Leitsatz 47 Abs. 5 JAG, wonach eine Prüfung nicht bestanden ist, wenn die Punktzahl der Abschlußnote unter 4 liegt, widerspricht nicht verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Tatbestand Randnummer 1 Der am ... 1954 in Frankfurt am Main geborene Kläger bestand am
- Februar 1981 die erste juristische Staatsprüfung mit befriedigend (2,93). Er wurde am
- März 1981 zum Vorbereitungsdienst als Rechtsreferendar zugelassen, den er am
- März 1983 beendete. Am
- März 1983 erfolgte seine Zulassung zur Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung. An der mündlichen Prüfung am
- September 1983 nahmen als Prüfer teil: Präsident des Justizprüfungsamtes, Ministerialdirigent beim Hessischen Minister der Justiz S., Rechtsanwältin in Frankfurt am Main Dr. K., Vorsitzender Richter am Landgericht Gießen P.. Der Kläger erzielte folgende Prüfungsergebnisse: Randnummer 2 Hausarbeit: dreimal 2 Punkte Aufsichtsarbeiten: Zivilrecht I dreimal 5 Punkte Durchschnitt: 5 Punkte Zivilrecht II dreimal 4 Punkte Durchschnitt: 4 Punkte Strafrecht dreimal 2 Punkte Durchschnitt: 2 Punkte Arbeits- Wirtschaftsrecht 8, 9, 9 Punkte Durchschnitt: 8,66 Öffentliches Recht dreimal 2 Punkte Durchschnitt: 2 Punkte Randnummer 3 Durchschnitt der Klausuren: 4,33 Randnummer 4 Mündliche Prüfung: Vortrag: dreimal 3 Punkte Durchschnitt: 3 Punkte Prüfungsgespräch: I dreimal 4 Punkte II dreimal 10 Punkte Durchschnitt: 7,33 III dreimal 8 Punkte Randnummer 5 Aufgrund dieser Leistungen errechnete sich die Prüfungsnote auf 3,97 Punkte. Die Prüfung wurde für nicht bestanden erklärt und dem Kläger aufgegeben, einen Ergänzungsvorbereitungsdienst von sechs Monaten abzuleisten und an einem Klausuren-Kurs teilzunehmen. Er leistete den Ergänzungsvorbereitungsdienst vom
- September 1983 bis
- März
- Am
- März 1984 wurde er zur Wiederholung des zweiten juristischen Staatsexamens zugelassen. Er hat die Wiederholungsprüfung am
- September 1984 mit befriedigend (6,66 Punkte) bestanden. Randnummer 6 Die Entscheidung über das Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung im ersten Versuch vom
- September 1983 wurde dem Kläger am
- September 1983 zugestellt. Er hat am
- Oktober 1983 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und vorgetragen: Sowohl seine Hausarbeit als auch seine Klausuren und die Leistungen in der mündlichen Prüfung seien fehlerhaft bewertet worden. Die Erstkorrektorin seiner Hausarbeit sei aus unterschiedlichen Gründen mit der Bewertung dieser Prüfungsleistung aus dem Wechsel- und Scheckrecht überfordert gewesen. Als Anwältin könne sie keine richterliche Praxis aufweisen; im übrigen hätte sie nur zwei Tage Zeit zur Korrektur gehabt. Im einzelnen führt der Kläger in seinen schriftlichen Ausführungen 16 Rügen über vermeintliche Korrekturfehler der Hausarbeit auf. Randnummer 7 Der Zweit- und Drittkorrektor hätten die Hausarbeit gar nicht gelesen, was sich darin zeige, daß sie sich der Korrektur der Erstkorrektorin ohne weitere Begründung angeschlossen hätten. Im übrigen sei die Vergabe von Hausarbeiten eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit, weil Hausarbeiten kein geeignetes und verläßliches Mittel zur Nachprüfung von Wissen seien. Die Bewertung der Strafrechtsklausur rügt er in 11 Korrekturanmerkungen, insoweit wird auf seine schriftlichen Ausführungen Bezug genommen. Randnummer 8 Bezüglich der Klausur aus dem Wettbewerbsrecht, für die der Erstkorrektor 8 Punkte, der Zweit- und Drittkorrektor jeweils 9 Punkte erteilt hätten, rüge