des Altenheimes selbst, sondern von einem Vertrauensmann unterschrieben gewesen seien. Dieser Vertrauensmann sei ehrenamtlicher Vorsitzender der Arbeiterwohlfahrt Lauterbach und gleichzeitig Kandidat für das Stadtparlament auf der SPD-Liste. Im übrigen seien bei der Wahl verschiedenartige Wahlumschläge verwandt worden.
Kommunalwahlordnung (KWO) müßten derartige Umschläge von gleicher Größe, Beschaffenheit und Farbe sein. Randnummer 6 Schließlich sei in einem Wahlbezirk von einem SPD-Kandidaten für das Stadtparlament Einsicht in das Wählerverzeichnis genommen und danach mit Bürgern, die bis dahin noch nicht ihre Stimme abgegeben hätten, Verbindung aufgenommen worden. Die dargelegten Unregelmäßigkeiten könnten auf die Verteilung der Sitze im Stadtparlament von Einfluß gewesen sein. Randnummer 7 In der ersten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung
der Wahl am 22. April 1985 erklärte die Stadtverordnetenversammlung
Diskussion über die Einspruchsgründe mit Mehrheit die Wahl vom
seiner Auffassung erfaßten die Unregelmäßigkeiten die Gültigkeit der Wahl im gesamten Wahlkreis, da ein Sonderwahlbezirk für das Alten- und Pflegeheim nicht gebildet worden sei. Randnummer 15 Der Kläger hat beantragt, den Beschluß der Beklagten vom
wahl gehörten nicht mehr zum eigentlichen Wahlverfahren. Mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses und Benachrichtigung der Gewählten seien die Einwirkungsmöglichkeiten des Wahlleiters aufgrund eigener Entscheidung beendet. Randnummer 18 In der Sache hat sich der Beklagte auf den Inhalt des Bescheides vom
gewiesen worden sei. Ob die Briefwahlunterlagen und Wahlscheine durch Boten oder in einer einzigen Postsendung an die Heimleitung geschickt worden seien, habe nicht geklärt werden können. Im letzteren Falle hätten die Unterlagen gemäß § 18 Abs. 4 KWO nur an den jeweiligen Wahlberechtigten adressiert werden dürfen. Schließlich habe die Leitung des Heims entgegen § 45 Abs. 3 Satz 2 KWO keinen geeigneten Raum zur Durchführung der Briefwahl bestimmt. Außerdem habe die Gemeindebehörde die Heimleitung entgegen § 45 Abs. 4 KWO nicht vor der Wahl auf § 45 Abs. 3 KWO hingewiesen, wonach Vorsorge zu treffen sei, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden könne. Randnummer 21 Diese Unregelmäßigkeiten hätten Einfluß auf die Sitzverteilung haben können. 27 Heimbewohner hätten nicht gewählt. Bei fünf bis sieben Heimbewohnern stehe fest, daß sie die Wahlunterlagen nicht erhalten hätten. Aber auch für die übrigen Heimbewohner könne nicht ausgeschlossen werden, daß sie die Wahlunterlagen nicht erhalten hätten und sie deshalb nicht zur Wahl gegangen seien. Randnummer 22 Diese Unregelmäßigkeiten könnten auch theoretisch auf die Sitzverteilung von Einfluß gewesen sein.
