← Deutschland

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat 9 TG 2834/86 Beschluss Gewährung von BAföG-Leistungen für die Zeit des Prüfungsverfahrens § 15 Abs 3 Nr 1 B

Gewährung von BAföG-Leistungen für die Zeit des Prüfungsverfahrens Gründe Randnummer 1 I. Die Antragstellerin studiert seit dem Sommersemester 1982 an dir Philipps-Universität in Marburg Rechtswissenschaften. Sie erhielt von dem Antragsgegner bis September 1986 (Ende des

  1. Studiensemesters) Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Randnummer 2 Gegen den zuletzt ergangenen Bewilligungsbescheid des Antragsgegners vom
  2. März 1986, in dem als Ende des Bewilligungszeitraumes der
  3. September 1986 angegeben war, erhob die Antragstellerin am
  4. April 1986 Widerspruch, über den bisher noch nicht entschieden wurde. Mit ihrem Widerspruch beanspruchte die Antragstellerin Förderungsleistungen auch für ihr
  5. Fachsemester. Randnummer 3 Am
  6. September 1986 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Kassel den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, durch die dem Antragsgegner aufgegeben werden sollte, ihr Förderungsleistungen über den
  7. September 1986 hinaus zu gewähren. Randnummer 4 Zur Begründung trug die Antragstellerin vor, die Festsetzung der Förderungshöchstdauer für Jurastudenten auf neun Semester sei rechtswidrig. Nach der Begründung der von der Bundesregierung beschlossenen Förderungshöchstdauerverordnung in ihres ursprünglichen Fassung vom
  8. November 1972 habe der Verordnungsgeber Studenten an wissenschaftlichen Hochschulen außer der Mindeststudienzeit und der Examenszeit grundsätzlich ein weiteres Semester zur freien Studiengestaltung zubilligen wollen. Die Mindeststudienzeit für Jurastudenten betrage sieben Semester. Bei einer Mindestexamenszeit von gegenwärtig zehn Monaten könne nur derjenige sein Studium innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen, der sich nach einer Studienzeit von sieben Semestern zum Staatsexamen melde. Bei Zubilligung eines Semesters zur freieren Studiengestaltung könne das erste juristische Staatsexamen erst im
  9. Fachsemester abgeschlossen werden. Randnummer 5 Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner durch Beschluß vom
  10. September 1986 - V/3 G 1646/86 - im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für ihr Studium der Rechtswissenschaften für die Zeit von Oktober 1986 bis März 1987 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach zu gewähren. Randnummer 6 Das Verwaltungsgericht ist in den Gründen seiner Entscheidung im wesentlichen der Rechtsauffassung der Antragstellerin gefolgt. Randnummer 7 Gegen diesen Beschluß richtet sich die am
  11. Oktober 1986 eingegangene Beschwerde des Antragsgegners. Randnummer 8 Dieser vertritt weiterhin die Auffassung, daß die Festsetzung der Förderungshöchstdauer für Jurastudenten durch die Förderungshöchstdauerverordnung rechtmäßig sei. Eine Verlängerung der Förderungszeit komme hier auch nicht nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG in Betracht, weil feststehe, daß die Dauer des Prüfungsverfahrens, die gegenwärtig sechs Monate überschreite, allein nicht ursächlich für die Verzögerung in der Ausbildung der Antragstellerin gewesen sei. Randnummer 9 Die Antragstellerin, die zu der Beschwerde keine Stellung genommen hat, hat auf Anfrage mitgeteilt, sie habe sich im Juli 1.986 zum ersten juristischen Staatsexamen gemeldet, und zwar für die Gruppe B, so daß sie die schriftliche Hausarbeit am
  12. Januar 1987 erhalte. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die vom Verwaltungsgericht eingeholte Auskunft des Präsidenten des Justizprüfungsamts in Wiesbaden vom
  13. September 1986 Bezug genommen, die zum Gegenstand der Beratung gemacht wurden. Randnummer 11 II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Randnummer 12 Bei summarischer Prüfung, die in Verfahren nach § 123 VwGO allein möglich ist, steht der Antragstellerin nämlich ein Anspruch auf Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für ihr