er einen Verstoß gegen die Einheitlichkeit der Leistungsbewertung. Darüber hinaus sei der Erstkorrektor bei dieser Klausur irrtümlich davon ausgegangen, daß er die Wiederholungsgefahr als Tatbestandsmerkmal des materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruchs nicht erwähnt habe. Randnummer 9 Bei der Lösung seiner Klausur im öffentlichen Recht sei zu Unrecht beanstandet worden, daß er die Frage der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit behandelt, sich aber zur Verpflichtungsklage nicht geäußert habe. Für die Richtigkeit des von ihm gewählten Lösungsweges beziehe er sich auf eine Entscheidung des OVG Lüneburg. Randnummer 10 Auch sein Aktenvortrag, der mit 3 Punkten bewertet worden sei, sei im Verhältnis zur Bewertung eines Aktenvortrages in Nordrhein-Westfalen fehlerhaft bewertet. Mit den gleichen Einzelnoten hätte er in Nordrhein-Westfalen das Examen mit 4,31 bestanden, während er in Hessen mit 3,97 durchgefallen sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nur 3 Punkte erhalten habe. Er rüge auch, daß der Vortrag nicht seinem Wahlpflichtfach, der gestaltenden Zivilrechtspflege, sondern der streitentscheidenden Zivilrechtspflege entnommen worden sei. In der mündlichen Prüfung hätte sich die Unerfahrenheit der Prüferin, Frau Dr. K., im ausbildungs- und pädagogisch-prüferischen Bereich gezeigt. Ihre Schilderung prozessualer Abläufe sei nicht mehr nachvollziehbar gewesen. Obgleich er sich im Strafrecht eindeutig als der beste Kandidat erwiesen habe, hätte er weniger Punkte erhalten als ein schwächerer Kandidat. Er habe jede Frage im Strafrecht schnell und exakt beantwortet. Während der mündlichen Strafrechtsprüfung habe der Vorsitzende der Prüfungskommission die Noten notiert. Hierbei sei er wiederholt eingeschlafen. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, daß ein wacher Prüfungsvorsitzender ihm 3/100 Punkte mehr gegeben hätte. Randnummer 11 Der Kläger hat beantragt, die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Nichtbestehen seiner zweiten juristischen Staatsprüfung vom
- September 1983 aufzuheben. Randnummer 12 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Er hat erwidert: Die fachliche Qualifikation der Erstkorrektorin sei nicht zu beanstanden; im übrigen stehe dem Justizprüfungsamt das Auswahlermessen hinsichtlich der Prüfer zu. Die Korrektur der Hausarbeit sei sachgerecht und im übrigen seien sämtliche Beanstandungen der gerichtlichen Kontrolle entzogen, weil sie dem Beurteilungsspielraum der Prüfer unterfielen. Hinsichtlich der Klausuren könnten ebensowenig Bewertungsmängel festgestellt werden. Hinsichtlich der Bewertung des Aktenvortrages werde auf die dienstliche Stellungnahme des Präsidenten des Justizprüfungsamtes vom
- Dezember 1983 (Bl. 212 der Gerichtsakten) verwiesen. Randnummer 14 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom
- Dezember 1985 abgewiesen. In den Gründen wird im wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Prüfungsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Gerichtlich überprüft werden könne nur, ob die Prüfer von zutreffenden Tatsachen ausgegangen seien, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze und zwingende Prüfungsvorschriften beachtet hätten und ob sachfremde Erwägungen oder Willkür die Entscheidung nicht beeinflußt hätten. Gegen diese Grundsätze sei bei der Bewertung der Prüfungsleistungen des Klägers nicht verstoßen worden. Soweit der Kläger glaube, fehlerhafte Randnotizen ausfindig