dem amtlich festgestellten Wahlergebnis fehlten dem Wahlvorschlag der "GRÜNEN" lediglich 16 Stimmen, um die 5 %Grenze zu überschreiten und bei der Verteilung der Sitze berücksichtigt zu werden. Dabei komme es nicht darauf an, daß die "fehlenden" Stimmen auch tatsächlich für diesen Wahlvorschlag abgegeben worden wären. Da im Wahlkreis Lauterbach die Briefwahlstimmen insgesamt für den gesamten Wahlkreis ausgezählt worden seien, müsse die Ungültigkeitserklärung auf den gesamten Wahlkreis erstreckt werden. Randnummer 23 Gegen dieses ihr am
dem diese Sendungen nur gegen Quittung an die Betroffenen ausgehändigt würden. Normale Briefsendungen würden den Adressaten entweder auf das Zimmer gebracht oder beim Getränkeverkauf ausgegeben oder beim Mittagessen im Speisesaal ausgehändigt. Randnummer 24 Die von dem Zeugen M. ausgefüllten Wahlbenachrichtigungskarten seien zur Anforderung von Briefwahlunterlagen vom Hausmeister des Heimes der Stadtverwaltung überbracht worden. Dieser habe dort wenige Tage später die antragsgemäß ausgestellten Briefwahlunterlagen gebündelt wieder abgeholt. Den gesamten Stapel mit sämtlichen Briefwahlunterlagen habe er im Büro der Heimleitung abgegeben. Die Briefwahlunterlagen seien für jeden einzelnen wahlberechtigten Bewohner des Heimes in einem einzelnen verschlossenen Umschlag mit Sichtfenster für das Adressenfeld enthalten gewesen. Im Umschlag habe sich zum Adressfenster hingewandt das ausgefüllte Wahlscheinformular befunden.
Eingang der Briefwahlunterlagen im Heim seien diejenigen Unterlagen ausgesondert worden, die an solche Heimbewohner adressiert gewesen seien, die ihr Mittagessen täglich im Speisesaal eingenommen hätten. Die übrigen Briefe habe der Zeuge M. an die Adressaten in den Zimmern verteilt. Einige Bewohner, deren Anzahl der Zeuge M. auf fünf bis sieben beziffert habe, hätten mit den Unterlagen nichts anzufangen gewußt und sie dem Zeugen wieder zurückgegeben. Daraufhin sei veranlaßt worden, daß diese Unterlagen wieder an das Wahlamt der Stadt Lauterbach zurückgesandt worden seien. Randnummer 25 Das angefochtene Urteil sei auch deshalb fehlerhaft, weil das Gericht bei seiner Wahlprüfung über die Einspruchsgründe hinausgegangen sei. Es hätte nur noch überprüfen dürfen das Verfahren bei Beantragung und Aushändigung der Briefwahlunterlagen, die Unterzeichnung der eidesstattlichen Versicherungen derselben "Vertrauensperson" bei einer Vielzahl von Heimbewohnern und daß ein Angehöriger keine befriedigende Antwort über den Verbleib der für seine Mutter bestimmten Briefwahlunterlagen erhalten habe. Der letztere Vortrag sei unsubstantiiert. Was die Aushändigung der Briefwahlunterlagen angehe, so entspreche ihre Verteilung der hausinternen seit Jahren praktizierten Übung bei Postsendungen. Die für jeden einzelnen Wahlberechtigten im Heim bestimmten Briefwahlunterlagen seien in einzelnen verschlossenen Umschlägen enthalten gewesen. Ohne Auswirkung auf die Sitzverteilung bleibe, daß ein spezieller Wahlraum nicht eingerichtet gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Kommunalwahl seien allenfalls zwei Doppelzimmer im Heim belegt gewesen, während die Heiminsassen im übrigen sämtlich in Einzelzimmern untergebracht gewesen seien. Diese Bewohner hätten jederzeit die Möglichkeit zur geheimen Wahl gehabt. Im übrigen seien Unregelmäßigkeiten, soweit es dazu überhaupt gekommen sein sollte, nicht "beim Wahlverfahren" vorgekommen. Das "Wahlverfahren" könne sich nur auf die im dritten und vierten Abschnitt des Kommunalwahlgesetzes geregelten Tatbestände beziehen. Gegen Vorschriften dieser Abschnitte sei jedoch nicht verstoßen worden. Randnummer 26 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
KWG Einspruch erhoben, über den die neue Stadtverordnetenversammlung gemäß § 26 KWG beschlossen hat (§ 27 Satz 1 Ziff. 1 KWG). Ein Vorverfahren war nicht durchzuführen (§ 27 Satz 2 KWG). Randnummer 32 Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger die Klage auch rechtzeitig erhoben hat.
