Zur Vertriebeneneigenschaft von Angehörigen einer abgeschobenen Diplomatenfamilie Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,
- Januar 1986, III/V E 269/85 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er wurde als Kind deutscher Eltern 1926 in Moskau geboren, wo sein Vater Dr. C. D. als Angehöriger des deutschen diplomatischen Dienstes tätig war. Während der Vater in der Sowjetunion bis zum Beginn des Krieges mit Deutschland, zuletzt als Generalkonsul in Leningrad, lebte, kehrte die Familie noch in den dreißiger Jahren nach Deutschland zurück und nahm in Berlin Wohnung. Von dort kam der Kläger in ein Internat nach Bayern. Er wurde 1943 als Luftwaffenhelfer und 1944 als Soldat zur Wehrmacht eingezogen. Im Februar 1945 wurde er verwundet und in ein Lazarett ins Allgäu gebracht. Sein Vater, der 1941 nach Deutschland zurückgekehrt war, war inzwischen - seit 1943 - Generalkonsul in Zürich und wohnte dort mit Ehefrau und Tochter; eine Tochter war in der Schweiz verheiratet. Der Vater des Klägers erreichte, daß der Kläger kurz vor Kriegsende Genesungsurlaub und die Erlaubnis zur Ausreise zu seinen Eltern nach Zürich erhielt. Er überschritt am
- April 1945 die deutsche Grenze und meldete sich am folgenden Tag beim Polizeiamt in Zürich an. Randnummer 2 Nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs und der Übernahme der Regierungsgewalt durch die alliierten Siegermächte endete zunächst die Amtstätigkeit der deutschen Auslandsvertretungen. Dem deutschen Personal wurden, wie sich aus einem in den Behördenakten befindlichen Bericht des Auswärtigen Amtes vom
- August 1955 auf der Grundlage eines Berichts der damaligen Gesandtschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bern ergibt, auf Veranlassung des Schweizer Bundesrats Fristen zum Verlassen der Schweiz gesetzt. Soweit diese nicht eingehalten wurden, unter anderem deshalb, weil eine Einreise nach Deutschland nur mit Genehmigung der Besatzungsmächte möglich war, wurden die Betroffenen in Hotels oder Lager zwangseingewiesen und später in geschlossenen Transporten nach Deutschland gebracht. Generalkonsul Dr. D. und seine Familienangehörigen, unter ihnen der Kläger, kamen im Jahre 1945 in das sogenannte Diplomatenlager Unspunnen bei Interlaken. Am
- Mai 1946 wurde die Familie D. nach Basel gebracht und dort den britischen Militärbehörden übergeben, die sie in ihre Besatzungszone brachten. Eine förmliche Ausweisung aus der Schweiz erfolgte nicht. Randnummer 3 Der Vater des Klägers stellte 1955 bei dem für seinen damaligen Wohnort zuständigen Landratsamt Heidelberg einen Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises B, der bestandskräftig abgelehnt wurde. Randnummer 4 Der Kläger beantragte 1983 bei der Beklagten die Ausstellung eines Vertriebenenausweises A nach dem BVFG. Er legte dabei einen hessischen Flüchtlingsausweis vor, der von der Beklagten am
- Mai 1949 ausgestellt worden war. Die Beklagte erteilte den erbetenen Ausweis A am
- April
- Randnummer 5 Wegen dieses Vorgangs fragte im selben Jahr der Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg bei der Beklagten an, weil die Schwester des Klägers ebenfalls einen Vertriebenenausweis beantragt habe. Nach Einsicht in die Ausweisunterlagen beantragte der Sozialminister des Landes Schleswig-Holstein bei der Beklagten die Überprüfung ihrer Entscheidung mit der Begründung, der Kläger erfülle die Voraussetzungen weder für die Erteilung eines Ausweises A noch eines Ausweises B. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
- November 1983 widerrief die Beklagte die Erteilung des Vertriebenenausweises A, erklärte ihn für ungültig und forderte den Kläger zur Rückgabe auf. Der Kläger erhob am
- November 1983 Widerspruch. Randnummer 7 Im Widerspruchsverfahren einigten sich der Kläger und die Beklagte vor dem Anhörungsausschuß, daß der Widerspruch gegen den Einziehungsbescheid zurückgenommen und das Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom
- Februar 1984 zur Begründung des Widerspruchs als Antrag auf Erteilung eines Vertriebenenausweises B behandelt werden solle. Randnummer 8 Der Kläger trug im Verwaltungsverfahren vor, bei Kriegsende habe in der Schweiz allgemein eine deutliche antideutsche Stimmung geherrscht. Zwar möge es richtig sei, daß es nicht zu einer allgemeinen Vertreibung Reichsdeutscher gekommen sei, doch habe es anderen Druck auf Deutsche gegeben. Auch die Behandlung der Familie D. könne nur mit Deutschfeindlichkeit erklärt werden, da Generalkonsul Dr. D. keineswegs ein Vertreter des Nationalsozialismus gewesen sei, s-ein Amt einwandfrei bis Kriegsende versehen und sich Verdienste auch um das Gastland erworben habe. Dem Kläger sei nicht einmal gestattet worden, bei seiner in Lausanne lebenden Schwester, die die schweizerische Staatsangehörigkeit durch Heirat erworben hatte, ohne Beeinträchtigung von Interessen der Schweiz und ohne finanzielle Belastung des Gastlandes zu wohnen und zu studieren; er sei einer "Sippen- und Nationalitätshaft" unterworfen worden. Die Familie D. sei durch die Internierung und Abschiebung in eine vergleichbare Situation gebracht worden wie die aus dem Osten vertriebenen Deutschen; sie habe 9/10 des Hausrats eingebüßt. Randnummer 9 Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom
- August 1984 den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei mit seiner elterlichen Familie nach Verlust der amtlichen Funktion seines Vaters in der Schweiz repatriiert worden; eine Vertreibung im Sinne des BVFG habe nicht stattgefunden. Randnummer 10 Der Kläger erhob am
- September 1984 Widerspruch, den der Regierungspräsident in Darmstadt mit Bescheid vom
- Januar 1985 zurückwies. Zur Stützung der dem angegriffenen Bescheid der Beklagten zugrundeliegenden rechtlichen Beurteilung zitierte er eine Stellungnahme der Heimatauskunftsstelle (HASt) "Übriges Europa" in einem anderen Fall von 1978, die im wesentlichen die vom Auswärtigen Amt gegebene Auskunft bestätigte und ergänzte. Randnummer 11 Der Kläger hat am
- Februar 1985 aus den Gründen seines Widerspruchs Klage erhoben und sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom
- August 1984 in der Form des Widerspruchsbescheides vom
- Januar 1985 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, den beantragten Vertriebenenausweis B auszustellen. Randnummer 12 Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Gründe ihres Bescheides und des Widerspruchsbescheides beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Das Verwaltungsgericht hat durch Gerichtsbescheid vom
- Januar 1986, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, die Klage als unbegründet abgewiesen. Randnummer 14 Gegen den am
- Januar 1986 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
- Februar 1986 Berufung eingelegt, mit der er seinen Standpunkt wiederholt und vertieft, daß die Behandlung seiner elterlichen Familie keine normale Rückführung konsularischen Personals gewesen sei und daß diese dem üblichen diplomatischen und konsularischen Verkehr nicht entsprechende Behandlung trotz dem Ansehen, daß sein Vater genossen habe, und den Verdiensten, die er sich - unter anderem durch Abwendung eines aus besonderem Anlaß geplanten deutschen Luftangriffs auf den Zürcher Flughafen - erworben gehabt habe, ihren Grund allein in dem Deutschtum der Familie D. gehabt habe. Es hätte vollends keinen anderen Grund gegeben, ihn, den Kläger, der damals nach schweizerischem Recht schon volljährig gewesen sei, mit den Eltern abzuschieben. Randnummer 15 Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Gerichtsbescheides und des Bescheides der Beklagten vom
- August 1984 in der Form des Widerspruchsbescheides vom
