Leitsatz Im öffentlichen Recht gelten die Grundsätze über die Anscheinsvollmacht des bürgerlichen Rechts dem Rechtsgedanken nach, es sei denn, es ergibt sich etwa anderes aus bestimmten Vorschriften des öffentlichen Rechts (hier: Zustellung eines Bauscheins an einen von zwei Ehegatten, der als Bauherr auch für seinen Ehepartner auftritt). Gründe Randnummer 1 Die Antragstellerin und ihr Ehemann Karl G. sind gemeinsam Eigentümer der Liegenschaft O. S-weg 18 (Flur 556, Flurstücke 99/5 und 99/6) in F. - S.. Beide Eheleute als Bauherren reichten am 05.01.1976 bei der Antragsgegnerin einen Bauantrag ein, der die veränderte Ausführung eines Einfamilienhauses mit Garagen auf obiger Liegenschaft zum Gegenstand hatte. Der Antrag trug die Unterschrift von Karl G.. Auch für den Planverfasser hatte Herr G. mit dem Zusatz i. A. unterschrieben. Im Baugenehmigungsverfahren zeichnete allein Herr G. für den Schriftwechsel verantwortlich. Randnummer 2 Am 07.04.1976 erteilte die Antragsgegnerin die Baugenehmigung, die an beide Eheleute adressiert war. Bestandteil des Bauscheines, der ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 12.04.1976 Herrn K. G. übergeben wurde, waren u. a. folgende zwei Auflagen: Randnummer 3 "0607 Die Garagenwand an der Grundstücksgrenze ist mindestens feuerbeständig (F 30) herzustellen. Fensteröffnungen (auch Glasbausteine) dürfen nicht hergestellt werden. Randnummer 4 0608 Die Garagenwand an der Grundstücksgrenze darf nur 3,50 m hochausgeführt werden. Das Dach ist dann unter 30 Grad abzuschrägen." Randnummer 5 Gegen diese Auflagen legte K. G. am 10.05.1976 Widerspruch ein, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.1977 zurückwies. Die dagegen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhobene Klage - Az. IV/2 E 248/77 - wies dieses Gericht mit Urteil vom 28.10.1977 ab. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung nahm Herr G. in der mündlichen Verhandlung vor dem beschließenden Senat am 18.11.1983 zurück. Daraufhin stellte der Senat mit Beschluß vom 02.12.1983 - Az. IV OE 7/81 - das Verfahren ein. Mit Bescheid vom 18.10.1985 forderte die Antragsgegnerin Herrn G. auf, gemäß den bestandskräftigen Auflagen im Bauschein vom 07.04.1976 die Veränderungen an der Garage bis zum 11.12.1985 vorzunehmen, und drohte die Ersatzvornahme an. Den Antrag von K. G. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines am 27.11.1985 gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 22.01.1986 - Az. IV/1 H 2734/85 - ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der Senat mit Beschluß vom 11.04.1986 - Az. 4 TH 538/86 - zurück. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 18.12.1985 forderte die Antragsgegnerin auch die Antragstellerin auf, die beiden obengenannten Auflagen des Bauscheins vom 07.04.1976 bis zum 31.12.1985 zu erfüllen. Außerdem drohte sie die Ersatzvornahme an, deren Kosten sie vorläufig mit 20.000.-- DM veranschlagte. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 23.12.1985 Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden ist. Mit Schreiben vom 22.01.1986 änderte die Antragsgegnerin die Verfügung vom 18.12.1985 dahin ab, daß die Auflagen bis zum 31.03.1986 zu erfüllen seien. Randnummer 7 Am 23.12.1985 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Antrag mit dem Ziel eingereicht, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 23.12.1985 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 18.12.1985 anzuordnen. Zur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 07.04.1986 sei ihr gegenüber nicht bestandskräftig geworden, da er ihr nicht zugegangen sei. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluß vom 18.05.1986 den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht im wesentlichen ausgeführt, die in dem Bauschein vom 07.04.1976 enthaltenen Auflagen seien auch gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig. Die sonstigen Voraussetzungen für den Erlaß eines Verwaltungsaktes der Verwaltungsvollstreckung, nämlich die Androhung der Ersatznahme, lägen vor. Randnummer 9 Gegen den am 26.05.1986 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 06.06.1986 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom gleichen Tage nicht abgeholfen hat. Randnummer 10 Zur Begründung führt