gemacht zu haben, könnten diese nur dann zur Rechtswidrigkeit der Bewertung führen, wenn sie erkennbar Einfluß auf die Gesamtbewertung der Hausarbeit gehabt hätten. Sie seien lediglich Korrekturhilfen, während die eigentliche, die Note ausmachende Bewertung sich in der zusammenfassenden und abschließenden Gesamtbeurteilung finde. Die Gesamtbewertung decke in vollem Umfang die gegebene Note "mangelhaft, 2 Punkte", weil die Arbeit nach Auffassung der Prüfer nicht brauchbar sei. Das Vorbringen des Klägers gegen die fachliche Eignung der Erstkorrektorin greife nicht durch, da es keinen Prüfungsgrundsatz dahin gebe, daß in der juristischen Staatsprüfung für Hausarbeiten nur solche Prüfer zu Erstvotanten zu bestellen seien, die auf dem Fachgebiet, dem die Aufgabe entstamme, beruflich tätig seien, oder sich besonders spezialisiert hätten. Mit dem in § 3 Abs. 2 JAG geforderten Qualifikationsnachweis werde dem Erfordernis der fachlichen Qualifikation der Prüfer Rechnung getragen. Randnummer 15 Auch die Überprüfung der einzelnen Rügepunkte ließen keine relevanten Bewertungsfehler erkennen. Die Rüge 1 betreffe die Ausführungen der Erstkorrektorin in der Gesamtbeurteilung, daß der Verfasser bei der sachlichen Prüfung der Ansprüche offensichtlich nicht gewußt habe, worin eine Schlüssigkeitsprüfung bestehe, weil er mehrfach Einwendungen des Beklagten im Rahmen des Prüfens der Schlüssigkeit der Ansprüche der Klägerin gebracht habe. Die Rügen über den Aufbau der Hausarbeit fielen unter eine Wertung, die dem Beurteilungsspielraum der Prüfer zuzurechnen sei. Im übrigen habe die Erstkorrektorin in ihrer Gesamtbewertung hierzu ausgeführt, sie beurteile die Gedankenführung des Klägers insgesamt als nicht logisch und konsequent und er berücksichtige in zu großem Umfang bei der rechtlichen Subsumtion die rechtliche Würdigung durch die Parteivertreter in den Schriftsätzen. Randnummer 16 Mit der zweiten Rüge greife der Kläger die Ausführungen der Erstkorrektorin in der Gesamtbeurteilung an, es sei fraglich, ob die Wechselansprüche, für die bereits unangreifbare Vollstreckungsbescheide vorlägen, überhaupt Gegenstand des Rechtsstreits seien, was der Verfasser ohne hinreichende Prüfung bejahe. Der Kläger Wälle demgegenüber nachweisen, daß seine Ausführungen hierzu im Gegensatz zur Auffassung der Erstkorrektorin rechtlich nicht zu beanstanden seien. Die Entscheidung, welche Anspruchsgrundlagen in welchem Umfang zu erörtern seien, gehörten zum Beurteilungsspielraum der Prüfer und seien der gerichtlichen Nachprüfung entzogen. Randnummer 17 Mit der Rüge 3 beanstande der Kläger, ihm sei zu Unrecht vorgehalten worden, fälschlicherweise mit der Feststellungsklage und nicht mit der Herausgabeklage begonnen zu haben. Auch diese Rüge unterliege nicht der gerichtlichen Nachprüfung. Randnummer 18 Dies treffe auch auf die Rüge Nr. 4 zu, in der sich der Kläger mit der Anmerkung der Erstkorrektorin in der Gesamtbeurteilung befaßt, bei den Ausführungen zum Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Herausgabeanspruch sei der Kläger dogmatisch unsauber vorgegangen. Randnummer 19 Mit der Rüge Nr. 5 werfe der Kläger der Erstkorrektorin vor, ihre Beurteilung beruhe auf falschen Tatsachen. Sie beanstande die Ausführungen zum Zurückbehaltungsrecht des Beklagten gegenüber dem Herausgabeanspruch der Klägerin des Verfahrens. Ihre Prüfungsanmerkung sei verwirrt. Die Ausführungen des Prüfers zu diesem Punkte zeigten jedoch, daß er auch hier den von ihm gewählten Aufbau und die