3 der Satzung nur zur Vorhaltung von 60 Liter Müllgefäßvolumen verpflichtet. Gleichwohl werde er aufgrund der Satzung zu Gebühren
Maßgabe der Vorhaltung eines 120-Liter-Müllgefäßes herangezogen. Bei einer anderen Wahl des privaten Müllabfuhrunternehmens wäre es der Gemeinde möglich, auch 50-Liter-Gefäße zu entleeren. Der Antragsteller rügt, daß die Antragsgegnerin seine 50-Liter-Tonne nicht entleere. Er wehrt sich dagegen, daß die Antragsgegnerin ihn "zwingen will", "eine 120-Liter-Mülltonne zu benutzen, obwohl eine 50-Liter-Mülltonne langen würde". Randnummer 18 Einen ausdrücklichen Antrag hat der Antragsteller trotz entsprechender Aufforderung durch den Vorsitzenden des Senats nicht gestellt. Seinem Vortrag läßt sich aber entnehmen, daß er sinngemäß den Antrag stellt, § 12 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 der Satzung der Gemeinde Kalbach vom 3. Januar 1983 über die geordnete Beseitigung von Abfällen, und zwar § 12 Abs. 2, Buchstabe a) soweit darin keine kleineren Gefäße als solche von 120-Litern zugelassen werden und § 16 Abs. 1 Buchstabe a) soweit der Tarif nur an die Größe des Gefäßes anknüpft, ohne daß bei der 120-Liter-Tonne zusätzlich noch
der Personenzahl differenziert wird, für ungültig zu erklären. Randnummer 19 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag des Antragstellers vom 22. Juli 1983 zurückzuweisen. Randnummer 20 Die Antragsgegnerin trägt vor, es sei vor Erlaß der Abfallsatzung eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt worden, um die notwendigen Kosten der Müllbeseitigung zu ermitteln. Die teilnehmenden Firmen seien dabei aufgefordert gewesen, Angebote auf der Basis der Beibehaltung des 50-Liter-Gefäßes und auf der Basis der Abschaffung des 50-Liter-Gefäßes zu machen. Es habe sich herausgestellt, daß die Kosten für Einsammlung und Transport im Falle der Beibehaltung insgesamt höher wären, weil die 50-Liter-Tonnen von anderen Müllwagen geleert werden müßten, als die übrigen Gefäße und letztere auch, insbesondere wegen der Bodenräder, leichter handhabbar seien. Auch auf die Benutzer der 50-Liter-Tonnen bezogen, wäre der Preisvorteil nur geringfügig. Über mehrere Jahre durchgeführte Wägungen im Kreisgebiet hätten ergeben, daß pro Einwohner im Durchschnitt 40 kg pro Woche an Müllvolumen anfielen. Eine 50-Liter-Tonne sei daher nicht ausreichend. Die Beschränkung auf wenige Gefäßtypen sei kostensparend. Randnummer 21 Die Antragsgegnerin weist im übrigen darauf hin, daß Härten des Einzelfalls über die Billigkeitsregelung des § 18 AbfS zu lösen seien, so daß die notwendigerweise typisierende Gebührenregelung im Fall unbilliger Ergebnisse entsprechend korrigiert werden könnte. Randnummer 22 Der Senat hat die Akte "Vergabe für Leistungen, Einsammeln und Transport - Deponie Kalbach - Angebote" des Landkreises Fulda beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht. Der Landkreis Fulda hat dem Senat mitgeteilt, daß er keine eigenen Erhebungen für das Müllaufkommen pro Einwohner oder Einwohnergleichwert vorgenommen habe, da bereits bundesweit repräsentative Untersuchungen vorgelegen hätten, die je
der Struktur des Gebietes von 30 bis 40 Liter Gefäßvolumen pro Einwohner ausgingen. Randnummer 23 II. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere kann der Antragsteller geltend machen, durch die angeführten Satzungsbestimmungen und deren Anwendung
teile im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu erleiden, da er als Einwohner der Gemeinde Kalbach und Eigentümer eines Grundstücks, auf dem zwei Personen leben, die Aufstellung einer 120-Liter-Mülltonne dulden muß und zu entsprechenden Müllabfuhrgebühren herangezogen wird. Randnummer 24 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Normenkontrolle hat nichts ergeben, was der Gültigkeit der angegriffenen Vorschriften entgegensteht. Randnummer 25
S gezwungen sei, die Aufstellung von Mülltonnen bestimmter Größe zu dulden, deren Volumen über das hinausgehe, was er für sein Grundstück benötige. Randnummer 27 Die beanstandete Vorschrift ist gültig.
