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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat 5 UE 405/86 Urteil Einzelfall, in welchem sich die Schuldner von Kanalbenutzungsgebühren erfolglos auf Verw

Leitsatz Einzelfall, in welchem sich die Schuldner von Kanalbenutzungsgebühren erfolglos auf Verwirkung beriefen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Oberstedten Flur ... Flurstück .../

  1. Das darauf ursprünglich mit einer geschlossenen Abwassergrube genehmigte Wohnhaus X...weg 23 wurde nachträglich in der Weise an die öffentliche Entwässerung angeschlossen, daß die Abwässer des Hauses gemeinsam mit denen des dahinterliegenden Hauses X...weg 25 - das der Klägerin im Parallelverfahren 5 UE 406/86 gehört - und des Hauses Y...weg 18 über eine Hebeanlage in den im Y...weg verlegten öffentlichen Kanal geleitet werden. Die damals noch selbständige Gemeinde Oberstedten stimmte dem im Herbst 1970 zu; die Kläger wurden jedoch nicht als Kanalgebührenpflichtige erfaßt. Randnummer 2 Oberstedten wurde 1972 in die Beklagte eingegliedert. Randnummer 3 Im Jahre 1975 bat die Beklagte alle Grundstückseigentümerin Wohngebiet "Eichwäldchen" um Auskunft und Unterlagen über die bestehenden Entwässerungsleitungen. Ob die Kläger dieses Schreiben erhalten haben, ist nicht bekannt. Im Oktober 1981 stellten Bedienstete der Beklagten fest, wie die Entwässerung des Grundstücks der Kläger erfolgt. Mit Bescheid vom 8 Dezember 1981 zog die Beklagte die Kläger zu Kanalbenutzungsgebühren für die Jahre 1977 bis 1981 in Höhe von insgesamt 3.125,75 DM heran. Die Kläger legten Widerspruch ein, den sie damit begründeten, daß die geforderten Kanalbenutzungsgebühren nicht mehr auf die Mieter des Hauses abwälzbar seien. Die Ansprüche der Beklagten seien verwirkt; denn die Gebühren seien von der Gemeinde Oberstedten und später von der Beklagten vermutlich bewußt nicht erhoben worden, weil man ihre, der Kläger, Privatinitiative (Herstellung der Hebeanlage) habe belohnen wollen. Randnummer 4 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  2. Februar 1983 zurück und führte zur Begründung aus: Die Erhebung der Gebühren sei auf den Zeitraum beschränkt, für den der Gebührenanspruch noch nicht verjährt sei. Der Anspruch sei auch nicht verwirkt, denn es seien zum bloßen Zeitablauf keine weiteren Umstände hinzugetreten, auf Grund deren die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstoßen könnte. Aus der Anfrage von 1975 wegen Entwässerungsunterlagen hätten die Kläger auch erkennen können, daß ihr, der Beklagten, nur unvollständige Unterlagen vorgelegen hätten. Gebührenfreiheit sei den Klägern. nicht zugesichert worden. Es lägen auch keine Umstände vor, auf Grund deren die Kläger hätten annehmen dürfen, wegen der eigenen Errichtung der Abwasserhebeanlage sollten keine Gebühren erhoben werden. Denn für weitere Grundstücke am X...weg mit gleichartigen Anschlußverhältnissen seien von der Gemeinde Oberstedten Gebühren erhoben worden. Randnummer 5 Die Kläger haben am
  3. März 1983 Anfechtungsklage erhoben, zu deren Begründung sie das Widerspruchsvorbringen wiederholten und vertieften. Der Gemeinde Oberstedten sei es nicht verwehrt gewesen, der Entwässerung über Nachbargrundstücke in den Kanal im Y...weg zuzustimmen und dafür einmalige Anschlußgebühren und später laufende Benutzungsgebühren zu erheben. Daraus daß solche Gebühren nicht erhoben worden seien, hätten sie, die Kläger , schließen können, daß die Gebühren nicht mehr erhoben würden, zumal ihnen - so die Ausführungen im Schriftsatz vom
  4. Dezember 1985 - vor dem Anschluß mittels der Hebeanlage die Nichtheranziehung zu Beiträgen und Gebühren zugesagt worden sei, was nicht mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden könne. Auch die Anfrage der Beklagten vom Jahre 1975 sei nicht so abgefaßt gewesen, daß ihr ein Hinweis auf noch zu erwartende Gebührennachforderungen habe entnommen werden können. Die Beklagte müsse sich vorhalten lassen, daß sie nach § 12 ihrer Kanalbeitrags- und Gebührensatzung vom