durchgeführte Subsumtion für zutreffend erachte, während die Erstkorrektorin in der Gesamtbeurteilung sowohl hinsichtlich des Aufbaues aber auch hinsichtlich der inhaltlichen Abhandlung der Ausführungen die Darlegungen als unvollständig und dogmatisch unsauber erachte; sie sei also nicht von falschen Tatsachen ausgegangen. Randnummer 20 Der Kläger könne auch nicht mit seiner Rüge Nr. 6 durchdringen, weil diese sich ebenfalls ausschließlich mit der Frage beschäftige, ob die Einschätzung der Erstkorrektorin zutreffend sei, er habe ohne Grund die Bindung des Landgerichts Hannover an den Verweisungsbeschluß des Landgerichts Hildesheim geprüft, und diese Erörterungen seien überflüssig. Ebenso befasse sich die Rüge Nr. 7 mit der vom Gericht nicht überprüfbaren Einschätzung der Korrektorin, daß die Ausführungen des Klägers zur Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht überzeugend seien. Randnummer 21 Auch die Rügen Nr. 8 und Nr. 9 beträfen Wertungen der Korrektorin, in welchem Umfang bei der Subsumtion der Vortrag von Parteivertretern zu berücksichtigen sei und ob die Darstellung, welche Wechsel Gegenstand des Verfahrens seien, nicht klar oder zu oberflächlich seien. Randnummer 22 Die Rüge Nr. 10 betreffe ausschließlich eine Randnotiz, auf die in der Gesamtbeurteilung nicht Bezug genommen worden sei. Das gelte auch für die Rüge Nr. 11, mit der der Kläger beanstande, daß die Erstkorrektorin ausgeführt habe, der Verfasser verkenne, daß ohne Wechsel wechselmäßige Ansprüche nicht geltend gemacht werden könnten. Randnummer 23 Mit den Rügen Nr. 12 und Nr. 14 ziele der Kläger auf den Vorwurf sachfremder Erwägungen oder Willkür ab, weil er die Anmerkung auf Seite 26 der Hausarbeit: Der Verfasser lege doch auch sonst Anträge aus, als spöttisch bezeichne und die Anmerkung auf Seite 2 als hart an der Grenze der böswilligen Kritik beurteile. Die Randbemerkung auf Seite 26 habe keinen erkennbaren Einfluß auf die Gesamtbewertung gehabt; die beanstandete Anmerkung auf Seite 2 der Hausarbeit sei in sachlicher Art und Weise gehalten, die Korrektorin habe nicht die vom Kläger angeführte Formulierung gewählt, er hätte sich die Prüfung der Rechtshängigkeit sparen können. Es sei Sache des Prüfers zu entscheiden, welche Ausführungen, seien sie kurz oder lang, als überflüssig erachtet würden. Randnummer 24 Die Rüge Nr. 13 betreffe eine Frage der Relationstechnik. Der Kläger beanstande, die Erstkorrektorin habe zu Unrecht in den Entscheidungsgründen seines Urteilsentwurfs die Begründung, weshalb ein angetretener Zeugenbeweis nicht erhoben worden sei, als überflüssig erachtet. Das treffe auch auf die Rüge Nr. 16 zu, mit der der Kläger beanstande, die Erstkorrektorin habe zu Unrecht das Fehlen der Hilfsanträge im Tatbestand gerügt. Randnummer 25 Hinsichtlich der Rüge Nr. 15 sei nicht ersichtlich, daß der angestrichene Ausdruck "angegangene Gericht" maßgeblichen Niederschlag in der Gesamtbeurteilung gefunden hätte. Randnummer 26 Im Vorbringen des Klägers, die von der Erstkorrektorin vertretenen Rechtsauffassungen seien unter keinen wissenschaftlich denkbaren Gesichtspunkten haltbar, vermöge die Kammer im Gegensatz zur Auffassung des Klägers nicht: zu erkennen, auch nicht mit der Begründung des Klägers, bei der Beurteilung seiner rechtlichen Abhandlungen handele es sich um eine Verkennung von Tatsachen. Sämtliche Beanstandungen der Erstkorrektorin beträfen die Hausarbeit, Inhalt und Umfang der Ausführungen des Klägers und basierten nicht auf einer