1 Satz 1 des Hessischen Abfallgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
G (i.d.F. vom
prüfbar. Diese sind durch den Inhalt und Zweck des die Aufgaben übertragenden Gesetzes sowie durch das Verbot der Willkür bestimmt. Das Gericht kann nicht
prüfen, ob die von dem Satzungsgeber gewählte Regelung die zweckmäßigste und vernünftigste ist. In Bereichen, in denen Regelungsalternativen denkbar sind, die nicht eindeutig als ungerecht eingestuft werden können, ist auch nicht
prüfbar, ob der Satzungsgeber die gerechteste Lösung gefunden hat (so ständige Rechtsprechung des BVerwG, u.a. Urteil v. 8. November 1968 - VII C 99.67 -, BVerwGE 31, 33). Randnummer 29 Die Antragsgegnerin hat mit der Zulassung der in § 12 Abs. 2 AbfS aufgeführten Gefäßgrößen die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens nicht überschritten. Randnummer 30 Der Umstand, daß die Antragsgegnerin überhaupt nur normierte Müllbehälter zuläßt, ist sachlich gerechtfertigt. Die Zulassung nur weniger Gefäßtypen ermöglicht es, die Abfallbehälter auf die Lademöglichkeiten der Müllfahrzeuge optimal abzustimmen. Zweckdienlich ist auch die Zulassung nur solcher Tonnen, die mit Rädern versehen sind, weil dies eine zeit- und damit personal- und kostensparende Bedienung ermöglicht. Randnummer 31 Der Arbeitserleichterung und damit der Kostenersparnis dienen die von der Gemeinde eingeführten Gefäße auch deshalb, weil sie im Gegensatz zu den älteren 50-Liter-Behältern nicht aus Metall, sondern aus leichtem Kunststoff sind. Randnummer 32 Die Beschränkung auf wenige Gefäßgrößen unter Auslassung des 50-Liter-Gefäßes rechtfertigt sich auch aus dem Umstand, daß mit einer Ausnahme sämtliche Müllabfuhrunternehmen, die sich im Jahre 1982 an der Ausschreibung der Müllabfuhr im Landkreis Fulda beteiligt haben, ausweislich der dem Senat vorliegenden Angebote bei der zusätzlichen Entleerung von 50-Liter-Behältern höhere Preise für die Entleerung der unterschiedlichen Gefäßgrößen verlangt hätten als bei einer Entleerung nur der letztlich eingeführten Gefäßgrößen. Das Angebot des einen Unternehmens, für das dies nicht zutrifft, lag im Niveau so wesentlich über dem Angebot der übrigen Anbieter, daß die Müllabfuhrkosten ebenfalls wesentlich höher gelegen hätten, wenn diesem Unternehmen der Zuschlag erteilt worden wäre. Randnummer 33 Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, daß das vorzuhaltende Volumen genau seinem individuellen Bedarf angepaßt ist. Abgesehen davon, daß dieser sich ändern kann, wäre es mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verbunden, ihn bei allen Anschlußpflichtigen zu ermitteln. Selbst wenn dies auf der Basis von Selbsteinschätzungen geschähe, wäre ein Kontrollsystem nötig, das kaum realisierbar, sicher aber zu kostenaufwendig wäre. Randnummer 34 Keine Bedenken bestehen auch dagegen, daß die vorgeschriebenen Müllbehälter vom Volumen her größer sind, als es dem tatsächlichen Durchschnittsbedarf entspricht. Dadurch wird vermieden, daß der Müll in Zeiten vorübergehend größeren Müllaufkommens in die Mülltonnen gepreßt wird, was die Entleerung erschwert. Zugleich wird ermöglicht, daß die Tonnen auch einen Teil des (kleineren) Sperrmülls aufnehmen können. Es wäre nicht sachgerecht, das vorzuhaltende Volumen an einem regelmäßigen Durchschnittsbedarf zu orientieren. Dies