  5. Dezember 1973 die laufenden Benutzungsgebühren grundsätzlich ganzjährlich verlange und, sofern sie vierteljährliche Abschlagszahlungen fordere, am Ende des Benutzungsjahres eine Jahresabrechnung durchführe. Jeder Gebührenpflichtige dürfe deshalb erwarten, daß er tatsächlich nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres einen Bescheid über die angefallenen Benutzungsgebühren erhalte. Die Kläger beantragten, Randnummer 6 den Bescheid der Beklagten vom
  6. Dezember 1981 und den Widerspruchsbescheid vom
  7. Februar 1983 aufzuheben. Randnummer 7 Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Sie wiederholte die Gründe des Widerspruchsbescheides, insbesondere, daß keine Verwirkung des Gebührenanspruchs eingetreten sei. Weder sei den Klägern bei Genehmigung der Abwasserhebeanlage Gebührenfreiheit zugebilligt worden noch habe sie, die Beklagte, durch konkludentes Handeln besondere Umstände geschaffen, die auf einen Verzicht auf die Geltendmachung der Gebührenansprüche deuteten. Auch daraus, daß im Falle der Kläger die Abwälzung auf die Mieter nicht mehr möglich sei, ergebe sich keine Verwirkung des Anspruchs. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom
  8. Januar 1986 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide sei rechtmäßig; die Beklagte sei nicht gehindert gewesen, die noch nicht verjährten Gebührenansprüche geltend zu machen. Der Einwand der Verwirkung könne nicht durchgreifen, denn es fehle an der Voraussetzung, daß neben dem Ablauf eines bestimmten Zeitraums ein Verhalten des Berechtigten beim Verpflichteten den Eindruck habe entstehen lassen können, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr wahrnehmen. Weder die Gemeinde Oberstedten noch die Beklagte hätten ein Verhalten gezeigt, auf Grund dessen die Kläger hätten annehmen können, der Gebührenanspruch werde nicht mehr geltend gemacht. Randnummer 10 Gegen diesen am
  9. Januar 1986 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am
  10. Februar 1986 Berufung eingelegt, mit der sie unter Wiederholung ihres früheren Vorbringens beantragen, unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  11. Januar 1986 - I/2 E 838/83 - den Bescheid der Beklagten vom
  12. Dezember 1981 und den Widerspruchsbescheid vom
  13. Februar 1983 aufzuheben. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und bezieht sich ebenfalls auf ihre früheren Ausführungen. Randnummer 12 Die einschlägigen Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Berufung der Kläger ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen, da der angefochtene Gebührenbescheid rechtmäßig ist. Randnummer 14 Die Gebührenforderungen sind auf die Kanalbeitrags- und gebührensatzung der Beklagten vom
  14. Dezember 1973 mit Nachträgen gestützt, gegen deren Gültigkeit keine Bedenken bestehen. Randnummer 15 Die Beklagte hat von sich aus die Gebühren nur für die Jahre ab 1977 gefordert, bezüglich deren bei Ergehen des Heranziehungsbescheides noch keine Verjährung eingetreten war. Randnummer 16 Die Gebührenforderungen für die Jahre 1977 bis 1981 waren auch nicht verwirkt. Denn weder die Gemeinde Oberstedten noch später die Beklagte hatten seit dem erstmaligen Entstehen einer Gebührenpflichtigkeit der Kläger durch den Anschluß an die Ortskanalisation ein Verhalten gezeigt, aus dem die Kläger hätten schließen dürfen, die Gebührenansprüche würden nicht mehr geltend gemacht werden. Der bloße Zeitablauf ohne Geltendmachung des Anspruchs durch den Gläubiger reicht hierfür, wie auch die Kläger selbst meinen, nicht aus. Der von den Klägern hervorgehobene Umstand, daß sie nicht, wie es im Satzungsrecht der Beklagten (§ 12 der Kanalbeitrags- und -gebührensatzung) vorgesehen ist, jährliche Abrechnungsbescheide bekommen haben, stellt kein. über die bloße Nichtgeltendmachung des Anspruchs hinausgehendes Verhalten der Beklagten dar, et: ist vielmehr mit dieser Nichtgeltendmachung