Verkennung von Tatsachen. Randnummer 27 Soweit der Kläger behaupte, der Zweit- und der Drittkorrektor hätten die Hausarbeit gar nicht gelesen, vermöge er ebenfalls nicht durchzudringen. In ständiger Rechtsprechung werde vertreten, wenn eine umfangreiche Begründung des Erstkorrektors vorliege, dies sei hier der Fall, bedürfe es keiner eigenen Begründung der anderen Prüfer. Im übrigen hätten die beiden Korrektoren nicht nur Noten gegeben, sondern die Hausarbeit als nicht mehr brauchbar bzw. nahezu völlig unbrauchbar bezeichnet. Randnummer 28 Die Kammer könne auch nicht dem Vorbringen des Klägers folgen, die Ausgabe von Hausarbeiten sei verfassungswidrig. Sie sei vielmehr ein geeignetes Prüfungsinstrument. Insbesondere werde die Geeignetheit nicht dadurch in Frage gestellt, daß sich die selbständige Anfertigung nicht absolut feststellen lasse. Im übrigen gehe das Justizprüfungsamt bei bekanntgewordenen Täuschungen oder Täuschungsversuchen gegen die Betreffenden vor. Randnummer 29 Auch hinsichtlich der Angriffe gegen die Bewertung der Strafrechtsarbeit vermöge das Gericht nicht zu erkennen, daß die Prüfer den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hätten. Im übrigen deckten die Gesamtbeurteilungen der drei Korrektoren die Vergabe der Note "mangelhaft" (2 Punkte). Abgesehen von der Darlegung einzelner Mängel hätten die Korrektoren ausgeführt, die Arbeit sei als mißlungen zu bezeichnen und enthalte zahlreiche Fehler und Mängel. Randnummer 30 Auch hinsichtlich der Klausur aus dem Wettbewerbsrecht sei der Erstkorrektor nicht, wie der Kläger meine, irrtümlich davon ausgegangen, daß Wiederholungsgefahr als Tatbestandsmerkmal des materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruchs nicht erwähnt worden sei. Bei einer Gegenüberstellung der Prüferausführungen hierzu mit den Ausführungen des Klägers in der Klausur folge lediglich, daß die beiden Prüfer die Ausführungen im Rechtssinne unterschiedlich werteten. Während der Erstkorrektor ausführe, die Wiederholungsgefahr als Tatbestandsmerkmal des materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruchs sei nicht erwähnt, halte der Zweitkorrektor dem entgegen, die Wiederholungsgefahr sei auf Seite 4 der Klausur erwähnt. Hierin vermöge die Kammer jedoch keinen Widerspruch im Sinne der Verkennung von Tatsachen durch den Erstkorrektor zu erkennen, da auf der besagten Seite 4 der Klausur lediglich allgemein davon die Rede sei, die Antragsgegnerin habe gezeigt, daß sie ihr Werbeverhalten fortsetzen wolle. Offenbar habe die Erstkorrektorin das Stichwort "Wiederholungsgefahr" als begriffliches Tatbestandsmerkmal vermißt und die Definition der Wiederholungsgefahr für nicht ausreichend erachtet. Randnummer 31 Die Auffassung des Klägers, seine Arbeit sei in Nordrhein-Westfalen anders bewertet worden, sei kein Verstoß gegen die Einheitlichkeit der Leistungsbewertung im Sinne des Deutschen Richtergesetzes. Der Kläger verkenne, daß das Gebot der Einheitlichkeit keine Identität der länderrechtlichen Ausgestaltungen des Prüfungsverfahrens gebiete. Die Regelung und Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens sei Sache der Länder. Randnummer 32 Bezüglich der Rüge, bei seiner Lösung der Klausur im öffentlichen Recht sei zu Unrecht beanstandet worden, daß er die Frage der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit behandele, sich aber zur Verpflichtungsklage nicht geäußert habe, handele es sich um einen der Überprüfung des Gerichts entzogenen Gesichtspunkt, wenn der