würde nämlich die Gefahr in sich bergen, daß in Zeiten erhöhten Müllanfalls jener Abfall, der in den Tonnen keinen Platz mehr findet, auf andere, und zwar rechtswidrige Weise beseitigt wird. Es ist dem Ortsgesetzgeber nicht verwehrt, ein Müllbehältervolumen vorzuschreiben, das einen Anreiz für das Entstehen "wilder Müllkippen" schon dadurch unterbindet, daß anfallender Müll durch die bereitstehenden Müllbehälter schneller und bequemer beseitigt werden kann. Randnummer 35 Die Vorschrift des § 12 AbfS, Tonnen bestimmter Größen auf dem Grundstück zu dulden und zu benutzen, vermag auch keine geschützten Rechtspositionen der Grundstückseigentümer zu verletzen. Zu denken wäre hier an eine Verletzung des Eigentumschutzes (Art. 14 GG) dadurch, daß die kleineren 50-Liter-Mülltonnen, die die Eigentümer
altem Satzungsrecht selbst anschaffen mußten, nunmehr funktionslos geworden sind. Diese alten Tonnen wurden dem Eigentümer nicht entzogen. Daß sie für ihn bezüglich des Hausmülls keinen Nutzen mehr haben, wird dadurch kompensiert, daß die Antragsgegnerin die neuen Tonnen unentgeltlich zur Verfügung stellt. Der Senat folgt, indem er das
der Satzung vorzuhaltende Behältervolumen für rechtlich unbedenklich hält, der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (BayVerfGH, Entscheidung vom
3 Kommunalabgabengesetz ist die Gebühr
Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen. Die Gebühr muß dem Äquivalenzprinzip entsprechen, d. h. es darf zwischen erbrachter Leistung und Gebühr kein Mißverhältnis bestehen (BVerwG, Urteil vom
der Satzung nicht statt. Die Ausschreibungsbedingungen des Landkreises Fulda und die Angebote, die der Festlegung der Gebühr zugrunde liegen, gehen nur von einer einmaligen wöchentlichen Leerung sämtlicher Müllgefäße im Kreisgebiet aus. Randnummer 39 Der in § 12 Abs. 3 AbfS festgelegte Regelbedarf von 30 Litern je Person ist rechtlich nicht zu beanstanden. In den Jahren 1974/75 durchgeführte Messungen in Letmathe (berichtet bei Dietz, KStZ 80, 202) haben ergeben, daß der durchschnittliche Pro-Kopf-Bedarf je Woche 35 bis 45 Liter beträgt. Das in der Abfallsatzung der Antragsgegnerin festgesetzte Regelvolumen liegt noch unter diesen Werten. Eine Rechtsverletzung wäre aber nur denkbar, wenn das festgesetzte Regelvolumen über dem Niveau läge, daß empirisch
weisbar ist. Randnummer 40 Im einzelnen zeigt die Gebührenstaffelung folgendes Bild: Bei Grundstücken bis zu vier Personen weist der Tarif eine starke Degression auf (eine Person: 8,50 DM je Person; zwei Personen: 4,25 DM je Person; drei Personen: 2,83 DM je Person; vier Personen: 2,13 DM je Person). Beim Sprung von vier auf fünf Personen zeigt sich dagegen eine relativ starke Progression (fünf Personen: 2,40 DM je Person). Diese Progression ist dadurch bedingt, daß ab der fünften Person statt eines 120-Liter-Gefäßes ein 240-Liter-Gefäß benutzt werden muß. Für Grundstücke mit mehr als fünf Personen steigt die Gebühr mit der Personenzahl innerhalb einer Schwankungsbreite von 0,58 DM proportional an (z.B. sechs Personen: 2,00 DM je Person; neun Personen: 2,05 DM je Person; 22 Personen: 1,47 DM je Person). Randnummer 41 Soweit die Gebühr ab der sechsten Person etwa proportional zur Personenzahl auf dem Grundstück ansteigt, ist das