Satz 1 KWG ist die Klage innerhalb eines Monats "
Zustellung oder Verkündung der Entscheidung" zu erheben. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese Frist gewahrt. Dabei kann dahinstehen, ob es für den Fristbeginn auf die Verkündung der Entscheidung ankommt. Jedenfalls konnte der Kläger am
dem Hessischen Verwaltungszustellungsgesetz, auf das § 69 KWO verweist, sowie aus dem Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes (- VwZG - vom
Randnummer 34 Die Zustellung ist jedoch unter Verletzung zwingender Formvorschriften erfolgt, so daß die Klagefrist des § 27 KWG nicht in Gang gesetzt wurde. Randnummer 35 Die Zustellung der Entscheidung der Beklagten vom 22. April 1985 erfolgte durch die Post mit Zustellungsurkunde (§ 3 VwZG). Bei dieser Zustellungsform ist von dem Postbediensteten eine Zustellungsurkunde aufzunehmen, in der die Übergabe der genau bezeichneten Sendung sowie die Übergabe der Abschrift der Zustellungsurkunde bezeugt werden muß. Die Übergabe der Abschrift einer Zustellungsurkunde kann dadurch ersetzt werden, daß der Postbedienstete den Tag der Zustellung auf der Sendung vermerkt; er hat dies in der Zustellungsurkunde zu bezeugen (§ 3 Abs. 3 VwZG i.V.m. § 195 Abs. 2 ZPO). Der Postbedienstete, der hier dem Kläger die Entscheidung zugestellt hat, hat diese Vorschriften nicht eingehalten.
der sich in den Behördenakten befindlichen Zustellungsurkunde hat er dort als Tag der Zustellung den
dem die an die Stadtverwaltung Lauterbach zurückgesandte Postzustellungsurkunde den Eingangsstempel des z. Mai 1985 trägt. Die Verletzung der zwingenden Zustellungsvorschriften liegt darin, daß der Postbedienstete den Tag der Zustellung auf dem Umschlag der zuzustellenden Entscheidung und auf der Postzustellungsurkunde unterschiedlich vermerkt hat. Demnach war zwar die Zustellung wirksam, hat aber nicht den Beginn der Klagefrist bewirkt. Randnummer 37 Die zulässige Klage ist aber nicht begründet. Die Voraussetzungen, unter denen eine Wahl für ungültig zu erklären ist, liegen hier nicht vor.
1 i.V.m. 26 Abs. 1 Nr. 2 KWG ist die Wiederholung der Wahl anzuordnen, wenn bei dem Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die auf die Verteilung der Sitze von Einfluß gewesen sein können. Darüber hinaus müssen die Unregelmäßigkeiten innerhalb der Einspruchsfrist von zwei Wochen
der Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 25 Abs. 1 KWG) geltend gemacht worden sein, um im materiellen Wahlprüfungsverfahren berücksichtigt werden zu können. Randnummer 38 Eine Unregelmäßigkeit bei dem Wahlverfahren im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 1 KWG liegt vor, wenn gegen Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes oder der zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen verstoßen wird. Randnummer 39 Eine Unregelmäßigkeit in dem genannten Sinne ist bei dem Wahlverfahren vorgekommen, weil gegen § 17 Abs. 3 KWO verstoßen wurde. Danach muß derjenige, der für einen anderen die Erteilung eines Wahlscheines beantragt, durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
weisen, daß er dazu berechtigt ist. Dieses ist unstreitig nicht erfolgt. Der damalige Leiter des Pflegedienstes, der Zeuge M., hat ohne Rücksprache mit den wahlberechtigten Heimbewohnern und ohne deren Vollmacht Briefwahlanträge gestellt und die Wahlbenachrichtigungskarten unterschrieben. Darüber hinaus hat die Stadtverwaltung der Stadt Lauterbach gegen § 18 Abs. 4 KWO verstoßen. Danach dürfen Briefwahlunterlagen und Wahlscheine an einen anderen als den Wahlberechtigten nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