  14. Fachsemester nicht zu. Randnummer 13 Die Förderungshöchstdauer für das Studium der Rechtswissenschaften, bis zu deren Ende Förderungsleistungen nach § 15 Abs. 2 BAföG regelmäßig zu erbringen sind, beträgt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 80 der Förderungshöchstdauerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  15. Juni 1981 (BGBl. I S. 577), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  16. Juli 1985 (BGBl. I S. 1521), neun Semester. Sie endete hier am
  17. September
  18. Randnummer 14 Wie der Senat bereits in früheren Beschlüssen, die vergleichbare Verfahren von Studierenden an der Universität Marburg betrafen, dargelegt hat, können Studenten der Rechtswissenschaften Förderungsleistungen über die Förderungshöchstdauer von neun Semestern hinaus nicht etwa deshalb beanspruchen, weil die Festlegung der Förderungshöchstdauer gegen höherrangiges Recht (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstieße (vgl. Beschlüsse vom
  19. Februar 1986 - 9 TG 1016/85 - FamRZ 1986, 734 - und vom
  20. März 1986 - 9 TG 1442/85 -). Daran wird festgehalten. Randnummer 15 Die Förderungshöchstdauer ist nach § 15 Abs. 4 BAföG unter besonderer Berücksichtigung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für jede Ausbildung festzusetzen, wobei die Förderungshöchstdauer die hiernach erforderliche Mindeststudienzeit unter Einschluß der Examenszeit nicht unterschreiten darf. Überdies ist den Studierenden ein weiteres Semester zur freieren Studiengestaltung zuzubilligen, wenn ihnen innerhalb der Mindeststudienzeit einschließlich des Examens nicht genügend Zeit für eine freiere Studiengestaltung verbleibt. (BVerwG, Urteile v.
  21. September 1983, Buchholz Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 436.36 Nr. 16 zu § 15 BAföG). Randnummer 16 Sowohl nach § 5a Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes als auch nach § 9 Abs. 1 des hessischen Gesetzes über die juristische Ausbildung (JAG) in der Fassung vom
  22. Januar 1982 (GVBl. I S. 34) ist für die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung ein Studium der Rechtswissenschaften von mindestes 3 1/2 Jahren vorgesehen. Unter Berücksichtigung der Veranstaltungen und Übungen, die ein Student der Rechtswissenschaften besuchen muß ( § 9 JAG ), sowie der Wissensgebiete, auf die sich die erste juristische Staatsprüfung erstreckt ( § 7 JAG ), verbleibt einem Studenten der Rechtswissenschaften nach der Auffassung des Senats innerhalb von sieben Semestern keine Möglichkeit zu einer freieren Studiengestaltung. Über die Mindeststudienzeit von sieben Semestern hinaus muß ihm daher ein weiteres Semester zur freieren Studiengestaltung zugestanden werden. Randnummer 17 Hiervon ist der Verordnungsgeber bei der Festsetzung der Förderungshöchstdauer für den Studiengang Rechtswissenschaften auch ausgegangen. Anderenfalls hätte er die Förderungshöchstdauer nicht derart bemessen, daß sie die Mindeststudienzeit um zwei Semester überschreitet. Die in § 12 JAG vorgesehenen Prüfungsleistungen (Hausarbeit,. vier Aufsichtsarbeiten bzw. eine Kurzhausarbeit, mündliche Prüfung) können - einschließlich der Zeit von der Meldung zum Examen bis zur Ausgabe der ersten Prüfungsaufgabe - grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten absolviert werden, wenn die Termine für die einzelnen Prüfungsaufgaben zeitlich nicht allzuweit auseinanderliegen und auch der Zeitraum zwischen der Examensmeldung und der Ausgabe der ersten Prüfungsaufgabe kurz bemessen ist. Selbst wenn der Senat der Meinung wäre, bereits während der Mindeststudienzeit von sieben Semestern sei eine freiere Studiengestaltung möglich, hätte er die auf die Zubilligung eines über die Mindeststudiendauer hinausgehenden Verfügungssemesters für Studenten der Rechtswissenschaften gerichtete Konzeption des Verordnungsgebers hinzunehmen. Randnummer 18 Zu der Mindeststudienzeit und der Zeit, die eine freiere Gestaltung des Studiums ermöglichen soll (insgesamt acht Semester), ist die Prüfungszeit hinzuzurechnen. Diese ist gesetzlich nacht festgelegt. Sie umfaßt die Zeit von der Examensmeldung an bis zum letzten Prüfungsteil. Sie erstreckt sich entsprechend der personellen Ausstattung der einzelnen Justizprüfungsämter und mit Rücksicht auf die unterschiedliche Anzahl der Prüfungskandidaten über Zeiträume von unterschiedlicher Dauer. Der Verordnungsgeber hält sich im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens, wenn