jenen empirischen Untersuchungen sachgerecht, die 1974/75 in Letmathe durchgeführt wurden (Dietz, KStZ 80, 201 ff.). Dabei ergab sich, daß im Mittel die Abfallmenge ab einer Personenzahl von mehr als fünf Personen je Grundstück und unabhängig von der Zahl der Haushalte linear zunimmt, während die Abfallmenge für Grundstücke mit bis zu fünf Personen relativ konstant bleibt. Dem entspricht die annähernd lineare Gebührenerhöhung in der Satzung der Antragsgegnerin bei mehr als fünf Personen je Grundstück und die starke Degression bei Grundstücken mit einer bis vier Personen. Dieser Maßstab orientiert sich sehr eng an dem vorliegenden empirischen Wissen über den wirklichen Müllanfall. Er ist, weil diese Erhebungen statistischer Art sind und deshalb nicht den Einzelfall berücksichtigen, gleichwohl ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Da er aber unter statistischen Gesichtspunkten auf jeden Fall sehr dicht an der Wirklichkeit liegt, bestehen gegen ihn keinesfalls rechtliche Bedenken. Randnummer 42 Der Orientierung an der statistischen Abfallmenge je Einwohner entspricht es auch, daß bei Grundstücken bis zu vier Personen die Gebührenhöhe je Grundstück gleichbleibt. Denn
den empirischen Untersuchungen ist - wie gesagt - bei Grundstücken bis zu fünf Personen die Abfallmenge relativ konstant. Das bedeutet, daß für fünf Personen die Gebühr insgesamt genauso hoch sein kann wie für vier, drei, zwei oder eine Person. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hält diese empirischen Ergebnisse für so zwingend daß sie beim Personenmaßstab stets zu berücksichtigen seien (VGH Bad.-Württ., Urteil vom
linearem Zuwachs, wobei die Gebühr je Person in diesem Fall außerhalb der Marge liegt, die im übrigen ab sechs Personen festzustellen ist. Ob die Antragsgegnerin insoweit ihr gesetzgeberisches Ermessen überschritten hat oder nicht, braucht indes im Rahmen dieser Normenkontrolle nicht entschieden zu werden, weil die Frage außerhalb des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers liegt. Randnummer 43 Die Gebührenregelung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie auch die Kosten der Sperrmüllabfuhr mitumfaßt (§ 16 Abs. 3 AbfS), obwohl deren Inanspruchnahme dem Maß
nicht der der gewöhnlichen Hausmüllabfuhr korrespondieren muß. Zum einen gleicht sich auf Dauer gesehen die unterschiedliche Inanspruchnahme der Sperrmüllabfuhr wieder aus. Zum anderen würde sich die Vergünstigung derer, die auch auf Dauer die Sperrmüllabfuhr nicht oder unterdurchschnittlich oft in Anspruch nehmen - wollte man dies gebührenrechtlich berücksichtigen - allenfalls im Bereich weniger Pfennige bewegen. Das damit erreichte Mehr an Gerechtigkeit stände in keinem Verhältnis zu dem wesentlich höheren Verwaltungsaufwand, der mit einem speziellen Sperrmülltarif verbunden wäre. Randnummer 44 Der Senat hat auch Anlaß gesehen, die Gebührenregelung für Betriebe und ähnliche Einrichtungen (§ 12 Abs. 4, § 13 AbfS) zu überprüfen, weil eine etwaige relative Bevorzugung dieser Einrichtungen bei der Gebührengestaltung notwendigerweise mit einer entsprechenden Benachteiligung der anderen Gebührenpflichtigen verbunden ist. Randnummer 45 Während der Maßstab für die Zuteilung von Müllbehältern bei Personen ("Einwohnern") deren durchschnittlicher Bedarf ist, wie er sich aus empirischen Untersuchungen ergibt, sieht die Abfallsatzung der