gewiesen wird. Im vorliegenden Falle wurden, wie im Berufungsverfahren unwidersprochen vorgetragen wurde, die Wahlbenachrichtigungskarten vom Hausmeister des Heimes gebündelt der Stadtverwaltung Lauterbach überbracht; wenige Tage später holte er die ausgestellten Briefwahlunterlagen gebündelt wieder ab und brachte sie in das Büro der Heimleitung. Von dieser wurden die Briefwahlunterlagen an die Wahlberechtigten verteilt. Die Zuordnung der einzelnen Briefsendungen zu den jeweiligen Wahlberechtigten konnte ohne weiteres erfolgen, weil die Briefsendungen an die Wahlberechtigten adressiert waren. Randnummer 40 Der Senat vermag jedoch nicht zu erkennen, inwieweit diese aufgezeigten Unregelmäßigkeiten Einfluß auf das Wahlergebnis gehabt haben können. Davon ist auszugehen, wenn
den Umständen den einzelnen Falles eine
der Lebenserfahrung konkrete und in greifbare Nähe gerückte Möglichkeit besteht, daß die Unregelmäßigkeit auf die Sitzverteilung von Einfluß gewesen sein kann; sie muß
der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sein, das Wahlergebnis zu beeinflussen Hess VGH, Urteil vom 5 November 1974 - II DE 134/73 -, Hess.VGRspr. 1975,S. 17 ff.; OVG Münster, Urteil vom 4. August 1971 - III A933/70, OVGE 27, 78 ff.). Hierfür kommt es darauf an, daß für den Einfluß auf das Wahlergebnis die Unregelmäßigkeit ursächlich gewesen ist und nicht weitere Ereignisse den Ursachenzusammenhang unterbrochen haben. Randnummer 41
den dem Senat vorliegenden Unterlagen (Wahlbenachrichtigungskarten, Wahlscheinduplikate und abgegebene Wahlscheine) steht fest, daß von 81 wahlberechtigten Heimbewohnern nur 54 gewählt haben, was auch aufgrund des Wahlscheinverzeichnisses ( § 18 Abs. 5 KWO ) festgestellt wurde. Warum die restlichen 27 Heimbewohner nicht gewählt haben, ist unbekannt. Die von § 26 Abs. 1 Ziff. 2 KWG geforderte Kausalität zwischen Unregelmäßigkeit und möglichem Einfluß auf die Sitzverteilung wäre hier unter Umständen anzunehmen, wenn das rechtswidrige Verfahren bei Beantragung und Ausgabe der Briefwahlunterlagen Heimbewohner daran gehindert hätte zu wählen. Dies ist jedoch, mit Ausnahme eines Falles, auf den noch eingegangen werden wird, nicht erkennbar. Randnummer 42 Der Umstand, daß die Wahlbenachrichtigungskarten, die gemäß § 10 KWO vor Auslegung des Wählerverzeichnisses an die Wahlberechtigten zu übersenden sind, nicht den wahlberechtigten Heimbewohnern ausgehändigt wurden, konnte nicht zum Verlust ihrer Wahlmöglichkeit führen, weil die Vorlage der Wahlbenachrichtigungskarte nicht Voraussetzung für die Stimmabgabe ist. Sie dient vielmehr der Information des Wahlberechtigten über die Einzelheiten der Wahl, des Zeitpunktes, des Ortes und enthält eine Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Vielmehr kann
KWG wählen, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Ist für einen Wahlberechtigten ein Wahlschein ausgestellt, so muß dieser Wahlschein bei der Wahl vorgelegt werden. Dies erfolgt entweder bei der Briefwahl
KWG, bei der der Wahlberechtigte den Wahlschein mit seinem in einen verschlossenen Umschlag eingelegten Stimmzettel in einem Wahlbriefumschlag übersendet oder indem er bei der Wahl in einem Wahllokal den Wahlschein vorlegt ( §§ 42 , 39 Abs. 6 Ziff. 2 KWO ). Daraus ergibt sich, daß die Stimmabgabe dann unmöglich wird, wenn dem Wahlberechtigten
