Nachbarklage gegen eine Teilungsgenehmigung Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
(298)). Da die Kläger aber von der Erteilung der Teilungsgenehmigung in der Zeit zwischen Februar und Mai Kenntnis erlangt hatten, lief analog § 58 Abs. 2 VwGO eine Verwirkungsfrist von einem Jahr, die eingehalten worden ist. Randnummer 25 Den Klägern mangelt es desweiteren auch nicht am nötigen Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der der Beigeladenen zu 3 am 21.01.1987 ausgehändigte Bauschein vom 10.11.1986 zur Bebauung des abgeteilten Grundstücks mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung bestandskräftig wäre. Denn dann dürfte das abgeteilte Grundstück bebaut werden, ohne daß den Klägern dagegen noch ein Abwehrrecht zustünde. Diese Sachlage ist indes nicht gegeben. Denn die Kläger, denen ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten die Erteilung des Bauscheins an die Beigeladene zu 3 nicht mitgeteilt worden ist, haben mit Schriftsatz vom 02.04.1987 gegen diese Genehmigung Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch ist damit in jedem Fall innerhalb der analog § 58 Abs. 2 VwGO anzuwendenden Verwirkungsfrist von einem Jahr erhoben worden. Dies hat zur Folge, daß der Bauschein vom 10.11.1986 nicht bestandskräftig ist und ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger für dieses Verfahren fortbesteht. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Sie verletzt nicht die Rechte der Kläger. Randnummer 26 Ein Nachbar kann sich unter den selben Voraussetzungen, unter denen er eine Baugenehmigung angreifen darf, mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Erteilung einer Teilungsgenehmigung wenden (vgl. Gelzer, Bauplanungsrecht,
- Auflage, Rdnr. 1537; Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum Bundesbaugesetz, § 21, Rdnr. 25, BVerwG, Urteil vom 13.06.1969 - IV C 46.68 - BRS 22, 271). Randnummer 27 Eine Baunachbarklage hat Erfolg, wenn Randnummer 28 ein genehmigtes Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen Randnummer 29 und Randnummer 30 entweder die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, also nachbarschützend sind Randnummer 31 und Randnummer 32 durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange eintritt Randnummer 33 oder Randnummer 34 insbesondere bei nicht dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften des Baurechts die Genehmigung eines Vorhabens bzw. ihrer Ausnützung die vorgegebene Grundstückssituation eines Dritten nachhaltig ändert und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich trifft (vgl. ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluß vom 27.10.1978 - IV TG 78/78 - HessVGRspr. 1979, 22). Randnummer 35 Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen ist die angefochtene Teilungsgenehmigung vom 11.02.1983 nicht zu beanstanden. Randnummer 36 Die Genehmigung ist rechtswirksam ( §§ 43 f. des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG -). Randnummer 37 Die Teilungsgenehmigung, die einen Antrag voraussetzt (§ 19 Abs. 3 Satz 3 BBauG), ist auf Antrag ergangen. Randnummer 38 Der Antrag ist von einem Antragsberechtigten gestellt worden. Antragsberechtigt ist, ohne daß § 19 BBauG dies regelt, stets der Eigentümer des zu teilenden Grundstücks. Denn die Teilungsgenehmigung bezieht sich auf die von ihm abgegebene Teilungserklärung, durch die er über sein Eigentum verfügt. Außer ihm kann, wie inzwischen anerkannt ist (vgl. Gelzer a.a.O. Rdnr. 1460 und Zinkahn/Bielenberg a.a.O., § 19, Rdnr. 63, beide unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom
- April 1976 - IV C 75.74 - Baurecht 76, 259), auch der Erwerber der abzutrennenden Teilfläche den Antrag auf Genehmigung der Teilungserklärung stellen, die eine Voraussetzung für den Erwerb ist. Im vorliegenden Fall hat der selbst antragsberechtigte Miteigentümer den Genehmigungsantrag namens des ebenfalls antragsberechtigten Teilungskäufers gestellt. Randnummer 39 Die Wirksamkeit der Teilungsgenehmigung leidet nicht darunter, daß der Antrag für den Beigeladenen zu 4) als Käufer gestellt, aber gegenüber den Beigeladenen zu 1) und 2) positiv beschieden wurde. Zwar ist es denkbar, daß der Erlaß eines Verwaltungsakts, der nur auf Antrag ergeht, ohne einen solchen Antrag oder gegenüber einem anderen als dem Antragsteller die Rechtswirksamkeit berühren kann. Hier liegen jedoch in der Sache wie in der Person der Beteiligten besondere Umstände vor. ln der Sache ist nämlich zu beachten, daß gleichgültig, wer den Antrag auf Teilungsgenehmigung stellt, immer dieselbe Teilungserklärung des Eigentümers genehmigt werden soll und wird. Nur der Adressat kann je nach Antragstellung verschieden sein. Wird die Grundstücksteilung genehmigt, so ist dem Begehren des Antragstellers selbst dann, wenn der Bescheid einem anderen zugeht, inhaltlich entsprochen; es kann allenfalls ein formalrechtlicher Bescheidungsanspruch übergangen worden sein. § 41 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG läßt den Schluß zu, daß dann, wenn der Eigentümer nicht selbst den Antrag gestellt hat, die Genehmigung ihm zusätzlich bekanntzugeben ist..Ein Fehler des Beklagten kann hier deshalb nur darin liegen, daß er den Genehmigungsbescheid nur an die Beigeladenen zu 1) und 2) als Grundstückseigentümer gerichtet und nicht zugleich eindeutig den Beigeladenen zu 4) als Antragsteller, nach näherer Prüfung möglicherweise zu Händen des Beigeladenen zu 2) oder des ebenfalls als Beauftragter genannten Notars, beschieden hat. Wenn darin ein Rechtsfehler liegt, so liegt er in einer Unterlassung, nicht aber in der Erteilung der Genehmigung an die Beigeladenen zu 1) und 2). Er kann schon darum, also unabhängig vom Schweregrad (vgl. § 44 HVwVfG ), die Rechtswirksamkeit - und zu dem auch die Rechtmäßigkeit - der erteilten Genehmigung nicht in Frage stellen. Randnummer 40 Die Teilungsgenehmigung entspricht dem Bauplanungsrecht. Maßgebend ist § 20 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBauG, weil das zu teilende Grundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt . Randnummer 41 Der Bebauungsplan Nr. 3
- Teil, K. Straße, der Stadt B. S. ist rechtsgültig. Die für diesen Bebauungsplan einschlägige Bekanntmachungsregelung der Hauptsatzung der Stadt B. S. in der maßgeblichen Fassung vom 22.09.1967 war zweimal Gegenstand der Überprüfung durch Normenkontrollverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (IV N 8/71 - Beschluß vom 02.03.1973 -, IV N 11/74 - Beschluß vom 02.04.1981 -). In keinem Fall sind insoweit formelle Mängel festgestellt worden. An dieser Auffassung hält der Senat fest. Lediglich ergänzend wird dazu noch ausgeführt, daß die Stadt B. S. im Zeitpunkt der Bekanntmachung des einschlägigen Bebauungsplans noch keine eingemeindeten Ortsteile aufwies und nur ein einziges Verwaltungsgebäude, nämlich das Rathaus, besaß, so daß auch von daher der Ort der Auslegung des genehmigten Bebauungsplans eindeutig klar war. Im übrigen hat die Stadt B. S. gemäß Art. 3 § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18.08.1976 davon Gebrauch gemacht, eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach dem Bundesbaugesetz beim Zustandekommen des Bebauungsplans gemäß § 155 a Satz 1 BBauG alter Fassung für unbeachtlich zu erklären. Desweiteren läßt sich aus dem am 13.07.1970 vom Regierungspräsidenten in Darmstadt genehmigten Flächennutzungsplan der Stadt B. S. entnehmen, daß der einschlägige Bebauungsplan sich für seinen Geltungsbereich innerhalb der Grenzen der dort ausgewiesenen Wohnbauflächen hält und mithin aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist. Anhaltspunkte für eine formelle Ungültigkeit des Flächennutzungsplans sind nicht