Kläger sich für die Richtigkeit des von ihm gewählten Lösungsganges auf eine Entscheidung des OVG Lüneburg beziehe. Allein die Übereinstimmung eines von einem Prüfling in der juristischen Staatsprüfung gewählten Lösungsweges mit einer höchstrichterlichen Entscheidung begründe keinen Anspruch auf eine positive Bewertung durch die Prüfer. Randnummer 33 Entsprechendes gelte auch für die Bewertung des Vortrages. Im übrigen habe der Kläger auch keinen Anspruch darauf, daß sein Vortrag seinem Wahlpflichtfach entnommen werden müsse. Randnummer 34 Darüber hinaus seien keine Umstände erkennbar, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Prüfungsentscheidung rechtfertigen könnten. Randnummer 35 Das Urteil wurde dem Kläger am
- Mai 1986 zugestellt. Er hat am
- Juni 1986 Berufung eingelegt, sie aber nicht begründet. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
- Dezember 1985 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Nichtbestehen seiner zweiten juristischen Staatsprüfung vom
- September 1983 aufzuheben. Randnummer 36 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 37 Er nimmt zur Erwiderung auf seine erstinstanzliche Klageerwiderung Bezug. Randnummer 38 Die den Kläger betreffenden Personalakten des, Hessischen Ministers der Justiz, die Prüfungsakten, die Akten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (V/3 H 571/84) liegen vor. Auf ihren Inhalt sowie auf den der Gerichtsakten wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 39 Die zulässige Berufung (§ 124, 125 VwGO) ist nicht begründet. Randnummer 40 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, daß es einer Nachprüfung des angegriffenen Verwaltungsaktes vom
- September 1983 in einem Vorverfahren nicht bedarf, denn das Landesjustizprüfungsamt ist eine oberste Landesbehörde im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. z.B. Urteil vom
- September 1985 - 2 UE 23/84 -). Randnummer 41 Die angegriffene Prüfungsentscheidung beruht auf den Bestimmungen des Juristenausbildungsgesetzes - JAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Januar 1982 GVBl. I 1982, S. 33). Die Bestimmungen über die Bewertungen der Prüfungsleistungen sind am
- Januar 1983 in Kraft getreten. Da der Kläger nach diesem Zeitpunkt - am z. März 1983 - zum ersten Versuch zur Ablegung des zweiten juristischen Staatsexamens zugelassen worden ist, finden die genannten Vorschriften auf seine Leistungen Anwendung (vgl. auch Anm. 2 zur Bekanntmachung der Neufassung vom
- Januar 1982 ; GVBl. I 1982, S. 34). Nach § 47 Abs. 5 JAG ist die Prüfung nicht bestanden, wenn die Punktzahl der Abschlußnote unter 4 liegt. Die Punktzahl der Abschlußnote des Klägers ist auf 3,97 errechnet worden. Diese Berechnung steht im Einklang mit den Regelungen des § 47 Abs. 1 und Abs. 2 JAG . Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zu folgen, daß dieses Prüfungsergebnis hinsichtlich der Bewertung der Einzelleistungen nicht zu beanstanden ist. Die vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren hiergegen erhobenen Einwendungen sind sämtlich zutreffend vom Verwaltungsgericht überprüft worden. Insofern bedarf es keiner weiteren Ausführungen. Der Senat kann sich gemäß Art. 2 § 6 des Entlastungsgesetzes auf die Gründe der ersten Instanz beziehen, zumal der Kläger seine Berufung nicht begründet hat. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 43 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 44 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024488