dem Wahlscheinverzeichnis ( § 20 KWO ) ein Wahlschein ausgestellt, dies im Wählerverzeichnis eingetragen wurde, der Wahlberechtigte diesen Wahlschein aber nicht erhalten hat und demzufolge auch nicht vorlegen kann. Randnummer 43 Es ist jedoch weder vom Kläger noch von sonst jemandem (einen Fall ausgenommen) behauptet worden, daß Heiminsassen von ihrem Wahlrecht hätten Gebrauch machen wollen und dies ihnen deshalb unmöglich gewesen ist, weil die Stadtverwaltung für sie einen Wahlschein ausgestellt und Briefwahlunterlagen an die Heimleitung übersandt, diese die Unterlagen aber nicht weitergeleitet hätte. Es kann dies auf jeden Fall nicht gelten für die fünf bis sieben Personen, für die der in der ersten Instanz als Zeuge vernommene Pflegedienstleiter M. die Briefwahlunterlagen wieder an das Wahlamt zurückgeschickt hat,
dem diese mit den Briefwahlunterlagen nichts anfangen konnten. Für diese Personen steht fest, daß sie jedenfalls von ihrem Briefwahlrecht keinen Gebrauch machen wollten. Der Senat sieht keinen Anlaß, die Aussage des vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen M. in Frage zu stellen, wonach dieser Personenkreis mit den Wahlunterlagen nichts anzufangen gewußt habe. Es ist weder bekanntgeworden noch sonst ersichtlich, daß diese Personen gegen ihren Willen nicht hätten wählen können. Randnummer 44 Bei den übrigen Heimbewohnern ist - mit Ausnahme des
zu behandelnden Falles - nichts dafür dargetan, daß die Wahlberechtigten die Wahlunterlagen nicht erhalten hätten. Die Substantiierungspflicht lag insoweit beim Kläger, von der ihn auch nicht entbindet, daß ihre Erfüllung nicht ganz einfach ist (BVerfGE 59, 119 ff., 123 f. ). Das von dem Zeugen M. in der Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt bekundete und von der Beklagten im gesamten Verfahren beschriebene Vorgehen bei der Verteilung der Briefwahlunterlagen läßt nicht erkennen, daß die Heimleitung die Unterlagen nicht den Betroffenen ausgehändigt hätte. Hierbei ist von entscheidender Bedeutung, daß die Ausgabe einfacher Briefe regelmäßig in der beschriebenen Weise erfolgte, daß entweder die Post den Betroffenen beim Getränkeverkauf übergeben wurde oder bei der Essensausgabe im Speisesaal oder sie ihnen auf ihr Zimmer gebracht wurde. Wenn auch keine Liste darüber mehr existiert, wem im einzelnen Sendungen ausgehändigt wurden, so ist andererseits aber weder vom Kläger vorgetragen noch für den Senat sonst erkennbar daß seitens der Heimleitung Briefwahlunterlagen nicht weitergeleitet worden wären. Es ist kein Grund erkennbar, daß die Wahlbriefe nicht jedem Adressaten ausgehändigt worden sind. Allerdings hat der Zeuge M. bei seiner Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, die Briefwahlunterlagen würden dem Heim unadressiert zur Verfügung gestellt. Er konnte sich jedoch nicht genau erinnern
den vorgelegten Unterlagen und dem ergänzenden, unwidersprochenen Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, daß die Briefwahlunterlagen an jeden wahlberechtigten Bewohner des Altenheimes adressiert waren. Die von einem Bediensteten des Wahlamtes der Stadt Lauterbach ausgestellten Wahlscheine weisen alle ein ausgefülltes Anschriftenfeld auf das durch das Sichtfenster der verwendeten Briefumschläge erkennbar ist. Da die Bewohner des Heimes dem Personal bekannt waren, konnte auch die Aushändigung der Unterlagen problemlos erfolgen. Für eine ordnungsgemäße Handhabung spricht auch, daß ganz offenbar seitens der Heiminsassen nicht gerügt worden ist, sie seien in ihrem Wahlrecht in irgendeiner Weise beeinträchtigt worden. Eines darüber hinaus gehenden