ersichtlich. Randnummer 42 Die Teilung und die mit ihr begehrte Nutzung sind mit den Festsetzungen des Bebauungsplans vereinbar. Randnummer 43 Nach der textlichen Festsetzung 11.4 sind rückwärtige Gebäude innerhalb der bebaubaren Flächen in eingeschossiger Bauweise zulässig, wenn die Traufhöhe - bezogen auf den gewachsenen Boden - nicht mehr als 3,50 m beträgt (in Hanglage gilt dies für die Talseite), die Grenz- und Gebäudeabstände gemäß HBO gewahrt bleiben und das zulässige Maß der baulichen Nutzung nicht überschritten wird. Dabei kommt der Erwähnung der Einhaltung der Grenz- und Gebäudeabstände nach der Hessischen Bauordnung im Bebauungsplan nicht die Bedeutung einer eigenständigen planungsrechtlichen Tatbestandsvoraussetzung zu. Sie hat lediglich Hinweischarakter. Dies ergibt sich daraus, daß, wenn nicht angebaut wird, ein Gebäudeabstand ohnehin aufgrund des geltenden Bauordnungsrechts einzuhalten ist, gleichgültig, ob zwei Gebäude auf einem einheitlichen Grundstück oder auf zwei benachbarten Grundstücken stehen und ob ein weiteres, rückwärtiges Gebäude auf einem ungeteilten oder einem abgeteilten Grundstück errichtet werden soll. Auch ein Grenzabstand ist bei offener Bauweise aufgrund des geltenden Bauordnungsrechts einzuhalten. Der für diesen Fall entscheidungserhebliche Inhalt dieser Festsetzung ist damit die darin getroffene Entscheidung des Satzungsgebers, daß innerhalb der Baugrenzen in der Tiefe der Grundstücke auch eine Bebauung in zweiter Reihe zulässig ist. Dies bedeutet gleichzeitig, daß einem Vorhaben, das die Möglichkeit rückwärtiger Bebauung nutzt, nicht schon deshalb § 15 Abs. 1 Satz 1 Baunutzungsverordnung - BauNVO -, wonach im Einzelfall die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen unzulässig sind, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen, entgegenstehen kann. Wenn die hier angestrebte rückwärtige Bebauung lediglich die Verwirklichung der sich aus dem Bebauungsplan ergebenden und-den Planungsabsichten entsprechenden baulichen Ausnutzungsmöglichkeiten darstellt, für die sich der Bebauungsplan ausdrücklich entschieden hat, so bietet § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO keine Handhabe dafür, die Verwirklichung der dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Planungskonzeption für den Regelfall auszuschließen (vgl. Hess.VGH, Beschluß vom 13.08.1982 - Ill TG 24/82 -, VGH Mannheim, Beschluß vom 15.09.1981, Baurecht 1982, 238 ff.). Randnummer 44 Das nach den Antragsunterlagen vorgesehene Vorhaben widerspricht auch im übrigen den maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht. Es unterschreitet mit 0,25 die zulässige GRZ von 0,4, ist eingeschossig und verstößt insbesondere nicht gegen die Festsetzung der offenen Bauweise. Gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO werden in der offenen Bauweise "die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser, als Hausgruppen in einer Länge von höchstens 50 m errichtet". Den danach erforderlichen Grenzabstand von 3 m zu dem Grundstück der Kläger und der Parzelle 33/2 hält das mit der Teilungsgenehmigung für zulässig erklärte Vorhaben ein. Randnummer 45 Das auf der abzuteilenden Grundstücksfläche geplante Gebäude entspricht allerdings nicht voll dem Bauordnungsrecht. Die Notwendigkeit der Übereinstimmung einer Teilungsgenehmigung sowohl mit dem Bauplanungs- als auch mit dem Bauordnungsrecht folgt aus § 108 Abs. 2 HBO. Danach darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn durch Grenzänderung oder Teilung Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes zuwiderlaufen. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, die die Versagungsgründe ausräumen. Durch diese Vorschrift soll verhindert werden, daß durch nachträgliche Grenzänderungen bzw. Grundstücksteilungen bauordnungswidrige Zustände geschaffen werden (vgl, Rasch-Schaetzell, Kommentar zur Hessischen Bauordnung, § 108 Anm. 1). Das mit der Teilungsgenehmigung für zulässig erklärte Vorhaben hält im Bereich des Anbaus an das Haus der Beigeladenen zu 1 und 2 den nach § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 HBO erforderlichen Grenzabstand von 3 m nicht ein. Zwar kann nach § 7 Abs. 2 Satz 2 HBO in der offenen Bauweise auf eine Einhaltung des Bauwichs verzichtet werden, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, daß vom Nachbargrundstück her angebaut wird. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht vollständig erfüllt. Denn es ist zwar ein Anbau vorgesehen, der von § 7 Abs. 2 Satz 2 HBO gedeckt wäre, es fehlt jedoch an dessen öffentlich-rechtlicher Sicherung. Die Teilungsgenehmigung ist somit bauordnungsrechtlich objektiv rechtswidrig. Randnummer 46 Dieser Umstand verhilft der mit der Berufung weiter verfolgten Klage aber nicht zum Erfolg. Der Verstoß gegen Bauordnungsrecht kann für die Entscheidung des vorliegenden nachbarrechtlichen Rechtsstreits nur insoweit eine rechtliche Bedeutung haben, wie das objektive Recht nachbarschützend ist. Soweit es nicht auf die durch die Grundstücksteilung unmittelbar herbeigeführten Verhältnisse ankommt, sondern auf die durch die Teilung ermöglichte Nutzung, ist allein auf § 21 Abs. 1 BBauG abzustellen. Diese Vorschrift regelt den Umfang der rechtlichen Bindungswirkung einer Teilungsgenehmigung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren: "Ist die Genehmigung nach § 19 erteilt, so darf auf einen Antrag, der innerhalb von 3 Jahren seit der Erteilung der Genehmigung gestellt wurde, eine Baugenehmigung nicht aus den Gründen versagt werden, die nach § 20 Abs. 1 rechtserheblich waren." Randnummer 47 Die in § 20 Abs. 1 BBauG aufgeführten Gründe sind indes sämtlich bauplanungsrechtlicher Natur. Dies bedeutet, daß die rechtliche Bindungswirkung der Teilungsgenehmigung inhaltlich auf das Bauplanungsrecht begrenzt ist. Daraus ergibt sich, daß eine Berufung auf § 21 Abs. 1 BBauG als nachbarschützende Bestimmung nur insoweit begründet ist, wie der Nachbar durch die Bindungswirkung der Teilungsgenehmigung (negativ) präjudiziert werden kann. Da dies aufgrund der Regelung des § 21 Abs. 1 BBauG nur im Rahmen von bauplanungsrechtlich relevanten Rechten möglich sein kann, scheidet schon deshalb, weil die angefochtene Genehmigung bauplanungsrechtlich objektiv rechtmäßig ist, eine Verletzung nachbargeschützter Rechte der Kläger durch die Teilungsgenehmigung aus. Darauf, inwieweit die Grenzabstandsvorschrift dem klagenden Nachbarn überhaupt zugute käme, kommt es nicht mehr an. Randnummer 48 Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da sie unterlegen sind (§ 154 Abs. 2 VwGO ). Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, denn die Beigeladenen zu 1 und 2 sind als Eigentümer des Teilungsgrundstücks zwangsläufig in dieses Verwaltungsstreitverfahren über die ihnen erteilte Teilungsgenehmigung gezogen worden, in dem es inhaltlich primär um ihre Rechte ging, und das Verfahren ist im Ergebnis zu ihren Gunsten ausgegangen. Es kommt hinzu, daß die Beigeladenen zu 1 und 2 durch mehrere sachdienliche Schriftsätze und ihr Erscheinen im Termin das Verfahren gefördert haben und es auch unter diesem Aspekt der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten den Klägern aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO ). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3 bis 5 sind nicht erstattungsfähig, denn diese haben weder einen Antrag gestellt noch sich zur Sache geäußert und damit ein Kostenrisiko vermieden (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO ). Randnummer 49 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 50 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 VwGO ). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024508