Gewährung von Hilfe zur Beschaffung eines Kühlschranks Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller, der laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, stellte am
- Juni 1986 beim Sozialamt des Antragsgegners einen Antrag auf Beihilfe für einen Kühlschrank/ Gefrierkombination in Höhe von 600,-- DM. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom
- Juli 1986 mit der Begründung ab, ein Kühlschrank gehöre nur ausnahmsweise zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Dem Antragsteller sei es zuzumuten, in der warmen Jahreszeit leicht verderbliche Lebensmittel - sofern nicht etwa ein Keller zur Verfügung stehe - täglich einzukaufen. Er sei zudem nicht darauf angewiesen, Sonder- bzw. Billigangebot ein der Weise wahrzunehmen, daß jeweils ein größerer Einkauf auf Vorrat getätigt werden müsse. Die regelsatzmäßigen Leistungen seien so bemessen, daß ihnen durchschnittliche Einkaufspreise zugrunde lägen. Gegen diese Ablehnung wandte sich der Antragsteller mit am 8 Juli 1986 beim Sozialamt des Antragsgegners eingegangenem Schreiben - Am
- Juli 1986 beantragte er beim Verwaltungsgericht in Frankfurt am Main den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag, a) eine einmalige Beihilfe für die Ersatzbeschaffung eines Kühlschrankes zu gewähren und b die Kosten für die Beschaffung von Lebensmitteln für die Tage vom
- bis
- Juli 1986 in Höhe von ca. 200,-- DM zu übernehmen. Randnummer 2 Der Antragsgegner ist dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entgegengetreten. Randnummer 3 Mit Beschluß vom
- September 1986 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung ab, es sei nicht glaubhaft gemacht, daß der Antragsteller und seine beiden 1967 und 1970 geborenen und in seinem Haushalt lebenden Kinder zur Bestreitung ihres notwendigen Lebensunterhaltes zur Zeit dringend auf einen Kühlschrank angewiesen seien und daß sie einen Rechtsanspruch auf eine Beihilfe für die Ersatzbeschaffung eines Kühlschranks haben. Ein Kühlschrank gehöre nicht grundsätzlich zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 12 Abs. 1 BSHG. Es seien keine Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich hier die Notwendigkeit eines Kühlschrankes für den Haushalt des Antragstellers ergebe. Randnummer 4 Auch zu dem Antragsbegehren betreffend die Übernahme von Lebensmittelkosten sei weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Vortrag des Antragstellers hierzu, daß wegen des defekten Kühlschranks Lebensmittel verdorben seien und deshalb die letzten Tage des Monats Juli kein Geld für Lebensmittel mehr vorhanden gewesen sei, erwecke den Eindruck, als diene er lediglich dazu, seinem Antrag zur Beschaffung eines neuen Kühlschrankes Nachdruck zu verleihen. Randnummer 5 Der Beschluß vom
- September 1986 ist dem Antragsteller am
- September 1986 zugestellt worden. Der gegen diesen Beschluß am z. Oktober 1986 eingelegten Beschwerde hat das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen. In seiner Beschwerde vertieft der Antragsteller seine Ausführungen. Er macht geltend, daß ihm zwar ein Keller zur Verfügung stehe. Dabei handele es sich aber um einen ständig der Verschmutzung ausgesetzten Kohlenkeller, der im übrigen durch Sonneneinstrahlung aufgeheizt werde. Er eigne sich nicht für die Aufbewahrung von Lebensmitteln. Randnummer 6 Soweit zusätzliche Sozialhilfe für die Zeit vom
- bis
- Juli 1986 beansprucht werde, weist der Antragsteller darauf hin, daß er am
- Juli 1986 einen entsprechenden Antrag auf Nachbewilligung von Sozialhilfeleistungen beim Antragsgegner gestellt habe. Dieser Antrag sei ohne Angabe von Gründen abgelehnt worden. Randnummer 7 Der Antragsteller beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
- September 1986 aufzuheben und nach dem in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen. Randnummer 8 Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 9 Er verteidigt den angefochtenen Beschluß des Verwaltungsgerichts und macht darüber hinaus geltend, daß § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG bezwecke, dem Hilfeempfänger die zur Erhaltung eines menschenwürdigen Lebens erforderlichen Mittel zu sichern. Das vom Gesetzgeber damit vorgegebene Niveau der anerkennenswerten Bedarfslage bei Sozialhilfeempfängern liege zwar über dem für das zum Lebensunterhalt Unerläßliche. Es sei jedoch anerkannt, daß der Empfänger von Sozialhilfe nicht verlangen könne, jeden individuell wünschbaren