weises, den das Verwaltungsgericht offenbar für notwendig hält, daß die Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen auch erhalten haben, bedarf es
Auffassung des Senats nicht. Diese Auffassung wird gestützt durch den § 19 Abs. 1 KWO zu entnehmenden Gedanken, daß die Leitung eines solchen Heimes die ihr übergebenen Unterlagen auch an die Betroffenen weiterleiten wird. Zwar gilt § 19 Abs. 1 KWO nur unmittelbar, wenn für derartige Einrichtungen ein Sonderwahlbezirk ( § 6 KWO ) gebildet worden ist, was hier unstreitig nicht der Fall war. Gleichwohl läßt sich dem entnehmen, daß nicht in jedem Fall ein Einzelnachweis darüber erforderlich ist, daß die Wahlberechtigten den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen auch erhalten haben. Anders wäre der Sachverhalt vielleicht zu beurteilen, wenn normalerweise das Verfahren beim Posteingang völlig anders gehandhabt würde oder bekannt wäre, daß Post nicht zuverlässig an die Betroffenen weitergeleitet würde. Hierfür ist aber nichts vorgetragen und nichts ersichtlich. Randnummer 45 Für einen einzigen Fall hat der Kläger vorgetragen, daß es Unstimmigkeiten über den Verbleib der Briefwahlunterlagen gegeben hat. Aber auch zu diesem Fall ist nicht dargetan, daß die Unklarheit über den Verbleib der Briefwahlunterlagen dazu geführt hat, daß die betroffene Wahlberechtigte von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch machen konnte. In dem Vortrag bleibt vielmehr offen, weshalb eine Stimmabgabe nicht erfolgte. Der Senat braucht diesen Sachverhalt nicht weiter aufzuklären, weil eine Unregelmäßigkeit, die in einer unbeabsichtigt nicht abgegebenen Stimme sich auswirken würde, keinen Einfluß auf die Sitzverteilung hätte haben können. Wie der Kläger in der der Klageschrift beigefügten Berechnung ausgeführt hat, hätte es hierzu mindestens 16 Stimmen, die theoretisch alle für die Partei "DIE GRÜNEN" hätten abgegeben werden müssen, bedurft. Randnummer 46 Soweit der Kläger weiter rügt, daß die eidesstattliche Erklärung, die den Wahlscheinen beizufügen war, in einer Reihe von Fällen bei den Wahlberechtigten des Alten- und Pflegeheimes von ein und derselben Person unterschrieben war, hat der Kläger weder dargetan noch ist es ersichtlich, weshalb hierin eine Unregelmäßigkeit im Sinne des § 26 KWG liegen sollte. § 40 KWO sieht die Hilfe durch Vertrauenspersonen für Wähler vor, die entweder des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, in den Wahlumschlag zu legen, diesen selbst in die Wahlurne zu legen oder dem Wahlvorsteher zu übergeben. Weder der Kommunalwahlordnung noch dem Kommunalwahlgesetz ist zu entnehmen, daß diese Vertrauensperson nicht in einer ganzen Reihe von Fällen in Anspruch genommen werden darf. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, weshalb aus anderen, nicht gesetzlichen Gründen ein solches Vorgehen unzulässig gewesen sein sollte. Da es sich offenbar
dem Vortrag der Beklagten um den damaligen Pflegedienstleiter, den Zeugen M., handelte, liegt die Vermutung nahe, daß die Betroffenen sich an eine Person gewandt haben, die ihnen vom regelmäßigen Umgang her bekannt war. Soweit mit den Einlassungen des Klägers unterschwellig der Vorwurf der "Wahlmanipulation" oder gar falschen eidesstattlichen Versicherung, die der Zeuge M.
