Leitsatz Ledige Polizeivollzugsbeamte im Sinne des § 5 Abs. 3 HTGV , die an dem
- Kriminalübernahmelehrgang im Jahre 1981 teilnahmen, waren verpflichtet, für die ihnen gewährte Unterkunft und Verpflegung ein Unterbringungs- und Verpflegungsgeld zu zahlen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger steht als Kriminalhauptmeister im Dienst des beklagten Landes. Vor seiner Übernahme von der Schutzpolizei in die Kriminalpolizei nahm er an einer 15monatigen Zusatzausbildung teil. Im Rahmen dieser Zusatzausbildung wurde er für die Zeit vom 19.
- bis zum 28.08.1981 an die Hessische Polizeischule in Wiesbaden-Dotzheim abgeordnet. Nach Nr. 1 des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern vom 15.07.1976 (StAnz. S. 1388) waren die Teilnehmer des Lehrgangs verpflichtet, während des Lehrgangs in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Hierfür wurde den ledigen Beamten, die keinen eigenen Hausstand besaßen, nach dem vorbezeichneten Erlaß in Verbindung mit dem Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 25.06.1979 (StAnz. S. 1448) ein Unterbringungsgeld von 1,80 DM und ein Verpflegungsgeld von 4,50 DM pro Tag in Rechnung gestellt. Randnummer 2 Der seinerzeit ledige Kläger beantragte mit Schreiben vom 26.01.1981 sinngemäß, ihn von der Zahlung des Unterbringungs- und Verpflegungsgeldes für die Dauer des Lehrgangs freizustellen. Randnummer 3 Nach seinen Angaben bewohnte er auf Grund eines "Untermietvertrages" ein separat von der Wohnung der Vermieterin gelegenes Zimmer in dem Haus F.-K.-Straße .. a in Wiesbaden. Das Zimmer war von der Vermieterin mit einem Bett, einem Schrank, einem Tisch, zwei Stühlen einem Kühlschrank, einem Elektroherd, einem Regal für Geschirr und einem Heißwasserboiler ausgestattet. Dieses Mobiliar ergänzte der Kläger durch einen Schreibtisch, einen Schreibtischdrehstuhl sowie ein Bücherregal. Das Geschirr und die Tisch- und Bettwäsche waren sein Eigentum. Mit Bescheid vom 30.01.1981 lehnte das Wirtschaftsverwaltungsamt der Hessischen Polizei den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung verwies es darauf, daß er nicht Hauptmieter der Wohnung sei, die außerdem überwiegend mit Möbeln der Vermieterin ausgestattet sei. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23.02.1981 Widerspruch ein. Er berief sich darauf, daß der Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 15.07.1976 (a.a.O.) keine Anwendung finde, weil es sich bei dem Kriminalübernahmelehrgang um keinen Laufbahnlehrgang handele. Die Tatsache, daß er keinen Hauptmietvertrag vorweisen könne, sei allein darauf zurückzuführen, daß seine Vermieterin das ganze Erdgeschoß in dem Haus F.-K.-Straße .. a gemietet habe. Sein Zimmer und die dazu gehörende Toilette lägen jedoch völlig separat vor der Wohnung der Vermieterin. Es handele sich um eine eigene Wohneinheit, die mit allem erforderlichen Hausrat ausgestattet sei und nur von ihm genutzt werde. Da er allein die Essensmarken für das Mittagessen verbrauche, sei ein Unterbringungs- und Verpflegungsgeld von 6,30 DM täglich überhöht. Er bitte deshalb hilfsweise um die Herabsetzung der Kosten auf einen angemessenen Betrag für das Mittagessen. Randnummer 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.1982 - zugestellt am 12.02.1982 - wies das Wirtschaftsverwaltungsamt der Hessischen Polizei den Widerspruch zurück. Randnummer 5 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10.03.1982 am 11.03.1982 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben. Er hat vorgetragen, bei dem Kriminalübernahmelehrgang handele es sich um keinen Laufbahnlehrgang im Sinne des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern vom 15.07.1976 (a.a.O.), da zwar Klassenarbeiten geschrieben würden, aber keine Abschlußprüfung abgenommen werde. Ihm sei auf Grund des Kriminalübernahmelehrgangs deshalb auch keine andere Laufbahn im Sinne der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung eröffnet worden. Ihm hätte unentgeltlich Unterkunft und Verpflegung gewährt werden müssen, da er tatsächlich nicht Untermieter, sondern Hauptmieter der Wohneinheit in Wiesbaden, F.-K.-Straße .. a gewesen sei. Die Wohnung sei überwiegend von ihm mit eigenem Hausrat ausgestattet worden. Randnummer 6 Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Bescheid des Wirtschaftsverwaltungsamtes der Hessischen Polizei vom 30.01.1981 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 09.02.1982 aufzuheben und ihn von der Zahlung eines Unterbringungs- und Verpflegungsgeldes für die Teilnahme am Kriminalübernahmelehrgang in der Zeit vom 19.