identisch. Daß die Kläger, wie sie zunächst vorgetragen haben, glaubten, die Gebührenforderungen würden von der Gemeinde Oberstedten und später von der Beklagten mit Rücksicht darauf, daß sie, die Kläger, die Abwasserhebeanlage auf eigene Kosten errichtet hatten, absichtlich nicht geltend gemacht, ist kein der Beklagten zuzurechnender Umstand. Daß den Klägern die Nichterhebung von Kanalgebühren ausdrücklich zugesagt worden wäre, ist nicht erwiesen. Es fehlt insoweit an sich schon an einer konkreten Behauptung der Kläger; der Gedanke eines ausdrücklichen Verzichts auf Kanalgebühren taucht vielmehr nur im Vorschlag des Anhörungsausschusses und sodann in der Klageerwiderung der Beklagten auf; erst danach haben dann die Bevollmächtigten der Kläger in dem Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom
  15. Dezember 1985 in vermeintlicher Wiederholung früheren Vorbringens Rechtsausführungen über die Wirkung einer solchen Zusage auch für den Fall ihrer Rechtswidrigkeit gemacht. Die Kläger haben aber niemals einen Beweis dafür angeboten, daß eine solche Zusage gemacht worden wäre, obwohl sie auf diese Notwendigkeit spätestens durch die Klageerwiderung ausdrücklich hingewiesen waren. Unter diesen Umständen bestand auch für den Senat kein Anlaß für weitere Aufklärungsbemühungen in dieser Richtung, zumal es ohne weiteres plausibel ist, daß eine solche Zusage bezüglich eines Anschlußbeitrages bzw. im Jahre 1970 bezüglich einer "einmaligen Anschlußgebühr" nach der Gebührenordnung der Gemeinde Oberstedten zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Entwässerungsanlage vom
  16. August 1968 - mit Rücksicht auf die Eigenleistungen der Kläger bei der Herstellung des Anschlusses gemacht worden sein kann, während ein Anlaß, eine unbegrenzte Freistellung von Benutzungsgebühren zuzusagen oder, aus der Sicht der Kläger, zu erwarten - bei vernünftiger Betrachtung gar nicht gegeben war. Im übrigen ist auch zu bedenken, daß der Vorteil, den die Entwässerung in die Ortskanalisation im Vergleich zum Vorhandensein einer geschlossenen Grube darstellt, so bedeutend ist, daß er kaum durch einen unbegrenzten Verzicht auf Kanalbenutzungsgebühren "schmackhaft gemacht" werden mußte. Randnummer 17 Zum Erfolg der Klage führt auch nicht der Umstand, daß die Kläger die mit dem angefochtenen Gebührenbescheid für zurückliegende Jahre festgesetzten Kanalbenutzungsgebühren teilweise nicht mehr auf die Mieter des Hauses umlegen konnten. Eine V e r w i r k u n g konnte hierdurch deshalb nicht eintreten, weil es sich dabei nicht um ein Verhalten der Beklagten handelte. Die Unmöglichkeit der Abwälzung auf die Mieter, die durch § 4 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe vom
  17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3603) begründet ist, könnte vielmehr allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer - sachlichen - Unbilligkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i. V. m. § 163 AO 1977 zugunsten der Kläger berücksichtigt werden. Eine vom Gesetz nicht gewollte Unbilligkeit liegt aber in Wahrheit nicht vor. Der Gesetzgeber hat vielmehr, indem er die Umlegbarkeit von Grundstücksabgaben zugunsten der Mieter ohne Berücksichtigung der für die Abgabengläubiger bestehenden längeren Festsetzungsfrist zeitlich beschränkt hat, die damit verbundene Belastung der Grundstückseigentümer (als Vermieter) bewußt in Kauf genommen; hierzu ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
  18. Juni 1982 - BVerwG 8 C 53.81 - BVerwGE 65, 355 zu verweisen. Randnummer 18 Die Berufung ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Folge, daß die Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen haben, zurückzuweisen. Randnummer 19 Die Vollstreckbarkeitsentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 20 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 VwGO) liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024500

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