Lebenszuschnitt finanziert zu erhalten. Der Gesetzgeber habe sich am Leitbild eines Lebensstandards u n t e r h a l b desjenigen unterer Lohngruppen orientiert. Es sei aber nicht ersichtlich, daß vergleichbare Haushalte mit einem Lebensstandard unterhalb desjenigen unterer Lohngruppen durchweg einen Kühlschrank besäßen. Im übrigen sei es dem Antragsteller zumutbar, täglich einzukaufen. Ein größerer Supermarkt sei weniger als fünf Geh-Minuten von der Wohnung des Antragstellers entfernt, der im übrigen auch seine beiden Kinder zu Einkäufen heranziehen könne. Randnummer 10 Auf die Schriftsätze der Beteiligten, den angefochtenen Beschluß und den Inhalt der beigezogenen Behördenakte des Antragsgegners wird ergänzend Bezug genommen. Randnummer 11 II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nur zum Teil begründet. Begründet ist sie, soweit der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung erreichen will, daß ihm eine Hilfe für die Beschaffung eines Kühlschrankes gewährt wird. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Antrag des Antragstellers insoweit zulässig und begründet. Randnummer 12 Einstweilige Anordnungen sind u. a. in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile oder drohende Gefahren abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO), daß ihm ein Recht zusteht, für das wesentliche Nachteile oder Gefahren drohen, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht. Randnummer 13 In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein Kühlschrank zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von Randnummer 14 § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG gehört. Überwiegend wird die Auffassung vertreten, ein Kühlschrank gehöre nicht grundsätzlich, sondern nur ausnahmsweise, nämlich dann zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, wenn dies unter Berücksichtigung der besonderen Situation im Einzelfall (§ 3 BSHG) erforderlich erscheine (Mergler/Zink,BSHG,
- Aufl., Stand August 1985, Rd.-Nr. 29 zu § 12; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG,
- Aufl. 1984, Rd.-Nr. 22 zu § 12; Bay. VGH, Urteil vom
- Januar 1978, 432 XII/76, FEVS 28, 445; Beschluß des OVG Münster vom
- Oktober 1985, 8 B 2358/85, FEVS 35, 80). Auch der erkennende Senat hat in seinem Beschluß vom
- Januar 1984, 9 TG 2415/84, entschieden, daß ein Kühlschrank nur dann zum notwendigen Lebensunterhalt erforderlich ist, wenn er unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles benötigt wird. Er hat es in dem entschiedenen Fall (eines etwas über vierzig Jahre alten Alleinstehenden) als nicht glaubhaft gemacht angesehen, daß die Voraussetzungen für die Annahme vorliegen, daß ein Kühlschrank zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG gehört. Soweit ersichtlich, wird bisher lediglich von Knopp/Fichtner (BSHG,
- Aufl. 1983, Rd.-Nr. 16 zu § 12) und in der Rechtsprechung vom VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
- Dezember 1972, VI 91/72 (FEVS 22, 16)sowie vom Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom
- Juli 1984 6 A 327/83, (ZFSH/SGB, 1985, 41) die Auffassung vertreten ein Kühlschrank gehöre stets zum notwendigen Lebensunterhalt. Randnummer 15 Diese Auffassung vertritt jetzt auch der erkennende Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung. Daher kann im vorliegenden Fall offenbleiben, ob es die besonderen Verhältnisse gerechtfertigt hätten, Sozialhilfemittel für die Beschaffung eines Kühlschrankes aufzuwenden. Randnummer 16 Abweichend von seinem Beschluß vom
- Januar 1984 kommt der Senat zum Ergebnis, daß heute ein Kühlschrank grundsätzlich zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG gehört, es sei denn, in einem besonders gelagerten Einzelfall sei ein Kühlschrank nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners zählt heute ein Kühlschrank nicht nur zur Standardausrüstung eines Haushalts in den Lohngruppen, die oberhalb des Lebensniveaus eines Sozialhilfeempfängers angesiedelt sind. Ein Kühlschrank gehört heute durchaus zum Bedarf eines Haushalts, der auf Sozialhilfemittel angewiesen ist. Denn auch in diesen Haushalten besteht eine fast 100 %ige Versorgung mit Kühlschränken. Nach dem statistischen Taschenbuch 1985, Arbeits- und Sozialstatistik (Herausgeber: Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung), lag die Ausstattung mit Kühlschränken - einschließlich in Gefrierkombinationen eingebauten Geräten - im Dezember 1983 in