- bis zum 28.08.1981 freizustellen. Randnummer 7 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Er hat vorgetragen, unabhängig davon, ob der Kläger an einem typischen Laufbahnlehrgang oder an einem Kriminalübernahmelehrgang teilgenommen habe, könne ihm keine unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung nach Nr. 4 des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern vom 15.07.1976 (a.a.O.) gewährt werden, weil er nicht Hauptmieter des Zimmers in dem Haus F.-K.-Straße .. a in Wiesbaden gewesen sei. Darüber hinaus habe er keinen eigenen Hausstand im Sinne des § 7 Abs. 3 HUKG besessen, weil die Wohnung von der Vermieterin mit den zum Wohnen wesentlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet gewesen sei. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Gerichtsbescheid vom 17.01.1985 - I/2 E 204/82 - die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung des Unterbringungs- und Verpflegungsgeldes beruhe auf § 52 LHO . Danach könnten Angehörigen des öffentlichen Dienstes Nutzungen und Sachleistungen grundsätzlich nur gegen ein angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt sei. Selbst wenn man den Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 15.07.1976 (a.a.O.) als eine den Anforderungen dieser Bestimmung genügende Ausnahmeregelung erachten wollte, könnte sich der Kläger nicht hierauf berufen, da er nicht die Voraussetzungen der Nr. 4 dieses Erlasses erfülle. Er sei seinerzeit weder verheiratet gewesen, noch habe er als Hauptmieter einer Wohnung einen eigenen Hausstand im Sinne des § 5 Abs. 2 HTGV besessen, sondern in Untermiete gewohnt. Randnummer 10 Gegen diesen ihm am 21.01.1985 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14.02.1985 am 18.02.1985 Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und beantragt schriftsätzlich, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17.01.1985 - I/2 E 204/82 - aufzuheben und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Er verteidigt das angefochtene Urteil und seine angegriffenen Bescheide. Randnummer 13 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, den angefochtenen Gerichtsbescheid und die das Verfahren betreffenden Verwaltungsvorgänge (ein Heftstreifen), die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Randnummer 15 Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger ist gemäß § 52 LHO in Verbindung mit dem Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 15.07.1976 (StAnz. S. 1388) in der Fassung des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern vom 25.06.1979 (StAnz. S. 1448) zur Zahlung des Unterbringungs- und Verpflegungsgeldes in Höhe von täglich 6,30 DM verpflichtet. Nach Nr. 1 des Erlasses vom 15.07.1976 (a.a.O.) war der Kläger verpflichtet, während seiner Teilnahme am
- Kriminalübernahmelehrgang in der Gemeinschaftsunterkunft der Polizeischule in Wiesbaden-Dotzheim zu wohnen und an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Nach Nr. 3 des Erlasses vom 15.07.1976 in der Fassung des Erlasses vom 25.06.1979 sind gemäß § 52 LHO von ledigen Beamten ( § 5 Abs. 3 HTGV ), die an einem der in Nr. 2 des Erlasses vom 15.07.1976 (a.a.O.) bezeichneten Lehrgänge teilnehmen, für die Unterkunft ein Unterbringungsgeld und für die Verpflegung ein Verpflegungsgeld zu zahlen. Der
- Kriminalübernahmelehrgang war ein Lehrgang im Sinne der Nr. 2 des Erlasses vom 15.07.1976 (a.a.O.). Diese Bestimmung betrifft nämlich nicht - wie der Kläger meint - allein die mit der I., II. oder III. Fachprüfung abschließenden Laufbahnlehrgänge, sondern unter anderem auch die Kriminalübernahmelehrgänge Nr. 2 des Erlasses vom 15.07.1976 erwähnt ausdrücklich auch die Fachlehrgänge nach § 32 Abs. 3 der Verordnung über die Laufbahnen der hessischen Polizeivollzugsbeamten (Pol-LVO) vom 22.12.1967 (GVBl. 1968 I S. 26) in der Fassung vom 29.01.1974 (GVBl. I S. 94). Nach dieser Bestimmung hatten die Beamten der uniformierten