3 Satz 2 KWG zu unterzeichnen hatte, erhoben wird, sind keinerlei Tatsachen dargetan, die einen solchen schwerwiegenden Vorwurf auch nur im Ansatz stützen könnten. Der Senat sieht auch keinerlei Anlaß, dem weiter
zugehen. Randnummer 47 Dies gilt auch für den Vorwurf, die Vertrauensperson habe die Stimmabgabe für solche Personen vorgenommen, die zum Zeitpunkt der Wahl nicht mehr in der Lage gewesen seien, Sinn und Bedeutung ihres Abstimmungsverhaltens zu erfassen. Es kann dahinstehen, ob dieses Vorbringen, was im Einspruchsverfahren nicht Gegenstand war, überhaupt im Klageverfahren noch zulässigerweise überprüft werden kann. Dafür spricht, daß es sich hierbei um den Gesamtkomplex des Vorwurfes der Unregelmäßigkeit, der sich auf die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung und damit eines Verstoßes gegen § 18 Abs. 3 Satz 2 KWG bezieht, handelt. Aber auch dieser Vortrag ist so unsubstantiiert, daß der Senat ebenfalls trotz der ihm auferlegten Amtsermittlungspflicht auch im Wahlprüfungsverfahren (vgl. dazu etwa Seifert, Bundeswahlrecht, Kommentar, 3. Aufl. Rdnr. 1 zu § 2 Wahlprüfungsgesetz) keine Veranlassung sieht, dem weiter
zugehen. Randnummer 48 Soweit der Kläger darauf abstellt, daß eine Unregelmäßigkeit im Sinne des § 26 KWG auch darin zu sehen sei, daß entgegen § 6 KWO ein Sonderwahlbezirk für das Alten- und Pflegeheim der Arbeiterwohlfahrt nicht gebildet wurde, entzieht sich dieser Umstand der Überprüfungsbefugnis des Gerichts. Diese Unregelmäßigkeit war im Einspruchsverfahren innerhalb der Einspruchsfrist des § 25 Abs. 1 KWG nicht geltend gemacht worden. Das Gericht ist ebenfalls gehindert zu überprüfen, inwieweit der Verstoß gegen § 45 Abs. 3 KWO eine Unregelmäßigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Ziff. 2 KWG darstellt. Danach hätte in dem Alten- und Pflegeheim Vorsorge getroffen werden müssen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung hätte einen geeigneten Raum bestimmen, dessen Ausstattung veranlassen und den Wahlberechtigten bekanntgeben müssen, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. Auf diese Verpflichtung hätte die Gemeindebehörde hinweisen müssen. Randnummer 49 Das Gericht ist bei der Überprüfung der Unregelmäßigkeiten
KWG gehindert, alle ihm etwa im Laufe des Verfahrens bekanntgewordenen oder erst im Gerichtsverfahren erhobenen Einwendungen gegen die Gültigkeit der Wahl zu überprüfen.
der ständigen Rechtsprechung des Senats können in gerichtlichen Wahlprüfungsverfahren Einwendungen nicht mehr Prüfungsgegenstand sein, die nicht Gegenstand auch des Einspruchsverfahrens waren (vgl. Urteil vom 5. November 1974 - II OE 134/73 - HessVGRspr. 1975, S. 17 ff.). Dies ergibt sich aus der landesgesetzlichen Ausgestaltung des Wahlprüfungsverfahrens in Hessen.
