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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat 9 UE 627/85 Urteil Berechnung des anrechenbaren elterlichen Einkommens § 21 Abs 1 S 3 Nr 2 BAföG, § 20 Abs

Berechnung des anrechenbaren elterlichen Einkommens Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,

  1. Februar 1985, VI/1 E 2318/82 Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich dagegen, daß von ihr Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zurückgefordert werden. Randnummer 2 Für die Zeit des Studiums der Klägerin in Irland von Oktober 1981 bis März 1982 hatte das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt Essen der Klägerin mit Bescheid vom
  2. April 1982 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 917,00 DM bewilligt. Dies geschah unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil der für die Anrechnung des Einkommens der Eltern der Klägerin maßgebende Einkommensteuerbescheid noch nicht vorlag. Randnummer 3 Nachdem die Klägerin die Einkommensteuerbescheide ihrer Eltern für das Jahr 1979 vorgelegt hatte, erließ das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt Essen einen neuen Bescheid vom
  3. Mai
  4. Darin entschied die Behörde, daß für den Zeitraum von Oktober 1981 bis März 1982 Ausbildungsförderung nicht bewilligt werde, weil von dem Einkommen des Vaters der Klägerin monatlich 1.073,11 DM auf den Bedarf der Klägerin anzurechnen seien. Mit dem Bescheid vom
  5. Mai 1982 hob die Behörde den Bescheid vom
  6. April 1982 auf und forderte von der Klägerin die gewährten Förderungsbeträge in Höhe von insgesamt 5.202,00 DM zurück. Randnummer 4 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am
  7. Juli 1982 schriftlich Widerspruch ein. Sie machte geltend, das Amt für Ausbildungsförderung habe bei der Berechnung der Ausbildungsförderung ein zu hohes Einkommen ihres Vaters zugrunde gelegt. - Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens holte das Amt für Ausbildungsförderung eine Auskunft des Finanzamts Friedberg zu den Einkommensverhältnissen des Vaters der Klägerin im Jahr 1979 ein. In dieser Auskunft hieß es, dem Vater der Klägerin seien ausweislich des Einkommensteuerbescheids Einkünfte in Höhe von insgesamt 43.497,00 DM zugeflossen. Dem hätten Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 20.718,00 DM gegenübergestanden. Nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien keine Beträge abgesetzt worden. Randnummer 5 Mit einem weiteren Bescheid vom
  8. September 1982 setzte das Amt für Ausbildungsförderung dann für die Zeit von Oktober 1981 bis März 1982 einen neuen Förderungsbetrag von monatlich 463,00 DM für die Klägerin fest und verringerte damit den Rückforderungsbetrag auf insgesamt 2.724,00 DM. In diesem Bescheid legte die Behörde das Einkommen des Vaters der Klägerin in derselben Höhe zugrunde wie in dem Bescheid vom
  9. Mai 1982, doch berücksichtigte sie erstmals die Geschwister der Klägerin, so daß sie zu einem niedrigeren Anrechnungsbetrag vom Einkommen des Vaters der Klägerin kam. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom
  10. Oktober 1982 wies das Landesamt für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Widerspruchsbehörde ging davon aus, daß der Widerspruch gegen den Bescheid vom
  11. Mai 1982 "in der Fassung des Bescheids vom
  12. September 1982" gerichtet sei, und führte zur Begründetheit des Widerspruchs aus: Die von dem Vater der Klägerin im Steuerverfahren geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung könnten nach § 21 Abs. 1 BAföG nicht berücksichtigt werden. Allein die Absetzung nach § 7 b EStG könne abgezogen werden; doch habe der Vater der Klägerin eine solche Absetzung nicht geltend gemacht. Randnummer 7 Die Klägerin erhob daraufhin mit einem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten, der am
  13. November 1982 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt einging, Klage, die zunächst gegen den Oberstadtdirektor in Essen gerichtet war. Im Verlauf des Klageverfahrens ging die Zuständigkeit für die Bewilligung von Ausbildungsförderung während einer Ausbildung in Irland auf das Landesamt für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen über. Daraufhin trat das Landesamt für Ausbildungsförderung als neuer Beklagter in das Verfahren ein. Randnummer 8 Die Klägerin beantragte, den Bescheid des Oberstadtdirektors, Amt für Ausbildungsförderung, in Essen vom
  14. Mai 1982 in der Fassung des Bescheids vom
  15. September 1982 sowie den Widerspruchsbescheid des Landesamts für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom
  16. Oktober 1982 aufzuheben. Randnummer 9 Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt hatten, entschied das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung mit einem Urteil, das unter dem
  17. Februar 1985 erging, über die Klage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und folgte dabei den Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom
  18. Oktober
  19. Randnummer 11 Gegen dieses Urteil, das ihr am
  20. März 1985 zugestellt wurde, hat die Klägerin am