Polizei vor ihrer Übernahme in die Kriminalpolizei eine mindestens einjährige Ausbildung bei einer Dienststelle der Kriminalpolizei abzuleisten und anschließend an einem dreimonatigen Lehrgang an der Polizeifachschule, dem Polizeiübernahmelehrgang, teilzunehmen, der mit der Feststellung der Eignung für den mittleren Dienst der Kriminalpolizei abschloß. Die Polizeilaufbahnverordnung vom 22.12.1967 wurde allerdings durch § 29 der Verordnung über die Laufbahnen des Hessischen Polizeivollzugsdienstes HPolLVO vom 03.06.1980 (GVBl. I S. 138) aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt. Die Neuregelung des Laufbahnrechts des Hessischen Polizeivollzugsdienstes hatte jedoch nicht den Wegfall des Kriminalübernahmelehrgangs zur Folge. Die Beamten der uniformierten Polizei erhalten vielmehr, wie früher, vor ihrer Übernahme in die Kriminalpolizei eine 15monatige praktische und theoretische Zusatzausbildung, deren erfolgreicher Abschluß Voraussetzung für den Laufbahnwechsel ist ( § 15 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 19 Abs. 3 HPolLVO . Geändert hat sich nur die Aufteilung der 15monatigen Zusatzausbildung auf den praktischen und theoretischen Teil der Ausbildung. Während der Fachlehrgang (Kriminalübernahmelehrgang) früher drei Monate betrug, läuft er heute sechs Monate. Der Sache nach hat sich jedoch nichts geändert. Es handelte sich sowohl bei dem (früheren) Lehrgang nach § 32 Abs. 3 PolLVO als auch bei dem (heutigen) Lehrgang nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 19 Abs. 3 HPolLVO um einen Kriminalübernahmelehrgang, so daß auch ohne eine ausdrückliche Änderung der Nr. 2 des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern vom 15.07.1976 (a.a.O.) der von dem Kläger besuchte
- Kriminalübernahmelehrgang von dieser Erlaßregelung erfaßt wird. Randnummer 16 Der Kläger hatte keinen Anspruch darauf, nach Nr. 4 des Erlasses vom 15.07.1976 (a.a.O.) während seiner Teilnahme am Kriminalübernahmelehrgang unentgeltlich Unterkunft und Verpflegung zu erhalten. Er war seinerzeit ledig und auch nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 HTGV einem verheirateten Beamten mit eigenem Hausstand gleichgestellt. Daß er die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 HTGV nicht erfüllte, unterliegt keinem Zweifel. Bei ihm lagen aber auch nicht die Voraussetzungen des Abs. 2 dieser Vorschrift vor. Er war weder Hauptmieter des seinerzeit von ihm bewohnten Zimmers in dem Haus F.-K.-Straße .. a in Wiesbaden, noch hatte er einen eigenen Hausstand. Dies hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung, auf die gemäß Art. 2 § 6 des Entlastungsgesetzes Bezug genommen wird, ausgeführt. Nicht er, sondern Frau L. war die Hauptmieterin. Er war lediglich Untermieter eines Teiles dieser Wohnung. Dementsprechend wurde auch nur ein "Untermietvertrag" geschlossen. An diesem Charakter des Mietverhältnisses ändert auch nichts der Umstand, daß das Zimmer - wie der Kläger behauptet - separat vor der eigentlichen Wohnung lag. Darüber hinaus besaß der Kläger ohne Zweifel seinerzeit keinen eigenen Hausstand im Sinne des § 7 Abs. 3 HUKG , denn die zum Leben in der Wohnung notwendige Grundausstattung an Möbeln (ein Bett, ein Schrank, ein Tisch, zwei Stühle und ein Kühlschrank) wurde von der Vermieterin gestellt. An Möbeln hatte der Kläger allein einen Schreibtisch, einen Schreibtischstuhl und ein Bücherregal mitgebracht. Diese Gegenstände mögen für ihn zwar nützlich gewesen sein; notwendig zum Leben in der Wohnung waren sie jedoch nicht. Randnummer 17 Der Kläger hat die Kosten des ohne Erfolg gebliebenen Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Randnummer 18 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Randnummer 19 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen ( § 183 HBG , § 127 BRRG und § 132 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024499
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