- Januar 1985 die Beklagte zu verpflichten, ihm den beantragten Vertriebenenausweis B auszustellen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Sie hat eine vom Kläger beantragte Stellungnahme der HASt "Übriges Europa" vom
- Juni 1986 zum Fall des Klägers vorgelegt, die nach Schilderung des Verhaltens der Schweizer Behörden gegenüber Reichsdeutschen, insbesondere Funktionsträgern, in der ersten Nachkriegszeit zum Ergebnis kommt, daß die Rückführung der gesamten Familie D. den Grund darin gehabt habe, daß die konsularische Tätigkeit des Vaters des Klägers beendet gewesen sei. Randnummer 18 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 19 Die Behördenakten der Beklagten und des Regierungspräsidenten sind beigezogen worden. Randnummer 20 Auf den Inhalt der Gerichts- und Beiakten wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Entscheidung ergeht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Randnummer 22 Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Randnummer 23 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises B abgewiesen. Randnummer 24 Die Ausstellung dieses Ausweises kann gemäß § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BVFG ein Vertriebener (§ 1 BVFG) beanspruchen, der nicht Heimatvertriebener (im Sinne des § 2 BVFG) ist. Der Kläger ist aber nicht Vertriebener, weil er zusammen mit seiner elterlichen Familie den am Amtssitz des Vaters in Zürich begründeten Wohnsitz zwar im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges verloren hat, jedoch schon zweifelhaft sein kann, ob die zwangsweise Abschiebung im Anschluß an eine Internierung als Vertreibung gelten kann. Denn der Wohnsitz war vom Vater des Klägers auch für seine Familienangehörigen nicht in privater, sondern in dienstlicher Eigenschaft als Angehöriger des konsularischen Dienstes einer ausländischen Macht begründet worden und ein privates Aufenthaltsrecht wohl nie eingeräumt worden. Jedenfalls aber hat der Kläger als damals nach dem für ihn maßgeblichen deutschen Recht minderjähriger Familienangehöriger den mit den Eltern geteilten Wohnsitz durch Abschiebung nicht einfach als deutscher Staatsangehöriger, sondern zwar als Deutscher, aber doch nur aufgrund hinzutretender, in der Person des Familienvaters liegender Umstände, nämlich wegen der Beendigung der konsularischen Tätigkeit, verloren, womit nicht gesagt ist, daß die Schweiz sich in diesem Fall innerstaatlich oder zwischenstaatlich rechtmäßig verhalten habe. Hinsichtlich dieser Tatbestandsvoraussetzung wird auf die insoweit zutreffende Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheides nach § 6 Entlastungsgesetz Bezug genommen. Randnummer 25 Das Berufungsvorbringen enthält keine neuen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte. Andererseits deckt sich auch die im Berufungsverfahren auf Wunsch zu dem konkreten Fall eingeholte gutachtliche Stellungnahme der HASt "Übriges Europa" im wesentlichen mit der im Verwaltungsverfahren zitierten Stellungnahme von 1978 zu einem ähnlichen Fall und mit der schon im Verfahren des Vaters des Klägers eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes von
- Sie vertieft und bestätigt diese Stellungnahme, auf die sich schon die angegriffenen Bescheide und der angefochtene Gerichtsbescheid gestützt haben, so daß der zutreffenden Begründung nichts hinzuzufügen ist. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 27 Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Ausspruchs über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Randnummer 28 Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Randnummer 29 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom
- Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und § 18 des Gesetzes vom
- Juni 1968 (BGBl. I. S. 661). Randnummer 30 Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024481