KWG ist jedem Wahlberechtigten die Möglichkeit eröffnet, durch Einspruch die Gültigkeit der Wahlen überprüfen zu lassen, auch wenn er nicht geltend machen kann, in seinem aktiven oder passiven Wahlrecht verletzt zu sein. Damit dient das Wahlprüfungsverfahren nicht vornehmlich dem Schutz des Individualinteresses sondern es ermöglicht die objektive Überprüfung des Wahlverfahrens. Andererseits unterliegt aber das Wahlprüfungsverfahren dem sogenannten Anfechtungsprinzip. Wahlen werden nicht generell auf die Einhaltung der Wahlvorschriften überprüft, sondern nur dann, wenn Einsprüche erhoben sind und jeweils nur soweit, wie der Einspruch reicht (vgl. Seifert, Bundeswahlrecht, Rdnr. 20 zu Art. 41 GG, Anm. 1 zu § 2 Wahlprüfungsgesetz; Urteil des Senats vom 5. März 1985 - II OE 42/82 -). Die gesetzliche Ausgestaltung des Wahlprüfungsverfahrens mit kurzen Anfechtungsfristen (Einspruchsfrist zwei Wochen
Bekanntmachung des Wahlergebnisses, § 25 Abs. 1 KWG) ist darauf ausgelegt, möglichst rasch eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen herbeizuführen. Dem würde es widersprechen wenn Sachverhalte, die im Einspruchsverfahren nicht vorgetragen worden sind, im gerichtlichen Verfahren entweder noch vorgebracht werden könnten oder vom Gericht selbst aufgegriffen werden müßten. Dabei kommt es nicht darauf an, daß der Einsprechende den von ihm geltend gemachten Wahlfehler mit allen Einzelheiten darlegt. Er muß aber den Sachverhalt, auf den er den geltend gemachten Wahlfehler stützt, innerhalb der Einspruchsfrist des § 25 Abs. 1 KWG so konkret und
vollziehbar schildern, daß das mit dem Einspruch befaßte Gremium feststellen kann, ob eine der Tatbestände des § 26 Abs. 1 KWG vorliegt (so der entscheidende Senat im Urteil vom 5. März 1985, a.a.O.). Dies schließt nicht aus, daß der Sachverhalt weiter aufgeklärt und gegebenenfalls Beweis erhoben wird. Auch kann der Vortrag später noch vervollständigt, näher spezifiziert und durch Beweisantritte erhärtet werden. Randnummer 50 Die Rüge einzelner Wahlfehler darf danach nicht dazu führen, daß aus Anlaß ihrer Überprüfung weitere sich ergebende Verstöße gegen Wahlrechtsbestimmungen aufgegriffen und ebenfalls überprüft werden, obwohl der zugrunde liegende Sachverhalt nicht im Einspruchsverfahren rechtzeitig geltend gemacht worden war. So liegt der Fall hier. Im Einspruchsverfahren war weder geltend gemacht worden, es hätte für das Alten- und Pflegeheim ein Sonderwahlbezirk gebildet werden müssen noch war das Fehlen eines geeigneten Wahlraumes bemängelt worden. Es handelt sich bei beiden im Klageverfahren geltend gemachten und vom Verwaltungsgericht überprüften Verstößen um eigenständige Wahlfehler. Sie sind nicht von den im Einspruchsverfahren geltend gemachten Gründen mit umfaßt, weil sie auf jeweils andere, von einander abgrenzbare Sachverhalte gestützt werden und auch eigenständig hätten gerügt und überprüft werden können. Wenn auch von dem Einsprechenden nicht zu verlangen ist, daß er bei seinem Einspruch sozusagen schon die gesetzlichen Vorschriften im Auge hat, so muß er doch, wie oben dargelegt, die Punkte, deren ordnungswidrigen Ablauf er rügt, darlegen. Dies hätte bei den hier in Frage stehenden Verstößen ohne weiteres erfolgen können. Randnummer 51 Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO) Randnummer 52 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 53 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024467
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