  21. März 1985 schriftlich Berufung eingelegt. Randnummer 12 Die Klägerin macht - unter Einbeziehung ihres Vorbringens erster Instanz - geltend: Randnummer 13 Das Amt für Ausbildungsförderung sei verpflichtet gewesen, bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens ihres Vaters jedenfalls den Betrag von 10.000,00 DM abzuziehen, der für eine Absetzung nach § 7 b EStG in Betracht gekommen wäre. Ihr Vater wohne in einem eigenen Einfamilienhaus und sei deshalb berechtigt gewesen, die Absetzung nach § 7 b EStG vorzunehmen. Wenn er statt dieser Absetzung die für ihn steuerlich günstigere Absetzung nach § 7 Abs. 5 EStG gewählt habe, so dürfe dies bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens nach § 21 BAföG nicht zu ihrem Nachteil sein. Vielmehr sei auch in diesem Fall der fiktive Absetzungsbetrag nach Randnummer 14 § 7 b EStG abzuziehen. Ein anderes Verständnis des § 21 BAföG führe zu einer verfassungswidrigen Schlechterstellung der Auszubildenden, deren Eltern die Absetzung nach § 7 Abs. 5 EStG wählten, gegenüber den Auszubildenden, deren Eltern die Absetzung nach § 7 b EStG in Anspruch nähmen. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des unter dem
  22. Februar 1985 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt den Bescheid der Stadt Essen - Amt für Ausbildungsförderung - vom
  23. Mai 1982 in der Fassung des Bescheids der gleichen Stelle vom
  24. September 1982 sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom
  25. Oktober 1982 insoweit aufzuheben, als darin Leistungen zurückgefordert werden. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Er begründet seinen Antrag ebenfalls. Randnummer 18 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, daß ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entschieden wird. Randnummer 19 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Anlagen zu diesen Schriftsätzen, das angefochtene Urteil und den Inhalt der beigezogenen Behördenakte der Stadt Essen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat nach § 125 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden. Randnummer 21 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet; denn das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht als unbegründet angesehen und abgewiesen. Randnummer 22 Die von der Klägerin beanstandete teilweise Rückforderung der ihr mit dem Bescheid vom
  26. April 1982 bewilligten Leistungen der Ausbildungsförderung ist rechtmäßig. Die Rechtsgrundlage für die Rückforderung bildet - wie in dem Bescheid vom
  27. Mai 1982 angegeben - die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz ist hier in der Fassung der Bekanntmachung vom
  28. April 1976 (BGBl. I S. 989), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom
  29. Juli 1981 (BGBl. I S. 625), - BAföG (Fassung 1981) - anzuwenden. Randnummer 23 Nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG (F. 1981) ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, soweit die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben, für den die Förderung gezahlt worden ist, und soweit die Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist. - Hier waren die Förderungsvoraussetzungen für die Zeit von Oktober 1981 bis März 1982 nur insoweit erfüllt, als der Klägerin Leistungen in Höhe von monatlich 463,00 DM, also insgesamt 2.778,00 DM zustanden. Demgegenüber wurden ihr auf Grund des Bewilligungsbescheids vom
  30. April 1982 - unter dem nach § 24 Abs. 2 BAföG (F. 1981) rechtmäßigen Vorbehalt der Rückforderung - Leistungen in Höhe von 917,00 DM monatlich, also insgesamt 5.502,00 DM gewährt. Es sind damit 2.724,00 DM zu viel gezahlt worden. Diesen Betrag hat das Amt für Ausbildungsförderung zurückgefordert. Randnummer 24 Daß der Klägerin nur ein monatlicher Förderungsbetrag in Höhe von 463,00 DM zustand, folgt aus der Höhe des anzurechnenden Einkommens ihres Vaters. Das Amt für Ausbildungsförderung ist bei der Berechnung des Förderungsbetrages für die Klägerin zu Recht von den Einkünften des Vaters der Klägerin, die im Jahr 1979 ausweislich des Einkommensteuerbescheids 43.497,00 DM betragen haben, ausgegangen, und hat einen Monatsbetrag von 3.624,75 DM zugrunde gelegt. Von diesem Einkommen waren die Verluste aus Vermietung und Verpachtung, die in dem Einkommensteuerbescheid mit 20.718,00 DM berücksichtigt wurden, nicht abzuziehen. Denn nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG (F. 1981) ist ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig. Randnummer 25 Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG (F. 1981), auf welche die Klägerin sich beruft, sind nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung kann die Absetzung für Abnutzung nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung abgezogen werden, soweit sie nicht bereits bei der Ermittlung der positiven Einkünfte berücksichtigt worden ist. Der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes ist aber nur dann erfüllt, wenn in dem Besteuerungsverfahren tatsächlich eine Absetzung nach § 7 b EStG erfolgt ist. - Dies ist hier nicht geschehen. - Es genügt nicht, daß die Eltern des Auszubildenden berechtigt waren, diese Absetzung geltend zu machen, von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht haben. Dies folgt nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, sondern auch aus dem Zusammenhang mit den anderen Bestimmungen des Abschnitts IV des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und aus dem Zweck der Vorschrift. Randnummer 26 Da nach § 24 Abs. 2 BAföG (F. 1981) der Einkommensteuerbescheid maßgebend ist, kann es nur auf die Absetzung ankommen, die in dem Steuerverfahren geltend gemacht und von der Steuerbehörde berücksichtigt worden ist. Dieser Zusammenhang des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 . mit § 24 Abs. 2 des Gesetzes ergibt zugleich, daß der Zweck des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 dahin geht, nur eine solche Absetzung zu berücksichtigen, die in der Steuererklärung enthalten ist und deshalb auch von der Steuerbehörde ohne eine zusätzliche Prüfung außerhalb des Besteuerungsverfahrens dem Amt für Ausbildungsförderung mitgeteilt werden kann. Randnummer 27 Da der Vater der Klägerin in dem Steuerverfahren nicht die Absetzung nach § ? b EStG geltend gemacht , sondern die Absetzung nach § 7 Abs. 5 EStG gewählt hat, ist der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG (F. 1981) nicht erfüllt. Randnummer 28 Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht ist es auch nicht verfassungswidrig, daß in § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG (F. 1981) auf die tatsächlich erfolgte Absetzung nach § 7 b EStG abgestellt wird und nicht darauf, ob die Eltern des Auszubildenden berechtigt waren, die Absetzung nach § 7 b EStG in Anspruch zu nehmen. Der Gesetzgeber hat damit nicht gegen die hier allein zu prüfende Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoßen. Randnummer 29 Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber gehalten, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart verschieden zu behandeln. Hierbei verbleibt ihm aber - insbesondere bei der gewährenden Staatstätigkeit - ein weiter Gestaltungsspielraum. Dessen Grenzen sind erst dann überschritten, wenn für die vom Gesetzgeber getroffene Differenzierung oder Gleichbehandlung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom
  31. Februar 1985 - 2 BvL 17/83 - BVerfGE 69, 150, 159 f. ). Randnummer 30 Für die Unterschiedliche Berechnung des anrechenbaren Einkommens im Sinne von § 21 BAföG (F. 1981) je nach dem, ob die Absetzung nach § 7 b EStG im Besteuerungsverfahren tatsächlich erfolgt ist oder - trotz bestehender Berechtigung - nicht in Anspruch genommen worden ist, sprechen durchaus sachlich einleuchtende Gründe. Ein Grund ist zunächst darin zu sehen, daß die Prüfung, ob der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes erfüllt ist, nicht erschwert werden soll. Wie bereits ausgeführt worden ist, müßte dann, wenn es nicht auf die erfolgte Absetzung nach § 7 b EStG, sondern auf die bloße Berechtigung zur Absetzung nach dieser Vorschrift ankäme, eine zusätzliche Prüfung der Steuerbehörde nach dem Abschluß des Besteuerungsverfahrens erfolgen. - Ein weiterer Grund für die Differenzierung ist daraus herzuleiten, daß von der Berechtigung zur Absetzung nach § 7 b EStG in der Regel nur dann nicht Gebrauch gemacht wird, wenn - wie auch im Falle des Vaters der Klägerin - eine andere Absetzung steuerlich vorteilhafter ist, der Bezieher des Einkommens also eine steuerliche Vergünstigung erreicht, die über die Entlastung nach § 7 b EStG hinausgeht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber für diesen Fall von der Begünstigung nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG (F. 1981) absieht. - In diesem Zusammenhang ist schließlich als sachlich einleuchtender Grund für die unterschiedliche Behandlung zu sehen, daß insbesondere dann von der Absetzung nach § 7 b EStG abgesehen wird, wenn für das Einfamilienhaus oder die Eigentumswohnung wesentlich höhere Baukosten oder Anschaffungskosten entstanden sind, als sie in § 7 b EStG vorgesehen sind, wenn das Einfamilienhaus oder die Eigentumswohnung also einen besonders hohen Wert hat. Dieser Unterschied zum typischen Fall der Absetzung nach § 7 b EStG läßt die Differenzierung in § 21 Abs. 1 Satz 3 BAföG (F. 1981) ebenfalls sachlich gerechtfertigt erscheinen. Randnummer 31 Da die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG (F. 1981) verfassungsmäßig ist, scheidet eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG aus. Randnummer 32 Die unbegründete Berufung ist mit der Folge zurückzuweisen, daß die Klägerin nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Diese Kosten bestehen nur aus den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, da nach § 188 Satz 2 VwGO in Verfahren aus dem Gebiet der Ausbildungsförderung keine Gerichtskosten erhoben werden. Randnummer 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und Randnummer 34 § 711 ZPO in entsprechender Anwendung. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Randnummer 35 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom
  32. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und § 18 des Gesetzes vom
  33. Juni 1968 Randnummer 36 (BGBl. I S. 661). Randnummer 37 Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024498

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