zwei-Personenhaushalten von Rentnern und Sozialhilfeempfängern mit geringem Einkommen, also in Haushalten der unteren Verbrauchergruppen, bei 98,6 96 (Tabelle 6.4). Bei diesem hohen Sättigungsgrad kann nicht mehr davon ausgegangen werden, daß ein Kühlschrank nur ausnahmsweise zur Haushaltsausstattung eines Angehörigen unterster Einkommensgruppen gehört. Ein Kühlschrank zählt vielmehr grundsätzlich zu dem Hausrat, der vom notwendigen Lebensunterhalt nach § 12 Abs. 1 BSHG umfaßt wird. Gründe, die vorliegend für eine andere Auffassung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Randnummer 17 Dem Antragsteller steht daher ein Anspruch auf Gewährung einer Hilfe zur Beschaffung eines Kühlschrankes zu. In welcher Form diese Hilfe zu leisten ist, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß der dem Antragsteller zuzubilligende Kühlschrank nicht dem Bedarf der Angehörigen gehobener Lohngruppen zu entsprechen braucht. Dies gilt für die Ausstattung (Gefrierfach) wie auch für den Umfang des Kühlraumes. Der Antragsteller hat sich in seinem Antrag auf Gewährung einer Beihilfe auf einen Kostenvoranschlag für eine Kühlschrank-/Gefrierkombination zum Preis von 600,-- DM berufen. Kleinere Geräte mit bescheidener Ausstattung sind jedoch wesentlich preisgünstiger (vgl. etwa den gegenwärtig gültigen Quelle"-Katalog, wonach Kühlgeräte mit Frosterabteil schon ab 380,-- DM angeboten werden). Nicht ermessensfehlerhaft wird es auch sein, wenn der Antragsgegner statt einer Beihilfe für die Beschaffung eines Neugeräts die Finanzierung eines guterhaltenen gebrauchten Geräts übernimmt oder aus ihrem Lagerbestand ein gebrauchtes Gerät dem Antragsteller zur Verfügung stellt. Insoweit bestehen keine durchschlagenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit dem Grundsatz des § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG. Randnummer 18 Soweit ein Anordnungsanspruch zu bejahen ist, besteht auch ein Anordnungsgrund. Dem Antragsteller kann nicht entgegengehalten werden, daß wegen der gegenwärtig kalten Jahreszeit ein vorläufiger Regelungsbedarf nicht bestehe; die erstrebte Regelung ist unter Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung deswegen geboten, weil nicht abzusehen ist, bis wann der Antragsteller eine bestandskräftige Hauptsacheentscheidung und damit die zum notwendigen Lebensunterhalt gehörende Sozialhilfeleistung erwarten kann. Randnummer 19 Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners erreichen will, ihm vorläufig einen Betrag von ca. 200,-- DM zu gewähren, damit infolge des Ausfalls seines Kühlschrankes verdorbene Lebensmittel ersetzt werden könnten und damit der Verlust ausgeglichen werden könne, der durch die Notwendigkeit entstanden sei, nach Ausfall des Kühlschranks in kleineren Mengen und damit weniger preisgünstig einkaufen zu müssen, fehlt es an der Glaubhaftmachung des geltend gemachten Anspruchs. Die Angaben des Antragstellers hinsichtlich der verdorbenen Lebensmittel. und des angeblich notwendig gewordenen erhöhten Aufwands für weniger preisgünstige Lebensmittel sind so wenig präzise, daß sie nicht zur Grundlage einer Entscheidung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gemacht werden können. Im übrigen hat der Antragsgegner, ohne daß der Antragsteller dies bestritten hat, darauf hingewiesen, daß sich ein großer Supermarkt in weniger als fünf Geh-Minuten von der Wohnung des Antragstellers befinde. Erfahrungsgemäß können aber in einem solchen Supermarkt leicht verderbliche Lebensmittel auch in kleinen Mengen preisgünstig eingekauft werden. Von dieser Einkaufsmöglichkeit. konnte der Antragsteller nach dem Ausfall seines Kühlschranks vorübergehend Gebrauch machen. Schließlich ist auch der Anordnungsgrund für die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung nicht glaubhaft gemacht, soweit es um den "Schadensausgleich" von etwa 200,-- DM geht. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß sich der in einer zurückliegenden Zeit entstandene "Schaden" auf die gegenwärtige Notlage auswirkt (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom
- Juni 1985, 9 TG 233/84). Randnummer 20 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO Sie betrifft nur die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, weil Gerichtskosten nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben werden. Randnummer 21 Hinweis: Dieser Beschluß ist nach § 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024469