Leitsatz Fall eines nach Straßenbeitragsrecht abzurechnenden Straßenausbaus durch Anlegung einer Parkfläche auf einer zwischen den Fahrstreifen befindlichen "Straßeninsel". Gründe Randnummer 1 Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Heranziehung zu Straßenbeiträgen für die am Platz der deutschen Einheit gelegenen Bahnhofsgrundstücke in dem in der schriftlichen Widerspruchsbegründung vom
- Juli 1985 bezeichneten Umfang anzuordnen, uneingeschränkt entsprochen. Die hiergegen von der Antragsgegnerin erhobene Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache zum Teil Erfolg. Dem Grunde nach bestehen gegen die Veranlagung der beiden Grundstücke zum Straßenbeitrag für die Anlegung eines Parkplatzes auf dem Gelände des ehemaligen Löschwasserteichs vor dem Hauptbahnhof Darmstadt keine Bedenken. Soweit dagegen Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung der auf die Grundstücke der Antragstellerin entfallenden Straßenbeiträge bestehen, rechtfertigen diese Zweifel nicht eine Aussetzung in vollem Umfang, sondern lediglich eine Teilaussetzung. Randnummer 2 Wie das Verwaltungsgericht nimmt auch der Senat an, daß die Anlegung des Parkplatzes auf dem Gelände des ehemaligen Löschwasserteichs eine bauliche Maßnahme darstellt, für die die Antragsgegnerin gem. § 11 Abs. 1 und 3 KAG i. V. m. den Bestimmungen ihrer Straßenbeitragssatzung vom
- Dezember 1971 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom
- Dezember 1978 (im folgenden: StrBS) Straßenbeiträge erheben darf. Straßenbeitragsfähig ist dieser Parkplatz allerdings nicht als selbständige Verkehrsanlage, die im Sinne des § 2 Abs. 4 b StrBS "nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig" ist, sondern als "Bestandteil" gem. § 2 Abs. 4 a StrBS, um den die Straßen- und Platzanlage "Platz der deutschen Einheit" vor dem Hauptbahnhof in Darmstadt nachträglich ergänzt worden ist. Wäre der fragliche Parkplatz als selbständige Verkehrsanlage hergestellt worden, so ließe er sich - da es sich dann um eine erstmalige Herstellung handeln würde - nach § 127 Abs. 2 Nr. 3
- Alternative BBauG nur nach Erschließungsbeitragsrecht abrechnen. Das äußere Erscheinungsbild des Parkplatzes, insbesondere seine Anlegung auf einer Fläche, die früher als "Straßeninsel" die verschiedenen Fahrbahnen einer Verkehrsanlage trennte, deutet aber darauf hin, daß es sich hier um eine unselbständige Teileinrichtung jener Anlage handelt. Jedenfalls muß davon - vorbehaltlich einer genaueren Überprüfung im Hauptsacheverfahren - im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens ausgegangen werden. Durch Anlegung des Parkplatzes hat folglich der als Erschließungsanlage vorhandene "Platz der deutschen Einheit" eine weitere Teileinrichtung erhalten; er ist damit im Sinne des § 11 Abs. 3 KAG "ausgebaut" worden. Dies begründet nach § 11 Abs. 1 und 3 KAG i. V. m. § 1 StrBS die Straßenbeitragspflicht für die von der ausgebauten Anlage erschlossenen Grundstücke. Randnummer 3 Hierdurch ist zugleich der Kreis der zu belastenden Grundstücke in der Weise festgelegt, daß es allein auf das Erschlossensein durch die ausgebaute Straßen- und Platzanlage ankommen kann, nicht aber - wie das Verwaltungsgericht auf Grund seiner Auffassung, der Parkplatz sei als selbständige Verkehrsanlage angelegt worden, angenommen hat - auf einen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen für Grünanlagen zu bildenden "Einzugsbereich". Für die Grundstücke der Antragstellerin hat das zur Folge, daß sowohl die Parzelle 274/2 als auch die Parzelle 337/2 der Beitragspflicht unterliegen, weil beide Parzellen durch den "Platz der deutschen Einheit" erschlossen sind; für die letztgenannte Parzelle stellt sich lediglich die Frage, inwieweit die vom Platz der deutschen Einheit ausgehende Erschließungswirkung dadurch beschränkt ist, daß Teilflächen jener Parzelle ihrerseits - etwa als Schienenwegfläche oder "Schienenwegzubehörfläche" - Erschließungsfunktion zukommt. Auch die anderen in die Verteilung einzubeziehenden Grundstücke sind nach dem Kriterium des Erschlossenseins durch die ausgebaute Straßen- und Platzanlage zu bestimmen. Bei der Frage, welche Straßenteile dieser Anlage zuzurechnen sind, kann im Eilverfahren nur auf das bei