er für die Prüfungszeit von einer typisierenden Betrachtungsweise ausgeht, die sich allerdings daran orientieren muß. welche Zeit für die Erbringung der einzelnen Prüfungsleistungen nach den Juristenausbildungsgesetzen der fändet einschließlich der Zeit zwischen Examensmeldung und erster Prüfungsleistung unbedingt erforderlich ist. Die Zeit von der Meldung zum Examen bis zur Ausgabe der ersten Prüfungsaufgabe muß der Examenszeit hinzugerechnet werden, weil dem Antrag auf Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung nach § 3 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 der Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes die Bescheinigungen und Leistungsnachweise über die in § 9 Abs. 7 Nrn. 2 und 4 des Juristenausbildungsgesetzes (JAG) bezeichneten Lehrveranstaltungen und Übungen sowie die Bescheinigung über die Teilnahme an den praktischen Studienzeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 JAG beizufügen sind. Da das
  23. Studiensemester zur Erreichung der für die Examensmeldung erforderlichen Leistungsnachweise voll zur Verfügung stehen muß, kann eine Examensmeldung von Studenten der Rechtswissenschaften nicht etwa bereits während des
  24. Semesters verlangt werden. Randnummer 19 Wie bereits dargelegt, läßt sich das Prüfungsverfahren für Studenten der Rechtswissenschaften von der Examensmeldung an bis zum letzten Prüfungsteil grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten abwickeln. Wenn die Prüfungen für Studenten der Rechtswissenschaften in Hessen seit längerer Zeit den Zeitraum von sechs Monaten überschreiten, so liegt dies darin begründet, daß die Zahl dieser Studenten gegenwärtig besonders hoch ist und daß die Kapazitäten des Justizprüfungsamtes für eine straffere Gestaltung des Prüfungsablaufs nicht ausreichen. Verzögerungen im Prüfungsablauf, die nur zeitweilig auftreten, wobei die Verhältnisse in den einzelnen Bundesländern, an den einzelnen Universitäten und auch bei den einzelnen Kandidaten unterschiedlich sind, brauchen vom Verordnungsgeber im Rahmen einer typisierenden Regelung, die das gesamte Bundesgebiet erfaßt. nicht berücksichtigt zu werden. Derartigen Besonderheiten kann durch die Zubilligung von Förderungsleistungen über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG begegnet werden. Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
  25. März 1985 (Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 436.36 Nr. 19 zu § 15 BAföG) im Fall einer Studentin, die mit Rücksicht auf die vom Prüfungsamt festgesetzten Prüfungstermine ihr Studium nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen konnte, entschieden, daß der Klägerin zusätzliche Förderungsleistungen nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG zuzubilligen seien. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf die vom Prüfungsamt angebotenen Prüfungstermine nicht etwa die Festsetzung der Förderungshöchstdauer als rechtswidrig beurteilt. Diese Auffassung teilt der erkennende Senat. Randnummer 20 Die gegenwärtige Prüfungsdauer für Studenten der Rechtswissenschaften an der Universität Marburg führt daher nicht dazu, daß die Förderungshöchstdauer auf zehn Semester festgesetzt werden müßte. Randnummer 21 Auch der in § 18b Abs. 1a BAföG vorgesehene Darlehenserlaß für Auszubildende, die ihre Ausbildung vor dem Ablauf der Förderungshöchstdauer erfolgreich abschließen, zwingt nicht dazu, zeitweilig oder nur im Bereich einzelner Justizprüfungsämter auftretenden Verzögerungen :im Prüfungsablauf durch Festsetzung der Förderungshöchstdauer auf zehn Semester Rechnung zu tragen. Randnummer 22 Dem Gesetzgeber war bei der Schaffung des § 18b BAföG durch das