sie weiter aus, die Baugenehmigung einschließlich der im Bauschein enthaltenen Auflagen sei ihr weder durch Postzustellungsurkunde noch in sonstiger Weise jemals zugestellt worden. Dies bedeute, daß ihr gegenüber dieser Bescheid nicht wirksam sei und deshalb gegen sie eine Vollstreckung nicht betrieben werden könne. Randnummer 11 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18.05.1986 dem erstinstanzlichen Antrag stattzugeben. Randnummer 12 Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie verteidigt den angegriffenen Beschluß, wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und führt noch ergänzend aus, ausweislich der Postzustellungsurkunde sei die Baugenehmigung vom 07.04.1986 auch der Antragstellerin zugegangen und damit bestandskräftig geworden. Hätte sie den Bauschein nicht erhalten, so hätte sie den Bau auch nicht ausführen können. Randnummer 14 Die Behördenakten (3 Hefter) sowie die beiden Gerichtsakten - VG Frankfurt am Main - Az. IV/2 E 248/77 und IV/1 H 2734/85 - sind beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Behördenakten Bezug genommen. Randnummer 15 II. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO ). Sie ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 23.12.1985 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.12.1985 anzuordnen. Nach § 187 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 12 Satz 1 HessAGVwGO haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Nach § 12 Abs. 2 AGVwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung kann das Verwaltungsgericht jedoch die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs dann anordnen, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben ist, offensichtlich rechtswidrig ist; in diesem Fall kann kein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, seine Anfechtung auch nicht wegen eigenen Ermessens der Widerspruchsbehörde aussichtsreich ist. Randnummer 16 Die Voraussetzungen für die Vollstreckung der im Bauschein enthaltenen Auflagen liegen auch im Verhältnis zur Antragstellerin vor ( §§ 69 , 2 HessVwVG ). Es handelt sich um das genehmigte Bauvorhaben modifizierende Auflagen, deren textliche Festsetzung ihre Entsprechung in Grüneintragungen in die Bauvorlagen findet. Sie sind Teil der erteilten Baugenehmigung, auch wenn sie als Handlungsgebote über eine bloße Genehmigung hinausgehen, und haben am Verwaltungsaktcharakter der Baugenehmigung teil. Verwaltungsakte können vollstreckt werden, wenn sie unanfechtbar geworden sind ( § 2 Nr. 1 HessVwVG ). Dies ist hier der Fall. Denn entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind diese beiden Bestandteile des Bauscheins mit diesem auch ihr am 12.04.1976 formgerecht zugestellt worden, und die einmonatige Widerspruchsfrist wurde in Lauf gesetzt. Binnen dieses Monats wurde kein Widerspruch von der Antragstellerin - auch nicht für sie durch ihren Ehemann - eingelegt und damit die Baugenehmigung samt Auflagen bestandskräftig (§ 70 VwGO ). Randnummer 17 Die Zustellung des Bauscheins durch die Post mit Zustellungsurkunde ist eine nach dem Gesetz zulässige Zustellungsart und im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden (§ 1 Abs. 1 HessVwZG i.V.m. § 3 des VwZG). Zweck der Zustellung ist es dabei, dem Adressaten Gelegenheit zur Kenntnisnahme von einem Schriftstück zu verschaffen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Zustellung aber an ein streng förmliches Verfahren geknüpft und bei Verletzung der Formvorschriften grundsätzlich unwirksam (OVerwG, U. v. 08.07.1958 - V C 51.56 - DÖV 1958, S. 715 ff. -; st. Rspr.). Gemäß § 1 Abs. 1 HessVwZG i.V.m. § 2 Abs. 1 VwZG besteht die Zustellung an Privatpersonen. gleichgültig, ob sie durch die Behörde selbst oder auf eine andere Art durch die Post bewirkt wird, in der Übergabe des Schriftstücks in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift. Bei der Zustellung an eine Personenmehrheit muß grundsätzlich jeder Adressat ein Exemplar erhalten; das muß er grundsätzlich auch deshalb erhalten, um sich jederzeit des Inhalts zu vergewissern, die nötigen Überlegungen anzustellen und mögliche Rechtsbehelfe ergreifen zu können (Urteil des Senats vom 29.05.1985 - 4 OE 3068/84 - NVwZ 1986, 138
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