den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin befindliche Profilblatt aus dem Jahre 1948 abgestellt werden. Die durch Anlegung des Parkplatzes ausgebaute Erschließungsanlage wird danach im Süden durch die Rheinstraße zu begrenzen sein. Was die Abgrenzung im Norden angeht, so neigt der Senat dazu, das mit "Poststraße" bezeichnete kurze Straßenstück noch der ausgebauten Erschließungsanlage zuzurechnen; denn das hier befindliche Postgebäude (Poststraße ...) wirkt als baulicher Abschluß der Anlage. Der ausgebauten Erschließungsanlage nicht mehr zuzurechnen ist dagegen die im Osten verlaufende Goebelstraße. Geht man von dieser Grenzziehung aus, so hat die Antragsgegnerin bei ihrer Verteilung zu Unrecht die Grundstücke Goebelstraße ... und ... einbezogen. Diese Grundstücke müssen unberücksichtigt bleiben. An der Verteilung des Aufwandes zu beteiligen ist andererseits die im Einmündungsbereich zur Rheinstraße gelegene Parzelle ...; denn dieses Grundstück wird nach der obigen Abgrenzung durch die ausgebaute Erschließungsanlage erschlossen. Randnummer 4 Die oben genannten Korrekturen bei der Bestimmung der beitragspflichtigen Grundstücke dürften sich per saldo als Entlastung für die Antragstellerin auswirken; denn die Fläche der zusätzlich einzubeziehenden Parzelle ... ist wesentlich größer als die Flächen der nicht zu beteiligenden Grundstücke Goebelstraße ... und ... zusammengenommen. Die Höhe der Belastung der Antragstellerin hängt weiterhin von der bereits angesprochenen Frage ab, ob der in die Veranlagung einzubeziehende Teil der Parzelle ... wirklich in vollem Umfang als "erschlossen" angesehen werden kann. Zweifel ergeben sich hier einmal hinsichtlich der im Lageplan der Antragstellerin braungefärbten Parkplatzfläche vor dem Bahnhofsbüro. Diese Fläche ist in dem Profilblatt aus dem Jahre 1948 zumindest teilweise als Bestandteil der öffentlichen Straßen- und Platzanlagen vor dem Hauptbahnhof ausgewiesen. Im Hauptsacheverfahren wird zu klären sein, ob dies bedeutet, daß die fragliche Fläche - auch heute noch - als Parkfläche dem allgemeinen öffentlichen Verkehr gewidmet ist und damit nicht nur einem die Einrichtungen der Deutschen Bundesbahn nutzenden - beschränkten - Personenkreis zur Verfügung steht. Der Klärung im Hauptsacheverfahren bedarf ferner die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die als "Bahnsteig 1 a" und als "Postbahnstation" bezeichneten Flächen - im Lageplan der Antragstellerin grün gefärbt - als beitragsfreies "Schienenwegzubehör" anzusehen sind. Der Senat verweist insoweit auf die in seinem Beschluß vom
- Juni 1986 - 5 TH 996/86 -, HSGZ 1986 S. 411, genannten Abgrenzungskriterien. Randnummer 5 Die Notwendigkeit weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren und einer hierauf gestützten Vergleichsberechnung zur Ermittlung der tatsächlich auf die Grundstücke der Antragstellerin entfallenden Straßenbeiträge rechtfertigen nicht eine Aussetzung der Vollziehung in vollem Umfang. Soweit wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen die Anfertigung einer Vergleichsberechnung nicht schon im Eilverfahren möglich bzw. zweckmäßig ist, muß unter prognostischer Einschätzung der voraussichtlich verbleibenden Beitragsschuld ein Anteil bestimmt werden, in dessen Höhe die Vollziehung auszusetzen ist. Dabei kann zugunsten des die Aussetzung begehrenden Beitragsschuldners durchaus ein großzügiger Maßstab angelegt werden. Im vorliegenden Fall erscheint es dem Senat angemessen, die Vollziehung jeweils in Höhe eines Viertels der Beitragsforderungen der Antragsgegnerin auszusetzen. Daraus ergibt sich der aus dem Beschlußtenor ersichtliche Umfang der Teilaussetzung für die beiden Grundstücke der Antragstellerin. Die Kosten des Verfahrens hat der Senat gem. §§ 154, 155 Abs. 1 VwGO beiden Beteiligten je zur Hälfte auferlegt. Da die Antragstellerin ihr Aussetzungsbegehren für die Parzelle ... von vornherein auf einen Teilbetrag in Höhe von 21.727,77 DM beschränkt hatte, war insgesamt ein Betrag von 24.040,04 DM streitig; hieran gemessen hat die Antragstellerin in etwa zur Hälfte mit ihrem Aussetzungsbegehren Erfolg gehabt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13, 14 GKG. Randnummer 6 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024472