  26. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bekannt, daß die Erlaßregelung dann zu unbefriedigenden Ergebnissen führt, wenn der Darlehensnehmer seine Abschlußprüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, vor allem wegen ungünstiger Prüfungstermine, erst nach dem für den Darlehenserlaß maßgeblichen Zeitpunkt abschließen kann. Der Gesetzgeber hat seinerzeit diese Konsequenz bewußt in Kauf genommen und die Auffassung vertreten, es werde Aufgabe der Hochschulen sein, das Prüfungsverfahren so zu konzentrieren, daß die geförderten Studenten die gesetzlich vorgesehenen Vergünstigungen wahrnehmen könnten (vgl. hierzu Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, Stand Dezember 1984, § 18b Anm. 11). Randnummer 23 Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß einer Verlängerung von Prüfungszeiten oder ungünstigen Prüfungsterminen an einzelnen Universitäten durch eine Verlängerung der Förderungszeit über die festgesetzte Förderungshöchstdauer hinaus begegnet werden müßte, so wäre zu erwarten gewesen, daß diese Rechtsauffassung im Verlauf der Beratungen zu § 18b BAföG zum Ausdruck gekommen und nicht etwa auf die Verantwortung der Hochschulen bei der Terminierung und Gestaltung der Prüfungen hingewiesen worden wäre. Randnummer 24 Die gegenwärtige Dauer der ersten juristischen Staatsprüfung für Studenten der Rechtswissenschaften an der Universität in Marburg und die Lage der Prüfungstermine rechtfertigen demnach allenfalls eine Verlängerung der Förderungszeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Randnummer 25 Die Förderung nach dieser Vorschrift über die Förderungshöchstdauer hinaus käme hier aber nur dann in Betracht, wenn die Antragstellerin sich spätestens unmittelbar nach dem
  27. Fachsemester, das ihr als Verfügungssemester über die Mindeststudienzeit hinaus zugebilligt wird und somit auch für die Erbringung der für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungsnachweise zugestanden werden muß, zur ersten juristischen Staatsprüfung gemeldet hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für eine Förderung nach dem Ende der regulären Förderungsdauer erforderlich, daß der Auszubildende innerhalb des Zeitraums, der im Hinblick auf den jeweils gegebenen Grund für eine Förderung als angemessen im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG anzusehen ist, die Ausbildung auch berufsqualifizierend abschließt. Kann der Auszubildende auch innerhalb des nach § 15 Abs. 3 BAföG in Betracht kommenden Verlängerungszeitraum den Ausbildungsstand nicht erreichen, der ihm die Ablegung der Abschlußprüfung seiner Ausbildung ermöglicht, dann bleibt es bei der regulären Förderung, die mit dem Ablauf der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG endet (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom
  28. November 1978 - BVerwGE 57, 75, vom
  29. Februar 1980 - FamRZ 1980, 730, vom B. September 1983 - Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 436.36 Nr. 16 zu § 15 BAföG, vom
  30. November 1985 - 5 C 115.83 und 5 C 116.83 -). Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat in zahlreichen Entscheidungen angeschlossen. Offenbar entspricht die Forderung nach einem berufsqualifizierenden Abschluß der Ausbildung innerhalb des nach § 15 Abs. 3 BAföG in Betracht kommenden Verlängerungszeitraums in Fällen, in denen Förderungsleistungen über die reguläre Förderungshöchstdauer hinaus begehrt werden, den Zielen des Gesetzgebers. Anderenfalls wäre zu erwarten gewesen, daß der Gesetzgeber, dem die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 15 Abs. 3 BAföG seit Ende 1978 bekannt ist, etwaigen gegenteiligen Vorstellungen im Rahmen der Änderungen, die das Bundesausbildungsförderungsgesetz seit 1978 erfahren hat, durch eine entsprechende Klarstellung Ausdruck verliehen hätte. Randnummer 26 Hier hat die Antragstellerin sich jedoch nicht unmittelbar nach dem Ende ihres
  31. Fachsemesters zur ersten juristischen Staatsprüfung gemeldet. Ausweislich des Schreibens des Präsidenten des Hessischen Justizprüfungsamtes vom
  32. September 1986 wäre der Antragstellerin eine Meldung zur ersten juristischen Staatsprüfung im Mai 1986 möglich gewesen. Sie hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, sondern sich erst im Juli 1986 zur ersten juristischen Staatsprüfung gemeldet. Hieraus geht hervor, daß die Überschreitung der regulären Förderungsdauer nicht aus schließlich auf Gründen beruht, die die Antragstellerin nicht zu vertreten hätte. Mithin kann sie Förderungsleistungen über die reguläre Förderungsdauer hinaus nicht beanspruchen. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Randnummer 28 Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024474

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.