Antragsgegnerin vor, daß das den Betrieben zuzuordnende Volumen sich zum Teil an sog. Einwohnergleichwerten, die im einzelnen in § 13 Abs. 1 AbfS normiert sind, zum Teil am tatsächlichen Bedarf zu orientieren hat (§ 13 Abs. 3 AbfS). Randnummer 46 Soweit Einwohnergleichwerte festgesetzt werden, handelt es sich um eine analoge Anwendung des einwohnerbezogenen Regelvolumens auf Betriebe. Dies stößt allerdings auf die Schwierigkeit, daß für Betriebe schon allein wegen deren unterschiedlicher Natur keine empirischen Daten vorliegen, die einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab begründen können. Die Festlegung von Einwohnergleichwerten für Betriebe in Industrie, Handwerk, Handel und Gewerbe in § 13 Abs. 1 Nr. 4 AbfS erscheint deshalb nicht gänzlich bedenkenfrei. Indessen vermag sich der Senat nicht vorzustellen, daß es im Gebiet der Antragsgegnerin Betriebe gibt, die ein höheres Aufkommen an Abfällen
S haben, als ihnen
der Satzungsregelung an Tonnenvolumen zur Verfügung steht. Eher denkbar ist der Fall, daß ein Betrieb ein größeres Volumen vorhalten (und die entsprechende Gebühr zahlen) muß, als es seinem Bedarf entspricht. Das aber kann sich für den Antragsteller nur günstig auswirken. Randnummer 47 Die Gebührenregelung des § 16 Abs. 1 AbfS verstößt auch nicht gegen § 2 Abs. 9 Satz 2 HAbfG in der Fassung der Bekanntmachung vom
G haben die Gemeinden die angefallenen Abfälle
verwertbaren und zu beseitigenden Stoffen getrennt einzusammeln, soweit - § 3 Abs. 1 HAbfG -
dem Stand der Technik geeignete Verfahren zur Verfügung stehen und die Kosten nicht außer Verhältnis zu den hieraus entstehenden Vorteilen für das Wohl der Allgemeinheit stehen. Das Fehlen eines Anreizes zur Müllvermeidung kann also eine Gebührenregelung nur dann gesetzeswidrig machen, wenn eine Getrenntsammlung stattfindet. Das ist jedoch für das Gebiet der Antragsgegnerin noch nicht der Fall. Zwar kann das bloße Unterlassen der Getrenntsammlung allein die Gemeinde noch nicht der Pflicht entheben, gebührenrechtliche Anreize für die Abfallvermeidung zu schaffen, wenn die Gemeinde zugleich verpflichtet ist, Getrenntsammlung zu betreiben, wie dies in § 2 Abs. 2 HAbfG vorgeschrieben ist. Denn es kann nicht angehen, daß die Gemeinde ihren Bürgern, die von sich aus
besten Kräften Müll vermeiden oder wiederverwerten, die im Hessischen Abfallgesetz für dieses Verhalten vorgesehene "Belohnung" deshalb verweigern kann, weil sie selbst das Gesetz verletzt, indem sie keine Getrenntsammlung und Wiederverwertung durchführt oder durchführen läßt. Randnummer 51 Zum jetzigen Zeitpunkt kann sich das Fehlen einer Getrenntsammlung im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin und das Fehlen von Anreizen zur Abfallvermeidung in der Gebührenregelung jedoch noch nicht auf die Gültigkeit der Abfallsatzung auswirken. Denn § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 3 Abs. 1 HAbfG sind noch nicht in Kraft getreten. Sie treten gemäß Art. 4 Abs. 1 des 4. Änderungsgesetzes vom 31. Oktober 1985 erst zwei Jahre
der Verkündung im Gesetzblatt vom
GO dem Antragsteller aufzuerlegen, weil er unterlegen ist. Randnummer 54 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG . Randnummer 55 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024491
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.