Zur Abänderung eines Prozeßkostenhilfe-Beschlusses bei Einkommensverschlechterung Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
- Oktober 1986, VI/2E 1158/85 Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30.10.1986, soweit diese mit der Maßgabe ihrer Rückzahlung in monatlichen Raten in Höhe von 90,-- DM, beginnend mit dem der Urteilsverkündung folgenden Monat, erfolgt ist, ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, da das Verwaltungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung in Raten aufbringen kann (§ 166 VwGO, i.V.m. §§ 114 ff ZPO). Randnummer 2 Maßgeblich für die Festsetzung der Ratenzahlung ist die Höhe des der Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens in Höhe von 1.020,21,-- DM, das gemäß § 114 ZPO i.V.m. der als Anlage 1 beigefügten Tabelle die vom Verwaltungsgericht getroffene Ratenzahlungsanordnung rechtfertigt. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungen, weil sich die zugrundegelegte Einkommenshöhe aus einem bis zum 15.07.1985 befristeten Arbeitsverhältnis herleite, das nicht verlängert werde. Ohne Berücksichtigung des Einkommens aus diesem Arbeitsverhältnis sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von 677,70 DM auszugehen. Da dieser Betrag unter der in der Anlage 1 zu § 114 ZPO gesetzten Einkommensgrenze von 850,-- DM liege, sei der Klägerin Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungen zu bewilligen. Randnummer 3 Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Nach der Regelung des § 114 ZPO ist vielmehr maßgeblich auf die Einkommensverhältnisse der Partei zum Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen. Dafür spricht auch der Gesamtzusammenhang der Regelungen über die Prozeßkostenhilfe, die in der seit 01.01.1981 geltenden Neuregelung des Gesetzes Über die Prozeßkostenhilfe vom 13.06.1980 (BGBl. I. S. 677) neu gefaßt wurden. Wollte man eine zukünftig erwartete Einkommensverschlechterung bei der Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe bereits vorab berücksichtigen und tritt die erwartete Entwicklung nicht ein. so kann der Änderung der Einkommensentwicklung. von der in der Entscheidung über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ausgegangen wurde, nicht mehr Rechnung getragen werden. Die ganz überwiegende Meinung in der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur geht dahin, daß eine Verbesserung der Verhältnisse eine nachträgliche Änderung der Bewilligungsentscheidung nicht rechtfertigt (OLG Karlsruhe, B. v. 11.08.1983 - 16 WF 133/83 - MdR 1983, 1030 m.w.N.). Randnummer 4 Dagegen kann die Partei bei einer Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nach ursprünglicher Ablehnung der Prozeßkostenhilfe oder Bewilligung mit Ratenzahlungen einen neuen Bewilligungsantrag bzw. den Antrag auf Streichung oder Herabsetzung der Ratenzahlungspflicht ab Eintritt der Veränderung stellen (OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG München,
- v. 12.07.1985 - 25 U 2379/83 - MdR 1985, 941; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, Zivilprozeßordnung,
- Aufl., Übers. vor § 114 Anm. 1 A; Thomas/Putzo, Zivilprozeßordnung,
- Aufl.. § 124 Anm. 4; Kopp, VwGO,
- Aufl. § 166 Rdnr. 18; Redeker/von Oertzen,
- Aufl.. § 166 Rdnr. 10 unter Verweisung auf § 51 VwVfG). Für die Zulässigkeit eines derartigen Abänderungsantrags bedarf es keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, weil der zum Gegenstand der Entscheidung gemachte Lebenssachverhalt wegen der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse von der Entscheidung, die geändert werden soll, nicht erfaßt wird (vgl. OVG Münster, B. v. 04.10.1962 - 17 8 506/82 - DVBl. 1983, 954; Behn, BayVBl. 1983, 695). Randnummer 5 Im Hinblick auf die dargelegte Zulässigkeit eines wiederholenden Antrags auf Änderung oder Aufhebung der Verpflichtung zur Rückzahlung der Prozeßkostenhilfe in Raten beim Vorliegen neuer Tatsachen besteht für die von der Klägerin begehrte vorweggenommene Berücksichtigung der von ihr erwarteten zukünftigen Einkommensentwicklung auch kein Bedürfnis. Randnummer 6 Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 7 Die Klägerin hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Randnummer 8 Die Streitwertfestsetzung bemißt sich nach der Bedeutung der Sache für die Klägerin (§§ 14 Abs. 1 i.V.m. 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Ihr Interesse an der Vermeidung der ratenweisen Rückzahlung hat der Senat unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 6.000,-- DM im Hinblick auf die voraussichtlich in einer Instanz erwachsenden Anwalts- und Gerichtskosten von ca. 1.300.-- DM auf diesen Betrag festgesetzt. Randnummer 9 Hinweise: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 2 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024479